09.01.2009 - LG Köln, Az: 28 O 765/08
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09.01.2009 - LG Köln, Az: 28 O 765/08 - Einstweilige Verfügung gegen den Film "Der Baader Meinhof Komplex"
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Landgericht Köln
09.01.2009
28 O 765/08
Urteil
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Szene, in der die Ermordung des
Bankiers Jürgen Ponto in dem von der Verfügungsbeklagten produzierten Film
"Der Baader Meinhof Komplex" dargestellt wird.
Die Verfügungsklägerin ist die Witwe des von der RAF im Jahr 1977 ermordeten
damaligen Chefs der Dresdner Bank, Jürgen Ponto. Die dem Ehepaar Ponto
persönlich bekannte Susanne Albrecht hatte seinerzeit in Begleitung von
Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar den Bankier in seinem Haus aufgesucht.
Nachdem Klar unter Anwendung von Waffengewalt versucht hatte, ihn zu entführen
und es zwischen beiden zu einem Handgemenge gekommen war, in dessen Verlauf ein
Schuss fiel, feuerte Mohnhaupt mit fünf Schüssen auf das Opfer. Die
Verfügungsklägerin befand sich seinerzeit mit im Haus; sie führte ein
Telefonat.
Der von der Verfügungsbeklagten produzierte Film erzählt die Geschichte der
RAF; er umfasst die gesamte Zeitspanne von den Anfängen 1968 bis zu ihrem Ende
und dem Ende der Nachfolgeorganisation im Jahr 1977. In einem ersten
Handlungsbogen konzentriert sich der Film hauptsächlich auf die Begründer der
Baader-Meinhof-Gruppe und deren wesentlichste Taten bis hin zum Selbstmord von
Ulrike Meinhof, während der zweite Handlungsbogen die Entstehung der zweiten
Generation des Terrorismus in Deutschland und deren schlimmste Terrorakte zeigt,
insbesondere die in das Jahr 1977 fallende Ermordung des damaligen
Generalbundesanwaltes Buback, die Ermordung des Bankiers Ponto, die Entführung
und Ermordung des Arbeitgeberpräsidenten Schleyer und die Entführung der
Lufthansa-Maschine "Landshut". Grundlage für den Film ist das Buch
von Stefan Aust "Der Baader Meinhof Komplex", das 1985 erstmals
veröffentlicht wurde; weitere Auflagen datieren u.a. von 2005 und 2008. Stefan
Aust war auch Berater des Drehbuchautors. Wegen der Einzelheiten der Darstellung
der Geschehnisse in dem Film "Der Baader Meinhof Komplex" –
insbesondere auch derjenigen um die Ermordung von Jürgen Ponto - wird auf das
zu den Akten gereichte Exemplar des Films Bezug genommen (von dem die
Kammermitglieder in Vorbereitung des Verhandlungstermins in vollem Umfang
Kenntnis genommen haben).
Im August 2007 verfasste der Zeuge Worstbrock, der Justitiar der
Verfügungsbeklagten, ein Schreiben an die Verfügungsklägerin, das jedoch aus
zwischen den Parteien streitigen Gründen niemals abgesandt wurde (Anlage zur
eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Worstbrock, Anlage zum Protokoll vom
28.11.2008, Bl. 460 d.A.). Hierin stellte er kurz das Filmprojekt vor und
führte sodann aus:
"... Wir produzieren einen Film über die Geschichte des RAF-Terrorismus in
den 1970er Jahren...Der Film hält sich in jeder Hinsicht eng an die belegten
Tatsachen und insbesondere an das vom Chefredakteur des SPIEGEL, Herrn Stefan
Aust, verfasste Werk "Der Baader Meinhof Komplex"... Der Film kommt
angesichts seines Themas nicht umhin, auch die Ereignisse des Herbstes 1977 –
einschließlich der Ermordung ihres Mannes – zu schildern. Wir dürfen Ihnen
in der Anlage die entsprechenden Seiten aus dem Drehbuch übermitteln. Wir
wollten Sie hiervon direkt und aus erster Hand informieren, so dass Sie
hierüber nicht erst anlässlich des Filmstarts aus der Presse davon erfahren.
Wir bedauern, dass dies erst jetzt möglich ist, da wir bislang trotz
verschiedener Versuche über keinen Kontakt zu Ihnen verfügen (zwei Anfragen
die wir bereits im Mai und im Juni an das Melderegister in München richteten,
blieben ohne Erfolg)…".
Zu einem von den Parteien nicht genauer benannten Zeitpunkt rief der Zeuge
Worstbrock bei der Tochter der Verfügungsklägerin an. Der Anruf wurde von
deren Ehemann angenommen. Der Justitiar teilte mit, wer er sei und worum es gehe
und hinterließ seine Telefonnummer. Nach diesem Gespräch, dessen Inhalt im
Übrigen streitig ist, gab es keine weiteren telefonischen oder sonstige
Kontakte.
In der 48. Kalenderwoche wurde in der Tagesschau der ARD eine kurze Sequenz aus
dem Film "Der Baader Meinhof Komplex" wiedergegeben, in der die
Schüsse auf den Ehemann der Verfügungsklägerin gezeigt werden. Diesen
Ausschnitt sah die Verfügungsklägerin. Die Ausstrahlung des Trailers war
Anlass für sie, das ihr seinerzeit verliehene Bundesverdienstkreuz
zurückzugeben. Am 27.09.2008 sah die Tochter der Verfügungsklägerin den Film
und berichtete der Verfügungsklägerin am folgenden Tag hierüber. Die
Darstellung der Ermordung ihres Vaters war auch Gegenstand eines Interviews, das
sie der Journalistin Bettina Röhl gab (Anlage Ast 2, Bl. 43 ff. d.A.) und in
dem sie unter anderem zu den von ihr festgestellten Fehlern in der Darstellung
des Ablaufs der Tat Stellung nahm. So gab sie unter anderem an, ihre Mutter habe
nicht unbeteiligt auf der Terrasse gesessen, als die Tat sich ereignete, sondern
sie habe im ziemlich abgedunkelten Raum erstarrt am Telefon gesessen, sieben
Meter von ihrem Mann entfernt, als er erschossen wurde. Weiter rügte sie, der
wohl unverzeihlichste Fehler sei die Darstellung des Todes ihres Vaters selbst,
der angesichts der Verwendung von Schalldämpfern durch die Terroristen fast
geräuschlos und unheimlich still gewesen sei, während der Film statt dessen
"das lärmende Knallen der Pistolen, das ausgekostete Röcheln" und
einen brutalisierten Todeskampf zeige. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Anlage Ast 2 Bezug genommen. Am 15.10.2008 traf sich die Verfügungsklägerin
mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten, der ihr die Szene der Ermordung ihres
Mannes vollständig inhaltlich beschrieb. Die Verfügungsklägerin schilderte
ihm ihre Erinnerung an die Abläufe der Tat und fertigte auch eine Skizze zu den
Örtlichkeiten (Anlage zum Protokoll vom 28.11.2008, Bl. 466 d.A.). Im
erklärten Bestreben, einen Vergleich insbesondere im Hinblick auf die
Auswertung des Films auf DVD bzw. im Fernsehen auszuhandeln, wandte sich der
Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte
mit Schreiben vom 17.10.2008 (Anlage Ast 3, Bl. 148 ff. d.A.). Es kam zu
außergerichtlicher Korrespondenz und Telefonaten, aus denen sich jedoch keine
gütliche Einigung ergab.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2008 stellte die Verfügungsklägerin bei dem
Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
desselben Inhalts, wie er Gegenstand des vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahrens ist. Sie nahm den Antrag mit Schriftsatz vom 13.11.2008
dort zurück und hat ihn dann am 13.11.2008 bei dem Landgericht Köln
angebracht.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt die
Verfügungsklägerin ein Verbot der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der
im Film "Der Baader-Meinhof-Komplex" gezeigten Szene der Ermordung von
Jürgen Ponto – beginnend mit dem Betreten der Terrasse auf welcher eine die
Verfügungsklägerin spielende Darstellerin sitzt und telefoniert bis zum
Betreten des Wohnraums durch die Darstellerin von der Terrasse aus beim Fliehen
der Terroristen aus dem Wohnraum; eine Ordnungsmittelandrohung im Sinne von §
890 ZPO ist nicht Gegenstand des Antrags. Sie beruft sich auf eine unrichtige
Wiedergabe des Geschehens und weist in diesem Zusammenhang auf
Veröffentlichungen hin, in denen seitens der Verfügungsbeklagten der Anspruch
erhoben werde, dass alle Details des Films den historischen Fakten entsprächen.
Sie macht geltend, es werde dort dokumentarspielartig fast jede Tat nacheinander
in chronischer Reihenfolge gezeigt, so dass der Eindruck erweckt werde, reale
Ereignisse würden detailgenau dargestellt. Ausweislich des Buchs zum Film
(Katja Eichinger, Der Baader Meinhof Komplex) habe dem Berater des
Drehbuchautors, Stefan Aust, in seinem gleichnamigen Buch daran gelegen,
"die Geschehnisse mit journalistischer Distanz so detailliert wie möglich
zu protokollieren". Herrn Aust sei aber ausweislich seines Buchs bekannt
gewesen, dass Ponto "vor den Augen seiner Frau" "vornüber auf
den Wohnzimmerboden" gestürzt sei (Anlage Ast 10, Bl. 164 d.A.). Ferner
weist die Verfügungsklägerin auf die Äußerung des Regisseurs Edel in dem
Buch zum Film hin, der geäußert habe, er habe die Aussage der
Verfügungsklägerin zur Frage, ob Christian Klar oder Brigitte Mohnhaupt die
tödlichen Schüsse abgefeuert hätte, die von Aust in seinem Buch übernommen
worden sei, auch im Film inszeniert.
Die Verfügungsklägerin behauptet, anders als im Film gezeigt habe sich die Tat
wie folgt abgespielt: Jürgen Ponto sei mit den Terroristen auf die Terrasse
getreten, während sie telefoniert habe. Sie habe ihn gebeten, auf der Terrasse
zu bleiben, bis sie in einem Wohnraum das gerade geführte Telefonat auf dem
anderen Apparat habe entgegennehmen können. Dazu sei es notwendig gewesen, dass
ihr Mann den Telefonhörer auf der Terrasse in der Hand hielt bis sie im Haus
das Telefon abhob, so dass er auflegen konnte. Dies sei auch so geschehen, so
dass sie mit ihrer Schwester das Telefonat fortgeführt habe. Ihr Mann sei bis
zum Auflegen des Telefons durch ihn mit den Terroristen auf der Terrasse
verblieben. Sie sei durch das unmittelbar an die Terrasse grenzende Esszimmer in
den nächsten Raum gegangen und habe sich hinter einem Kaminsims sitzend am
Telefon befunden. Die Fensterläden seien in den gesamten Räumen verschlossen
gewesen, so dass der einzige Lichtstrahl durch die Terrassentür geflutet sei.
Während sie der Schwester am Telefon zugehört habe, habe sie gehört, wie ihr
Mann ins Esszimmer gekommen sei und gesagt habe "Da wollen wir mal eine
Vase holen" und kurz darauf "Sie sind wohl wahnsinnig geworden".
Sie habe sich erschrocken nach vorne gebeugt und den jungen Mann und ihren Mann
gesehen, die beide einen Arm hoch gestreckt gehabt hätten; an der Stelle, wo
die Arme zusammengekommen seien, habe eine Pistole nach oben geragt. Sicherlich
habe ihr Mann dem anderen in Selbstverteidigung die Pistole entwinden wollen.
Als ihr Lauf nicht mehr auf ihn gezeigt habe, habe sich ein Schuss gelöst. Als
nächstes – dies habe sie von ihrem Platz aus nicht sehen können – sei
Brigitte Mohnhaupt in das Esszimmer getreten und habe mehrfach auf ihren Mann
geschossen, der hinter dem Türrahmen, den die Verfügungsklägerin habe
einsehen können, etwas zurückgetreten sei. Die Schüsse seien nicht zu hören
gewesen, man habe lediglich viel Rauch gesehen. Sie habe dann gesehen, wie ihr
Mann zwei bis drei Schritte nach vorne in ihre Richtung gemacht habe und
angeschossen vornüber in dem Zimmer zusammengebrochen sei, in dem sie sich
befunden habe. Die Terroristen seien sodann aus dem Haus geflüchtet. Sie habe
sofort die Polizei gerufen und sei zu ihrem Mann geeilt.
Demnach gebe es in der Darstellung des Films zu den tatsächlichen Ereignissen
folgende Abweichungen, auf die sie ihren Anspruch stütze:
- sie sei als Erste ins Haus gegangen, während ihr Mann mit den Terroristen auf
der Terrasse geblieben sei,
- sie habe die Tat mit angesehen; ihr Mann sei vor ihren Augen
zusammengebrochen,
- die Räume seien nahezu vollständig verdunkelt gewesen,
- der Mord sei im Esszimmer erfolgt, ihr Mann sei im anschließenden Wohnzimmer
zusammengebrochen,
- er sei nicht nach hinten weg auf die Seite gefallen, sondern vornüber,
- die Frisur von Brigitte Mohnhaupt sei durch eine Kopfbedeckung vollständig
verdeckt gewesen, so dass sie bei der ersten Fotovorlage die Täterin nicht
sofort erkannt habe.
Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Darstellung verletze ihre und die
postmortalen Persönlichkeitsrechte ihres verstorbenen Ehemannes; zudem habe es
von der Tat bisher kein Bildmaterial gegeben, so dass der bisher bestehende
Schutz vor Visualisierung nunmehr genommen sei. Im Einzelnen rügt sie
Folgendes: Jürgen Ponto müsse es aus seinem postmortalen Persönlichkeitsrecht
nicht dulden, dass seine Ermordung zum Zwecke der Unterhaltung gezeigt und er in
einer würdelosen Situation abgebildet werde. Ferner müsse er es postmortal
nicht dulden, dass seine Ermordung in nahezu jedem Punkt falsch dargestellt
werde. Der Film zeige ihn als bloßes passives Opfer der Tat in einer durch
laute Ballerei auf Effekthascherei ausgelegten Szene. Sie selbst müsse aus
ihrem Recht am eigenen Bild nicht dulden, im Film erkennbar gezeigt zu werden
und aus ihrem Persönlichkeitsrecht auch nicht, dass die Szene der Ermordung
ihres Mannes ihr eigenes Schicksal grob verfälsche und verharmlose. Sie müsse
es weiter nicht hinnehmen, nach 30 Jahren in einer effekthascherischen
Darstellung mit der Ermordung ihres Mannes konfrontiert zu werden und erstmals
eine Visualisierung der Tat zu erfahren. Sie ist der Ansicht, dass insbesondere
angesichts des von ihr dargestellten dokumentarspielähnlichen Charakters des
Films, der höchste Authentizität in Anspruch nehme, die Interessenabwägung
dazu führen müsse, dass die Kunstfreiheit zurücktrete. Dies gelte
insbesondere deshalb, weil die Beteiligten die tatsächlichen Abläufe hätten
ermitteln können. Auch müsse dem Opferschutz bei der Verfilmung von Straftaten
Rechnung getragen werden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – für
den Fall aktueller Berichterstattung – bestehe nur bei sachlicher und
objektiver Darstellung; angesichts der Zeitdauer habe ihr Interesse als Tatopfer
Bedeutung gewonnen, mit der Tat alleingelassen zu werden.
Der von ihr geforderte Eingriff in den Film sei relativ gering; eine Herausnahme
der wenigen Minuten störe den dramaturgischen Aufbau nicht. Es gebe darüber
hinaus viele Möglichkeiten, den Mord nicht unerwähnt zu lassen, ohne ihn wie
geschehen zu visualisieren.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die im Film "Der
Baader-Meinhof-Komplex" gezeigten Szene der Ermordung von Jürgen Ponto –
beginnend mit dem Betreten der Terrasse auf welcher die Darstellerin der
Verfügungsklägerin sitzt (Darstellerin) und telefoniert durch Jürgen Ponto
und die Terroristen bis zum Betreten des Wohnraums durch die Darstellerin von
der Terrasse aus beim Fliehen der Terroristen aus dem Wohnraum – zu
veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder
verbreiten zu lassen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte macht geltend, anders als von der Verfügungsklägerin
dargestellt, handele es sich um einen Spielfilm im Genre des inszenierten
Dramas, bei dem eine kunstspezifische Betrachtungsweise zu erfolgen habe und bei
dem die Vermutung für Fiktionalität spreche. Auch werde der Film in der
Öffentlichkeit nicht als Dokumentarfilm wahrgenommen, was u.a. daraus deutlich
werde, dass zahlreiche private Momente dargestellt würden, die nie
protokolliert oder sonstwie belegt worden seien und daher dramaturgisch hätten
aufgefüllt werden müssen. Auch grenze sich der Film in Details bewusst von der
Wirklichkeit ab: eine Vielzahl von Personen trügen erfundene Namen, es gebe
fiktionale Personen. Aus der Detailgenauigkeit hinsichtlich der Requisiten
könne kein Anspruch auf 100%ige Authentizität des gesamten Films hergeleitet
werden. Im Übrigen habe es bei der Darstellung der Ermordung von Jürgen Ponto
widersprüchliche Beschreibungen gegeben; die Darstellung im Film entspreche im
Wesentlichen dem Buch der Verfügungsklägerin "Lebenseinschnitte" (ASt
24, Bl. 194 ff. d.A.). Bei der Vorbereitung habe das Buch von Stefan Aust in der
Auflage von 2005 (AG 2 und Bl. 397 d.A.) vorgelegen; erstmals in der Auflage von
2008 (die die Verfügungsklägerin unstreitig heranzieht) sei die Rede davon
gewesen, dass Jürgen Ponto vor den Augen seiner Frau auf den Wohnzimmerboden
gestürzt sei. Die Szene bilde die Geschehnisse so ab, wie dies die bei den
Dreharbeiten zur Verfügung stehenden Informationen erlaubt hätten. Auch die
Darstellungen der Verfügungsklägerin und ihrer Tochter von der Tat gäben
keine eindeutige Klarheit über deren Ablauf. Diese seien im Übrigen
widersprüchlich. Selbst nach der eigenen eidesstattlichen Versicherung habe die
Verfügungsklägerin ihren Mann nicht gesehen, als er zu Boden stürzte.
Die Verfügungsbeklagte habe sich vor Fertigstellung des Films um eine
persönliche Kontaktaufnahme zu der Verfügungsklägerin bemüht, um sie von dem
Inhalt des Drehbuchs in Kenntnis zu setzen und über die geplante Verfilmung zu
informieren, z.B. mit dem entworfenen Schreiben ihres Justitiars. Sie habe
erfolglos versucht, die Adresse der Verfügungsklägerin zu ermitteln. Auch eine
Anfrage über die Jürgen-Ponto-Stiftung oder persönliche Bekannte der
Verfügungsklägerin sei erfolglos geblieben; man habe jeweils erklärt, seitens
der Verfügungsklägerin seien Kontaktaufnahmen oder Schreiben nicht erwünscht.
Als sie schließlich die Telefonnummer der Tochter erhalten habe und ihr
Justitiar dem Schwiegersohn sein Anliegen erklärt habe, habe sich dieser
empört gezeigt. Daraufhin habe der Justitiar seine Telefonnummer mit der Bitte
hinterlassen, ihn zurückzurufen, was nie erfolgt sei. Mithin habe die
Verfügungsklägerin die Möglichkeit, sich zu informieren, ignoriert. Sie habe
die Herstellung des Films geschehen lassen in dem Wissen, die Ermordung ihres
Mannes werde gezeigt.
Im Übrigen verfüge die Verfügungsklägerin nach eigener Darstellung seit dem
28.09. 2008 über die erforderliche Kenntnis des Inhalts der Szene, weil in der
ausgestrahlten Sequenz alle wesentlichen Umstände erkennbar seien; es habe
lediglich die Passage gefehlt, in der die Darstellerin der Ehefrau den Raum
betritt. Vor dem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren
Kenntnisse ihr Verfahrensbevollmächtigter der Verfügungsklägerin am
15.10.2008 noch habe vermitteln können. Es seien im Anschluss an das – im
übrigen nicht an die Verfügungsbeklagte gerichtete – Schreiben vom
17.10.2008 nicht fast 2 Wochen lang Vergleichsgespräche geführt worden,
vielmehr habe die Verfügungsbeklagte frühzeitig klar gemacht, dass eine
Änderung der Szene für sie nicht in Betracht komme. Von daher sei die
Eilbedürftigkeit nicht gegeben, wie im Übrigen auch nicht angesichts des
Umstandes, dass die Verfügungsklägerin selbst eine Klärung verhindert habe.
Hinzu komme im Hinblick auf die zu prüfende Frage der Dringlichkeit des
Eilverfahrens die zunächst erfolgte Anbringung des Gesuchs bei dem LG Hamburg;
ein derartiges "Forum Shopping" führe zum Wegfall des
Verfügungsgrundes.
Im Übrigen liege aber auch ein Verfügungsanspruch nicht vor, da eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungsklägerin bzw. von Jürgen Ponto
nicht angenommen werden könne. Zum einen gebe es keine konkreten äußerlichen
Ähnlichkeiten der Darsteller von Jürgen Ponto und der Verfügungsklägerin zu
den realen Personen. Die Darstellung beider sei so in den Gesamtorganismus des
Films eingebettet, dass ihr Persönlich-Privates hinter die zeichenhafte
Filmfigur zurücktrete. Die Privatsphäre sei nur kurz angedeutet, soweit es den
Ort der Tat betrifft. Zudem bleibe es in der streitgegenständlichen Szene
offen, ob die Verfügungsklägerin die Tat habe mit ansehen müssen oder nicht;
sie werde in der Zeit gerade nicht auf der Terrasse sitzend dargestellt.
Vielmehr zeige der Film nur das Ereignis, das sich im Esszimmer abgespielt habe.
Die Darstellerin der Verfügungsklägerin werde – ohne Großaufnahmen bzw. der
Darstellung von Emotionen - nach den Schüssen nur ganz kurz gezeigt, als sie
ihren am Boden liegenden Ehemann sieht. Der Zuschauer gewinne hieraus den
Eindruck, sie habe ihren Mann möglicherweise bei, jedenfalls aber unmittelbar
nach Abgabe der Schüsse gesehen; ihr Schrecken werde hierdurch vollständig
bewusst. Die weiteren von der Verfügungsklägerin gerügten Abweichungen seien
unwesentlich und nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Auch sei die
Darstellung ihres ermordeten Ehemannes nicht ehrverletzend, entstellend,
verfälschend oder sonst negativ. Die Darstellung der Verfügungsklägerin
spiele eine untergeordnete Rolle, sie erfolge nur im Kontext mit der Ermordung
ihres Mannes.
Jedenfalls ergebe die Abwägung aber ein Überwiegen der Kunstfreiheit an der
Darstellung eines Ereignisses, an dem besonderes Interesse der Öffentlichkeit
bestehe. Der Film sei, auch wenn er auf historischen Tatschen beruhe, ein
Kunstwerk, bei dem ausreichend Raum für freie schöpferische Gestaltung
bestehe. Die Abwägung müsse die Intensität des Eingriffs in den
Persönlichkeitsbereich und das konkrete Interesse, dessen Befriedigung die
Produktion dient, bewerten, so z.B. bei einem Kunstwerk auch die freie
Themengestaltung. Zu berücksichtigen sei weiterhin das besondere Interesse der
Öffentlichkeit an Informationen über vorgefallene schwere Straftaten und die
zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge. Mit dem zeitlichen Abstand wachse das
Interesse an einer tiefergreifenden Interpretation der Tat, das z.B. zu
Jahrestagen ins Blickfeld der Öffentlichkeit rücke. So sei die
Baader-Meinhof-Gruppe heute unverändert Gegenstand des öffentlichen
Interesses, was die Diskussion um die Haftentlassung von Brigitte Mohnhaupt und
Christian Klar belege. Auch Jürgen Ponto sei nach seiner beruflichen Position
und zudem als eines der ersten Opfer der "zweiten Generation" eine
"absolute Person der Zeitgeschichte". Seine Ermordung habe besonderes
Entsetzen ausgelöst, weil sie unter Ausnutzung freundschaftlicher Beziehungen
erfolgt sei. Die Erinnerung an Jürgen Ponto, soweit sie nicht mit der Tat in
Verbindung stehe, sei zudem weitgehend verblasst; der postmortale Rechtsschutz
seines Lebensbildes könne nicht uferlos sein, zumal der Film sein
Persönlichkeitsbild nicht verfälsche oder ehrverletzend darstelle.
Demgegenüber sei die Verfügungsklägerin nicht Opfer der Tat im rechtlichen
Sinn. Aufgrund ihrer Ehe mit Jürgen Ponto und ihrer Anwesenheit bei dessen
Ermordung sei die Verfügungsklägerin eine "relative Person der
Zeitgeschichte"; sie werde auch nur in diesem Zusammenhang dargestellt.
Eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild scheitere an ihrer Erkennbarkeit;
jedenfalls habe sie nicht vorgetragen, dass die Darstellung Merkmale zeige, die
ihr zu eigen wären. Auch wenn sich aus dem filmischen Kontext für den
Zuschauer ergebe, dass sie die Ehefrau sein müsse, sei allenfalls der Bereich
des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes eröffnet. Auch wenn man annehme, dass
der Bildnisschutz nach § 22 KUG eröffnet sei, lägen die Ausnahmetatbestände
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KUG vor.
Selbst bei der Annahme, die Verfügungsklägerin wäre durch die Darstellung im
Film in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, sei dies jedoch nicht
in einer Weise der Fall, dass sie – bei einer umfassenden Güter- und
Interessenabwägung – die Verbreitung der Filmszene untersagen lassen könne.
Bei der Kunstform des dokumentarisch dramatisierten Films müsse sich der
Filmschaffende auf wenige Personen und die Darstellung weniger Taten
beschränken. Eine solche sei aber die Ermordung von Jürgen Ponto, die
besonders kaltblütig unter Ausnutzung persönlicher Beziehungen erfolgt sei.
Dies lasse sich im Film nicht ohne bildliche Wiedergabe darstellen. Dabei halte
sich der Film nach den vorliegenden Schilderungen zum realen Geschehen in allen
wesentlichen Aspekten streng an den tatsächlichen Ablauf der Tat: den Ablauf
des Besuchs, die versuchte Entführung, die Gegenwehr von Ponto und die
anschließenden Schüsse. Da hierdurch der Tatablauf nicht in wesentlichen
Merkmalen verfälscht würde, sei es unerheblich, ob sie im Wohn- oder im
abgedunkelten Esszimmer geschehen sei oder welche Art der Kopfbedeckung
Mohnhaupt getragen habe. Genauso verhalte es sich mit der nach wie vor
strittigen Frage, wo sich die Verfügungsklägerin in der Zeit aufgehalten habe,
bedenke man, dass die Verfügungsklägerin bis heute nicht genau habe aussagen
können, ob Klar oder Mohnhaupt die Schüsse abgegeben hätten. Dies gelte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Zuschauer klar sei, dass der
Spielfilm nicht den Anspruch erhebe, die historische Wahrheit in jeder
Einzelheit, sondern lediglich in den für die Charakterisierung der Personen
bzw. ihrer Taten wesentlichen Einzelheiten abzubilden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Die Kammer geht davon aus, dass die grundsätzlich bei Antragstellung anzunehmen
gewesene Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die durch die Stellungnahme der
Verfügungsbeklagten bekannt gewordene zuvor erfolgte Antragstellung mit
gleichem Streitgegenstand bei dem Landgericht Hamburg zumindest erheblich
zweifelhaft geworden ist. Diese Frage kann indes dahinstehen, da der
Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus einer
Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Ehemannes
noch aus einer Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild zusteht. Soweit sie die
Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Darstellung des
Hergangs der Ermordung in Bezug auf ihre Person rügt, ergibt sich aus der
Interessenabwägung, dass sie diese im Ergebnis dulden muss. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
I.
Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Verfügungsklägerin mit der Antragstellung bei dem Landgericht Köln zu lange
zugewartet hat, nachdem sie erkannte, dass eine außergerichtliche Lösung
fehlgeschlagen war. Sie hat durch eigene eidesstattliche Versicherung und durch
diejenige ihrer Tochter sowie die Vorlage des vorprozessualen Schriftverkehrs
glaubhaft gemacht, dass sie Kenntnis vom vollständigen Inhalt der
streitgegenständlichen Szene erst durch den Bericht ihres
Verfahrensbevollmächtigten am 15.10.2008 erhalten hat, der sich sodann
unverzüglich mit Schreiben vom 17.10.2008 – allerdings an die
Holding-Gesellschaft der Verfügungsbeklagten, die Constantin Film AG - wegen
des auch in diesem Verfahren verfolgten Rechtsschutzziels gewandt hat. Es ist
sodann zu Korrespondenz und Gesprächen auf verschiedenen Ebenen gekommen, in
die sich auch der Justitiar der Verfügungsbeklagten selbst mit Schreiben vom
22.10.2008 eingeschaltet hat. Zwar ist von Seiten des Filmherstellers – wie
die Verfügungsbeklagte verdeutlicht – frühzeitig klar gemacht worden, dass
eine Änderung der Szene nicht in Betracht komme, jedoch hat der
Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten (allerdings für die
Constantin Film AG) noch im Schreiben vom 23.10.2008 die Gesprächsbereitschaft
dieser Seite betont. Dies hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 31.10.2008 aufgegriffen und einen
Gesprächstermin angeregt, der aber am selben Tag von dem Justitiar der
Verfügungsbeklagten verweigert wurde. Von diesem Tag an vergingen bis zur
Antragstellung bei der Kammer weniger als zwei Wochen.
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne von §§ 935, 940 ZPO setzt
voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig ist, z.B. zur
Abwendung wesentlicher Nachteile. Es handelt sich um eine besondere Form des
Rechtsschutzbedürfnisses; sein Vorliegen ist aufgrund objektiver
Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei die schutzwürdigen Interessen beider
Seiten gegeneinander abzuwägen sind. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der
Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange
zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (Vollkommer in
Zöller, ZPO, 27. A., § 940 Rn. 6 m.w.N.). Unter Anwendung dieser
Gesichtspunkte kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – was auf Seiten der
Verfügungsbeklagten vermutet wird – die Verfügungsklägerin bereits durch
die Erzählung ihrer Tochter, die den Film selbst angesehen hatte, eine
vollständige oder nahezu vollständige Kenntnis der Filmszene erlangt hat oder
ob ihr Verfahrensbevollmächtigter ihr am 15.10.2008 noch entscheidende weitere
Kenntnis hat verschaffen können. Zwar besagt die eidesstattliche Versicherung
der Verfügungsklägerin im Einzelnen nichts dazu, inwieweit der Bericht ihrer
Tochter unvollständiger war als derjenige ihres Verfahrensbevollmächtigten.
Allerdings war jedenfalls nach der Kenntnisnahme der Verfügungsklägerin der
Film bereits mit erheblichem Medieninteresse in den Kinos angelaufen, so dass es
nach der Einschätzung der Kammer jedenfalls auch anwaltlicher Beratung
bedurfte, wie bei Beanstandung einer Szene rechtlich vorzugehen sei. Diese
anwaltliche Hilfe hat sie jedenfalls am 15.10.2008 in Anspruch genommen. Ihr
Verfahrensbevollmächtigter ist dann unverzüglich tätig geworden mit dem
erklärten Ziel, dass die Szene nicht im Hinblick auf die Kinoauswertung,
sondern auf diejenige auf DVD bzw. im Fernsehen aus dem Film herausgenommen
werden solle. Zwar ist die Verfügungsbeklagte nicht selbst abgemahnt worden,
sondern ihre Holding-Gesellschaft. Diese hat sich aber ohne ihre ggf. fehlende
Passivlegitimation zu rügen, auf Gespräche eingelassen. Dabei ist zwar
zutreffend, dass die Herausnahme der Szene aus dem Film sogleich von Seiten des
Filmherstellers abgelehnt wurde, jedoch waren ausweislich der Korrespondenz
Gespräche wegen der gerügten Persönlichkeitsrechtsverletzung noch bis zum
31.10.2008 nicht abgelehnt worden. Bis dahin stand mithin die Möglichkeit im
Raum, dass die Parteien irgendeinen Weg finden könnten, sich im Hinblick auf
etwaige Maßnahmen zu einigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der
Verfügungsantrag am Spätnachmittag des 13.11.2008 bei dem Landgericht Köln
per Fax eingegangen ist, geht die Kammer nicht davon aus, dass alleine aufgrund
der Zeitabläufe mit der Beantragung trotz ursprünglich bestehenden
Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat. Hiernach ist angesichts der
bevorstehenden Auswertung des Films auch außerhalb der Kinos und die von der
Verfügungsbeklagten im Hinblick hierauf zu erwartenden Verbreitungshandlungen
ein Regelungsbedürfnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile der
Verfügungsklägerin durch umfassende weitere Verbreitungshandlungen anzunehmen.
Problematisch ist aber, dass die Verfügungsklägerin, wie sich herausgestellt
hat, bereits am 03.11.2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bei dem Landgericht Hamburg gestellt hatte, den sie am 13.11.2008
zurückgenommen hatte. Die Kammer geht davon aus – anderes ist hier nicht
bekannt geworden – dass die Rücknahme des Antrags in Hamburg erfolgt ist,
bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Köln gestellt
worden ist.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass der zweite, bei dem Landgericht Köln
angebrachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mithin erst nach
Rücknahme des ersten Antrags erfolgt ist, so stellt sich die Frage, ob es
diesem Antrag, über den zu entscheiden ist, am Rechtsschutzbedürfnis mangeln
kann, wenn die Verfügungsklägerin bereits in der Lage war, 10 Tage zuvor bei
dem LG Hamburg einen Antrag anzubringen – wenn auch mit der Möglichkeit
seiner Zurückweisung und damit seiner Erfolglosigkeit, jedenfalls in erster
Instanz. Die Kammer neigt grundsätzlich der Rechtsansicht des
Oberlandesgerichts Hamburg (GRUR 2007, 614, 615) dahingehend zu, dass ein
Antragsteller grundsätzlich kein schützenswertes Interesse daran hat, einen
einem Gericht vorgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen
besonderer Dringlichkeit sanktionslos wieder entziehen zu können, nur weil
zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung angerufene Gericht seiner
Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche
Überprüfung des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu
erhalten. Das Rechtsschutzbedürfnis umfasst hingegen nicht das Interesse, nur
solche Verfahren beschreiten zu wollen, deren Ausgang mit Sicherheit dem
erwünschten Ergebnis entspricht. Ein Antragsteller hat in einer derartigen
Situation einen rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf
mehrfache Versuche einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung. Ein derartiges
prozessuales Verhalten ist von dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des
Eilverfahrens nicht gedeckt.
Indes ist - was bei der
Prüfung des Verfügungsgrundes ebenfalls zu berücksichtigen ist - die
Entscheidung des OLG Hamburg zum UWG ergangen, mithin einem Bereich, in dem
aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 12 Abs. 2 UWG) eine widerlegliche Vermutung
für das Bestehen der Eilbedürftigkeit begründet ist und sich die Frage der
Dringlichkeit erst dann stellt, wenn der Antragsteller selbst durch sein
Verhalten die Dringlichkeitsvermutung entkräftet, wie z.B. durch langes
Zuwarten bis zur Antragstellung. Im Bereich des Presse- und Medienrechts, bei
dem es um die Frage der Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht, hängt die
Annahme der Eilbedürftigkeit zunächst wesentlich vom Zeitpunkt des Aufstellens
bzw. Verbreitens der streitgegenständlichen Äußerung und dem Zeitpunkt der
Kenntnisnahme des Betroffenen ab, ferner von dem Zeitpunkt, zu dem mit
Wiederholungen zu rechnen ist (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, Rn. 12.144). Auch in diesem Bereich jedoch stellt sich
bei der Prüfung der Frage des Verfügungsgrundes und damit auch des
Rechtsschutzbedürfnisses die Frage, ob es einen Anspruch eines nach seiner
Sicht durch eine Veröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzten
gibt, jedenfalls über einen gewissen Zeitraum seinen Antrag nacheinander so
vielen Gerichten zur Prüfung zu unterbreiten, bis er eines findet, das eine
Beschlussverfügung in seinem Sinne erlässt. Dass diese Frage für den Bereich
des Presse- und Verlagswesens durchaus problematisch sein kann, zeigen die
Überlegungen des Bundesjustizministeriums, unter anderem mit Blick auf den
befürchteten Missbrauch des "fliegenden Gerichtsstands" durch das
"forum shopping" Änderungen im Recht der einstweiligen Verfügungen
anzuregen. Die Kammer neigt zu der Annahme, dass ein Antragsteller auch im
Bereich des Presse- und Medienrechts in einer derartigen Situation (nur) einen
rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche
einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung hat. Indes kann die Entscheidung über
die in Pressesachen – soweit ersichtlich – noch nicht entschiedene Frage
dahin stehen, da auch bei Annahme eines Verfügungsgrundes der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
II.
Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch weder aus eigenem Recht
noch aus Verletzung des von ihr zulässigerweise wahrgenommenen postmortalen
Persönlichkeitsrechts von Jürgen Ponto zu.
1.
Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, ihr verstorbener Ehemann müsse
es aus seinem postmortalen Persönlichkeitsrecht nicht dulden, dass seine
Ermordung zum Zwecke der Unterhaltung gezeigt und er in einer würdelosen
Situation abgebildet werde sowie dass er aus seinem postmortalen Anspruch auf
Unterlassung der Verzerrung seines Lebensbildes nicht dulden müsse, dass seine
Ermordung in nahezu jedem Punkt falsch dargestellt werde, ist aus der Sicht der
Kammer durch die streitgegenständliche Filmszene unter Berücksichtigung der
Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits nicht erfolgt.
a)
Nach der Rechtsprechung erfährt das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des
Rechtsträgers eine gewisse Einschränkung die sich daraus ergibt, dass kein
Grundrechtsschutz des Verstorbenen aus Art. 2 I GG besteht, weil Träger dieses
Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173 [194] = NJW 1971,
1645 -Mephisto; ZUM 2001, 584, 586 –Kaisen; NJW 2001, 594 - Willy
Brandt-Gedenkmünze; vgl. auch Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, Rn. 5.114). Das gem. Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht scheidet damit als
unmittelbarer Prüfungsmaßstab aus. Das BVerfG betont in ständiger
Rechtsprechung die Differenz zwischen Menschenwürde und allgemeinem
Persönlichkeitsrecht, die sich etwa daraus ergibt, dass die Menschenwürde im
Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei
einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsecht
regelmäßig zu einer Abwägung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 [293f.] = NJW 1995,
3303). Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine
Achtungsanspruch, der den Verstorbenen insbesondere davor schützt,
herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Daneben wird auch der sittliche,
personale und soziale Geltungswert geschützt (BVerfG ZUM 2001, 584, 586 –
Kaisen). Dies bedeutet, dass das fortwirkende Lebensbild weiterhin gegen grobe
Beeinträchtigungen geschützt wird, insbesondere dann, wenn das Lebensbild des
Verstorbenen schwerwiegend entstellt oder verfälscht wird (OLG Hamburg, AfP
2005, 76, 77). Steht fest, dass eine Handlung das postmortale
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit
geklärt; eine Güterabwägung findet nicht statt. Da jedoch nicht nur einzelne,
sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde
sind, bedarf es jedoch einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden
soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde
durchschlägt (vgl. BVerfG GRUR-RR 2008, 206, 207; BVerfGE 93, 266 [293] = NJW
1995, 3303). Wenn zu untersuchen ist, ob ein dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG
unterstehendes Kunstwerk die Menschenwürde eines Verstorbenen beeinträchtigt,
kommt es auf eine Interpretation des Aussagegehalts dieses Kunstwerks an. Bei
dieser Interpretation sind die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform
zu berücksichtigen. b)
Der von der Verfügungsbeklagten produzierte Film stellt ein Kunstwerk dar, das
Ausdruck einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in der Eindrücke,
Erfahrungen und Erlebnisse der am Herstellungsprozess beteiligten Personen durch
das spezifische Medium Film zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG,
NJW 1971, 1645). Damit unterliegt er dem Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 GG
gewährleisteten Kunstfreiheit. Diesen Schutz kann auch die Verfügungsbeklagte
als Produzentin für sich in Anspruch nehmen; sie ist als Mittlerin zwischen
Filmkünstlern und Publikum ebenfalls Inhaberin des Grundrechts, das auch den
Wirkbereich umfasst (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 1220, 1222).
Dabei kommt es auf die künstlerische Qualität eines Werkes nicht an (BVerfG,
NJW 1975, 1883). Künstlerisches Schaffen ist primär nicht Mitteilung, sondern
Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Knüpft erzählende
Kunst an Vorgänge der Wirklichkeit an, ist entscheidend, ob die Realität aus
den geschichtlichen Zusammenhängen gelöst und in neue Beziehungen gebracht
wird, für die nicht die Realitätsthematik, sondern das künstlerische Gebot
der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund steht (Burkhardt in Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 3.2; OLG Hamburg, NJW-RR 2007,
1268 = ZUM 2007, 479).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt Folgendes: Ungeachtet des
Umstandes, dass der Film – wie auch sonst viele künstlerische Werke aus
Literatur oder Bühnendichtungen – zwar an die Realität anknüpft, haben die
Filmkünstler dabei aber eine neue ästhetische Wirklichkeit geschaffen. Dies
ist hinsichtlich des Films "Der Baader Meinhof Komplex" bereits
deshalb anzunehmen, weil er es zwar unternimmt, die fast 10 Jahre dauernde
Geschichte des Terrorismus in Deutschland nach 1968 widerzuspiegeln, dies jedoch
nicht etwa in Gestalt einer Reportage unter Verwendung von hierzu vorhandenem
zeitgeschichtlichen Filmmaterial, sondern auf Schwerpunkte konzentriert, wie
z.B. die persönliche Entwicklung einiger Terroristen oder die Sicht der
Bekämpfung des Terrorismus aus der Sicht der Fahnder und durchgehend gespielt
durch Schauspieler. Selbst die nach der Festnahme einzelner Terroristen
eingeblendeten Fahndungsplakate tragen nicht die Züge der wahren Personen,
sondern die Abbildungen der Schauspieler, ebenso wie das Filmplakat. So wird dem
Zuschauer in jeder Sequenz des Films deutlich, dass es sich um einen Spielfilm
handelt, der in dramatisierter Form, wenn auch realitätsnah, die Darstellung
realer und historisch belegbarer Geschehnisse zum Gegenstand hat.
Der Umstand, dass durch den Film somit eine neue ästhetische Wirklichkeit
geschaffen worden ist, bringt es mit sich, dass eine kunstspezifische
Betrachtung zur Bestimmung des durch den Spielfilm im jeweiligen
Handlungszusammenhang dem Zuschauer nahegelegten Wirklichkeitsbezugs zu erfolgen
hat, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts bewerten zu können. Die künstlerische Darstellung ist
an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab zu messen. Dabei ist zu
beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem
"Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein-
und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt
erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen,
Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Ein künstlerisches Werk
wie der streitgegenständliche Spielfilm ist zunächst als Fiktion anzusehen,
das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Die Vermutung der Fiktionalität gilt im
Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Figuren reale Personen als Urbilder
erkennbar sind (vgl. BVerfG GRUR-RR 2008, 206, 207 – Ehrensache; BVerfG, GRUR
2007, 1085 Rn. 82ff. = NJW 2008, 39 - Roman "Esra"). Dies gilt
ungeachtet des Umstandes, dass – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der
Verfügungsklägerin – die historisch wesentlichen Vorgänge um den Tod ihres
Ehemannes im wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden, nämlich der Ablauf
des Besuchs durch die Terroristen, die versuchte Entführung, die Gegenwehr von
Ponto und die anschließenden Schüsse. Selbst die letzten von Jürgen Ponto
gesprochenen Sätze, bevor die Schüsse fielen, sind an der Realität
orientiert. Insbesondere der Umstand, der die Tat so besonders heimtückisch,
brutal und spektakulär erscheinen ließ, nämlich die Ausnutzung der
persönlichen Bekanntschaft einer Mittäterin zu dem Ehepaar Ponto und das
Eindringen der Gewalt in den häuslichen Bereich des Opfers, wird - von der
Verfügungsklägerin insoweit unbeanstandet – im Film wiedergegeben. Hier wird
Susanne Albrecht von dem späteren Opfer herzlich als gute Bekannte begrüßt.
Diese Wiedergabe bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass die
streitgegenständliche Szene – anders als der Rest des Films - vom Zuschauer
deshalb nicht als Fiktion verstanden wird. Die Schauspieler, die Terroristen
spielen, sind auch diejenigen, die in der Mordszene als die agierenden Täter zu
sehen sind. Verglichen mit der Schilderung des Besuchsablaufs durch die
Verfügungsklägerin, die z.B. mit der Problematik der Umschaltung des
Telefongesprächs Einzelheiten beinhaltet, die auf die Beurteilung der
Heimtücke und den Schrecken der Tat keinen Einfluss haben, konzentriert die
Filmszene das Geschehen für den Zuschauer nur auf das wesentliche Geschehen,
das die Tat im Lichte der öffentlichen Betrachtung charakterisiert.
Soweit die Verfügungsklägerin geltend macht, Abweichungen wie der Umstand,
dass sie zuerst ins Haus ging, dass der Raum verdunkelt war, dass Schalldämpfer
benutzt worden seien – ein Umstand, der sich im Übrigen in keiner der
aktenkundigen Schilderungen der Tat findet, die Grundlage des Films hätten sein
können – würden zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres
verstorbenen Ehemannes führen, macht sie dem Film gerade seine Fiktionalität
bzw. die zum Spielfilm gehörenden Elemente, wie die Darstellung der Ereignisse
des Jahres 1977 wie in einem Zeitraffer, zum Vorwurf.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht von Jürgen Ponto ist bei der gebotenen
kunstspezifischen Betrachtungsweise nicht verletzt. Weder wird er in einer
besonders privaten noch in einer würdelosen Situation gezeigt. Auch wird
dargestellt, dass er sich der Bedrohung durch den Terroristen Christian Klar
nicht etwa ohne Gegenwehr hätte ergeben wollen, bevor die weiteren Schüsse auf
ihn abgegeben wurden. Eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner
Menschenwürde ist damit in keiner Weise erkennbar. Zwar wird er als Opfer des
Terrorismus gezeigt, hierin liegt aber weder eine Abwertung noch eine
Entwürdigung seiner Person. Eine ihn verächtlich machende oder seine Ehre
verletzende Wirkung geht von der Darstellung nicht aus. Im Gegenteil wird er
auch in dem Moment höchsten Bedrohtseins noch als wehrhafter, sich dem
Terroristen entgegensetzender Mensch gezeigt. Darüber hinaus wird – wie dies
die Verfügungsbeklagte zutreffend vorträgt – seine Privatsphäre nur
insoweit angedeutet, als es den Ort der Tat betrifft. Dass die Schüsse auf
Jürgen Ponto im Spielfilm hörbar fallen und nicht etwa durch Schalldämpfer
verstummt werden, ändert an der Schrecklichkeit des dargestellten Geschehens
nichts, jedenfalls nicht im Hinblick auf eine etwaige Entwürdigung des
Persönlichkeitsbildes von Jürgen Ponto. Dass er statt nach hinten weg auf die
Seite in Wahrheit vornüber gefallen sei, ist ebenfalls kein ihn entwürdigender
Umstand. Ein Todeskampf wird – abgesehen von der Abgabe des letzten Schusses
auf das sich aufrichtende Opfer - nicht dargestellt. Sodann verfolgt der Film
das an die Schüsse anschließende Geschehen insoweit weiter, als er dann die
Flucht der Täter und ihre im Einzelnen unterschiedlichen Reaktionen auf das
Geschehen weiter darstellt. Insgesamt kann daher bei der gebotenen
kunstspezifischen Betrachtung die Filmszene eine Verletzung der Menschenwürde
von Jürgen Ponto nicht angenommen werden, wenn auch – die Grausamkeit des
damaligen Geschehens filmisch abbildend – die Szene selbst für den Zuschauer
schwer zu ertragen ist. Dass die Verfügungsklägerin die Szene der Schüsse auf
den Schauspieler, der ihren Ehemann darstellt, umso quälender empfindet,
verkennt die Kammer bei dieser Bewertung nicht.
2.
Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin selbst ergibt sich nicht aus
der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild im Sinne von §§ 22 ff. KUG.
Bei den zwei kurzen Bildsequenzen, in denen eine Schauspielerin die
Verfügungsklägerin darstellt, handelt es sich nicht um deren Bildnisse im
Sinne der §§ 22 ff. KUG. In der streitgegenständlichen Szene wird eine
weibliche Person, die der Zuschauer mutmaßlich für die Ehefrau von Jürgen
Ponto halten wird, zweimal kurz gezeigt. Diese Person wird allerdings weder
vorgestellt noch namentlich benannt. Beim zweiten Mal sieht man nur ganz kurz,
wie sie von der Terrasse aus das Esszimmer betritt; die Szene dauert maximal
eine Sekunde. Der erste Auftritt zeigt diese Person telefonierend, auf der
Terrasse sitzend. Sie sagt lediglich zum Telefonhörer gewandt
"Sekunde" und dann die Sätze "Was für eine schöne
Überraschung. Ich muss nur rasch das Gespräch beenden". Schon nach dem
Wort "Überraschung" ist sie nicht mehr im Bild zu sehen. Ihr
Hinterkopf ist dann noch kurz im Bild, während gezeigt wird, wie die
Terroristinnen Albrecht und Mohnhaupt auf der Terrasse Platz nehmen, während
die Szene sich weiter dem Geschehen auf der Terrasse und danach im Wohnzimmer
zuwendet, wo dann alsbald die Schüsse fallen. Angesichts der Art der
Darstellung und angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsklägerin zu einer
etwaigen Ähnlichkeit dieser dargestellten Person mit ihr selbst nichts weiter
vorträgt, ist davon auszugehen, dass ein "Bildnis" im Sinne des KUG
nicht anzunehmen ist.
Unter einem "Bildnis" ist "die Darstellung der Person in ihrer
wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung" (von Strobl-Albeg in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 7.8) bzw. "die
Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte
erkennbaren Weise wiedergibt" (BGH, NJW 2000, 2201, 2202 - Marlene
Dietrich, Der blaue Engel -), zu verstehen. Es muss sich also um eine Person,
d.h. um einen Menschen handeln, der erkennbar wiedergegeben wird. In der Regel
sind es die Gesichtszüge, die einen Menschen erkennbar machen (von Strobl-Albeg,
a.a.O., Rn. 7.13). Auch die Abbildung eines Doppelgängers einer berühmten
Person ist als Bildnis der berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck
erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person
selbst (BGH, NJW 2000, 2201, 2202). Allerdings ist die Wiedergabe der
Gesichtszüge keine notwendige Voraussetzung des Bildnisschutzes. Es genügt,
dass der Abgebildete durch Merkmale erkennbar ist, die gerade ihm zu eigen sind.
Die Erkennbarkeit kann sich auch aus anderen, die betreffende Person
kennzeichnenden Einzelheiten ergeben (BGH, NJW 2000, 2201, 2202; BGH, NJW 1979,
2205 - Fußballtor).
In Bezug auf die Verfügungsklägerin scheidet angesichts der geschilderten
Wiedergabe der Person, die als Ehefrau des Bankiers Ponto zu vermuten ist, die
Annahme einer Erkennbarkeit aus. Eine besondere äußere Ähnlichkeit der
Darstellerin mit der Verfügungsklägerin ist weder vorgetragen noch aus
sonstigen Umständen anzunehmen. Ihr Name wird nicht genannt. Auch sonstige etwa
typische, die Verfügungsklägerin identifizierende äußere Merkmale werden
weder abgebildet noch nachgestellt. Auch hat die Verfügungsklägerin nichts
dazu vorgetragen, ob sie etwa durch die filmische Darstellung in Maske, Bewegung
und Sprechweise imitiert und gezeigt wird, so, wie man gewöhnt ist, die
Verfügungsklägerin zu sehen.
Die Kammer geht mit dem OLG München (NJW-RR 2008, 1220, 1221) davon aus, dass
die §§ 22 ff. KUG bei einer so gelagerten Darstellung auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der filmischen Darstellung des "Lebens- oder
Charakterbildes" anwendbar sind. Zwar wird die Schauspielerin, die die
Verfügungsklägerin darstellen soll, im Haus der Person gezeigt, die von dem
Angestellten mit "Herr Ponto" angesprochen wird und sie ist auch kurz
gemeinsam mit dieser Person zu sehen. Auch wird der Betrachter des Films auf
Grund des Kontextes der Darstellung darauf schließen, dass es sich bei der
gezeigten weiblichen Person um die Ehefrau von Jürgen Ponto handeln soll. Dies
führt jedoch nicht zur Eröffnung des speziellen, in §§ 22 ff. KUG geregelten
Bildnisschutzes, da die Verfügungsklägerin nicht erkennbar in ihrer
wirklichen, dem Leben entsprechenden äußeren Erscheinung wiedergegeben wird.
Vielmehr beruht ihre Identifizierung auf der Ähnlichkeit der Handlung und der
Ereignisse. Bei dieser Fallgestaltung ist auch nach der Ansicht der Kammer nicht
der Regelungsbereich der §§ 22 ff. KUG, sondern der Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet. Alleine der Umstand, dass alleine
aus einem filmischen Kontext bei dem Zuschauer die Assoziation hervorgerufen
wird, es handele sich um die Verfügungsklägerin, reicht nicht aus, um ein
Bildnis im Sinne des KUG anzunehmen (vgl. auch KG, Beschluss vom 23.10. 2008, Az.
10 U 140/08 m.w.N.).
3.
Eine den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigende Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ergibt sich bei der
gebotenen Abwägung aber auch ansonsten nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht,
wie tief sich die Verfügungsklägerin durch die filmische Darstellung der
Ermordung ihres Mannes und die Konfrontation mit dem nachgestellten Geschehen
nach nunmehr 30 Jahren verletzt und getroffen fühlen mag.
a)
Im Hinblick auf die Prüfung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
allerdings davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin in der
streitgegenständlichen Filmszene aus dem Kontext erkennbar ist. Erkennbarkeit
ist im Zweifel nicht nur bei namentlicher Erwähnung anzunehmen, sondern kann
auch aus der Anführung individualisierender Merkmale folgen. Wird – wie in
der Szene – zwar kein Name genannt, hängt die Erkennbarkeit davon ab, ob die
gemeinte Person aufgrund sonstiger Umstände identifizierbar ist, wenn z.B.
seine berufliche Position genannt wird (Burkhardt a.a.O., Rn. 12.43, 12.54 m.w.N.).
Wie dargelegt geht der Zuschauer des Films aufgrund der Zusammenhänge, wie die
Nennung des Namens des Mannes und des Umstandes, dass die weibliche Person
offenbar zu ihm gehört und in dem Haus wohnt, davon aus, es müsse sich um Frau
Ponto handeln. Damit ist grundsätzlich der Schutzbereich ihres
Persönlichkeitsrechts eröffnet und die Verfügungsklägerin kann sich auf ihre
Privatsphäre und das Recht, allein gelassen zu werden, berufen. Das Recht auf
Achtung seiner Privatsphäre kann jedermann, auch "Personen der
Zeitgeschichte", für sich in Anspruch nehmen (BGH NJW 1996, 1128). Es ist
Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 und 2 GG, das
jedermann einen autonomen Bereich privater Lebensführung zugesteht, in dem er
seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann
(BGH a.a.O.).
b)
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei der Verfilmung von Straftaten, zu
denen auch die Ermordung des Ehemannes der Verfügungsklägerin gehört, dem
Opferschutz Rechnung zu tragen ist (OLG München, NJW-RR 2008, 1220, 1222; OLG
Hamburg, NJW 1975, 649). Die Kammer geht davon aus, dass die
Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Haus, in dem sich die
Ermordung ihres Mannes ereignete und insbesondere aufgrund der Nähe, in die sie
zu den Tätern geriet, Opfer und nicht nur mittelbares Opfer der Tat ist. Für
diese Bewertung ist es unerheblich, ob der Darstellung der Verfügungsklägerin
oder derjenigen in dem Film gefolgt wird; in jedem Fall befand sie sich während
der Tat unmittelbar neben dem Raum, in dem sie geschah. Denn die
Verfügungsklägerin ist damit nicht nur einfach eine Angehörige des
Getöteten, sondern sie befand sich selbst in unmittelbarer Gefahr und war ohne
ihr Zutun und gegen ihren Willen in den zeitgeschichtlichen Vorgang der
Ermordung ihres Ehemannes hineingezogen worden (vgl. hierzu Burkhardt, a.a.O.,
Rn 8.23).
c)
Weiterhin hat die Verfügungsklägerin durch ihre eidesstattliche Versicherung
– im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden, z.B. von Auszügen aus dem
Buch "Der Baader Meinhof Komplex" und ihres eigenen Buches
"Lebenseinschnitte" glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche
Szene insofern unrichtig ist, als sie ihre Anwesenheit im Haus – und zwar
unmittelbar neben dem Raum, in dem die Schüsse abgegeben wurden – nicht
wiedergibt, sondern hier die dargestellte Ehefrau auf der Terrasse verblieben
ist und das Haus erst nach den Schüssen betritt. Nach der eidesstattlichen
Versicherung der Verfügungsklägerin geschah der Mord an ihrem Ehemann vor
ihren Augen, egal ob er zwischenzeitlich gerade hinter die Tür zurückgetreten
war und sie ihn selbst in diesem Moment nicht sehen konnte. Er ist somit in
ihrer unmittelbaren Nähe zusammengebrochen. Richtig ist, dass der Film in
dieser Szene – aus der Sicht der Verfügungsklägerin – den Grad ihres
Schreckens und das Maß ihrer eigenen Gefährdung nicht zutreffend darstellt.
Dies gilt auch dann, wenn unterstellt werden kann, dass der Film es offen
lässt, ob die im Film dargestellte Ehefrau von der Terrasse aus unmittelbar
neben dem Raum, in dem die Schüsse fielen, die Ermordung ihres Mannes mit
ansehen musste. Hierfür spricht allerdings vieles, da die Darstellerin der
Verfügungsklägerin bereits beim Betreten des Raums erschreckt dargestellt
wird. Auch nach der filmischen Darstellung ist allerdings von einer
gefährlichen Nähe der Ehefrau zu den Terroristen auszugehen, zumal die beiden
weiblichen Terroristen sich hiernach einen kurzen Moment mit der Ehefrau auf der
Terrasse befanden, unmittelbar bevor Brigitte Mohnhaupt die Schüsse abgab.
Allerdings – und das ist im Rahmen der noch durchzuführenden Abwägung zu
berücksichtigen - ist die Szene so gestaltet, dass sie sich auf die
wesentlichen Personen (also den Ermordeten und die Täter) konzentriert, das
Geschehen also keinesfalls aus der Sicht der Verfügungsklägerin darstellen
will. Immerhin ist davon auszugehen, dass der Wahrheitsschutz von Bedeutung ist.
Je mehr ein Künstler für sich beansprucht, die soziale Wirklichkeit
darzustellen, desto schutzwürdiger ist das Interesse des Dargestellten, dass
die Darstellung seiner Person nicht im Gegensatz zu dieser Wirklichkeit erfolgt.
Umgekehrt ist die Freiheit der Darstellung dann wesentlich weiter, wenn es um
Passagen geht, die deutlich fiktiver Natur sind (BGH NJW 2005, 2844; OLG
Hamburg, NJW-RR 2007, 1268; OLG München, NJW-RR 2008, 1220, 1222).
d)
Die weiteren Abweichungen, die die Verfügungsklägerin im Hinblick auf den
Geschehensablauf rügt, sind in Bezug auf die Darstellung ihrer Person in der
Filmszene nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz in Bezug auf sie. Dies
betrifft die Beleuchtung des Raums, die Kopfbedeckung der Darstellerin von
Brigitte Mohnhaupt, die Fragen, ob die Schüsse im Wohn- oder im Esszimmer
abgegeben wurden, ob die Täter Schalldämpfer benutzten oder ob die Schüsse
laut hörbar waren und in welcher Weise Jürgen Ponto nach den Schüssen
zusammenbrach. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsrezipienten wird
dieser die Wiedergabe dieser Einzelheiten jedenfalls nicht auf die Darstellung
der Verfügungsklägerin beziehen. Auch wenn die Verfügungsklägerin die
Kopfbedeckung von Brigitte Mohnhaupt dafür anführt, dass sie diese bei der
ersten Gegenüberstellung nicht erkannt hat, ist dies zwar ein Umstand, der für
die Verfügungsklägerin persönlich von Wichtigkeit ist, der jedoch zum einen
im Film nicht dargestellt wird und der sich auch nicht im allgemeinen Interesse
befindet. Gleiches gilt für die Beleuchtung des Raums und für die Frage, ob
diese einen Umstand bildete, der schließlich der Verfügungsklägerin das Leben
rettete. Tatsächlich ereignete sich das Geschehen auch nach dem Vortrag der
Verfügungsklägerin nicht so, dass etwa die Täter auch nach deren Verbleiben
suchten, weil sie in ihr eine möglicherweise unerwünschte Zeugin sahen,
sondern sie verließen unstreitig das Haus, nachdem auf ihren Ehemann die
Schüsse abgegeben worden waren. Das Zimmer, in dem geschossen wurde, war im
Film dasjenige, das an die Terrasse angrenzt. Im Hinblick auf eine etwaige
Verletzung des Persönlichkeitsbildes der Verfügungsklägerin ist es
unerheblich, ob dies das Esszimmer oder das Wohnzimmer war. Auch der Umstand, ob
die Schüsse hörbar waren, ist für die Frage der unrichtigen Darstellung des
Lebensbildes der Verfügungsklägerin unerheblich. Sie selbst hat in der
Darstellung der Tat in ihrem Buch "Lebenseinschnitte" hierauf
offensichtlich selbst keinen Wert gelegt. Sie beschreibt, dass sich zunächst
aus der Waffe von Christian Klar ein Schuss gelöst habe und schreibt im
Anschluss daran "Sekunden danach lebt er nicht mehr, denn die andere Frau
kommt durch die Terrassentür hereingestürzt und feuert viele Male."
(Anlage Ast 27, Bl. 199 d.A.). Dies wird der unbefangene Leser dahin verstehen,
dass die Schüsse – wie normalerweise – hörbar gewesen sind. Es kommt daher
für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Film sich in diesen Punkten exakt
an die wahren Geschehnisse hält. Denn die Verfügungsklägerin mag vielleicht
hierdurch mittelbar betroffen sein; in ihrem Persönlichkeitsrecht ist sie nicht
verletzt, was der Unterlassungsanspruch wegen wahrheitswidriger Behauptung
voraussetzt. Der Schutz vor Unwahrheit reicht nämlich nicht soweit, dass der
Betroffene einen Anspruch darauf hat, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt
zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BGH
NJW 2006, 609).
e)
Die unter a) bis c) dargestellten, die Verfügungsklägerin durch die Verfilmung
der damaligen Geschehnisse beeinträchtigenden Umstände tragen den von ihr
geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch deshalb nicht, weil eine
Abwägung mit der der Verfügungsbeklagten zustehenden Kunstfreiheit ergibt,
dass eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vorliegt. Der von
der Verfügungsbeklagten hergestellte Film genießt, wie unter Punkt II 1 b)
dargestellt, den Schutz der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten
Kunstfreiheit. Es handelt sich um einen Spielfilm, der auf historischen
Tatsachen beruht und der in dramatisierter Form, wenn auch realitätsnah, die
Darstellung realer und zudem historisch belegbarer Geschehnisse zum Gegenstand
hat. Zwar ist die streitgegenständliche Szene nicht rein fiktiver Natur, so
dass der Verfügungsbeklagten keine ganz weite Freiheit der Darstellung insoweit
zustand. Sie hatte aber im Rahmen der realitätsnahen Darstellung die
Möglichkeit, mit den Mitteln der künstlerischen Gestaltung des Stoffs und
insbesondere seine Einbeziehung in das Gesamtkonzept eine bestimmte
Darstellungsweise zu wählen:
Ein Kunstwerk wie der Film "Der Baader Meinhof Komplex" strebt eine
gegenüber der "realen" Wirklichkeit verselbstständigte
"wirklichere Wirklichkeit" an, in der die reale Wirklichkeit auf der
ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren
wird. Die erforderliche Abwägung kann nicht allein auf die Wirkungen eines
Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch
kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen. Die Entscheidung darüber, ob
durch die Anlehnung der künstlerischen Darstellung an Persönlichkeitsdaten der
realen Wirklichkeit ein der Veröffentlichung des Kunstwerks entgegenstehender
schwerer Eingriff in den schutzwürdigen Persönlichkeitsbereich des
Dargestellten zu befürchten ist, kann nur unter Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls getroffen werden. Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das
"Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische
Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus
des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle,
Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der
"Figur" objektiviert ist. Wenn eine solche, das Kunstspezifische
berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, dass der Künstler ein
"Porträt" des "Urbilds" gezeichnet hat oder gar zeichnen
wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang
und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betroffenen an
(BVerfGE 30, 173, 195, 198). Die Kunstfreiheit wird umso eher Vorrang
beanspruchen können, je mehr die Darstellungen des Urbilds künstlerisch
gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind (vgl.
BVerfG, GRUR 2007, 1085, 1088 – Esra; BVerfGE 30, 173, 195 – Mephisto; BGH
NJW 2005, 2844, 2847 - Esra).
Stehen sich der Persönlichkeitsschutz auf der einen Seite und die Filmfreiheit
auf der anderen Seite gegenüber, so hat die Lösung davon auszugehen, dass nach
dem Willen der Verfassung beide Verfassungswerte essenzielle Bestandteile der
freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes bilden, so dass
grundsätzlich keiner von ihnen einen Vorrang beanspruchen kann. Vielmehr ist
unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, welches Interesse zurückzutreten hat.
Bei der erforderlichen Abwägung muss auf der einen Seite die Intensität des
Eingriffs in den Persönlichkeitsbereich durch die Auswertung des geplanten
Filmwerks und auf der anderen Seite das konkrete Interesse, dessen Befriedigung
die Produktion dient und zu dienen geeignet ist, bewertet werden (OLG München
NJW-RR 2008, 1220, 1222). Je stärker der Autor eine Figur von ihrem Urbild
löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt ("verfremdet"; vgl.
BVerfGE 30, 173, 195 - Mephisto), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische
Betrachtung zugute kommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht
notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem
Leser oder Zuschauer deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität
des Erzählten ausgehen soll (BGH NJW 2008, 2587, 2588)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im Hinblick auf den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch Folgendes: zugunsten des Persönlichkeitsrechts
der Verfügungsklägerin ist zu berücksichtigen, dass sie in die bildliche
Darstellung ihrer Person nicht eingewilligt hat. Zwar mag die
Verfügungsbeklagte Bemühungen entwickelt haben, die Verfügungsklägerin
während der Drehzeit über die Drehbuchpassage zu informieren; allerdings wird
selbst in dem Entwurf des Anschreibens an sie weder ihre Zustimmung erbeten, sie
darstellen zu dürfen noch wird sie danach gefragt, ob das Drehbuch dem Ablauf
des Attentats entspricht. Die streitgegenständliche Passage nimmt ihren Anfang
im privaten Lebensbereich der Verfügungsklägerin. Es kommt hinzu, dass sie
Opfer einer Straftat geworden ist und insofern Opferschutz für sich in Anspruch
nehmen kann. Schließlich ist auch dem Wahrheitsschutz Rechnung zu tragen.
Zugunsten der Verfügungsklägerin wirkt es sich aus, dass die an der
Herstellung des Films beteiligten Personen deutlich gemacht haben, welch hohen
Wert auf Authentizität sie gelegt haben. Dies hat die Verfügungsklägerin
vorgetragen und belegt. Daher ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der
Darstellung der streitgegenständlichen Szene keine sehr weite Freiheit bestand,
da diese eindeutig nicht zu den Passagen zählt, die fiktiver Natur sind. Es ist
auch das Interesse der Verfügungsklägerin anzuerkennen, über 30 Jahre nach
der Tat nicht zum Gegenstand eines Films gemacht zu werden, zumal die Ermordung
ihres Mannes und das Miterleben dieses schrecklichen Geschehens ohne Zweifel
eine kaum nachfühlbare persönliche Belastung für die Verfügungsklägerin
bedeutete. Umso belastender ist es nunmehr, sich mit der Darstellung dieser
Ereignisse in einem besonders öffentlichkeitswirksamen Filmprojekt konfrontiert
zu sehen.
Dennoch stand der
Verfügungsbeklagten ein gewisser Spielraum zu, innerhalb dessen sie sich im
Hinblick auf die Darstellung der Verfügungsklägerin gehalten hat. Im Hinblick
auf die Verfügungsbeklagte war Folgendes zu berücksichtigen: Zu ihren Gunsten
ist zu berücksichtigen, dass die Ermordung von Jürgen Ponto, insbesondere im
Bezug auf die Geschichte des Terrorismus in Deutschland nach 1968 und den
"deutschen Herbst" des Jahres 1977 ein besonders herausragendes
Ereignis der Zeitgeschichte darstellt. Dieses Ereignis ist auf vielfältige
Weise in der deutschen politischen Diskussion präsent. Hier kann nicht nur die
jüngst geführte breite öffentliche Diskussion um die Frage der Haftentlassung
der Terroristen Klar und Mohnhaupt angeführt werden, sondern beispielsweise
auch die im Sommer 2007 öffentlich bekundete Forderung des Sohnes des
ermordeten damaligen Generalbundesanwalts Buback, die Ermittlungen wieder
aufzunehmen. Die in den Medien veröffentlichten Erklärungen des ehemaligen
Terroristen Peter-Jürgen Book im Herbst 2007 und sein Gespräch mit Michael
Buback sind ebenso zu nennen. Anlässlich des 90. Geburtstages des damals
amtierenden Bundeskanzlers Helmut Schmidt sind gerade die Ereignisse im Jahr
1977 wieder thematisiert worden. Auch die damals geschehene Entführung der
Lufthansamaschine Landshut ist jüngst Gegenstand einer Verfilmung geworden.
Ferner sind im Zusammenhang mit dem 40. Jahrestag der Studentenproteste des
Jahres 1968 im Jahr 2008 die damaligen Vorgänge in einer breiten
Öffentlichkeit diskutiert worden. Die von den Terroristen der RAF begangenen
Verbrechen zählen zu den spektakulärsten Straftaten in der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland, hinsichtlich derer weiterhin ein erhebliches
Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zum Verständnis der Mitglieder der
RAF besteht. Bei schweren Gewaltverbrechen gewinnt mit zunehmendem zeitlichen
Abstand das Interesse an einer tiefer greifenden Interpretation der Tat, ihrer
Hintergründe und gesellschaftsbedingten Voraussetzung an Bedeutung (BVerfG NJW
1973, 1226, 1229 – Lebach), was bezogen auf die Thematik des Terrorismus in
den siebziger Jahren ebenso gilt, die die Zeitgeschichte der Bundesrepublik
Deutschland in ganz besonderem Maß geprägt haben.
Unter dem bei der Abwägung zu berücksichtigenden Aspekt war ferner zu prüfen,
ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch
die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den
Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, dass das
Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der
"Figur" objektiviert ist. Eine solche Verselbständigung durch die
verwandten filmischen und dramaturgischen Mittel zeigt sich in der Einbettung
der streitgegenständlichen Szene in den Gesamtzusammenhang des Films einerseits
und andererseits in dem hohen Maß der Objektivierung der Darstellung in der
streitgegenständlichen Szene. Während sich der Spielfilm in seinem ersten Teil
– bis zum Selbstmord von Ulrike Meinhof - der Persönlichkeit und der
Persönlichkeitsentwicklung der Terroristen der ersten Generation widmet und
dabei deren familiäres und Alltagsleben sehr eingehend zeichnet, werden die
Straftaten der 2. Generation im Jahr 1977 im zweiten Teil des Films in der Art
einer Aufzählung, fast schematisch reduziert auf die Taten selbst, dargestellt.
Vor dem Hintergrund der angestrebten Befreiung von Andreas Baader und den
anderen in Stuttgart-Stammheim einsitzenden Terroristen der ersten Generation
einerseits und den in Rede und Gegenrede dargestellten Überlegungen des – als
solchen auch nicht ausdrücklich benannten – Leiters des Bundeskriminalamts
werden die Persönlichkeiten der Täter fast gar nicht mehr dargestellt. Ihre
Taten werden reduziert auf das wichtigste Geschehen und unter völliger
Weglassung der Zeichnung der Person und der Persönlichkeit ihrer Opfer in der
Art einer Aufzählung wiedergegeben, ohne dass auf deren Seite emotionale
Reaktionen gezeigt werden. Zutreffend bezeichnet die Verfügungsbeklagte dies
als eine Darstellung wie im Zeitraffer. Insbesondere auch die
streitgegenständliche Szene ist derart in den Gesamtorganismus des Films
eingebettet, dass das Persönliche und Private der Verfügungsklägerin und
ihres Ehemannes hinter die Filmfigur zurücktritt. Dass es sich bei dem
Ermordeten um den Bankier Ponto handelt, erfährt der Zuschauer nur durch die
Anrede des Angestellten mit diesem Namen. Die Darstellerin der
Verfügungsklägerin wird gar nicht mit Namen genannt. Der Zuschauer erfährt in
dieser Szene die – insoweit unstreitig richtig dargestellten – Elemente von
öffentlichem Interesse, dass nämlich eine Täterin (Susanne Albrecht) das
spätere Opfer kannte und es so gelang, die Terroristen zu einem scheinbar
privaten Besuch in dessen Haus zu bringen, wo sie unter Waffengewalt zunächst
versuchten, den Ehemann der Verfügungsklägerin zu entführen und, als dieser
sich zur Wehr setzte, erbarmungslos erschossen. Der Schrecken und das Leid der
Verfügungsklägerin, insbesondere auch durch das Miterleben-Müssen der Tat
sind nicht Thema des Films, genauso wenig wie das Leid der Opfer der anderen
terroristischen Taten des Jahres 1977 dargestellt wird. Unter Berücksichtigung
der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung ist hier für den Zuschauer deutlich
zu sehen, dass der Film es nicht anstrebt, die reale Wirklichkeit 1: 1
abzubilden, sondern diese aus einer bestimmten Perspektive zu zeigen, um dem
Zuschauer die "Botschaft" des Films nahe zu bringen. Die durch die
Einbettung in einen Spielfilm gekennzeichnete Vermengung von tatsächlichen und
fiktiven Schilderungen bringt es mit sich, dass eine angestrebte besonders
pointierte Darstellung gegebenenfalls nur unter Weglassung von parallel
geschehenden Ereignissen erfolgen kann.
Die Art und Weise der Darstellung im Film belastet die Verfügungsklägerin
insgesamt nicht unangemessen, zumal ihr wirkliches Abbild nicht wiedergegeben
wird, eine besondere Ähnlichkeit der Schauspielerin mit der
Verfügungsklägerin ebenfalls nicht erkennbar ist. Die Filmszene ist nicht
entwürdigend oder rufschädigend in Bezug auf die Verfügungsklägerin
gestaltet. Immerhin bleibt es nach der Darstellung offen, ob die auf der
Terrasse – damit auch unmittelbar neben dem Raum in dem geschossen wurde -
verbliebene Person das Geschehen mit eigenen Augen ansehen musste. Dass die
Szene nicht die besondere Belastung zeigt, der die Verfügungsklägerin durch
ihre Anwesenheit im direkt an den Tatort grenzenden Zimmer ausgesetzt war,
sondern die Schauspielerin nach den Schüssen nur mit einem in hohem Maß
erschreckten Gesichtsausdruck den Raum betreten lässt, erscheint als ein
Ausfluss der Fiktionalität des Films. Das Filmwerk als Ganzes unterfällt der
Freiheit der Themenwahl und Themengestaltung im Rahmen der Kunstfreiheit; dies
beinhaltet auch die Entscheidung, mit welchen Szenen und auf welche Art und
Weise die darzustellende Geschichte erzählt werden kann und soll (vgl. OLG
München, NJW-RR 2008, 1220, 1224). Es ist aufgrund der – aus der Sicht der
Opfer - distanzierten Gestaltung der Szene nicht davon auszugehen, der Zuschauer
werde annehmen, die Empfindungen und Leiden der Verfügungsklägerin im
Zusammenhang mit dem Erleben der schrecklichen Geschehnisse würden hier
verharmlosend dargestellt. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung der
Verfügungsklägerin ist in der Art der Darstellung insgesamt nicht zu sehen.
Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass sie ein erhebliches Interesse hat, in
dem Film nicht dargestellt zu werden. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt,
der der Entscheidung des OLG Hamburg (NJW 1975, 649) zugrundelag, ist bereits
deshalb nicht gegeben, weil die Verfügungsklägerin in dem Film nur kurz als
Nebenfigur auftaucht und nicht das Attentat an ihrem Mann Hauptthema des Films
ist. Eine Zeichnung ihrer Privatsphäre findet so gut wie nicht statt; sie wird
– wie im Übrigen zutreffend – nur als während der Tat im Haus und in
nächster Nähe zum Tatort anwesend dargestellt.
Berücksichtigt man im Zusammenhang mit der Darstellung der
Verfügungsklägerin, dass zwischen dem Maß, in dem das Kunstwerk eine von der
Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der
Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung dahingehend besteht,
dass, je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt (BVerfG, NJW 2008, 39 ff. –
Esra), so ergibt die Abwägung mit der entgegenstehenden Kunstfreiheit, dass die
Verfügungsklägerin die nur schemenhafte Zeichnung ihrer Person im Ergebnis
hinzunehmen hat.
Insoweit kommt auch der von der Verfügungsklägerin als Minus im Rahmen von §
938 ZPO zu ihrem Antrag (im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.12.2008
angeregte) Zusatz im Vorspann, der Gegenstand der Vergleichsanregung der Kammer
war, nicht in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 29.12.2008
und der Verfügungsbeklagten vom 19.12.2008 sind hinsichtlich der
Rechtsausführungen berücksichtigt.
Streitwert: 100.000,00 EUR.
Platzhalter12 - Unten
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