08.07.2008 - LG Bochum, Az: 13 O 128/05
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08.07.2008 - LG Bochum, Az: 13 O 128/05 - Zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch unwirksame AGB-Klauseln
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LG Bochum
Urteil vom 08.07.2008
13 O 128/05
T a t b e s t a n d
Der Kläger handelt mit Computern und Computerzubehör. U. a. betreibt er zwei
Verkaufsfilialen und den Internetshop www.t.de. Der Beklagte betreibt ebenfalls
über das Internet unter der unter www.e-computer.de einen Einzelhandel mit
Computerkomponenten und Computerzubehör.
Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte F vom 25.08.2005 (Bl. 34 d. A.),
auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mahnte der
Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass der Beklagte allgemeine
Geschäftsbedingungen verwende, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen
verstießen und damit durch Verstoß gegen §§ 3 und 4 Nr. 2 und Nr. 11 UWG
einen Wettbewerbsvorteil erlange. Im einzelnen rügte der Kläger folgende
Klauseln:
"3. Preise/Zahlungsbedingungen 3.4 Nimmt der Käufter die verkaufte Ware
nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 %
des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu
verlangen."
und
"6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche von der Fa. E-Computer gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der
Geschäftsverbindugn Eigentum der Fa. E-Computer."
sowie
"In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt
kein Rücktritt vom Vertrag."
weiter
"7. Gewährleistung und Haftung
7.1 ...Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung
verkauft."
und
"7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in
angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel
sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf
Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises."
und
"7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung schriftlich anzuzeigen,"
schließlich
"7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende
Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen."
Der Beklagte gab daraufhin am 31.08.2005 eine vertragsstrafenbewehrte
Unterlassungserklärung ab, verwahrte sich jedoch gegen die Kostenlast.
Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten zunächst auf Freistellung von
seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei F in Höhe von
1.005,40 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen, wobei er eine 1,3 Gebühr nach
einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zugrunde gelegt hat. Mit Schriftsatz vom
20.01.2006 hat der Kläger die Klage zunächst erweitert und ferner beantragt,
den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei F in
Höhe von 662,90 EUR nebst Zinsen wegen einer weiteren Abmahnung vom 18.10.2005
freizustellen.
Im Termin vom 22.03.2006 hat der Kläger die Klage vor Stellung der Anträge
teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung
gegenüber der Anwaltskanzlei F in Höhe von 911,80 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Selbst wenn die AGB einen Rechtsverstoß beinhalteten,
liege hierin keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3 und 4 UWG.
Die Handlung sei nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber zu
beeinträchtigen, geschweige denn erheblich zu beeinträchtigen. Der Beklagte
betreibe in einem 1-Mann-Betrieb den Handel mit Computerzubehör nur im
Nebenerwerb und erziele einen jährlichen Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR.
Dem Kläger sei kein Schaden und kein Aufwand im Sinne der §§ 8, 9, 12 UWG
entstanden und werde ihm auch nicht entstehen. Es liege kein auf den konkreten
Fall bezogener Anwaltsauftrag vor. Der Kläger sei kein Mitbewerber im Sinne der
§§ 8, 9 UWG. Der Kläger habe durch die beanstandeten AGB Klauseln des
Beklagten keinerlei Umsatzeinbußen oder sonst geschäftlichen Einbußen oder
Nachteile erlitten. Der Gegenstandswert sei mit 30.000,00 EUR viel zu hoch
angenommen worden. Das Eigeninteresse des Klägers, der seinen Handel 450 km
entfernt von dem Beklagten betreibe, belaufe sich auf 0 EUR. Zudem habe
Rechtsanwalt F mit Schreiben vom 16.09.05 erklärt, dass er nur noch die
Bezahlung eines Betrages von nur 755,80 EUR begehre. Daran sei er gebunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist im jetzt geltend gemachten Umfang nach der Teilklagerücknahme in
vollem Umfang begründet. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3
Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide über das Internet einen Handel mit
Computerkomponenten und Computerzubehör betreiben. Dass der Beklagte nach
seinen Angaben erheblich weniger Umsatz erzielt als der Kläger, steht der
Mitbewerbereigenschaft nicht entgegen. Ebenso ist unerheblich, dass sich der
Geschäftssitz mehr als 400 km entfernt befindet, weil die Parteien sich über
das Internet bundesweit an Kunden wenden und damit überregional in Wettbewerb
treten.
Die Abmahnung war berechtigt. Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen
§ 309Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht
eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Ziff. 6.1
der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB,
weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl.
Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§
323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449
Rdn. 26). Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB,
weil die Verjährung ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen §
439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit
Verbrauchern unwirksam. Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist
für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich,
doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl.
Palandt, 309 Rdn. 71 f.). Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB,
weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für
leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Entgegen der von der Beklagten vertretenden Auffassung liegen auch die
Voraussetzungen des § 3 UWG vor. Die Verwendung der unwirksamen AGB, die die
Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, ist geeignet, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon
abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht
schließen die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche
Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre
berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Beklagten einen
Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für
berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss. Dies kann sich zum Nachteil der
Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.
Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Kläger den Ersatz der für die Abmahnung
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der von dem Kläger in der Klageschrift
ursprünglich zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,00 EUR ist nach Auffassung
der Kammer zu hoch. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist zu
berücksichtigen, dass der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs-, sondern
dem des Hauptsachverfahrens entspricht, weil die Abmahnung auf Verschaffung
eines endgültigen Titels gerichtet ist (vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rdn. 1.95). Nach ständiger Rechtsprechung
der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist bei einer
durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit von einem Gegenstandswert
von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00
EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings
zu berücksichtigen, dass der Kläger Verstöße von 7 AGB-Klauseln gegen
zwingende Bestimmungen abgemahnt hat. Angesichts dessen hält das Gericht die
Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR für angemessen. Unter
Zugrundelegung dieses Streitwerts und einer Mittelgebühr von 1,3 ergibt sich
somit ein Kostenerstattungsanspruch einschließlich einer Auslagenpauschale in
Höhe von insgesamt 911,80 EUR.
Der Einwand des Beklagten, die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um einen
Gebührentatbestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erzeugen,
greift nicht durch. Allein der Umstand, dass der Kläger bislang keine Zahlungen
an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat und dieser die Gerichtskosten
eingezahlt hat, erlaubt einen derartigen Schluss nicht. Ebenso wenig ist die
Verwendung einer zum Teil vorgedruckten und zum Teil weitergefassten Vollmacht
als Indiz für eine derartige nur aus Kostengesichtspunkten erfolgte Abmahnung
heranzuziehen. Weitere Indizien werden nicht vorgetragen.
Der Kläger hat die weitergehende Klage im Termin vom 22.03.2006 wirksam
zurückgenommen. Die Zurücknahme der Klage kann nach § 269 Abs. 1 ZPO ohne
Einwilligung des Beklagten zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten
zur Hauptsache zurückgenommen werden. Eine Güteverhandlung ist noch kein
streitiges Verhandeln über die Hauptsache (vgl. BGH NJW 87, 3263). Auch die vor
Stellung der Anträge mit dem Ziel einer Vermeidung des streitigen Verfahrens
durchgeführte Erörterung der Sach- und Rechtslage ist noch keine mündliche
Verhandlung im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 269
Rdn. 13). Der Kläger konnte daher die Klage innerhalb der Güteverhandlung vor
Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Dass dieser
keine Erklärung abgegeben hat, ist daher unbeachtlich. Da die Klage bereits vor
Abgabe der Verzichtserklärung wirksam zurückgenommen worden war, greift der
Verzicht nicht mehr ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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