10.04.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 36/08
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10.04.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 36/08 - Die Pflichten eines Unterlassungsschuldners
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM
MAIN
BESCHLUSS
10. April 2008
6 W 36/08
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 6.Zvilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter
am 10. April 2008 b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 8. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 wird
auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat ein schuldhaftes Zuwiderhandeln der Antragsgegner gegen die
Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 (Az.: 3-08 O 108/05) mit
zutreffenden Gründen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug nimmt, zu Recht
bejaht.
Mit der Beschwerdebegründung wiederholen die Antragssteller ihre Auffassung,
sie seien ihrer Verpflichtung, die auf ihre Arztpraxis hinweisenden Eintragungen
in diversen Telefon- und Branchenbüchern und Internetverzeichnissen dem Urteil
des Landgerichts anzupassen, durch die Schreiben an den A Verlag (Gelbe Seiten),
die TG Telefonbuchverlage und die Dr. X Verlagsgesellschaft mbh
(Branchenkompass) jeweils vom 16. August 2006 hinreichend nachgekommen. Denn
durch den damit erteilten Auftrag, die Eintragung nicht mehr unter der Rubrik
„Tropenmedizin" aufzunehmen, sei hinreichend deutlich geworden, welche
Änderung im Hinblick auf die verlorene „Wettbewerbsklage vor dem
Oberlandesgericht" erforderlich seinen.
Dass die Verlage darauf reagiert hätten, werde auch daraus ersichtlich, dass
die Arztpraxis Antragsteller in den Folgeeintragungen – Buchstabe b) des
Unterlassungstenors entsprechend – nicht mehr als „Reisemedizinisches
Zentrum ...", sondern als „Reisemedizinische Praxis ..." bezeichnet
werde. Wenn die Verlage dieser Anweisung nicht nachgekommen seien, handele es
sich um eine Fehlleistung, die den Antragstellern nicht zugerechnet werden
könne.
Dieser Auffassung ist bereits das Landgericht mit dem zutreffenden Argument
entgegen getreten, dass der Unterlassungsschuldner nicht nur dazu verpflichtet
ist, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch
alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um
zukünftige Verletzungen zu vermeiden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26.
Aufl., § 12 Rd 6.7 m.w.Nachw.). Dazu gehört auch, Wettbewerbsverstöße durch
Mitarbeiter oder Beauftragte dadurch zu unterbinden, dass er entsprechende
Belehrungen oder Anweisungen erteilt und deren Einhaltung genau überwacht
(Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.). Wie das Landgericht zu Recht festgestellt
hat, sind die Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Teil der beanstandeten Änderungen
in Internetverzeichnissen leicht nachzuvollziehen war. Die Antragsteller hätten
daher die Umsetzung ihrer Anweisung durch Aufruf der entsprechenden Seiten
leicht überprüfen können. Dies haben sie unstreitig nicht getan. Statt dessen
haben sie weitergehende Bemühungen zur Änderung der Platzierung der
Eintragungen auch nicht entfaltet, nachdem sie von der Antragstellerin im
September 2007 auf den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands aufmerksam
gemacht worden waren.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang die Berufung der Antragsgegner darauf,
sie hätten jeweils nur einen einheitlichen Auftrag für die Print- und die
Online-Ausgaben erteilt.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die vom Landgericht auf
7.500,- € festgesetzte Höhe des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Dieser
Betrag rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen
in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren –
„Gelbe Seiten für … und ...", Online-Ausgabe der „Gelben
Seiten" und der Online-Ausgabe „DasTelefonbuch". Darüber hinaus
haben die Antragsteller – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend und von der
Beschwerde unbeanstandet festgestellt hat – auch gegen das Verbot zur
Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt"
verstoßen. Zutreffend hat das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds
schließlich auch mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach
Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der
Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt haben.
Soweit die Antragsteller erstmals mit der Beschwerdebegründung vortragen
lassen, die Antragsgegner zu 1) und 2) hätten als Gesellschafter der RMZ
Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt GmbH bislang keine Gewinnausschützungen
erhalten, während der Antragsgegner zu 3) als Geschäftsführer dort lediglich
geringfügig beschäftigt sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen, da ihr
Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen
nicht vor.
(Unterschriften)
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