10.02.2009 - LG Bochum, Az: I-12 O 12/09
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10.02.2009 - LG Bochum, Az: I-12 O 12/09 - Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten
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LANDGERICHT BOCHUM
URTEIL
10.02.2009
I-12 o 12/09
In dem Rechtsstreit
der B. (Verfügungsklägerin)
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Herrn Z. (Verfügungsbeklagter)
hat die 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts
Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 10.02.2009 durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Lißeck, den Handelsrichter Caprasse und den
Handelsrichter Mengelbier
für Recht erkannt:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im
Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Parfümerieartikel anzubieten
und dabei
1. den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs
die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder
2. alternativ „versicherten" und „unversicherten" Versand
anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben
werden und/oder
3. im Rahmen der Produktbeschreibung des folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie
– Echt-heitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird
hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100
% Originalwaren."
wenn dies wie in dem Angebot mit der Nummer xxx (Anlage ASt. 1) ersichtlich
geschieht.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien vertreiben Kosmetik- und Parfümerieartikel auf der
Auktionsplattform eBay. Unter der Artikelnummer xxx bot der Verfügungsbeklagte
einen Versace Bright Crystal 90 ml EDT Spray an. Es wurde ein Versand innerhalb
Europas angeboten. Versandkosten wurden dagegen nur angegeben für Benelux,
Dänemark, Frankreich, Österreich und die Schweiz. Die Versandkosten bei
versichertem Versand waren für Benelux mit 9,00 EUR, für die übrigen soeben
genannten Länder mit 13,00 EUR angegeben. Ein unversicherter Versand wurde in
diese Länder mit 7,00 EUR angeboten.
Das Angebot enthielt ferner folgenden Hinweis.
„Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren
wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment
sind 100 % Originalwaren."
Der Verfügungskläger hält in den genannten Punkten das Angebot für
wettbewerbswidrig. Er beantragt,
dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monate zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot
von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay
Parfümerieartikel anzubieten und dabei
1. den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs
die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder
2. alternativ „versicherten" und „unversicherten" Versand
anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben
werden und/oder
3. im Rahmen der Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie:
Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit
ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 %
Originalwaren", wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
Der Verfügungsbeklagte verweist darauf, er habe bereits vor der Abmahnung
seinen Internetauftritt völlig neu gestaltet und belehre nunmehr zutreffen
über die Versandkosten. Das Angebot eines versicherten Versandes könne nicht
zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Auch der Hinweis auf
Echtheitsgarantie stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar. Insoweit sei der
außerordentlich hohe Anteil von Fälschungen zu berücksichtigen. Schließlich
fehle es auch an der erforderlichen Dringlichkeit, weil der Verfügungskläger
nach Kenntnisnahme am 30.12.2008 erst am 20.01.2009 eine Abmahnung ausgesprochen
haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug
genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der
dortigen Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
1.
Gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG kann der Verfügungskläger in allen Punkten die
begehrte Unterlassung verlangen.
a)
Gem. § 1 Abs. 2 der PreisangabenVO war die Höhe der Versandkosten anzugeben.
Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insoweit
keinen Unterschied macht. Dieser Verstoß gegen die PreisangabenVO ist über §
4 Nr. 11 UWG als wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten einzustufen. Die nach
dem ersten Verstoß grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr ist nicht
durch die freiwillige Berichtigung des Angebots beseitigt worden. Denn ohne die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung könnte der
Verfügungsbeklagte jederzeit wieder auf sein ursprüngliches Verhalten
zurückkommen.
b)
Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten
bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der
Verfügungsbeklagte seine Kunden in die Irre (§ 5 UWG). Denn der Kunde wird
davon ausgehen, der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu
zahlen hat, brächte ihm Vorteile. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall,
da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes (§§ 474, 447 BGB) zu tragen
hat.
c)
Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstößt in der konkreten
Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit
Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkennt nicht, dass es gerade bei
Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändert aber
nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas
anderes mitteilt – verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Mit seiner
auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Verfügungsbeklagte vor,
seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht
redlicher Mitbewerber verschafft der Verfügungsbeklagte sich damit einen
ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann,
wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn
dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil
detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.
2.
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit
wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt.
Der Verfügungskläger hat innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Ob und wann er
zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hat, ist für die Frage der Dringlichkeit
unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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