08.07.2009 - LAG München, Az. 11 Sa 54/09
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08.07.2009 - LAG München, Az. 11 Sa 54/09 - Missbrauch von Zugriffsrechten (E-Mail-Zugriff) rechtfertigt eine fristlose Kündigung
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LAG München
11 Sa 54/09
08.07.2009
Vorinstanz(en): ArbG München, A z. 13 Ca 12821/07
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 8. Juli 2009 durch …
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis/Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom
27. November 2008, Az. 13 Ca 12821/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens – über die Rechtswirksamkeit einer
fristlosen Kündigung sowie die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Der am … geborene Kläger ist seit 1. Juli 1996 bei der Beklagten als haustechnischer Revisor zu einem
monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 4.133,03 € beschäftigt. Sein Aufgabengebiet erstreckte sich
zuletzt auch auf die Funktion eines Systemadministrators.
Mit Schreiben vom 8. August 2007 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung wegen
diverser arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen aus. Im Z uge der Diskussion um die Abmahnung vom 8.
August 2007 nahm der Kläger zwischen dem 25. J uni 2007 und dem 6. Juli 2007 einen Fernzugriff auf das
Laufwerk „p:\Personal“ vor und sah dort Daten ein. Am 20. August 2007 begab s ich der Kläger während der
Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers …. zum weiteren Geschäftsführer …. und legte ihm eine Reihe
von E-Mails des Herrn …. vor, die er zuvor geöffnet und ausgedruckt hatte. Dabei legte er unter anderem
eine E-Mail an die Firma … vor, die im Anhang eine Beschlusssammlung enthielt. Die E-Mail datierte vom
10. Juli 2007. Bei der Übergabe der Unterlagen wies der Kläger den Geschäftsführer …. darauf hin, Herr ....
verstoße offenbar vertragswidrig gegen seine Dienstpflichten und schädige dam it die Beklagte. Während der
Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers …. vom 13. August 2007 bis 20. August 2007 gingen von der
Firma … GmbH bzw. Herrn .... keine E-Mails an Herrn …. ein.
Wegen des Zugriffs auf E-Mails des Geschäftsführers …. und wegen des Zugriffs auf die Datei der
Personalstelle kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. August 2007, zugegangen am 30. August
2007, fristlos und sprach vorsorglich wegen des kündigungsrelevanten Verhaltens einer Abmahnung aus.
Mit seiner am 17. September 20 07 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom selben Tag hat
der Kläger die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 27.
August 2007, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme der mit Schreiben vom 8. August 2007
sowie 27. Aug ust 2007 ausgesprochenen Abmahnungen sowie zur Entfernung derselben aus der
Personalakte des Klägers begehrt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Es habe zu seinen Aufgaben
gezählt, während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mitgeschäftsführers …. dessen geschäftliche E-Mails
zu öffnen und zur weiteren Bearbeitung Herrn .... vorzulegen. Das Abrufen der fraglichen E-Mail-Adresse der
Firma …. … sei ausschließlich erfolgt, weil die E-Mail mit der Absenderadresse ….@t-online.de im
Posteingangsfach enthalten gewesen sei. Der Kläger habe diese E-Mail wie auch sonst ausgedruckt und Herrn ....
vorgelegt. Dabei habe es sich um einen ganz normalen Vorgang gehandelt. Er habe nicht den Zweck
verfolgt, Herrn …. anschwärzen zu wollen. Ihm sei allerdings aufgefallen, dass Herr .... mit einem
Konkurrenzunternehmen der Beklagten Kontakt aufgenommen habe. Im Rahmen seiner Loyalitätsverpflichtung habe er
sich deshalb verpflichtet gefühlt, dies dem Geschäftsführer S. mitzuteilen. Daraus könne ihm kein
Vertrauensbruch vorgeworfen werden. Er habe nicht in unbefugter Weise auf persönliche E-Mails des Herrn ....
Zugriff genommen. Insbesondere habe er nicht älter e, von der Geschäftsführung verschickte E-Mails
gesucht und durchgelesen. Den Schriftwechsel habe er aus dem Posteingangsfach von Herrn .... während
dessen Urlaubsabwesenheit entnommen. Jedenfalls s ei eine Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung
nicht gerechtfertigt. Er habe nach seiner Auffassung schutzwürdige Interessen der Beklagten verfolgt. Die
zeitgleich ausgesprochene Abmahnung sei auch nicht gerechtfertigt, da der Kläger keine Pflichtwidrigkeit
begangen habe und ihm daher auch kein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich – soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens – beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 27.08.2007, zugestellt am 30.08.2007, beendet wurde, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 27. 08.2007 ausgesprochene Abmahnung
zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
….
5. Die Beklagte wird verurteilt, die m it Schreiben vom 08.08.2007 aus gesprochene Abmahnung
zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger s ei als Systemadministrator
ausschließlich dazu befugt gewesen, die vorhandenen Programme zu warten und zu pflegen, nicht aber die
persönlichen E-Mails der Geschäftsführer zu lesen. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, die E-Mails von
Herrn .... einzusehen. Nicht zu seinen Aufgaben habe es gehört, E-Mails von Herrn …. in dessen
Abwesenheit zu öffnen. Auf jeden F all habe der Kläger vorliegend nicht nur eingehende E-Mails während der
Abwesenheit von Herrn .... geöffnet und weitergeleitet, sondern nach systematischem Durchforsten der Ordner
von Herrn .... zumindest die E-Mail an die Firma H. aus dem Ordner „gesendete Objekte“ vorgelegt. Dies sei
ein schwerer Vertrauensbruch, da der Kläger seine technischen Möglichkeiten missbraucht habe. Dies
ergebe sich daraus, dass die streitgegenständlichen E-Mails entgegen der bei der Beklagten üblichen
Vorgehensweise über den Zugangsweg „Microsoft Outlook Web Access“ ausgedruckt worden seien; dieser
Zugangsweg innerhalb der Beklagten sei nur dem Kläger bekannt gewesen. Der Kläger habe mit der Vorlage
der fraglichen E-Mails Herrn .... bewusst schaden wollen. Danebn habe der Kläger von s einen
Fernzugriffsmöglichkeiten auch bei Einsicht in die Personadatei missbräuchlich Gebrauch gemacht. Dieses
Laufwerk sei nur mit einem bestimmten Passwort zugänglich und könne außer von der Persona
leiterin nur noch vom Kläger als Systemadministrator eingesehen werde n. Ein solches Verhalten s ei von einem
Systemadministrator nicht hinnehmbar.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Klägers und des Geschäftsführers …. als
Partei sowie des externen EDV-Betreuers der Beklagten, Herrn ...., als sachverständigen Zeugen.
Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Teilanerkenntnis/Teilurteil vom 27. November 2008, das dem
Kläger am 29. Dezember 2008 zugestellt wurde, in den Punkten 1. 2. und 5. abgewiesen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klä ger habe in schwerwiegender Weise gegen s eine
vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen
Möglichkeiten auf interne Korrespondenz seines Geschäftsführers …. zugegriffen habe. Nach herrschender
Auffassung rechtfertige der Missbrauc von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren regelmäßig eine
fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Beweisaufnahme habe aus Sicht der Kammer eindeutig
ergeben, dass der Kläger gezielt den Ordner „gesendete Objekte“ des Geschäftsführers …. geöffnet habe,
um zumindest eine den Geschäftsführer, aus Sicht des Klägers belastende E-Mail auszudrucken. Die Einlassung des Klägers, er habe lediglich im Rahmen des betrieblich Üblichen während der
Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers E-Mail-Post geöffnet und dabei zufällig die streitgegenständliche E-Mail
vorgefunden, sei durch die vorgelegten E-Mails sowie Aussagen des sachverständigen Zeugen widerlegt. Auch dass
der Ausdruck durch den Kläger im Wege eines nur ihm bekannten Verfahrens erfolgt sei, sei durch die
Aussage des sachverständigen Zeugen belegt. Auf die Motivation des Klägers könne es nicht ankommen. Die
Beklagte habe sich darauf verlassen können müssen, dass ihr Systemadministrator auch in
Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbrauche und nach Material suche, das andere Arbeitnehmer oder gar
die Geschäftsführer belaste. Auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung habe eine
Entscheidung zu Gunsten des Klägers nicht fallen können. Vielmehr habe der Kläger im Lauf des Verfahrens
durch sein beständiges Leugnen des Vorfalls und seine Vertuschungsversuche eindrucksvoll bewiesen,
dass ihm seine besondere Vertrauensstellung nicht bewusst gewesen sei.
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Januar 2009 beim
Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom 14. Januar 2009, die er mit Schriftsatz vom 16. März 2009, der
am 18. März 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.
Unter Vertiefung und teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend,
bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme durch Ausschöpfung al ler angebotenen Beweismittel, insbesondere
durch Einvernahme der Zeugen …., … und … hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass
der Kläger seine Zugriffsrechte nicht missbraucht habe. Bei der Beklagten sei es möglich, dass während der
Abwesenheit von Frau …. oder Herrn .... durch verschiedene Mitarbeiter, u. a. auch durch den Kläger, die E-Mail-Accounts an den Rechnern aufgerufen und die enthaltenen E-Mails zur Kenntnisnahme und zur
weiteren Bearbeitung dem Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn …. …. vorgelegt würden. Die gegenständliche E-Mail sei über die Verknüpfung von Senden/Empfangen im Bereich „gesendete Objekte“ gewesen. Die
Verknüpfung aber mit einer Mail im Bereich Posteingang zusammengehangen. Beim Öffnen von miteinander
verbundenen Nachrichten werde bei der Ansicht des Objekts im Posteingang angezeigt, dass diese Mail mit
einer eingegangenen Mail als eventuelle Antwort verbunden sei oder sonst mit empfangenen Nachrichten
zusammenhänge. Die gegenständliche Mail von Herrn …. habe sich auf eine Formel für eine gesendete
Nachricht bezogen. Nach dem Öffnen habe das System mitgeteilt, dass hierzu weiterer Schriftverkehr
vorliege. Das entsprechend gesendete Objekt habe die dem Geschäftsführer vorgelegte Datei mit
Beschlusssammlung enthalten. Er, der Kläger, habe zunächst eine im Posteingang eingegangene E-Mail mit der
Absenderadresse der Konkurrenzfirma geöffnet, die eine Dankesformel enthalten habe. Nach dem Öffnen der
E-Mail sei erkennbar gewesen, dass die E-Mail von der Beklagten an die vorgenannte Adresse gesendet
worden sei und in der Anlage ein internes Dokument der Beklagten (Exel-Datei Beschlusssammlung Muster
gemäß den Formulierungen des WEG) angefügt gewesen sei.
Er, der Kläger, habe sich nichts weiter dabei gedacht und habe diese E-Mail, wie er es sonst auch getan
habe, ausgedruckt und sie dann Herrn .... vorgelegt. Er habe dabei keineswegs den Zweck verfolgt, Herrn ....
in irgendeiner Weise anschwärzen zu wollen. Der Kläger trägt weiter vor, die Aussage des Geschäftsführers
S. habe das Gericht als Zeugenaussage nicht verwerten dürfen. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden,
dass er von einem externen PC aus die E-Mails geöffnet habe. Ihm sei nämlich von der Beklagten eigens
eine Fernzugriffsmöglichkeit auf die EDV-Anlage eingerichtet worden.
Der Kläger beantragt:
1. Das Teilanerkenntnis- /Teilurteil des Arbeitsgerichts München, Az. 13 Ca 12821/07, vom 27.11.2008 wird insoweit aufgehoben, als der Kündigungsschutzantrag sowie die Klageanträge zu 2.
und zu 5. auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen wurden.
2. Es wird festgestellt, das s das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.08.2007, zugestellt am 30.08.2007, beendet wurde, sondern darüber
hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 27.08.2007 ausgesprochene Abmahnung
zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 08.08.2007 ausgesprochene Abmahnung
zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, selbst wenn der Kläger berechtigt gewesen sei, während der
urlaubsbedingten Abwesenheit von Herrn .... dessen geschäftliche E-Mail-Korrespondenz zu öffnen und Herrn ....
vorzulegen, würde ihn dies nicht entlasten. Die E-Mail bezüglich des Konkurrenzunternehmens stamme gerade
nicht aus dem Posteingang von Herrn ..... Vielmehr handele es sich bei dieser E-Mail um eine ältere E-Mail,
die bereits in dem Ordner „gesendete Objekte“ abgelegt gewesen se i. Dies habe die durchgeführte
Beweisaufnahme klar ergeben. Die vom Kläger behauptete innerbetriebliche Übung ergebe keinen Sinn für eine
bereits gesendete, private E-Mail aus dem Ordner „gesendete Objekte“. Völlig zu Recht habe das
Arbeitsgericht daher festgestellt, dass der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten
verstoßen habe, indem er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten
auf die Korrespondenz von Herrn .... zugegriffen habe. Als Systemadministrator habe der Kläger in
technischer Hinsicht weitreichende Möglichkeiten, auf die vertraulichen Daten der Beklagten zuzugreifen. Von ihm
müsse daher verlangt werden, dass er hiervon nur sorgsam im Rahmen seiner konkreten Arbeitstätigkeit
Gebrauch mache und seine tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten nicht durch eine Überschreitung seiner
Zugriffsberechtigung missbrauche.
Der Kläger stelle auch in der zweiten Instanz die Sachlage unrichtig dar, wenn er behaupte, eine eingehende
E-Mail könne über eine Verknüpfung von Senden/Empfangen in den Ordner „gesendete Objekte“ gelangen.
Das Programm Outlook verwende eine Schaltfläche „Senden/Empfangen“, die dazu diene, den Stand der
gesendeten und empfangenen E-Mails zu aktualisieren und etwaige neue E-Mails abzurufen. Hinsichtlich
älterer E-Mails in dem Ordner „gesendete Objekte“ ändere sich durch eine Aktualisierung über die Schaltfläche „Senden/empfangen“ überhaupt nichts. Eine eingehende E-Mail könne mit einer Anlage versehen sein.
Ebenso könne eine E-Mail, die als Antwort auf eine andere E-Mail verschickt werde, in dem Text der E-Mail
die Ursprungs-E-Mail nochmals wiedergeben. Eine neue eingehende E-Mail in dem Ordner „Posteingang“
könne jedoch nicht anzeigen, dass sie mit einer eingegangenen E-Mail als eventueller Antwort verbunden
sei oder s ie sonst mit empfangbaren Nachrichten zusammenhänge. Ebenso teile das System nach dem
Öffnen einer E-Mail auch nicht mit, dass zu einer E-Mail weiterer Schriftverkehr vorliege. Es sei richtig, dass
die Aussage von Herrn .... nicht als Zeugenaussage habe verwertet werden dürfen. Das sei allerdings auch
nicht geschehen. Entgegen der Auffassung des Klägers, werde ihm nicht vorgeworfen, dass er per
Fernzugriffs private E-Mails eingesehen habe.
Der Kläger erwidert, er habe nur die E-Mails ausgedruckt und vorgelegt, die im Posteingang enthalten
gewesen seien. Dort habe sich eine E-Mail des Konkurrenzunternehmens mit einer Dankesformel befunden.
Diese E-Ma il sei als Antwort auf eine E-Mail des Herren ... verschickt worden, an der als Anhang die
Beschlusssammlung angefügt gewesen sei. Er, der Kläger, habe lediglich eine eingegangene E-Mail geöffnet, in der
die zuvor von Herrn .... gesendete E-Mail als Ursprungs E-Mail enthalten gewesen sei. Soweit die
Gegenseite behaupte, die Konk urrenzfirma habe während des Urlaubs von Herrn .... keine E-Mail an Herrn ....
verschickt, tue dies nichts zur Sache. Tatsache sei, dass sich die E-Mail der Firma H. im Posteingang des Herrn
.... befunden habe. Möglicherweise habe die Firma H. die E- Mail schon vor Urlaubsantritt versandt und Herr
.... habe diese E-Mail vor seinem Urlaub nicht gelöscht. Da diese E-Mail noch im Poste ingangsfach gewesen
sei, sei er davon ausgegangen, dass diese E-Mail noch bearbeitet werden müsse, habe sie ausgedruckt und
Herrn .... zur Erledigung vorgelegt.
Das Arbeitsgericht stütze sich in seinem Urteil ausschließlich auf die Aussage von Herrn .... sowie die
Aussage des Herrn ..... Herr S. sei wirtschaftlich am Prozessausgang interessiert. Der Zeuge ... habe lediglich
dazu Stellung genommen, ob die E-Mail von einem ext ernen PC oder von einem firmeneigenen PC aus
abgerufen und ausgedruckt worden.
Einen Nachweis dafür, so dass der Kläger den Ordner „gesendete Objekte“ geöffnet und hieraus eine E-Mail
ausgedruckt hat, habe die Beklagte nicht erbracht. Es werde nochmals bestritten, dass die von der
Gegenseite vorgelegten E-Mails diejenigen E-Mail-Ausdr cke seien, die er, der Kläger, Herrn .... vorgelegt habe.
Für die Beklagte sei es ein Leichtes, die E-Mail aus dem Ordner „gesendete Objekte“ aufzurufen und
auszudrucken. Ein Beweis für ein Fehlverhalten seinerseits sei damit nicht erbracht. Er habe definitiv nur den
Ordner „Posteingang“ geöffnet und hieraus E-Mails ausgedruckt. Dass er dort als ursprüngliche Nachricht eine
zuvor gesendete E-Mail des Herrn .... gefunden habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Die Beklagte erwidert, der Kläger äußere sich widersprüchlich. In seiner mündlichen Einvernahme habe er
nämlich zugegeben, dass er Herrn .... eine von Herrn .... an die Firma ... gesendete und nicht eine an Herrn
.... eingehende E-Mail vorgelegt habe. Soweit der Kläger bestreiten wolle, dass die von der Beklagten
vorgelegten E-Mails die E-Mail-Ausdrucke sind, die er dem Geschäftsführer vorgelegt habe, räume er ein, dass er
Herrn .... mehrere E-Mail-Ausdrucke vorgelegt habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2c) ArbGG bezüglich des
Feststellungsantrags bzw. nach § 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG bezüglich der gegen die Abmahnungen gerichteten Anträge und
auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt
und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO,
§ 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das
Arbeitsverhältnis ist durch die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung wirksam beendet. Ein Anspruch auf
Zurücknahme der beiden Abmahnungen sowie Entfernung derselben aus der Personalakte des Klägers
besteht nicht.
Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von
einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG).
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:
1. Feststellungsantrag
Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 27.August 2008 beendet worden ist. Das Vorliegen eines
wichtigen Grunds wurde auf der Grundlage des Beweisergebnisses zutreffend bejaht. Auch gegen die vom
Arbeitsgericht getroffene Interessenabwägung bestehen keine Bedenken. Es bestehen auch keine
konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des
Arbeitsgerichts begründen können.
Anlass, die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen und durch die Vernehmung
weiterer Zeugen zu ergänzen, besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nämlich keine
konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und d eshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§§ 64 Abs. 6 ArbGG,
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, nach
pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Konkrete Anhalts punkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts
an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehler n ergeben, die
dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher
Verfahrensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn di e Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil nicht den
Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt word
n sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH vom 12.3.2004 – V ZR 257/03 – BGHZ 158, 269; BAG,
Beschluss vom 12.9.2006 – 6 AZN 491/06). Im Rahmen der stark eingeschränkten Ermessensentscheidung
ist auch zu berücksichtigen, dass die Aussagequalität einer späteren Vernehmung im Allgemeinen hinter der
der ersten zurückbleibt, weil das Erinnerungsvermögen naturgemäß abnimmt und weil aufgrund
psychologisch gesicherter Erkenntnisse ein Zeuge die zunächst gemachte Aussage als wahr verinnerlicht.
Die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführten Umstände belegen keine Fehler in der vom
Arbeitsgeicht vorgenommen Beweiswürdigung und begründen keine Zweifel an dem gewonnenen Beweisergebnis
dahin gehend, dass der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten ... ein privates E-Mail-Dokument des
Mitgeschäftsführers ... vorgelegt hat, in dessen Besitz der Kläger auf Grund ein es gezielten von seiner
Aufgabenstellung als Systemadministrator nicht gedeckten Recherche-Vorgangs und nicht – wie von ihm
behauptet – auf Grund einer routinemäßigen Abfrage des Posteingangs des in Urlaub befindlichen Geschäftsführers ... gelangt ist. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger versucht hat, den Mitgeschäftsführer ... gegenüber
dem Geschäftsführer ... mit der Vorlage dieses Dokuments in den Verdacht einer Vertragsverletzung
gegenüber der Beklagten zu bringen.
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich eingeräumt, dass er Herrn .... einen Ausdruck von E-Mails habe
zukommen lassen wollen, von denen er vermutet habe, dass diese einen Nachweis für die Illoyalität des
Mitgeschäftsführers ... gegenüber der Beklagten liefern würden. Bei seiner mündlichen Einvernahme hat er
dies dahin gehend präzisiert, eine E-Mail des Herrn .... an die Firma ... übergeben zu haben, die im Anhang
eine Beschlusssammlung enthalten habe. Erst später hat er dann auf entsprechende Einwände der
Beklagten hin seinen Vortrag dahingehend umgestellt, er habe lediglich eine eine bloße Dankesformel enthaltende
E-Mail der Firma ... an Herrn .... übergeben, in der als ursprüngliche Nachricht eine E-Mail des Herrn .... an
die Firma ... enthalten gewesen sei. In diesem Zusammenhang konnte er jedoch nicht erklären, wieso eine
Anlage der Ausgangs-E-Mail angefügt gewesen sein soll. Eine Antwort E-Mail enthält nämlich nicht noch
einmal die Anlage der zitierten ursprünglichen E-Mail. Insoweit ist das Berufungsgericht wie auch die
Kammer des Arbeitsgerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die E-Mail des Klägers an die Firma
H. mit Anlage nur durch einen zusätzlichen Recherchevorgang gefunden und ausgedruckt haben kann.
Insgesamt ist die Kammer des Arbeitsgerichts ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass
der mit Administratorrechten versehene Kläger sich elektronische Dokumente des Herrn .... verschafft hat
und diese dem Geschäftsführer S. mit der Absicht vorgelegt hat, Herrn .... eines illoyalen Verhaltens zu überführen und ihn bei seinem Geschäftsführer-Kollegen S. als nicht vertrauenswürdig erscheinen zu lassen.
2. Zurücknahme und Entfernung der Abmahnungen vom 08.08.2007 und 27.08.2007
Das Arbeitsgericht hat auch mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Zurücknahme der
streitgegenständlichen Abmahnungen sowie auf Entfernung derselben aus der Personalakte des Klägers im
Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, kann der Arbeitnehmer in entsprechender
Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der
Personalakte verlangen (BAG, Urt. v. 30.05.1996 - 6 AZR 537/05 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nebentätigkeit m.w.N.).
Bei der Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht
ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion). Zugleich fordert
er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht
erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den
Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb
kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell
nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib
der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. vom 27.5.2008, Az.: 5
a 396/07, zit. n. Juris).
Diese Grundsätze sind auf ein beendetes Arbeitsverhältnis nicht uneingeschränkt übertrag bar. Die
Abmahnung bezweckt, in einem durch vertragswidriges Verh alten einer Vertragspartei gestörten Arbeitsverhältnis
denjenigen, der eine Pflicht verletzt hat, zu vertragstreuem Verhalten zu bewegen, und damit künftige
Leistung und Gegenleistung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder ins Gleichgewicht zu setzen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die bei dem früheren Arbeitgeber geführte Personalakte für
den Arbeitnehmer allerdings in aller Regel bedeutungslos. Zwar kann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen. Die Abwägung der
beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem
Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der
Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG Urt. v. 14.09.1994 - 5 AZR
632/93 -, AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung).
Der Kläger hat diesbezüglich keine Umstände vorgetragen, so dass sein Klagebegehren unbegründet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
IV.
Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen F ragen hinaus keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund
einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG
hingewiesen wird, zulassen sollte.
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