08.05.2009 - LG Köln, Az: 81 O 220/08
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08.05.2009 - LG Köln, Az: 81 O 220/08 - Zur Frage des Disput-Eintrags in die Rechte Dritter
Leitsätze und Landeswappen
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LG Köln
81 O 220/08
08.05.2009
LANDGERICHT KÖLN
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
in die Löschung des zu ihren Gunsten bei der DENIC e.G., ..., gestellten Dispute-Eintrags für die
Internetdomain „welle.de“ einzuwilligen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.
Tatbestand
Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als
beschreibend ansieht. U.a. ist er Inhaber der hi er streitgegenständlichen Domain www.welle.de, die derzeit so
gestaltet ist wie dies aus dem Widerklageantrag ersichtlich ist: sie enthält eine Vielzahl diverser Links.
Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft und trägt den Gemeindenamen "Welle" in Niedersachsen mit ca.
1.300 Einwohnern. Sie hält die Inhaberschaft des Klägers an der Domain "welle.de" für einen unbefugten
Namensgebrauch und sieht sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hat deshalb bei
der E einen sog. Dispute-Eintrag be wirkt, der dazu führt, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als
Inhaberin eingetragen werden wird.
Der Klägerin hält dies seinerseits für eine Behinderung, denn er wisse noch nicht so genau, was mit der
Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an de n Erwerber übertragen wolle, werde er wegen
des Dispute-Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G,…, die Einwilligung in die Löschung der
Domain "welle.de" zu erklären, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet ist:
Sie hält sich im Verhältnis zum Kläger für die besser berechtigte Rechtspersönlichkeit, denn sie führe den
Namen berechtigterweise schon sehr lange und jedenfalls deutlich länger als der Kläger Inhaber der
fraglichen Domain ist, zumal der Klägerin über keinerlei eigenen Rechte an der Bezeichnung "Welle" verfüge. Es
handele sich auch nicht um die Nutzung der Domain für Angebote, die sich unter den Begriff "Welle"
subsumieren lassen, denn die gegenwärtige Vermarktung diene nur der Vorbereitung eines Verkaufs und stelle bis
dahin nur eine Platzierungsmöglichkeit für Werbung im Internet dar f ür beliebige Angebote dar und zwar
insbesondere auch für solche, die nichts mit der Sachangabe "Welle" zu tun haben. Durch die Nutzung der
Domain durch den Kläger finde eine Zuordnungsverwirrung statt, denn der Interessierte suche unter
www.welle.de die Beklagte, weil eine derart aufgebaute Domain so üblich sei bei Städten und Gemeinden;
der Nutzer werde annehmen, die Links beträfen von der Beklagten in irgend einer Weise geförderte
Anbieter. Umgekehrt werde sie daran gehindert, ihrerseits die fragliche Domain für ihre
Interessen zu verwenden, etwa die Förderung des Tourismus.
Auf eine Priorität bezüglich der Domain könne sich der Kläger mangels eines materiellen Namensrechts
nicht berufen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er sieht sich als der besser Berechtigte an, weil er schon seit langem Inhaber der Domain sei; die
gewerbliche Nutzung und gegebenenfalls Verwertung der Domain sei kein unlauterer Geschäftszweck; eine
Zuordnungsverwirrung scheitere schon daran, dass die Beklagte in der Allgemeinheit unbekannt sei.
Beide Parteien haben sich übereinstimmend m it einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheit en des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet und die Widerklage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese
Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten
behindert; umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain
aufgibt, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt h at und der
kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort besteht, welches eine Sachbezeichnung darstellt und mangels
Bekanntheit der Beklagten in er ster Linie auch als solche verstanden wird.
Ausweislich der Darstellung in Wikipedia hat "Welle " in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen:
Welle (von althochdeutsch wellan, "wälzen") steht für:
? Wasserwelle, eine spezielles Wellenphänomen an der Wasseroberfläche
? Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit Schwingungen
? Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur Übertragung mechanischer Energie
? elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern (Schleifringläufermotoren), die ohne
mechanische Verbindung synchrone Drehbewegunge n zwecks Anzeige oder auch zur Übertragung
mechanischer Energie ausführen
? Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen
? Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung
? Laola, eine besondere For m der Zuschauerbeteiligung im Stadion
? eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z. B. in der Mode, oder einer Erscheinung, siehe
Trend (Soziologie)
? Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei hintereinanderfolgenden Ampelanlagen
(Lichtsignalanlagen) bei geeigneter Fahrgeschwindigkeit
Es handelt sich mithin – was die Beklagte letztlich auch nicht bestreitet – um ein Wort der Umgangss
rache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung ("Herr …", "Gemeinde …"; weitere
Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in
G am Main bei Wikipedia) eine Sache verstanden wird. Insbesondere wird ohne einen besonderen Hinweis
bei Nennung des Wortes "Welle" nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit
ist dieser Ort – a nders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als
Namen führen - nicht bekannt; Entgegenstehendes hat die Beklagte in konkreter Form selbst nicht
vorgetragen.
Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von "Welle" geläufig, sodass auch
bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem
Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de
führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.
Vor diesem Hintergrund bedeutet der Umstand, dass die Beklagte den Namen "Gemeinde Welle" führt, als
solcher keine gegenüber dem Kläger bessere Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche
Domain, denn in Bezug auf die Domain gilt in einem solchen Fall schlicht die Priorität. Dies gilt insbesondere
ohne besondere weitere Erwägungen, weil nicht einmal die Beklagte geltend macht, der Kläger betreibe
"Domain-Grabbing", habe sich also die Domain gesichert, um aus dem zu erwartenden Wunsch der
Beklagten finanzielle Vorteile zu ziehen. Umgekehrt ist es angesichts der Unbekanntheit der Beklagten unmittelbar
glaubhaft, wenn der Kläger vorträgt, sich die Domain gesichert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen
Interessenten weiter zu veräußern: eine solche Tätigkeit dürfte unter keinem Aspekt zu beanstanden sein;
sie gibt aber jedenfalls der Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem älteren Recht des Klägers.
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn
er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu hat die Klägerin nach
allem nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: € 25.000,-.
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