09.01.2009 - OLG Köln, Az: 6 U 86/08
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09.01.2009 - OLG Köln, Az: 6 U 86/08 - Zu Nutzungsrechte für "Edgar-Wallace-Filme"
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Oberlandesgericht Köln
09.01.2009
6 U 86/08
Urteil
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil der
28. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und zu Nr. V wie
folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den jeweils aus dem
Kläger und weiteren Personen bestehenden Miturhebergemeinschaften an den unter
Nr. I genannten Filmwerken allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihnen
daraus entstanden ist und künftig noch entstehen wird, dass die Beklagte diese
Filmwerke als Videogramme vervielfältigte und/oder der Öffentlichkeit anbot
und/oder in den Verkehr brachte und/oder vervielfältigen ließ und/oder der
Öffentlichkeit anbieten ließ und/oder in Verkehr bringen ließ.
Mit dem insoweit gestellten Hauptantrag wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten
der Streithilfe, die der Streithelferin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von
15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung des Zahlungs- und
Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe des Filmregisseurs Dr. I.S., der unter
anderem bei dreizehn zwischen 1957 und 1965 entstandenen Spielfilmen (der
Heimatkomödie "Almenrausch und Edelweiß", den sechs "Edgar-Wallace"-Filmen
"Der Frosch mit der Maske", "Die Bande des Schreckens",
"Der Fälscher von London", "Der Würger von Schloss Blackmoor",
"Zimmer 13" und "Der unheimliche Mönch", den beiden Filmen
"Im Stahlnetz des Dr. Mabuse" und "Die unsichtbaren Krallen des
Dr. Mabuse" sowie den vier "Karl-May"-Filmen "Der Schatz im
Silbersee" und "Winnetou I" bis "Winnetou III") Regie
führte. Neun dieser Filme produzierte die Streithelferin; die Kinoauswertung
lag überwiegend (nach dem Beklagtenvorbringen: immer) bei der D.-Filmverleih
GmbH (nachfolgend: D.).
Die Beklagte vertrieb seit Ende 2004 digitale Videogramme (DVDs) der Filme (auch
zusammen mit anderen Filmen als Teil von DVD-Kollektionen). Der Kläger hält
diese Art der Auswertung für urheberrechtswidrig, weil sein Vater alleiniger
Urheber aller dreizehn Filme gewesen sei und niemandem – insbesondere keinem
Rechtsvorgänger der Beklagten – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt
habe. Er nimmt die Beklagte auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht,
Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch; außerdem macht er
Rechtsverfolgungskosten und Zinsen (auch in Bezug auf vier weitere seit 1966
entstandene, sonst nicht mehr streitgegenständliche Filme) geltend.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen aller Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes und der Klageanträge erster Instanz verwiesen wird, hat die
Beklagte (mit klarstellender Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf
materielle Schäden) antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die
Berufung der Beklagten, die mit Unterstützung der Streithelferin ihren Antrag
auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie vertieft und ergänzt unter näherer
schriftsätzlicher Darlegung ihr bisheriges Vorbringen, bestreitet insbesondere
die Alleinurheberschaft des Regisseurs Dr. S. und behauptet, dieser habe in
seinen Verträgen mit der D. über sämtliche Rechte an den Filmen auch in Bezug
auf damals noch unbekannte Nutzungsarten verfügt. Der Kläger verteidigt das
angefochtene Urteil und beantragt hilfsweise, die Beklagte zur Auskunft
gegenüber der Gemeinschaft der Miturheber zu verurteilen und ihre
Schadensersatzverpflichtung entsprechend festzustellen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache überwiegend ohne
Erfolg; das angefochtene Urteil war nur insoweit abzuändern, als entsprechend
dem Hilfsantrag des Klägers eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht
gegenüber ihm allein, sondern gegenüber den Miturhebergemeinschaften an den
dreizehn streitgegenständlichen Filmwerken festzustellen war.
1. Zu Recht hat das Landgericht einen urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch
des Klägers (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG in der bis zum 31.08. und § 97 Abs. 2 UrhG
in der seit dem 01.09.2008 geltenden Fassung) dem Grunde nach bejaht. Das
Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Unstreitig war der Vater des Klägers als Regisseur (zumindest Mit-) Urheber
(§§ 7, 8 Abs. 1 UrhG) der streitbefangenen Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG).
Die DVD-Auswertung der Filme durch die Beklagte verletzte sein dem Kläger
vererbtes (§§ 28 Abs. 1, 30 UrhG) ausschließliches Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 UrhG). Das
Vorbringen der Berufung, dass Dr. S. in Verträgen mit der D. den jeweiligen
Filmherstellern vor den Dreharbeiten umfassende Nutzungsrechte eingeräumt habe,
die das Recht zur Videozweitverwertung einschlossen, findet in dem von der
Beklagten und der Streithelferin vorgetragenen Sachverhalt keine hinreichende
Stütze.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es sich bei der
Videozweitauswertung um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von
Kinofilmen handelt. Der Bundesgerichtshof hat im Fall des 1968 ebenfalls unter
der Regie von Dr. S. entstandenen Films "Winnetou und Old Shatterhand im
Tal der Toten" angenommen, dass sich eine mögliche Vermarktung von
Spielfilmen auf Videokassetten, gegenüber der die Auswertung auf DVD keine
wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform darstellt (BGH, GRUR 2005, 937
[939] – Der Zauberberg), erst im Laufe der siebziger Jahre abzeichnete (BGH,
GRUR 1991, 133 [136] – Videozweitauswertung I; vgl. auch BGHZ 128, 336 = GRUR
1995, 212 [213] – Videozweitauswertung III).
Dass der Vater des Klägers bei den streitgegenständlichen Filmen wirksame
Rechtseinräumungen (nach damaligem Sprachgebrauch: Urheberrechtsübertragungen)
auch für diese damals noch unbekannte Nutzungsart vorgenommen (und der Kläger
als sein Erbe die DVD-Auswertung der Filme deshalb ohne neue
vergütungspflichtige Lizenz hinzunehmen) hätte, kann zum prozessualen Nachteil
der Beklagten nicht festgestellt werden.
Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor
1966 zwar nicht schlechthin unwirksam, weil es damals keine Vorschrift wie den
von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gab (vgl. nur BGH, GRUR 1988, 296
[299] – GEMA-Vermutung IV; OLG München, ZUM 2000, 61 [64 f.] = OLGR 2000, 144
– Das kalte Herz; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.). Entgegen
dem Berufungsvorbringen sprechen aber weder eine (rechtliche oder tatsächliche)
Vermutung noch hinreichend konkrete Indizien für eine so umfassende
(ausdrückliche oder stillschweigende) Rechtseinräumung durch den Regisseur Dr.
S..
a) Während die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung des
Urheberrechtsgesetzes für zwischen 1966 und 2007 abgeschlossene umfassende
Nutzungsrechtsverträge eine Übergangsregelung für die bei Vertragsschluss
"unbekannten Nutzungsrechte" eingeführt hat, die den Filmurhebern ein
begrenztes Widerspruchsrecht (§ 137l Abs. 1 und 4 UrhG) und mit Aufnahme der
Nutzung einen verwertungsgesellschaftspflichtigen Anspruch auf gesonderte
angemessene Vergütung gibt (§ 137l Abs. 5 UrhG, vgl. § 32 c UrhG), ist für
Altverträge aus der Zeit vor Inkrafttreten der Urheberrechtsgesetzes zum
01.01.1966 die damalige Rechtslage maßgeblich (§ 132 UrhG; vgl. Wandtke /
Bullinger / Braun / Jani, UrhR, 3. Aufl. [2008], § 132 Rn. 2 f.; Jani, ebd., §
137l Rn. 5; Dreier / Schulze, UrhG, 3. Aufl. [2008], § 137l Rn. 11).
Diese wurde im Rahmen von § 8 Abs. 3 LUG und § 10 Abs. 3 KUG, die beschränkte
und unbeschränkte Rechtsübertragungen für zulässig erklärten, insbesondere
durch die 1927 von Goldbaum begründete und vom Reichsgericht (RGZ 118, 282
[285] – Musikantenmädel; RGZ 123, 312 [318] – Wilhelm Busch) übernommene
Zweckübertragungstheorie und den das gesamte Urheberrecht beherrschenden
Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der
wirtschaftlichen Verwertung seines Werks bestimmt (vgl. von Gamm, UrhG [1968],
§ 31 Rn. 1, 19; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. [2001], § 8 Rn. 5 a m.w.N.).
Hieraus hat das Reichsgericht (a.a.O.; vgl. das zustimmende Zitat in BGHZ 11,
135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] – Schallplatten-Lautsprecherübertragung)
den Schluss gezogen, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des
Urheberrechts die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien
nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht in Rechnung
gestellt hatten, dem Werkschöpfer vorbehalten bleibe. Diese Erwägungen
schlossen es nicht aus, im Einzelfall auch erst künftig relevant werdende
Rechte (wie die Tonfilmrechte bei Verträgen aus der Stummfilmzeit) als
mitübertragen anzusehen, wenn eine Gewinnbeteiligung des Urhebers vertraglich
vorgesehen war (RGZ 140, 255 [257 f.] – Hampelmann).
Der Bundesgerichtshof hat den allgemeinen Zweckübertragungsgedanken, wonach
urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse im Zweifel nur im Rahmen des konkreten
wirtschaftlichen Vertragszwecks übertragen werden sollen, aufgegriffen und in
ständiger Rechtsprechung angewandt (vgl. nur BGHZ 9, 262 = BGH, GRUR 1953, 299
[300 f.] – Lied der Wildbahn I; BGHZ 15, 249 [255 f.] – Cosima Wagner; BGH,
GRUR 1957, 611 [612] – Bel ami). Weil der Urheber tunlichst an den Früchten
seines Werks zu beteiligen sei, hat er eine Auslegung gesetzlicher
Erlaubnistatbestände abgelehnt, durch die eine auch nur potentiell
wirtschaftlich bedeutsame Auswertung des Werks durch neuartige
Wiedergabetechniken dem Schutzbereich des Urhebers entzogen worden wäre (so
für § 22a LUG: BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] –
Schallplatten-Lautsprecherübertragung; für § 15 Abs. 2 LUG und private
Tonbandaufnahmen: BGHZ 17, 266 = GRUR 1955, 492 [498 f.] – Grundig-Reporter).
Damit stand schon vor
Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung
der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer
noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988,
296 [299] – GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke /
Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen
Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991,
133 [135] – Videozweitauswertung I).
b) Fehl geht die Ansicht der Berufung, dass für die Rechtsübertragung im
Bereich der Filmherstellung vor 1966 grundlegend andere rechtliche Maßstäbe in
Bezug auf unbekannte Nutzungsarten gegolten hätten.
In mehreren Entscheidungen aus dieser Zeit (BGH, GRUR 1955, 596 [597] – Lied
der Wildbahn II; Ufita Bd. 24 [1957], 399 [404] – Lied der Wildbahn III; GRUR
1960, 199 [200] – Tofifa) ist zwar davon die Rede, dass die Übertragung der
an einem Film bestehenden Urheberrechte auf den nicht originär berechtigten
Kostenträger des Films (Filmhersteller) auch stillschweigend erfolgen könne
und bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der an der Herstellung des Films
schöpferisch beteiligten Personen nach Treu und Glauben auf die in der
Filmbranche herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen
sei.
Soweit diese Gegebenheiten bereits damals regelmäßig für eine Einwilligung
der Filmurheber in die übliche Verwertung des Films gesprochen haben mögen,
die der Filmhersteller – unter besonderer Würdigung seines Kostenrisikos –
für eine ungestörte Auswertung des Films im Rahmen des Vertragszwecks
benötigte, entsprach dies sachlich der später in das Urhebergesetz
aufgenommenen Auslegungsregel für Filmwerke (§ 89 Abs. 1 UrhG in der bis zum
31.12.2007 geltenden Fassung), nach der ein Filmurheber dem Filmhersteller durch
seine Mitwirkung an der Herstellung des Films im Zweifel ein Nutzungsrecht für
alle bekannten Nutzungsarten einräumt (vgl. BGH, Ufita Bd. 55 [1970], 313 [316]
– Triumph des Willens; LG München I, GRUR 1991, 377 [379] –
Veit-Harlan-Videorechte). Die Regierungsbegründung aus dem Jahr 1962 (zu § 99
UrhG-E, BT-Drucks. IV/270, S. 100) sah in dieser Auslegungsregel den bisherigen
Rechtszustand abgebildet, der in der Praxis kaum zu Streitfällen Anlass gegeben
habe, weil bei den unmittelbar im Filmwerk aufgehenden schöpferischen
Beiträgen eine solche umfassende vertragliche Rechtseinräumung schon bisher
die Regel gebildet haben dürfte; der weitergehende Vorschlag eines originären
alleinigen Urheberrechts des Filmherstellers aus dem Referentenentwurf von 1954,
der in der Erörterung auf grundsätzliche Bedenken gestoßen sei, wurde
verworfen.
Für noch unbekannte Nutzungsarten lässt sich aus dieser dem allgemeinen
Zweckübertragungsgedanken vorgelagerten besonderen Auslegungsregel für
Filmwerke (vgl. BGH, GRUR 2005, 937 [939] – Der Zauberberg) jedoch nichts
gewinnen. Denn dass aus einer vermuteten Einwilligung der mitwirkenden
Filmurheber in die übliche Verwertung des Films noch keine Rechtsübertragung
für Nutzungsarten abgeleitet werden kann, die zur Zeit der Filmherstellung nach
dem Stand der Technik oder jedenfalls als wirtschaftlich eigenständige
Verwertungsform nicht einmal bekannt waren, liegt auf der Hand und entspricht
auch der Sicht des historischen Gesetzgebers, der Wert darauf legte, dem Urheber
stets die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob und gegen welches Entgelt er
mit der Nutzung seines Werks auch auf eine neu entwickelte Art einverstanden ist
(Regierungsbegründung zu § 31 UrhG-E, BT-Drucks. IV/270, S. 56).
Dass für Arten der Filmnutzung, mit denen die Vertragspartner zur Zeit der
Rechtsübertragung noch nicht rechnen mussten, im Interesse der Urheber der
allgemeine Zweckübertragungsgedanke gegenüber anderen möglichen
Auslegungsgesichtspunkten der Vorrang gebührt, hat der Bundesgerichtshof denn
auch in weiteren Entscheidungen aus jener Zeit sowohl für die Nutzung
vorbestehender Werke (BGH, GRUR 1957, 611 [612] – Bel ami) als auch für
technisch neuartige Verwertungsmöglichkeiten nach umfassender Übertragung von
Filmauswertungsrechten (BGH, GRUR 1960, 197 [199] – Keine Ferien für den
lieben Gott) ausgesprochen: Ein allgemeiner Grundsatz des Urheberrechts, der
sowohl auf mit dem Werkschöpfer selbst abgeschlossene Verwertungsverträge als
auch auf die Übertragung abgeleiteter Werknutzungsrechte anwendbar sei, gehe
insbesondere bei erst nachträglich bekannt gewordenen Verwertungsmöglichkeiten
dahin, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel
nur dann vorgenommen werden könne, wenn ein dahingehender Parteiwille
unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, GRUR 1969, 143
[144 f.] – Curt-Goetz-Filme II, wonach die ausdrückliche Einräumung der
"Televisionsrechte für Deutschland" keine hinreichend eindeutige
Übertragung des bei Vertragsabschluss noch unbekannten Senderechts für
Spielfilme darstellte).
c) Die Berufung vertritt gleichwohl die Auffassung, dass es sich bei der
Filmherstellung seit jeher um einen Sonderbereich gehandelt habe, in dem
Rechtseinräumungen für bekannte und unbekannte Nutzungsarten einer
langjährigen Vertragspraxis entsprochen hätten und regelmäßig gewollt
gewesen seien. In tatsächlicher Hinsicht liege die Beweislast für den
Vorbehalt eigener Rechte deshalb bei den Filmurhebern, zumindest spreche der
erste Anschein für eine einschränkungslose Rechteübertragung auch in Bezug
auf alle unbekannten Nutzungsarten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Senat braucht nicht abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob im Einzelfall
Beweiserleichterungen zu Gunsten der Filmhersteller eingreifen können, wenn der
Abschluss bestimmter Standardverträge nachgewiesen oder überwiegend
wahrscheinlich ist und bei realistischer Betrachtung jede andere Möglichkeit
des Vertragsinhalts ausscheidet (so Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., §
89 Rn. 3 f. m.w.N.). Denn keinesfalls lässt sich über konkrete Einzelfälle
hinaus eine tatsächliche Vermutung dahin aufstellen, dass bis 1966 sämtliche
Filmschaffende den Filmherstellern umfassende Rechte auch in Bezug auf
unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten. Stillschweigende
Rechtseinräumungen dieser Art sind zwar im Hinblick auf die Videoauswertung
anonymer Filme aus der NS-Zeit angenommen worden (LG München I, ZUM 1993, 370
[374 f.] – NS-Propagandafilme; ZUM-RD 1998, 89 [92] – Wochenschauen
1940-1942). Diese dem besonderen Charakter solcher Filme geschuldete Annahme
lässt sich indessen nicht verallgemeinern. Denn ein genereller Erfahrungssatz,
wonach auch namentlich bekannte Filmurheber und selbst berühmte Regisseure in
Verträgen vor 1966 den Filmherstellern ausnahmslos alle Rechte auch für
unbekannte Nutzungsarten übertragen hätten, besteht nicht und eine so
weitreichende stillschweigende Rechtseinräumung kann gerade nicht ohne weiteres
angenommen werden (OLG München, ZUM 1985, 514 [515] – Olympiafilm; LG
München I, GRUR 1991, 377 [379] – Veit-Harlan-Videorechte; ZUM 1993, 370
[374] – NS-Propagandafilme; Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 21 f.;
Schricker / Katzenberger, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 89 Rn. 3).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den erstinstanzlich von der
Streithelferin vorgelegten Verträgen mit dem Regisseur W. aus den Jahren 1963
bis 1965 (Anlagenkonvolut S 1.3 [Bl. 520-527 d.A.]; die ebenfalls vorgelegten
Verträge mit den Regisseuren W. und T. aus den Jahren 1966 und 1967 sind für
die Rechtslage vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes ohnehin unergiebig),
deren Inhalt und Erscheinungsbild sogar eher gegen eine weitgehende
Standardisierung der Regieverträge jener Zeit sprechen dürften (nur für einen
Vertrag aus dem Jahr 1965 wurde das Muster "Anstellungsvertrag für
Filmschaffende" verwendet). In sämtlichen Verträgen, die sowohl eine
Pauschalvergütung als auch ein Beteiligungshonorar vorsahen, wurde allerdings
ergänzend auf den Tarifvertrag für Filmschaffende vom 19.12.1959 Bezug
genommen, dessen (in die folgenden Tarifverträge bis zum Inkrafttreten des
Urheberrechtsgesetzes unverändert übernommener) § 3 Nr. 1 auszugsweise lautet
(Anlage B 14, Bl. 260 d.A.):
"Alle Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte am Film ... stehen,
ohne Rücksicht auf die vom Filmschaffenden geleistete Mitarbeit, allein dem
Filmhersteller zu dessen ausschließlicher Verwertung in unveränderter oder
geänderter Gestalt und gleichviel auch, mit welchen technischen Mitteln sie
erfolgt, zu, insbesondere für Fälle der Wieder- und Neuverfilmung, der
Verwertung durch Rundfunk, Fernsehen und andere zur Zeit bekannte oder erst in
Zukunft bekannt werdende Verfahren."
Eine Regelung, die die "Urheberrechte, auch auf zur Zeit des
Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" und die
Übertragung der Filmaufnahmen "durch Rundfunk, Television oder andere
z.Zt. bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende Verfahren"
ausschließlich dem Filmhersteller zuwies, enthielt schon vor dem genannten
Tarifvertrag die Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.08.1943 unter § 3 Nr.
1 und 2 (Anlage B 13, Bl. 250 d.A.).
Ein für die gesamte Filmbranche typischer Geschehensablauf, wonach eine
entsprechende Bestimmung in alle Verträge mit Regisseuren und anderen
Filmschaffenden jener Zeit aufgenommen worden wäre, ergibt sich daraus –im
Licht der individuellen Vertragsfreiheit und des Zweckübertragungsgedankens –
aber noch nicht, zumal das von der Streithelferin für den Vertrag mit dem
Regisseur W. vom 23.02.1965 verwendete Formular ausdrücklich die Möglichkeit
vorsieht, nichtzutreffende Formularbedingungen zu streichen und nicht
ersichtlich ist, dass von dieser Möglichkeit niemals Gebrauch gemacht worden
wäre. Die volle Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, dass sich der
unstreitig nie tarifgebundene, juristisch vorgebildete Vater des Klägers (der
sich bis zur Mitte der fünfziger Jahre bereits durch erfolgreiche Heimatfilme
["Rosen-Resli" 1954; "Die Fischerin vom Bodensee" 1956]
einen Namen gemacht hatte, vgl. Anlage B 27 [Bl. 672 f. d.A.] und Meyers Lexikon
online [2008] s.v. I.S.) auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung
eingelassen habe, liegt nach alledem bei der Beklagten.
d) Hinreichend konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Vereinbarungen erfolgt
seien, der Regisseur Dr. S. mithin seinen Vertragswillen unzweideutig kundgetan
habe, alle Rechte an den streitbefangenen Filmen auch in Bezug auf noch
unbekannte Nutzungsarten ausschließlich den Filmherstellern einzuräumen, sind
nicht dargetan oder ersichtlich. Dies hat auf Grund des erstinstanzlichen Sach-
und Streitstandes bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Aus dem
Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug ergibt sich nichts anderes:
aa) Von Dr. S. unterzeichnete Vertragsurkunden liegen nicht vor, obwohl der
Abschluss entsprechender Verträge für sich genommen unstreitig ist und
zumindest die Streithelferin als Filmherstellerin daran hätte interessiert sein
müssen, schriftlich erfolgte Rechtseinräumungen zu ihren Gunsten bis zum
Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist (§§ 64 ff. UrhG) aufzubewahren. Der
Kläger hat angegeben, im Nachlass seines Vaters vergebens nach schriftlichen
Unterlagen gesucht zu haben. Zu Unrecht hält die Berufung diese Erklärung mit
Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzulässig; denn eine Wissenszurechnung
zwischen Erblasser und Erben findet nicht statt (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 27.
Aufl., § 138 Rn. 15 f. m.w.N.). Die Beklagte ihrerseits hat neben dem einen
anderen Film betreffenden Vertragsentwurf vom 20.04.1958 (Anlage B 11 [Bl. 232
f. d.A.; vgl. jetzt auch Bl. 1215 d.A.]) lediglich den Entwurf eines
Jahresvertrages vom 30.01.1960 (Anlage B 32 [Bl. 725 f. d.A.] und jetzt auch
Anlage zum Schriftsatz vom 12.11.2008 [Bl. 1211-1214]) vorgelegt; ob die
Verträge letztlich mit diesem Inhalt abgeschlossen wurden, ergibt sich daraus
nicht zweifelsfrei.
Die in der Berufungsbegründung nochmals angebotene Vernehmung der Zeugin L.
(der Agentin des Regisseurs) bildet bereits deshalb keinen tauglichen
Beweisantritt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung (Bl. 465
f., 650 f. d.A.), dass Dr. S. stets großen Wert auf den Abschluss schriftlicher
Verträge gelegt und darin keinerlei Rechtebeschränkungen zu Lasten der D.
vereinbart habe, im Ergebnis nichts zu der entscheidenden Frage beiträgt, ob
Dr. S. in den Verträgen – gerade umgekehrt – eindeutige Rechtseinräumungen
für noch unbekannte Nutzungsarten vorgenommen hatte.
Als hinreichendes Indiz in diese Richtung hat das Landgericht auch nicht die
Angaben des verstorbenen Rechtsberaters der D., des Rechtsanwalts Dr. N.-H.,
anzusehen vermocht, die ihm durch das Schreiben vom 30.06.1986 (Anlage B 10 [Bl.
225 ff. d.A.]) und die Wiedergabe der Zeugenaussage im Urteil des Landgerichts
München I – 21 O 15957/88 – vom 20.10.1988 (Anlage B 12 [Bl. 234 ff., 241,
244 d.A.]) vermittelt worden waren. Durchgreifende Mängel dieser Feststellung
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeigt die Berufung im Ergebnis nicht auf. Bei ihrer
Erwägung, dass die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der
persönlichen Glaubwürdigkeit des am Prozessausgang nicht uninteressierten
Zeugen ohne unmittelbaren Eindruck von seinem Aussageverhalten nicht mehr
hinreichend möglich sei, hat die Kammer zwar noch nicht die nunmehr – nach
der Berufungsverhandlung – von der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.11.2008
vorgelegten weiteren Auszüge aus den Akten des Verfahrens 21 O 15957/88 LG
München I (namentlich des Protokolls über die Vernehmung des Zeugen Dr. N.-H.
am 07.07.1989 und der dort in Bezug genommenen schriftlichen Beantwortung der
Beweisfrage vom 19.06.1989) gewürdigt. Die im angefochtenen Urteil
angesprochenen Umstände, die – aus Sicht der Kammer und auch des Senats –
einer abschließenden Bewertung des Richtigkeitsgehalts der Angaben
entgegenstanden, werden vom Inhalt dieser Unterlagen aber nicht entscheidend
berührt:
Zum einen erfolgte die Zeugenaussage im Rahmen eines Verfahrens, das sich auf
zwei 1967 und 1973 gedrehte Filme und einen Jahresvertrag vom 11.02.1966 bezog,
also auf einen Sachverhalt, für den bereits das Urheberrechtsgesetz galt. Zum
anderen beruhte die Aussage, dass die D. von 1960 bis etwa 1971/72
Jahresverträge mit Dr. S. geschlossen habe, nach denen ergänzend die
Bestimmungen der Tarifordnung für Filmschaffende vom 19.08.1943 oder die des
jeweils gültigen Tarifvertrags vom 19.12.1959 (in Kraft seit 01.04.1960),
23.04.1963 oder 15.04.1965 gelten sollten, auf damals bereits mehr als zwanzig
Jahren zurückliegenden Vorgängen, für die der Zeuge sich nach eigenen Angaben
nicht mehr auf Originalunterlagen der 1977 in Konkurs gefallenen D. (vgl. Bl.
667 d.A.), sondern nur auf einige Konzepte (nämlich die bereits oben erwähnten
Vertragsentwürfe Bl. 1211-1214 d.A.) stützen konnte. Für die beiden ersten
– vor Januar 1960 entstandenen – streitbefangenen Filme "Almenrausch
und Edelweiß" und "Der Frosch mit der Maske" fehlt sogar jeder
urkundliche Anhaltspunkt (der im Schreiben vom 30.06.1986 [Bl. 227 d.A.]
erwähnte Vertrag zum letztgenannten Film ist nie zu den Akten gelangt).
bb) Selbst wenn die schriftlichen Angaben des Rechtsanwalts Dr. N.-H. als
richtig unterstellt werden, wonach die D. mit Dr. S. jedenfalls seit seinem
ersten in deren Verleih aufgenommenen Edgar-Wallace-Film jährliche
Anstellungsverträge geschlossen hatte, die ergänzend auf das jeweils gültige
Tarifrecht Bezug nahmen, folgt daraus nicht, dass der Regisseur Dr. S. damit
über sein Verwertungsrecht in Bezug auf die seinerzeit noch unbekannte
Nutzungsart der Videoauswertung wirksam verfügt hat. Wie das Landgericht
zutreffend hervorgehoben hat, ist unklar, inwieweit neben den Jahresverträgen
Einzelvereinbarungen zur Übertragung der Nutzungsrechte des Regisseurs an den
konkreten Filmproduktionen (sei es gegenüber der D. zur Weiterübertragung auf
den Filmhersteller, sei es unmittelbar diesem gegenüber, vgl. BGH, GRUR 1991,
133 [135] – Videozweitauswertung I) getroffen wurden. Isoliert betrachtet kann
aber der Bezugnahme auf Tarifordnung oder Tarifvertrag in den Jahresverträgen
noch keine unzweideutige Kundgabe des Willens zu einer Abgeltung sämtlicher
Urheberrechte des Regisseurs auch in Bezug auf bei Vertragsabschluss noch
unvorhersehbare Arten der Nutzung durch die vereinbarte monatliche
Pauschalvergütung entnommen werden.
Allerdings ist das OLG München im Falle eines 1949/1950 unter Mitwirkung des
Regisseurs Q.X.entstandenen DEFA-Films davon ausgegangen, dass mit den dort
unstreitig in den Vertrag einbezogenen, mit der Tarifordnung vom 19.08.1943
übereinstimmenden "Normativbedingungen für Filmschaffende", nach
denen der DEFA die Urheberrechte auch auf "zur Zeit des Vertragsabschlusses
noch nicht bekannten Verwendungsgebieten" übertragen worden waren, eine
das noch unbekannte Recht der Videoauswertung einschließende Rechtsübertragung
hinreichend deutlich kundgetan worden sei, so dass für eine Auslegung anhand
der Zweckübertragungstheorie kein Raum bleibe (ZUM 2000, 61 [65 f.] = OLGR
2000, 144 – Das kalte Herz). Das LG München I hat die unstreitige
Einbeziehung von Tarifvertrag oder Tarifordnung in den Anstellungsvertrag des
Kameramannes eines vor 1966 entstandenen Films ("Der Ölprinz") bei
nicht tarifgebundenen Vertragspartnern ebenfalls als eine die
Zweckübertragungstheorie verdrängende eindeutige Individualvereinbarung über
noch unbekannte Nutzungsarten angesehen (ZUM 1999, 332 [334 f.] –
Miturheberschaft des Kameramanns; vgl. für die Übertragung der Rechte an einem
Filmdrehbuch aus dem Jahr 1956 auch LG Hamburg, ZUM-RD 1999, 134 [135 f.] –
Heinz Erhard).
Der Senat teilt zwar die diesen Entscheidungen zu Grunde liegende Erwägung,
dass die vor 1966 mögliche Rechtsübertragung für noch unbekannte
Nutzungsarten nicht grundsätzlich an der notwendig pauschalen und allgemein
gehaltenen Formulierung einer entsprechenden Klausel scheitert, weil erst in
Zukunft bekannt werdende Verfahren der Werkverwertung sich naturgemäß einer
konkreten Beschreibung zur Zeit des Vertragsabschlusses entziehen (OLG München,
a.a.O. [66]). Soweit es sich um vorformulierte Klauseln handelt, werden diese
(zumal bei Einbeziehung eines tariflichen Gesamtwerks) in der Regel auch einer
Inhaltskontrolle nach den vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (aus § 242 BGB)
entwickelten Grundsätzen standhalten (OLG München, a.a.O.; LG München I,
a.a.O. [335]).
Daraus folgt nach Auffassung des Senats aber noch nicht, dass jede pauschale
Bezugnahme in einem mit Filmurhebern abgeschlossenen Vertrag auf das jeweils
gültige Tarifrecht (mit der darin enthaltenen Regelung einer Rechtsübertragung
für "andere zur Zeit bekannte oder erst in Zukunft bekannt werdende
Verfahren" der Filmverwertung) bereits als unzweideutige Bekundung eines
Parteiwillens anzusehen ist, der auf die Übertragung sämtlicher Rechte auch
für erst nachträglich bekannt werdende Verwertungsmöglichkeiten gerichtet ist
und insoweit jeder weiteren Auslegung entsprechend dem
Zweckübertragungsgedanken entgegensteht. Vielmehr muss der aus diesem Gedanken
entwickelte Beteiligungsgrundsatz (vgl. oben zu lit. a) schon bei Klärung der
Frage berücksichtigt werden, ob die vertraglichen Erklärungen des Urhebers
überhaupt als hinreichend deutliche Bekundung seines Willen zur umfassenden
Abgeltung seiner Rechte auch in Bezug auf zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
bekannte und kalkulierbare Verwertungsformen angesehen werden können. Enthält
die Vergütungsvereinbarung (anders als im Fall RGZ 140, 255 – Der Hampelmann)
keine Beteiligungsregel, die (wie jetzt § 32c UrhG) eine angemessene
Partizipation des Urhebers auch an erst später bekannt gewordenen Nutzungsarten
sicherstellt, wird dies nur ausnahmsweise angenommen werden können, wenn zu der
Bezugnahme auf ein umfangreiches Tarifwerk weitere, einen entsprechenden
Parteiwillen nahelegende Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. in diesem Sinne
Schricker / Katzenberger, a.a.O., § 89 Rn. 3; vor §§ 120 ff. Rn. 36;
zustimmend Dreier / Schulze, a.a.O., § 31a Rn. 23).
Für diese Auffassung spricht die vom Bundesgerichtshof betonte Maßgeblichkeit
des Zweckübertragungsgedankens – bei möglicher Berücksichtigung des
besonderen Verhältnisses von Urheber und Verwertungsgesellschaft –schon für
die Frage, ob in Altverträgen die Rechte an einer noch nicht bekannten
Nutzungsart wirksam eingeräumt worden sind (BGH, GRUR 1988, 296 [299] –
GEMA-Vermutung IV). Sie steht auch im Einklang mit der unter Geltung des § 31
Abs. 4 UrhG entwickelten Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Risikoverträgen,
wonach – individuelle oder formularvertragliche – Rechtseinräumungen für
eine zwar technisch bekannte, aber wirtschaftlich noch bedeutungslose
Nutzungsform wirksam sind, wenn sie ausdrücklich vereinbart und von den
Vertragspartnern auch erörtert und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung
und Gegenleistung gemacht wurden (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [214] –
Videozweitauswertung III m.w.N.). Auf Altverträge vor 1966 übertragen spricht
dieser Gedanke dafür, nicht nur für technisch bereits bekannte (Schneider, ZUM
2000, 310 [313]), sondern gerade auch für noch völlig unbekannte Nutzungsarten
eine Erörterung und erkennbare Berücksichtigung bei der Festlegung von
Leistung und Gegenleistung zu verlangen.
Im Streitfall sind – auch
nach den schriftlichen Angaben des Rechtsanwalts Dr. N.-H. – keinerlei
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in den Vertragsverhandlungen zwischen Dr.
S. und der D. die Frage einer Nutzungsrechtseinräumung für noch unbekannte
Nutzungsarten thematisiert, insoweit auf die Vereinbarung eines
Beteiligungshonorars verzichtet und bewusst die Abgeltung auch erst künftig
bekannt werdender Verwertungsformen durch die an Dr. S. zu zahlende pauschale
Monatsvergütung vorgesehen wurde. Bei dieser Sachlage stellt sich die in den
vorgelegten Vertragsentwürfen nicht in irgendeiner Weise hervorgehobene,
lediglich "ergänzende" Bezugnahme auf die Tarifordnung oder den
jeweils gültigen Tarifvertrag für Filmschaffende, deren Kenntnis im hier
entscheidenden Punkt bei dem nicht tarifgebundenen Regisseur nicht ohne weiteres
vorausgesetzt werden kann, gerade nicht als hinreichend deutliche Kundgabe des
auf eine so umfassende Rechtsübertragung gerichteten Parteiwillens dar.
e) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 43 UrhG i.V.m. § 132 Abs. 1 S. 1 UrhG,
wonach für die Urheberrechte von Arbeitnehmern auf das Wesen des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses Rücksicht zu nehmen ist. Wie das Landgericht – von der
Berufung nicht angegriffen – zutreffend ausgeführt hat, kann von einer
persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Regisseurs Dr. S. von
der D. oder dem jeweiligen Filmhersteller, die im Streitfall (für das
Verhältnis zu § 31 Abs. 4 UrhG in seit 1966 abgeschlossenen Verträgen vgl.
BGH, GRUR 1991, 133 [135] – Videozweitauswertung I) möglicherweise von
vornherein gegen eine Beteiligung an Verwertungserlösen aus erst künftig
bekannt werdenden Nutzungsformen hätte sprechen können, keine Rede sein. Das
Beispiel des von der Streithelferin mit dem Regisseur W. vereinbarten
Beteiligungshonorars spricht ebenfalls dagegen.
f) Die Verletzung des nach alledem bei dem Regisseur Dr. S. und seinem Erben
verbliebenen ausschließlichen Rechts zur Videozweitverwertung der unter seiner
Regie entstandenen Filme durch die Beklagte erfolgte schuldhaft, weil sie –
wie vom Landgericht zutreffend festgestellt – mit der Aufnahme der
DVD-Verwertung ohne ausreichende Klärung der Rechtekette wenigstens leicht
fahrlässig handelte. Ob sie rechtsirrig annahm, dass die jeweiligen
Filmhersteller von dem Regisseur auch das seinerzeit noch unbekannte Recht zur
Videoverwertung erworben hatten, ist unerheblich.
2. Zu Unrecht wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, dass
der Kläger durch den Vergleichsvertrag vom 07.11.1997 zwischen der mit Wirkung
für ihn handelnden Nachlassverwalterin und der U. Film GmbH & Co. als
Rechtsvorgängerin der später insolventen M.O.GmbH & Co. KGaA nicht
gehindert ist, die nach der Klagebegründung auf Verletzungshandlungen seit dem
Jahr 2004 gestützten Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen. Die in diesem
Vertrag für einen Teil der streitgegenständlichen Filme erteilte befristete
Videoauswertungs-Lizenz blieb nicht bis zum 31.12.2006 wirksam, sondern erlosch
mit der Ausübung des dem Insolvenzverwalter gemäß § 119 InsO verbliebenen
Wahlrechts aus § 103 InsO, als dieser mit Schreiben vom 05.11.2003 die weitere
Erfüllung des Vertrages ablehnte (was das Landgericht dem Urteil des LG
München I vom 02.06.2005 – 7 O 6791/04 – entnommen hat und im
Berufungsrechtszug nach Vorlage der Anlage K 71 [Bl. 1180 d.A.] unstreitig
geworden ist).
3. Verjährt oder verwirkt sind die geltend gemachten Ansprüche nicht. Aus den
vom Landgericht dargestellten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, konnten
sich weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger darauf einstellen, dass Dr.
S. und seine Erben aus der Videoauswertung der unter seiner Regie entstandenen
Filme keine weiteren Ansprüche geltend machen werde. Dass er sich nach ersten
Videoveröffentlichungen seiner Karl-May-Filme durch andere Unternehmen seit
1979 zunächst darauf beschränkte, eine Verletzung seiner Rechte an dem 1968
– unter Geltung des § 31 Abs. 4 UrhG – entstandenen Film "Winnetou und
Old Shatterhand im Tal der Toten" geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1991,
133 – Videozweitauswertung I), lässt sich schon für sich genommen nicht als
Verzicht auf mögliche Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte an älteren
Filmen interpretieren. Davon abgesehen genügt es aber auch nicht, dass dritte
Unternehmen mit Kenntnis oder (wie die U. Film GmbH & Co. auf Grund des
Vergleichsvertrages vom 07.11.1997) sogar in Zusammenarbeit mit dem
Rechteinhaber bereits ähnliche Verwertungshandlungen vorgenommen hatten, wie
sie Gegenstand dieses Prozesses sind. Vielmehr müsste die Beklagte selbst in
Bezug auf die von ihr seit 2004 vorgenommene Verwertung schon einen
schutzwürdigen Besitzstand erworben haben (vgl. Schricker / Wild, a.a.O., § 97
Rn. 93 f. m.w.N.), wovon keine Rede sein kann.
4. Der Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen das Landgericht nach alledem zu
Recht festgestellt hat, steht dem Kläger nach Lage der Dinge nicht allein zu.
Entsprechend seinem zulässigen Hilfsbegehren kann er von der Beklagten aber
Leistung an alle Miturheber (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG) verlangen, womit er im
Rahmen der von ihm bisher nur erstrebten Schadensersatzfeststellung
wirtschaftlich überwiegend erfolgreich bleibt.
a) Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt war Dr. S. nicht
Alleinurheber der streitgegenständlichen Filmwerke. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass es sich bei dem verstorbenen Regisseur nur um einen (besonders
wichtigen) Miturheber der streitbefangenen Filme handelte, neben dem aber auch
andere Mitwirkende (wie Kameramann, Tonmeister, Cutter, Kostüm- und
Szenenbildner) schöpferische Leistungen erbracht haben, die in untrennbarer
Weise in die gemeinsam geschaffenen Filmkunstwerke eingegangen sind (§ 8 Abs. 1
UrhG).
Der Regisseur, der in der Regel den entscheidenden Einfluss auf die
schöpferische Gestaltung der technischen Realisierung eines Filmstoffes nimmt,
ist zwar in erster Linie als Filmurheber anzusehen (BGH, GRUR 1991, 133 [135]
– Videozweitauswertung I). Damit streitet aber noch keine Vermutung für seine
Alleinurheberschaft; auch aus § 10 UrhG und der Ankündigung "Ein I.-S.-Film"
im Vorspann einiger (nicht aller) streitbefangener Filme folgt keine so
weitgehende Vermutung. Zu bedenken ist nämlich, dass die Entstehung eines
Filmwerks typischerweise eine Vielzahl kreativer und urheberrechtlich potentiell
relevanter Leistungen voraussetzt (vgl. von Hartlieb / Schwarz / Dobberstein /
Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn.
2), so dass neben dem Regisseur als Miturheber insbesondere die für die
Bildgestaltung und den Schnitt verantwortlichen Personen, also Kameramann und
Cutter, in Betracht kommen, unter Umständen aber auch der Mischtonmeister und
der Filmarchitekt (vgl. BGH, GRUR 2002, 961 [962] – Mischtonmeister; BGH, GRUR
2005, 937 [938] – Der Zauberberg) und bei untrennbarer Verbindung ihrer
Beiträge mit dem Filmwerk auch die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Urheber
vorbestehender Werke wie der Komponist der Filmmusik und der Drehbuchautor (zum
Ganzen Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 3; Schricker /
Katzenberger, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 60 f.; § 89 Rn. 1 und 7; Möhring /
Nicolini / Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 89 Rn. 7; Fromm / Nordemann / Hertin, UrhR,
9. Aufl., § 89 Rn. 3 ff; Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88
ff. Rn 28 ff.; Dreier / Schulze, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 8; § 89 Rn. 9 ff).
Auch die Gesetzesmaterialien gehen vom Regelfall einer Miturhebergemeinschaft an
Filmwerken aus, zu der neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der
Cutter gehörten (Regierungsbegründung, BT-Drucks. IV/270 S. 98). Im Schrifttum
gehen einige beim Kameramann ohne weiteres von der für den Urheberrechtsschutz
nötigen Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) des eigenen Mitwirkungsbeitrags
(BGH GRUR 2002, 961, 962 – Mischtonmeister) aus (Möhring / Nicolini / Lütje,
a.a.O.; Fromm / Nordemann / Hertin, a.a.O., Rn. 4; Schulze, GRUR 1994, 855
[856]; Dreier / Schulze a.a.O. § 89 Rn. 11; wohl auch Wandtke / Bullinger /
Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 29). In seinem Urteil vom 10.06.2005 (GRUR-RR
2005, 337 [338] – Dokumentarfilm Massaker) ist der Senat nach
einzelfallbezogener Prüfung (im Anschluss an Hartlieb / Schwarz / Dobberstein /
Schwarz, a.a.O., Rn. 9) zum gleichen Ergebnis gelangt. Dass sich gerade der
Beitrag des Kameramanns bei Lichtgebung, Motivwahl und szenischer Umsetzung in
erheblicher Weise auf die Gestaltung des fertigen Filmwerks auswirken und so die
urheberrechtliche Schutzhöhe erreichen kann, liegt auf der Hand und wird in der
Regel nur dann zu verneinen sein, wenn er hinsichtlich der visuellen Umsetzung
des Filmstoffs vollständig den Anweisungen des Regisseurs unterliegt und sich
seine Tätigkeit auf eine rein handwerklich-technische Bedienung der Kamera
beschränkt.
Nach diesen Kriterien spricht im Streitfall auch ohne ergänzenden
substantiierten Sachvortrag der Beklagten alles dafür, dass neben Dr. S. als
Regisseur mindestens einzelne der von ihr namhaft gemachten weiteren
Filmmitwirkenden (Anlage 24, Bl. 661 d.A.) schöpferische Beiträge zu den
jeweiligen Spielfilmen erbracht haben. Der Vortrag des Klägers, dass Dr. S.
allen Filmen durch seine herausragende schöpferische Gestaltungskraft ihre
einzigartige Charakteristik verliehen und als künstlerischer Oberleiter die
individuelle Form der Filmwerke geprägt habe, umschreibt dabei letztlich nur
das Wesen der Regietätigkeit, ohne eine schöpferische Mitwirkung Dritter
auszuschließen. Bei Filmen mit einer Vielzahl von Szenen und Mitwirkenden, wie
sie hier in Rede stehen, liegt eine solche künstlerische Mitwirkung weiterer
Filmschaffender sogar nahe. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert, ist den
Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung – teils aus früheren
Fernsehausstrahlungen der Filme, teils auf Grund erfolgter Einsichtnahme in die
überreichten Videogramme – bekannt, dass in den Filmen der Edgar-Wallace- und
Dr.-Mabuse-Reihe durch die Ausleuchtung einzelner Szenen und das Spiel mit Licht
und Schatten Spannung aufgebaut wird, die Karl-May-Filme einen Teil ihrer
besonderen Wirkung aus dem Wechsel von (musikunterlegten) Landschaftsaufnahmen
und Spielszenen beziehen und die Heimatkomödie "Almenrausch und
Edelweiß" neben ähnlich wechselnden Kameraeinstellungen zum Teil rasante
Kamerafahrten (mit dem Hauptdarsteller V.P.oder seinem Double durch einen
Eiskanal) zeigt. Die künstlerisch-ästhetische Wirkung der Filmwerke hängt
damit nicht allein von der Tätigkeit des Regisseurs, sondern in nicht
unbedeutendem Umfang auch von schöpferischen Beiträgen weiterer Mitwirkender
wie des Kameramanns, des Schnitt- und des Tonmeisters ab.
b) Die Mehrheit der Miturheber
bildet hinsichtlich des Verwertungsrechts eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 8
Abs. 2 S. 1, 1. Halbs. UrhG), was nicht ausschließt, dass jeder Miturheber die
Ansprüche wegen Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts auch selbständig
geltend machen kann. Leistung kann er allerdings nur an alle Miturheber
verlangen (§ 8 Abs. 2 S. 3 UrhG). Den hier verwendeten Begriff der
Leistungsklage hat der Bundesgerichtshof, nachdem er den auf Unterlassung,
Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten
Antrag des als Miturheber angesehenen Regisseurs Dr. S. im Fall
Videozweitauswertung I (BGH, GRUR 1991, 133) unbeanstandet gelassen hatte, in
späteren Entscheidungen (BGHZ 128, 336 = GRUR 1995, 212 [213] –
Videozweitauswertung III; BGH, GRUR 2003, 1035 [1037] – Hundertwasserhaus)
auch auf alle vorgenannten Ansprüche mit Ausnahme des Unterlassungsanspruchs
bezogen. Für den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht schließt
sich der Senat dieser Auffassung insoweit an, als es in der Tat geboten
erscheint, die gesamthänderische Bindung der Schadensersatzgläubiger bereits
im Tenor des – eine Leistungsklage lediglich vorbereitenden –
Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen, weil andernfalls die Gefahr
fehlender Einbeziehung der Mitgläubiger in ein etwa folgendes Betragsverfahren
und die Gefahr gesamthandswidriger Verfügungen des Titelgläubigers drohen
könnte. Um dieser Gefahr zu begegnen, bedarf es allerdings keiner namentlichen
Bezeichnung aller anderen Mitgläubiger, denen gegenüber das von einem
einzelnen Miturheber erstrittene Feststellungsurteil ohnehin nicht in
Rechtskraft erwachsen könnte (vgl. Dreier / Schulze, a.a.O., § 8 Rn. 21 m.w.N.).
5. Die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Auskunft und
Rechnungslegung über die begangenen Verletzungshandlungen, deren nähere
Umstände und den dadurch erzielten Gewinn dienen ebenfalls der Vorbereitung
einer künftigen Zahlungsklage auf Schadensersatz und bestehen nach Streichung
des § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. auf vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannter
gewohnheitsrechtlicher Grundlage (BT-Drucks. 16/5048 S. 48). Soweit der
Bundesgerichtshof (a.a.O.) bei diesen Ansprüchen möglicherweise einen auf
Leistung (Auskunft und Rechnungslegung) gegenüber der Miturhebergemeinschaft
gerichteten Antrag fordert, hält der Senat dies weder für notwendig noch für
praktikabel: Das von einem einzelnen Miturheber in zulässiger Weise erstrittene
Auskunftsurteil wäre für ihn wertlos, wenn er daraus nur zusammen mit allen
anderen, bisher nicht am Verfahren beteiligten Miturhebern vollstrecken könnte;
wenn dagegen die erstrebte Auskunft auch gegenüber dem klagenden Miturheber
allein erteilt werden könnte, wäre die Bezugnahme auf die Gemeinschaft der
Miturheber im Tenor obsolet. Da eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der
Miturheber durch die Ausübung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs
durch einen einzelnen Miturheber nicht ersichtlich ist, spricht aus Sicht des
Senats nichts dagegen, ihm insofern ein uneingeschränktes alleiniges Klagerecht
zuzubilligen (wie hier: Dreier / Schulze, a.a.O., § 8 Rn. 21 m.w.N.).
5. Soweit sich die Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von
Verzugszinsen und zum Ersatz außergerichtlicher Kosten des Klägers wendet,
nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und
zutreffenden, durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht
entkräfteten Ausführungen des Landgerichts Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§
708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Anregung beider Parteien folgend hat der Senat die Revision zugelassen (§
543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO), weil der Frage, nach welchen
Grundsätzen sich bei Altverträgen vor 1966 die Rechtsübertragung für noch
nicht bekannte Verwertungsmöglichkeiten von Filmwerken richtet, sowie der Frage
der Antragsfassung bei Auskunftsansprüchen von Miturhebergemeinschaften eine
über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt und eine
höchstrichterliche Klärung auch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich erscheint.
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