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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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08.01.2009 - OLG Hamburg, Az. 5 W 1/09

Platzhalter11 - Oben

P11

08.01.2009 - OLG Hamburg, Az. 5 W 1/09 - Zur Anwendung der Kerntheorie im Markenrecht ("Vertipper"-Domains)

Leitsätze und Landeswappen

Hanseatisches OLG 
Aktenzeichen: 5 W 1/09 
08.01.2009 
Vorinstanz(en): LG Hamburg, Az. 315 O 396/08 


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 
Beschluss 

In dem Rechtsstreit 

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 08. Januar 2009 durch… 
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.12.08 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 24.11.08 wird zurückgewiesen. 
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf € 7.500.- festgesetzt. 

Gründe 
Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Versagung der beantragten Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist unbegründet. Das Landgericht hat den m it Schriftsatz vom 11.09.08 gestellten Festsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Die Ausführungen der Gläubigerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine ablehnende Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.08 ausführlich begründet und seine Entscheidung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.08 nochmals bestätigt. Diesen zutreffenden Ausführungen der Kammer, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, kann nur Folgendes hinzugefügt werden: 

1. Unabhängig von der konkreten Reichweite der - für diese Art von Rechts verstößen entwickelten - Kerntheorie im Wettbewerbsrecht, kann deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst sind, die - unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung - allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war. 

a. Es ist anerkannt, dass bei Kennzeichenverletzungen - je nach den Umständen - häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet sind, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens (hier: „günstiger.de“ und „guenstiger.de“) heraus zu f ühren. Hierfür bedarf es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich möglichst nahe dem geschützten Zeichen anzunähern nur eines von mehreren Kriterien ist. Eine Erstreckung des aus Anlass von konkreten rechtsverletzenden Zeichen („gübstiger.de“ und „günstigert.de“) erlassenen Verbots (alle Hervorhebungen durch den Senat) auf lediglich ähnliche Zeichen mit derselben Verletzungsqualität lässt sich hingegen über die Grundsätze der Kerntheorie nicht begründen. Andernfalls wären gerichtliche Verbote erkennbar der Gefahr ausgesetzt, konturlos zu werden und könnten ihren Primärzweck nicht mehr gerecht werden, Rechtssicherheit zu gewährleisten. 

b. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall schon daran, dass die von der Gläubigerin als Verletzungsfall gerügten Domainnamen (mit Ausnahme der Top-Level-Domain) teilweise 7, teilweise 8 Buchstaben umfassen und die abweichenden, den Unterschied begründenden Zeichen an der 9. Stelle, an der 7. Stelle bzw. an der 4. Stelle stehen („günstigef.de“, „günstiher.de“, „günatiger.de“) oder der Unterschied durch Auslassung eines Zeichens begründet ist („günstger.de“). Schon diese Umstände zeigen, dass selbst das rechtsverletzende Strukturprinzip noch nicht einmal in der Zeichengestaltung derart einheitlich Ausdruck findet, dass hieraus eine zweifelsfreie Identifikation kerngleicher Rechtsverletzungen abgeleitet werden könnte. Diese Fallgestal-
tung lässt sich deshalb auch nicht mit dem Austausch eines verbotenen (roten) Farbtons gegen einen anderen vergleichen, der Gegenstand der BGH-Entscheidung „Rotes Kreuz“ war (BGH GRUR 94, 844, 846 - Rotes Kreuz). 

2. Die Antragstellerin hat aus gutem Grund ihren Ver fügungsantrag auf zwei konkrete Zeichenverwendungen bezogen und davon abgesehen, einen Antrag in einer Verallgemeinerung zu formulieren, der jegliche Art von „Vertipper“-Domains zu Lasten ihrer Zeichen zu erfassen geeignet ist. Eine derartige Antragsformulierung wäre unter dem Primat des Bestimmtheitsgrundsatzes auch kaum zu be werkstelligen. Dementsprechend weisen Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14 bis 19, Rdn. 88) zutreffend daraufhin, dass die denkbaren Abwandlungen einer Kennzeichengestaltung häufig zu vielfält ig sind, um bereits im Erkenntnisverfahren im Vorgriff auf Umgehungsversuche des Verletzers berücksichtigt werden zu können. Diese aus der Natur der Sache fließende Einschränkung kann auch nicht durch ein extensives Verständnis der Kerntheorie außer Kraft gesetzt werden. 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Platzhalter12 - Unten

P12

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