10.01.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az.: 6 U 177/07
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10.01.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az.: 6 U 177/07 - Meta-Tag-Nutzung ist nicht immer eine Markenverletzung
Leitsätze und Landeswappen
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In dem Rechtsstreit (...) hat
der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (...) für Recht
erkannt:
1. Die Berufung gegen das am 16.08.2007 verkündete Urteil der 10. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des
Antragstellers zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist rechtskräftig.
Sachverhalt:
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a
ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch des Antragstellers
mit Recht verneint.
Der vom Landgericht zutreffend als kennzeichnungsschwach eingestuften
Verfügungsmarke „S(...)-Escort", die für Dienstleistungen einer
Begleitagentur und weitere Dienstleistungen geschützt ist, steht die Zeile „Escort
... - S(...) - Escort Lady" gegenüber, die im Quelltext einer
Unterseite des Internetauftritts des Antragsgegners enthalten ist (bzw. war),
und mit der - für den Nutzer auf dem Bildschirm sichtbar - der an dritter
Stelle stehende Treffer nach Eingabe des Suchbegriffs „s(...)-escort"
bei Google überschrieben war (Anlage K 8).
Zwischen der Verfügungsmarke und der erwähnten Titelzeile in ihrer Gesamtheit
besteht ersichtlich keine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
hinreichende Zeichenähnlichkeit.
Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht durch Bestandteile der Zeile
begründet, die innerhalb der Zeile eine selbständig kennzeichnende Stellung
haben.
Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der Verkehr innerhalb
der Titelzeile das Wort „Escort" eher in einen Sinnzusammenhang
mit „Lady" bringt, als es auf „S(...)" zu beziehen.
Der Begriff „Escort" ist eine branchenübliche Bezeichnung für
den angebotenen Begleitservice und damit rein beschreibend.
Hiervon ausgehend hat die Wortfolge „Escort Lady" ebenfalls
beschreibende Bedeutung. Angesichts der aus der Wortzusammenstellung „Escort
Lady" ersichtlichen Sachaussage sowie des Umstandes, dass die
Leerstellen vor und nach dem Querstrich, der zwischen „S(...)" und
„Escort" gesetzt ist, diesen eher als einen Gedankenstrich denn
als einen Bindestrich ausweisen, hat der Verkehr keinen Anlass, die fragliche
Zeile in die Bestandteile „Escort ... ", „S(...) -
Escort" und „Lady" zu gliedern.
Er trennt vielmehr zwanglos zwischen „Escort ... ", „S(...)"
und „Escort Lady" und erkennt, dass auf eine „Escort
Lady" namens S(...) hingewiesen wird.
Eine Markenverletzung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer
unzulässigen Beeinflussung der Suchfunktion bei der Verwendung von
Internet-Suchmaschinen wie Google.
Nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2006, 1513, 1515 f. - Impuls; WRP 2007,
1095, 1097 - AIDOL) kann bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als „Meta-Tag"
oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung bereits
deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des
Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der
entsprechenden Internetseite geführt wird.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben,
dass die Internetnutzer, die die geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort
eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren und
Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des
Unternehmens hingewiesen werden, das den betreffenden Meta-Tag gesetzt hat.
Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird, soll es dann
nicht mehr ankommen (BGH, WRP 2006, 1513 ff., Tz. 17 - Impuls; WRP 2007, 1095
ff., Tz. 18 - AIDOL).
Anders verhält es sich jedoch mit den schon aus der Trefferliste ersichtlichen
Angaben.
Der Internetnutzer ist darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das
von ihm gesuchte Ziel beziehen; dementsprechend sind die aus der Trefferliste
ersichtlichen Kurzhinweise bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und
Verwechslungsgefahr vorliegen, noch zu berücksichtigen (vgl. BGH, WRP 2006,
1513 ff., Tz. 19 - Impuls).
Im vorliegenden Fall entnimmt der Nutzer aus den Kurzangaben in der Trefferliste
zwar, dass sich das Angebot des Antragsgegners ebenfalls auf einen
Begleitservice bezieht. Er erkennt aber zugleich, dass es hier nicht um eine
unter der Bezeichnung „S(...)-Escort" angebotene Dienstleistung,
sondern um eine „Escort Lady" namens S(...) geht.
Auf dieser Grundlage, also bei Einbeziehung der aus der Trefferliste
ersichtlichen Angaben in das für die Annahme einer Markenverletzung
maßgebliche Vorstellungsbild des Internetnutzers, scheidet wiederum -
entsprechend den eingangs gemachten Ausführungen - jedenfalls die Annahme einer
Verwechslungsgefahr aus.
Denn bei Betrachtung der Kurzangaben ergibt sich für den Nutzer, dass es sich
bei dem Hinweis auf die Unterseite des Antragsgegners nur um einen „Zufallstreffer"
handelte, bei dem die Marke des Antragstellers nicht in verwechselbarer Form
verwendet wird.
Schließlich führt auch die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner
habe durch die Formulierung des Quelltextes nicht nur die Aufnahme in die
Trefferliste, sondern dort auch die Belegung eines vorderen Platzes erreicht, zu
keinem anderen Ergebnis.
Natürlich findet der Nutzer in dem Treffer „Escort ... - S(...) - Escort
Lady" seine Sucheingabe wieder, wobei er aber auch erkennt, warum es
sich um einen unbeabsichtigten „Zufallstreffer" handelt. Dass der Nutzer
Anlass hätte, über diesen schlichten Befund hinausgehend, aus der guten
Platzierung auf eine inhaltliche Nähe des Treffers mit seiner Sucheingabe zu
schließen, ist nicht nachvollziehbar dargetan, jedenfalls aber nicht glaubhaft
gemacht.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).
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