09.07.2007 - OLG Hamburg, Az.: 7 W 56/07
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09.07.2007 - Oberlandesgericht Hamburg , Az.: 7 W 56/07 - Zur Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennung
Leitsätze und Landeswappen
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In dem Rechtsstreit (…) gegen
(…) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am 9.7.2007
durch die Richter (…) beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6.6.2007 wird der
Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.5.2007 - 324 O 361/07
- abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche
Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens
250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
untersagt,
a) das Urteil des OLG Stuttgart in Sachen (…) gegen (…) vom 28.3.2007,
Geschäftsnummer 4 U 158/06, unter voller Namensnennung des Herrn (…) in
Gänze oder ausschnittsweise im Internet zu verbreiten oder verbreiten zu
lassen, insbesondere zum Download abrufbar bereit zu halten,
b) die öffentliche Verbreitung des unter a) genannten Urteils mit der
namentlichen Erwähnung des Herrn (…), zu verbinden und wie nachstehend
wiedergegeben öffentlich zu äußern oder zu verbreiten:
"Auf dieser Seite wurde über den Kleinkrieg des (…) gegen seine
Kritiker berichtet. (…) hat dagegen Klage auf Unterlassung erhoben und gegen
den Impressumsverantwortlichen (…) einen "Anonymitätsanspruch"
geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2006 vor dem
Landgericht Stuttgart 17 O 163/06 hat der Beklagte sich verpflichtet, einige
Äußerungen zu unterlassen.
Zum Zweck der Einarbeitung der sich daraus ergebenden Änderungen wurde der
Inhalt dieser Seite gelöscht. (…) hat den Prozess trotz dieser
Unterlassungserklärung fortgeführt. Im Ergebnis wurde die Klage des (…)
abgewiesen, Urteil Landgericht Stuttgart 17 O 163/06 vom 6.7.2006. (…) hat
Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 1 58/06 hat die Berufung des (…) mit
Urteil vom 28.3.2007 zurückgewiesen. Das Urteil ist zu laden unter (...)
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Wert von 10.000
Euro zur Last.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der
Antragsteller hat nämlich gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch
gem. §§ 823 Abs.1, 1004 analog BGB in Verbindung mit Art. 2 GG.
Nach Auffassung des Senats führt die Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Positionen, nämlich das Recht auf freie
Meinungsäußerung einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Antragstellers andererseits, zu einem Überwiegen der Rechte des Antragstellers.
Die Veröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der
angegriffene Bericht über den Prozess betreffen überwiegend die Sozialsphäre
des Antragstellers, wobei allerdings zumindest die Bekanntgabe seiner
Privatanschrift auch seine Privatsphäre berührt. Die Veröffentlichung führt
indessen zu einer Anprangerung des Antragstellers, die zumindest zu dem jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr durch ein öffentliches Informationsinteresse
gerechtfertigt erscheint.
Gegenstand des veröffentlichten Urteils ist nicht die Tätigkeit des
Antragstellers als Leiter des (…) und Veranstalter zahlreicher
Fortbildungsveranstaltungen, an der in der Tat auch noch 7 Jahre nach
Einstellung dieser Tätigkeit ein öffentliches Interesse bestehen könnte. Das
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart befasst sich vielmehr allein mit
verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners, die ausschließlich
Formulierungen betrafen, mit denen der Umgang des Antragstellers mit Kritik
kritisiert wurde.
Ob die im dortigen Berufungsverfahren abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärungen darüber hinaus die Berufsausübung des
Antragsstellers zum Gegenstand hatten, kann dahin stehen, da sich der nunmehr
gestellte Antrag allein auf das Urteil bezieht.
Somit ist davon auszugehen, dass das Urteil des OLG Stuttgart keine für die
Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthält, sondern allein den Konflikt
der Parteien untereinander darstellt, der, wie der Antragsteller glaubhaft
gemacht hat, mit einer Internetveröffentlichung des Antragsgegners im Jahre
2003 begonnen hat, die in der Folge zu gerichtlichen Auseinandersetzungen
führte. Dem Leser des veröffentlichten Urteils wird insbesondere nicht bekannt
gemacht, was Gegenstand der Kritik an der Berufsausübung des Antragstellers
war.
Allein die Tatsache, dass der Antragsteller gerichtlich gegen den Antragsgegner
als Kritiker vorgegangen ist und dabei - nach Abgabe verschiedener freiwilliger
Unterlassungsverpflichtungserklärungen - in einigen Punkten unterlegen war,
stellt auch unter Berücksichtigung der früheren beruflichen Tätigkeit des
Antragstellers keinen Umstand dar, der ein öffentliches Informationsinteresse
begründet. Im Vordergrund einer solchen Veröffentlichung steht vielmehr
offensichtlich die Herabsetzung des Antragstellers als Mensch, der andere mit
unbegründeten Klagen überzieht.
Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht,
dass er sich selbst niemals öffentlich in Büchern, Medien oder Internet gegen
die von dem Antragsgegner im Jahre 2003 gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewandt
hat und dass er auch die seitdem geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen
nicht der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat.
Der Umstand, dass sich der Antragsteller selbst noch vor der ersten
Internetveröffentlichung des Antragsgegners im Jahre 2003 in zwei
Streitschriften an die Öffentlichkeit gewandt hat, die ein nicht von dem
Antragsgegner verfasstes, den Antragsteller verletzendes Buch betrafen, führt
nicht dazu, dass er nunmehr nach Ablauf von 4 Jahren die Veröffentlichung eines
Urteils hinnehmen müsste, welches eine andere Person betrifft und das, wie oben
dargestellt, nicht einmal den eigentlichen Inhalt der Auseinandersetzung zum
Gegenstand hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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