08.10.2007 - LG Frankfurt, Az: 2/03 O 192/07
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08.10.2007 - LG Frankfurt, Az: 2/03 O 192/07 - 10 neue Warenverkäufe ist geschäftliches Handeln
Leitsätze und Landeswappen
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Beschluss
In dem Rechtsstreit
[…]
wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen des
Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihre Markenrechte
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz verletzt hat und ihr deswegen ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 Markengesetz zusteht. Daraus folgend
steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlung von
Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß
§§ 683, 677. 670 BGB i.V. mit § 257 BGB zu.
Die Beklagte haftet als Inhaber des Ebay-Accounts [NAME] für die von ihm
vorgenommenen Angebotshandlungen.
Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist
weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken
dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes
Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig
erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR
04, 423, 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob
die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen. auf gewisse Dauer
angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht
mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.:
6 U 182/04 S. 3. unten Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).
Für die Frage. ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote
auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs
erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen,
wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht.
Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der
Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum
Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die
Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vorn
19.04.2005 Az :6 U 182/04 - S. 3).
Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke
gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den Ebay-Account des
Beklagten angeboten worden sind. Unter Bezugnahme auf die in [Anlage] vorgelegte
Trackingliste geht die Klägerin von 10 Teilen aus.
Diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke
lasst sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht
erklären. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die
Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu
qualifizieren ist.
Eine solche tatsachliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn der
Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet
sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hat der Beklagte
bislang nicht getan. Der Sachvortrag des Beklagten, er habe nicht 10, sondern
nur vier verschiedene Artikel verkauft, nötigt nicht zu einer Beweisaufnahme,
weil er unerheblich ist.
Denn für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es nicht auf die innere
Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des
Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de; OLG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 27.07.2004. Az.: 6 W 54/04. S. 4 der Gründe). Entscheidend ist
danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der
Verkaufsvorfälle. Denn der vom Account des Beklagten angesprochene
Adressatenkreis kann nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke
stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte
Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung
zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen
Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.
[Unterschriften]
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