09.05.2007 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 61/07
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09.05.2007 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 61/07 - Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig
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Oberlandesgericht Frankfurt am
Main
Beschluss vom 09.05.2007
6 W 61/07
In der Beschwerdesache
...
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
...
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.3.2007 am 9.5.2007
folgendes beschlossen
BESCHLUSS:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird
über das in diesem Beschluss enthaltene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen
Verfügung unter Androhung der genannten Ordnungsmittel weiter untersagt, im
geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von
Öfen über die Online-Plattform ebay
1.
über das Widerrufsrecht nach § 312 c 1 BGB innerhalb eines Scrollkastens wie
folgt zu belehren:
(Inhalt des Scrollkastens)
Widerrufsrecht: Jeder Kunde hat das Recht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Ware ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware...
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb eines Scrollkastens wie folgt
wiederzugeben:
(Inhalt des Scrollkastens)
AGB I. Geltung: Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
a)
„Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch
Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche
Bestätigung wirksam" und/oder „Fracht- und kostenfreie Versendung
erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung."
b)
„...bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung
bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von
vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen."
c)
„Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den
fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern."
d)
„Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der
Käufer ... nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach
Lieferung anzeigt."
Die Antragsgegnerin hat die gesamten Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
GRÜNDE:
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen
die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4, 8 III Nr. 1 UWG in
Verbindung mit den nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu.
1.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 1. beanstandete Gestaltung der
Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV wird den
gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen
Belehrung nicht gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen
Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des
gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die
Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten
Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise
beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem
größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. beanstandete Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden
nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis
zu nehmen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Beschwerdeantrag zu 1.
entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. a) beanstandeten AGB-Klauseln sind mit § 307
I i.V.m. § 305 b BGB unvereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird
unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305 b BGB stets mögliche
abweichende Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht
wird (vgl. BGH NJW 01, 292).
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. b) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen
§ 308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer Annahmefrist von vier Wochen
durch den Verwender - insbesondere beim Fernabsatz über das Internet –
unangemessen lang ist.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. c) beanstandete AGB-Klausel ist nach § 475 I
BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung
abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des §
439 BGB abweicht.
Die mit dem Beschwerdeantrag zu 3. d) beanstandete AGB-Klausel verstößt gegen
§ 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem
Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des
Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
2.
Die Verstöße gegen die genannten zivilrechtlichen Vorschriften erfüllen
zugleich den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4
Nr. 11 UWG.
In der Verwendung der unzureichenden Widerrufsbelehrung liegt ebenso wie in der
mit § 305 II Nr. 2 BGB unvereinbaren Wiedergabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG; das
gleiche gilt für die Verwendung der unwirksamen AGB-Klauseln.
Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht
oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht
informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil
gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die
ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte -
Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher
fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam
vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss zu
seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen
werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der
Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der
Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder
von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch
ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht
aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung
unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als – zumindest
mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu
qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180
- Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR
2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im
Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer
Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu
übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen
Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl.
hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung
unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom
1.12.2005 - 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des
Vorgehens schon daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine
Vielzahl von Geschäften verwendet werden.
Aus dem dargestellten Wettbewerbsbezug des beanstandeten Verhaltens folgt
weiter, dass die in Rede stehenden zivilrechtlichen Vorschriften als
Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen sind (ebenso
Kammergericht MMR 05, 466 sowie – differenzierend – Beschluss vom 3.4.2007
– 5 W 73/07; a.A.: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06).
Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den
Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen
Verbraucherschutzes regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eine andere
Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der
besonderen Umstände des Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten
Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat,
Beschluss vom 27.11,2006 - 6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht
gegeben. Der Tatsache, dass der klagende Mitbewerber in Fällen der vorliegenden
Art nur in geringfügigem Ausmaß in seinen eigenen geschäftlichen Interessen
berührt wird, kann und muss im Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen
werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss
vom 5.3.2007 – 6 W 28/07 - m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
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