08.05.2009 - OLG Oldenburg, Az. 1 Ss 46/09
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08.05.2009 - OLG Oldenburg, Az. 1 Ss 46/09 - Zur Frage des "Upload-Vorsatzes" eines Filesharers
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OLG Oldenburg (Beschluss)
1 Ss 46/09
08.05.2009
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Beschluss
In der Strafsache
wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 8. Mai 2009
durch …
nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts
Oldenburg vom 12.08.2008 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkamm er des
Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Gründe
Das Amtsgericht Jever hat den Angeklagten m it Urteil vom 30.10.2007 wegen Verbreitung
gewaltpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25.00 € verurteilt.
Gegen dieses Urteil habe n der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, wobei das
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt wurde.
Mit Urteil vom 12.08.2008 hat das Landgericht Oldenburg die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe
verworfen, dass der Angeklagte wegen Zugänglichmachung gewaltpornographischer Schriften verurteilt
wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in dem genannten Urteil verworfen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt.
Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge den sich aus dem Tenor ergebenden Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Zugänglichmachung gewaltpornographischer Schriften (§ 184 a Nr. 2 StGB). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zum Vorsatz des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Zwar obliegt die Beweiswürdigung allein dem
Tatgericht. Dessen Überzeugung, die es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung gebildet hat, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt auch dann,
wenn eine andere Würdigung des Beweisergebnisses möglich gewesen wäre. Jedoch hat das
Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Rechtsfehler zu überprüfen. Ein solcher ist etwa dann zu
bejahen, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze
oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, oder sich so sehr von einer tragfähigen Tatsachengrundlage
löst, dass sich die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung letztlich lediglich als bloße Vermutung erweist,
die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (BGH R StPO, § 261, Vermutung 7, 8, 11). So liegt
der Fall hier.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die von ihm
heruntergeladenen und im Ordner (incoming) "gespeicherten Daten" sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur
Verfügung standen. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner
ausdrücklich freigeben müsse, um sie anderen Nutzern der Tauschbörse zugänglich zu machen.
Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagt e habe als Nutzer einer Tauschbörse gewusst, dass
bei Nutzung des Programms auch von dem eigen en PC Daten zur Verfügung gestellt werden oder dieses
zumindest in Kauf genommen, damit begründet, dass derjenige, der wie der Angeklagte aktiv an Tauschbörsen teilnehme, auch Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu
anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass ähnliche Dateien sich in nicht frei zugänglichen Ordnern auf
dem PC des Angeklagten befunden hätten. Wenn sich der Angeklagte der Funktion der Tauschbörse nicht
bewusst gewesen wäre, hätte er diese anderen Dateien nicht in andere Ordner zu verschieben brauchen.
Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen. Ein
Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder
doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen
Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des EingangsOrdners
"incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert
werden. Das Erfordernis eines gesonderten AusgangsOrdners ist auch deswegen naheliegend, weil
andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.
Der zum Beweis des Vorsatzes des Angeklagten vom Landgericht ferner ausgeführte Umstand, dass sich in
ähnlichen Dateien n icht frei zugänglichen Ordnern auf dem PC des Angeklagten befanden, ist irrelevant,
denn das Verschieben von heruntergeladenen Dateien in andere Ordner kann aus vielerlei Gründen
erfolgen, etwa um sie in ein eigenes Dateiordnungssystem einzufügen.
Da das Urteil bereits aufgrund der Sachrüge aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die ebenfalls
erhobene Verfahrensrüge.
Soweit das Landgericht hinsichtlich der auf dem PC des Angeklagten vorgefundenen Videodatei ein
Beweisverwertungsverbot verneint hat, merkt der Senat an, dass die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zu
beanstanden sind. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Angeklagten, wie sich
aus dem Vermerk des KHK … vom 06.04.2006 ergibt, mit der Spiegelung der PCDaten und der voraussichtlichen Rückgabe des PC am 10.04.2006 einverstanden erklärt hat und darüber hinaus angegeben hat, dass
in diesem Fall keine förmliche Entscheidung des Gerichts über die Spiegelung erforderlich sei.
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