08.02.2008 - LG Frankfurt a.M., Az.: 3/12 O 157/07
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08.02.2008 - LG Frankfurt a.M., Az.: 3/12 O 157/07 - Zur Wettbewerbswidrigkeit unwirksamer AGB
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Landgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 08.02.2008
3/12 O 157/07
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin -
gegen
...
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 12. Kammer für Handelssachen - ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2008 für Recht erkannt:
Der Beschluss — einstweilige Verfügung — vom 19.11.2007 wird bestätigt.
Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin, eine GmbH, die sich auf den Vertrieb von Freizeitbedarf
eingerichtet hat, nimmt den Antragsgegner, den Inhaber einer Firma für Reit-
und Fahrsport, auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen in Anspruch.
Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner bieten Reitsportartikel
aller Art über denselben Vertriebskanal, das Internet und insbesondere die
Internetplattform „ebay" innerhalb desselben Abnehmerkreises an. Der
Antragsgegner belehrte ihre Kunden in seinen online-Angeboten über ihre
Widerrufsmöglichkeiten abweichend von den gesetzlichen Vorgaben. Weiterhin
verwendete er bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die den Umfang der Gewährleistungsrechte der Kunden abweichend von den
gesetzlichen Regelungen festlegten. Darunter befand sich auch eine Klausel,
wonach alle Nebenabreden der schriftlichen Bestätigung durch den Antragsgegner
bedurften.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.10.2007 zur
Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung auf. Diese von der Antragstellerin unterbreitete
Unterwerfungserklärung unterzeichnete der Antragsgegner nicht. Er übersandte
mit Schreiben vom 31.10.2007 an die Antragstellerin jedoch eine eigene
unterzeichnete Unterlassungsverpflichtung. Diese Unterwerfungserklärung vom
02.11.2007 betrifft die Unterlassungsgebote Ziff. 1 a), b), c) und 3. Die
Unterlassungsverpflichtungserklärung enthält neben den bereits von
Antragstellerseite geforderten Unterlassungen hinsichtlich der Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Widerrufsbelehrungen und genau bezeichneter
AGB-Klauseln im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen zusätzlich
folgende Formulierung: „Im Falle der einschlägigen Gesetzes- und/oder
Rechtsprechungsänderung ist die Firma Reit- & Fahrsport ... an die
abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht mehr gebunden."
Das Gericht hat am 19.11.2007 die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt der
beantragten Unterlassungsbegehren der Antragstellerin erlassen. Gegen diesen dem
Antragsgegner am 27.11.2007 zugestellten Beschluss hat dieser durch Schriftsatz
seines Prozessbevollmächtigten vom 06.12.2007, eingegangen bei Gericht am
07.12.2007, Widerspruch erhoben.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Widerspruch des Antragsgegners zurückzuweisen und
2. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19.11.2007, Az. 3-12 0 157/07, aufrecht zu erhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19.11.2007, Az. 3-12 0 157/07, aufzuheben und
2. den Antrag der Antragstellerin vom 12.11.2007 auf Erlass einstweiliger
Verfügung zurückzuweisen.
Wegen aller Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen und
Glaubhaftmachungsmittel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Antragsgegners auf ihre
Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Widerspruch ist unbegründet. Der
Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung
entsprechend dem Beschluss vom 19.11.2007, Az. 3-12 0 157/07, zu.
1. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der abgegebenen Unterwerfungserklärung
durch den Antragsgegner nicht entfallen, da diese Erklärung nicht wirksam ist.
Der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung steht zwar in aller Regel nicht
entgegen, dass sie unter der auflösenden Bedingung einer
allgemeinverbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung
beruhenden eindeutigen (zweifelsfreien) Klärung des zu unterlassenden
Verhaltens abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung; BGH GRUR
1997, 125 - Künstlerabbildung). Dem genügt die hier verwendete Formulierung
„Im Falle der einschlägigen ... Rechtsprechungsänderung ... nicht mehr
gebunden" jedoch nicht. Was unter dem Begriff der „einschlägigen
Rechtsprechungsänderung" konkret zu verstehen ist, bleibt im Unklaren. Die
Terminologie kann sowohl die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung als
auch die Änderung der Rechtsprechung untergeordneter Gerichte umfassen.
Deutlich wird die Problematik einer hinreichenden Bestimmung der
"einschlägigen Rechtsprechung" etwa an der streitigen und auch im
vorliegenden Fall diskutierten Frage, ob nicht ausreichend vereinbarte und/oder
inhaltlich unzulässige AGB-Klauseln wettbewerbsrechtlich sanktioniert werden
können. Zu diesem Problemkreis eröffnet sich aktuell das Spannungsfeld
zwischen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, des KG Berlin, des Hans.
OLG Hamburg sowie des OLG Köln. Während die beiden erstgenannten Gerichte in
derart gelagerten Konstellationen einen Wettbewerbsverstoß annehmen, gelangen
die letztgenannten Gerichte zum gegenteiligen Ergebnis. In den jeweiligen Lagern
wird auch noch weiter differenziert. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch
den BGH steht noch aus. Der Antragsgegner betrachtet hier die Rechtsprechung des
Hans. OLG Hamburg und des OLG Köln als „einschlägige Rechtsprechung".
Angesichts der inhaltlich gegenüberstehenden Judikatur gleichrangiger Gerichte
ist dieser Schluss jedoch gerade nicht zwingend. Die Heranziehung der
Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main sowie des KG Berlin führt vorliegend
zum gegenteiligen Ergebnis. Wenn der Antragsgegner die Erklärung unter der
auflösenden Bedingung „höchstrichterlicher" Rechtsprechung abgeben
wollte, muss dies auch in der gewählten Formulierung seinen Niederschlag
finden, da eine Auslegung des Begriffes „einschlägige Rechtsprechung"
nicht zu dieser Einschränkung führt und damit unbestimmt bleibt.
2. Die Frage der wettbewerbsrechtlichen Sanktionierung nach den §§ 3, 4 Nr. 11
UWG stellt sich bei den Unterlassungsgeboten 1 a), b), c) und 3 (insoweit wurde
die Unterwerfungserklärung abgegeben) nicht.
Insoweit geht es um die unvollständige und/oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung
und die abweichenden/unvollständigen Angaben zum Rückgaberecht von
Verbrauchern. Wird den Informationsverpflichtungen nach den §§ 312 c BGB, 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht genügt, so bedeutet das Vorsprung durch
Rechtsbruch. Aus derartigem Verhalten zieht der Verletzer einen geschäftlichen
Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages wegen der fehlerhaften
Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung
seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Der Verbraucher, der auf
diese Weise von der Ausübung seines Widerrufs- und Rückgaberechts abgehalten
wird, stünde - bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgten Widerruf -
erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebote zur Verfügung.
Dies verhindert der Verletzer durch die unvollständige/fehlerhafte
Widerrufsbelehrung und die unzureichende/abweichende Angaben zum Rückgaberecht.
Zugleich ermöglicht diese Vorgehensweise eine profitablere Kostenkalkulation
für den Anbieter, der seine Produkte aufgrund abbedungener Verbraucherrechte
günstiger anbieten kann und auf diese Weise auch im Vorfeld des
Vertragsschlusses die Käuferentscheidung beeinflussen kann. Für diese Fälle
hat das Hans. OLG Hamburg keine Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§
3, 4 Nr. 11 UWG, da die Klausel bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des
Käufers zum Tragen kommt (Beschluss vom 13.112006 - 5 W 162/06 -, Rn. 26). Für
Klauselverbote, die eine Nähe zu gesetzlichen Informationspflichten aufweisen,
schließt auch das OLG Köln nicht aus, dass es sich um Marktverhaltensregeln
handeln kann (Urteil vom 30.03.2007 - 6 U 249/06 -, Rn. 21). Das entspricht der
Auffassung der Kammer.
3. Schwieriger gestaltet sich hingegen die Beurteilung der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Sanktionierung der Verwendung nicht wirksam vereinbarter
und/oder inhaltlich unzulässiger AGB-Klauseln (vgl. Unterlassungsgebote unter
Ziff. 2 a), b), 4 a) j)).
a) Zunächst gilt hier, dass ein Vorrang des UKlaG vor dem UWG in der Weise,
dass eine wettbewerbsrechtliche Konkurrentenklage gegen die Verwendung
unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, nicht besteht.
Die Klage der Verbände nach § 1 UKlaG wird durch die Einräumung dieser
zusätzlichen Verfolgungsmöglichkeit nicht funktionslos, sondern wirksam und
effektiv ergänzt (in diesem Sinne bereits KG GRUR-RR 2007, 291, 292). Dieses
Ziel einer wirksamen Verfolgung gilt nachgerade vor dem Hintergrund der nunmehr
seit Ablauf der Umsetzungsfrist vorzunehmenden richtlinienkonformen Auslegung
des UWG im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
(vgl. BGH EWS 1993, 386 sowie BGH NJW 1998, 2208).
b) Unabhängig vom Aspekt der richtlinienkonformen Auslegung des UWG besteht
sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Streit darüber,
inwieweit derartige Verstöße als Marktverhaltensregeln einzustufen sind. Das
OLG Frankfurt am Main bejaht in derartigen Fällen grundsätzlich eine
Wettbewerbshandlung mit dem Ziel, planmäßig den Kunden zu übervorteilen
(Beschluss vom 09.05.2007 - 6 W 61/07). In diese Richtung geht auch der
Beschluss des KG vom 03.04.2007 -5 W 73/07, wonach gesetzliche Regelungen zur
AGB-Kontrolle zumindest dann Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11
UWG sind, wenn sie eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen.
Nach dem Beschluss des Hans. OLG Hamburg vom 13.11.2006 - 5 W 162/06 - ist
hingegen nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen
AGB-Klausel auch wettbewerbswidrig. Dafür sei vielmehr erforderlich, dass die
Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht
erst bei der Durchführung des Vertrages. Nach dem Urteil des OLG Köln vom
30.03.2007 - 6 U 249/06 - wird noch weitergehender davon ausgegangen, dass es
sich in der Regel nicht um Marktverhaltensregelungen handelt.
c) Der Meinungsstand in der Literatur liegt eher auf der Linie des OLG Frankfurt
am Main (vgl. Dembowski; jurisPR-WettbR 2/2007 Anmerkung 2; Woitkewitsch,
GRUR-RR 2007, 257,258 sowie Mann, WRP 2007, 1035, 1042). Die überwiegend
befürwortete Ansicht des OLG Frankfurt am Main ist in Kenntnis der anderen
Auffassung des Hans. OLG Hamburg getroffen worden. Sie deckt sich zudem mit der
richtlinienkonformen Auslegung des UWG, wonach unter einer Wettbewerbshandlung
erweiternd auch Verhaltensweisen zu fassen sind, die unmittelbar mit der
Absatzförderung, dem Verkauf und der Lieferung eines Produkts zusammenhängen
(Köhler, NJW 2008, 177, 178).
Ein Mitbewerber, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsrechte des Kunden einschränkt oder sich
Verfügbarkeitsvorbehalte einräumt, kann betriebswirtschaftlich härter
kalkulieren. Bei wirtschaftlicher Betrachtung verschafft er sich am Markt einen
Wettbewerbsvorteil. Gerade auf lange Sicht bedeutet das aber die Verschaffung
eines wettbewerbsrechtlichen Vorsprungs durch Rechtsbruch. Auch wenn die
abweichenden Vereinbarungen primär auf die spätere Vertragsabwicklung zielen,
wird mit ihrer Hilfe eine planmäßige Kundentäuschung betrieben und zum Mittel
des Wettbewerbs gemacht. Da nur diese erweiternde Lesart der Wettbewerbshandlung
im Einklang mit den EG-rechtlichen Vorgaben steht, wonach der Verbraucher
insbesondere nach Vertragsschluss geschützt werden soll (Köhler, NJW 2008,
177, 180), ist hier entsprechend der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main
das Vorliegen von Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu bejahen.
4. Die Handlung muss nach der Bagatellklausel des § 3 UWG weiterhin geeignet
sein, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Dieser Beschränkung kommt bei der Frage der wettbewerbsrechtlichen
Überprüfung von AGB-Klauseln gesteigerte Bedeutung zu, da diese greift, wenn
etwa Klauseln nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (vgl. Mann,
WRP 2007, 1035, 1043 f.). Die entsprechenden Überlegungen zur Erheblichkeit der
Beeinträchtigung sind vorliegend insbesondere hinsichtlich der
Schriftformklausel, wonach Nebenabreden der Schriftform bedürfen, anzustellen
(bei der Schriftform-klausel bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine
das Marktverhalten regelnde Vorschrift verneinend OLG Köln vom 30.03.2007 - 6 U
249/06 - Rn. 23). So wird die Schriftformklausel für nicht abmahnfähig
gehalten, weil sie sich im Einzelfall auch zugunsten des AGB-Adressaten
entfalten kann, etwa wenn mündlich eine für den Kunden nachteilige Abrede
getroffen wurde (Woitkewitsch, GRUR-RR 2007, 257, 259). Unter Zugrundelegung
dessen muss jedoch auch umgekehrt gelten, dass für den Kunden mündlich
günstigere Regelungen getroffen werden können, auf die er sich aber nicht
berufen kann, weil die Schriftformbestätigung fehlt. Dann wirkt sich die
Klausel zum Nachteil des Verbrauchers aus. Davon, dass diese Klausel nur selten
in Anspruch genommen wird, kann nicht ausgegangen werden. Gerade im Verkauf
über Internet-Shops ist es nicht als gänzlich unüblich anzusehen, dass der
potentielle Kunde telefonisch in direkten Kontakt mit dem Verkäufer tritt, um
bestimmte Nebenabreden zu seinen Gunsten zu vereinbaren. Nach einer
Einzelbetrachtung der entsprechenden Klauseln, greift die Bagatellgrenze des §
3 UWG vorliegend nicht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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