10.03.2009 - DPMA, Az.: 307 67 995.0/11
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10.03.2009 - DPMA, Az.: 307 67 995.0/11- Besondere Bedeutung der "Branchennähe" zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr; hier: keine Verwechslungsgefahr von Marken trotz Klassenidentität
Leitsätze und Landeswappen
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Deutsches Patent- und Markenamt
BESCHLUSS
in Sachen
...
betreffend die eingetragene Marke 307 67 995.0 11
Spartakus
1. Der Widerspruch aus der Marke 305 28 533.5 wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
Gründe
Gegen die Eintragung der für
die Waren und Dienstleistungen
„elektrische oder elektronische Geräte zum Steuern von Beleuchtungsapparaten
und -anlagen oder Einzelleuchten; Leuchten; Schutzvorrichtungen für
Beleuchtungen; Beleuchtungslampen; Dienstleistungen eines Industriedesigners;
Dienstleistungen eines Lichtdesigners"
registrierten Wortmarke 307 67 995.0 / 11Spartakusist aus der für die Waren und
Dienstleistungen
„Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Monitore
(Computerprogramme); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für
Computer); Spielprogramme für Computer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Ton und Bild; Textverarbeitungsgeräte; Bildschirme
(Computer); Computer; Computerperipheriegeräte; Drucker für Computer; Laptops
(Computer), Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von
Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik;
Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen: Betrieb von Suchmaschinen
für das Internet; Computersystemdesign; elektronische Datensicherung;
Datenverwaltung auf Servern: Design von Computersoftware; Design von Homepages
und Webseiten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für
Dritte; EDV-Beratung; Erstellen von Webseiten; Hard- und Softwareberatung;
Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von
Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software: Serveradministration;
technische Beratung: Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vermietung und
Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting);
Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Webservern; Wartung von
Internetzugängen (Software); Zur-Verfügung-Stellen von Speicherkapazitäten
zur externen Nutzung (Webhousing); Zur-Verfügung-Stellen von Webspace (Webhosting);
Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet"
registrierten prioritätsälteren Wortmarke 305 28 533.5spartakusin zulässiger
Weise ein gezielter Widerspruch gegen die Waren und Dienstleistungen der Klassen
9 und 42 erhoben worden.
Die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken wird verneint und
der Widerspruch zurückgewiesen (§§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr.
2 MarkenG).
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht
werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch
die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den
dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Dabei muss bei der Bewertung der
Verwechslungsgefahr auch eine gewisse Wechselbeziehung berücksichtigt werden,
die zwischen den vorgenannten Faktoren besteht, insbesondere zwischen der
Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) -
PICASSO; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16)- Malteserkreuz).
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen. ob eine Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit unter dem Gesichtspunkt zu bejahen ist, weil die
Waren oder Dienstleistungen Berührungspunkte aufweisen die aufgrund ihrer
Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft. ihrer
regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer
Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer
für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe zu einer
Verwechslung führen können, weil die beteiligten Verkehrskreise der Meinung
sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 9 Rdn 44).
Während die angegriffene Marke u. a. für Waren „elektrische oder
elektronische Geräte zum Steuern von Beleuchtungen" und „Dienstleistungen
eines Industrie- und Lichtdesigners" Schutz besitzt, ist die
Widerspruchsmarke in den Bereichen „Computer, Computerzubehör und
Peripheriegeräte sowie Computersoftware" sowie damit in Zusammenhang
stehende Dienstleistungen. wie sie Computerfachgeschäfte bzw. Internetagenturen
erbringen, registriert.
Nach geltender Rechtsprechung ist die Ähnlichkeit miteinander konkurrierender
oder einander ergänzender Produkte und Leistungen anzunehmen, wenn diese in
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft. ihrer regelmäßigen Vertriebs-
oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart so enge Berührungspunkte aufweisen,
dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit
identischen Marken gekennzeichnet sind und von gesteigerter Kennzeichnungskraft
der älteren Marke auszugehen ist. Umgekehrt kann von Unähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen nur ausgegangen werden, wenn trotz Identität oder großer
Ähnlichkeit der Marken und höchster Kennzeichnungskraft der älteren Marke die
Annahme einer Verwechslungsgefahr im Sinne einer Verwirrung über die
Ursprungsidentität der Produkte und Leistungen wegen des Abstands von
vornherein ausgeschlossen ist. Ob Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind oder
nicht, kann daher nur von der Verkehrsauffassung zu den betroffenen Waren oder
Dienstleistungen selbst abhängen; d. h. Art und konkreter Schutzumfang der im
Einzelfall zum Vergleich stehenden Marken können insoweit auf die Frage der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen keinen Einfluss haben Ähnlichkeit
und Kennzeichnungskraft der Marken dürfen nur bei dem im Rahmen der
Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr anzustellenden Vergleich der Marken
berücksichtigt werden, nicht aber ein zweites Mal beim Vergleich der Waren und
Dienstleistungen. Sofern unter diesen Gesichtspunkten die Ähnlichkeit der Waren
oder Dienstleistungen verneint wird, besteht deshalb keine Veranlassung für
eine Erörterung der konkreten Kennzeichnungskraft der Marken (vgl. (vgl.
Kirschneck in Ströbeie/Hacker, MarkenG. 8. Auflage, § 9 Rdnr. 53 i. V. m. 44).
Im Hinblick auf die vorrangige Bedeutung der betrieblichen Herkunftsfunktion
kommt der regelmäßigen betrieblichen Herkunft der Waren/Dienstleistungen nach
wie vor das stärkste Gewicht zu, weil dadurch am ehesten der Gedanke an einen
gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich und damit die
Ursprungsidentität nahegelegt wird. Dabei kommt es darauf an, ob der Verkehr
erwarten kann, dass die Vergleichswaren und -dienstleistungen unter der
Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt bzw. erbracht werden. Dabei muss
eine gewisse allgemeine Branchenübung vorliegen, da nur eine solche die
Verkehrsauffassung beeinflussen kann. Es kann zwar nicht nur der gemeinsame
Vertrieb in eigenständigen Spezialgeschäften als Indiz für die
Warenähnlichkeit bewertet werden, sondern auch das Angebot in räumlich und
funktional eng begrenzten Spezialabteilungen von Großkaufhäusern ist bei der
der Betrachtung der gleichen Vertriebs- und Erbringungsstätten zu
berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist im zu beurteilenden Fall nicht
allein die Zuordnung zu den gleichen Klassen ausschlaggebend dafür, dass eine
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen vorliegt. Die Widerspruchsmarke ist
für Waren eingetragen, die typischerweise in einem Computerfachgeschäft oder
in Computerabteilungen von großen Warenhäusern erhältlich sind, die
Dienstleistungen werden üblicherweise von Internetagenturen erbracht.
Demgegenüber handelt es sich beim den Waren der jüngeren Marke um typische
Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beleuchtungsgeräten
erhältlich sind oder erbracht werden. Es liegen völlig verschiedene
Geschäftsbereiche vor. Dafür spricht auch, dass gemäß der „Entscheidungssammlung
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14.
Auflage" zwischen den Vergleichswaren „elektrische/elektronische Steuer-
und Regelgeräte" und „Fernsehgeräte, Videogeräte" keine
Ähnlichkeit festgestellt worden ist (S. 300 I. Sp.) und die von der Inhaberin
der jüngeren Marke zitierte Entscheidung HABM R 140/06-2 - CITAOS/SITEOS.
Die von der Widersprechenden eingebrachten Ausführungen, dass beim heutigen
Stand der Technologie die elektrischen oder elektronischen Waren fast
ausschließlich miteinander in Verbindung gebracht würden, greifen nicht durch.
Zwar stehen auch getrennte Herstellungs- bzw. Erbringungsstätten der Annahme
einer Ähnlichkeit nicht zwingend entgegen, wenn ein dahingehender funktioneller
Zusammenhang bzw. ein entsprechendes Austauschverhältnis vorliegt. Jedoch
reicht der Umstand. dass sich Waren/Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht
ergänzen könnten, zur Feststellung der Ähnlichkeit nicht aus. Vielmehr ist
eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig. dass dadurch die Annahme
gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten zumindest
nahegelegt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und scheint eher
konstruiert: zu unterschiedlich sind die Waren. Auch die Dienstleistungen
unterscheiden sich deutlich. selbst wenn in der heutigen Zeit fast alle
Designerdienstleistungen am Computer erarbeitet werden.
Die einzelnen Faktoren der Verwechslungsgefahr sind für sich gesehen
voneinander unabhängig Aber im Hinblick auf die Wechselwirkungstherorie kann
ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen
Faktors ausgeglichen werden. So kann z. B. bei identischen Marken und erhöhtem
Schutzumfang der älteren Marke trotz einer nur entfernten Warenähnlichkeit die
Verwechslungsgefahr festgestellt werden, umgekehrt reicht bei Warenidentität
bereits eine geringe Markenähnlichkeit zur Annahme einer Verwechslungsgefahr
aus. Die Bejahung einer Markenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren
und/oder Dienstleistungen führt nicht zwangsläufig zur Bejahung der
Verwechslungsgefahr (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 9 Rdn 29).
Sofern auf Grund der Eigenart von Waren und Dienstleistungen ein funktioneller
Zusammenhang bzw. ein entsprechendes Austauschverhältnis für miteinander
konkurrierende oder einander er¬gänzende Produkte und Leistungen zugemessen
wird, wodurch der Gedanke an einen gemeinsamen betrieblichen
Verantwortungsbereich nahe gelegt wird, stehen auch unterschiedliche
Materi-albeschaffenheit und getrennte Herstellungs- bzw. Erbringungsstätten der
Annahme einer Ähnlichkeit nicht entgegen. Es kann auch dann eine Ähnlichkeit
bejaht werden, wenn davon auszugehen ist, dass die beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen nicht dieselbe betriebliche Herkunft aufweisen (vgl. Kirschneck
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 9 Rdn 69).
Insgesamt ist festzustellen, dass die Vergleichswaren und -dienstleistungen noch
so verschieden sind, dass der Verbraucher nicht annehmen wird, dass die Waren
und Dienstleistungen aus dem gleichen Unternehmen stammen und eine
Verwechslungsgefahr daher ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall kann daher - auch bei identischen Markennamen - nicht von
einer Verwechselbarkeit ausgegangen werden, denn, wie oben festgestellt, kommt
es auf einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs an. Hier jedoch
wird der Verkehr nicht erwarten, dass die beiderseitigen Waren unter der
Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt werden.
Nach alledem ist eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gemäß § 9 MarkenG
zu verneinen und der Widerspruch zurückzuweisen.
Abschließend wird festgestellt, dass zu einer Kostenauferlegung aus
Billigkeitsgründen kein Anlass bestand (565 Abs. 1 MarkenG).
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