07.12.2007 - LG Hanau, Az: 9 O 870/07
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07.12.2007 - LG Hanau, Az: 9 O 870/07 - Internet-Vertragsfallen; Preisangabe allein in AGB unzureichend
Leitsätze und Landeswappen
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LANDGERICHT HANAU
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Kläger
gegen
Beklagte
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch ... als Einzelrichter/in
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Falls der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im
Internet für die Teilnahme an einem Lebenserwartungstest und/oder einem
Berufswahltest und/oder einem IQ-Test und/oder einem Flirt-Portal wie
nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, ohne den Preis für die
Datenbankaufnahme, die den Zugriff bzw. Download ermöglicht, deutlich erkennbar
zu machen:
2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 200,-- Euro zu zahlen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruches gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die
Unterlassung von Internetangeboten ohne ausreichende Deklarierung des Preises.
Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen, dessen Aufgabe es
ist, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte zu 1), deren Direktor und
gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, bietet im Internet verschiedene
Webseiten an, so einen Lebenserhaltungstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test
und ein Flirtportal. Für die Nutzung ist jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe
von 59,-- Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten.
Hierbei sind die Websseiten jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung
beschrieben wird und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befindet, in
welchem der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche
Daten eingeben kann. In der Überschrift zu diesem Feld heißt es: Bitte
füllen Sie alle Felder vollständig aus! Hinter dem Ausrufezeichen befindet
sich ein kleines Sternchen, zu dem sich am unteren Seitenrand ein Text befindet,
der zunächst einen Hinweis auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches
beinhaltet. Im letzten Satz dieses Absatzes wird sodann auch der Preis für die
Teilnahme benannt, wobei die Preisangabe fettgedruckt ist. Lediglich beim
Lebenserwartungstest befindet sich oberhalb des Kästchens für die Eintragung
der Kundendaten nach dem Wort Anmeldung ein weiteres Mal das Sternchen, das auf
den oben beschriebenen Sternchentext hinweist. Zwischen dem Feld für die
Kundendaten und dem Sternchentext befindet sich ein weiteres Kästchen, in
welchem der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens die AGBs, zu denen ein Link
hinführt, akzeptieren muss. Darunter, also noch oberhalb des Sternchentextes,
befindet sich der Startbutton für den Test.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der Webseiten im Einzelnen wird auf Blatt 3 ff.
d. A. verwiesen. Unter dem 26.04.2007 mahnte der Kläger die Beklagten ab und
forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagten ablehnten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Gestaltung der Preisangaben auf den
Webseiten verstoße gegen §§ 2 Umsatzklagengesetz, 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung, nämlich gegen das Gebot,
dass Preise leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssten.
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt -
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass bei dem Lebenserwartungstest die
Preisangabe unterhalb der Eingabemarke gut wahrnehmbar angegeben sei und
verweisen außerdem darauf, dass der Preis in Fettschrift notiert sei. Die
Angabe mit einem Sternchenhinweis sei eine geläufige Werbemethode. Außerdem
müsse der Verbraucher mit dem Häkchensetzen ausdrücklich erklären, dass er
die AGB gelesen habe, in welchen ebenfalls auf das Entgelt hingewiesen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1
Unterlassungsklagengesetz aktiv legitimiert.
Dem Kläger steht auch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1
Abs. 6 Preisangabenverordnung ein Unterlassungsanspruch im ausgeurteilten Umfang
gegen die Beklagten zu. Der Beklagte zu 2) ist hierbei als gesetzlicher
Vertreter der Beklagten zu 1), der die Handlungsweise der Beklagten zu 1) lenkt,
auch persönlich verantwortlich und hinsichtlich der Unterlassung in Anspruch zu
nehmen.
Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar
sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile entweder in
unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der Nutzer
jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem
Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem
Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem
umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb
einer Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer „hindurch
klickt" oder scrollt. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und
aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1
Preisangabenverordnung folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der
Endpreise kann (vergleichbar wie in der Printwerbung) im Internet dabei auch
dadurch nachgekommen werden, dass man einen Sternchenhinweis setzt, solange das
Gebot gewahrt ist, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die
Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen
des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.
Insofern kommt als ausreichend klare Angabe des Preises bereits von vorneherein
nicht die Preisangabe in den AGBs in Betracht. Zum einen sind diese nicht auf
der Seite abgedruckt, auf der sich das Angebot selbst befindet, sondern müssen
durch einen Link abgerufen werden. Zwar widerspricht das Gebot, einem Link
nachzugehen, im Internet nicht notwendig der erforderlichen Klarheit, da die
für den durchschnittlichen Internetnutzer durchaus im Bereich des bekannten und
gewohnten liegen dürfte.
Demgegenüber muss der Verbraucher jedoch nicht damit rechnen, dass sich in den
AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine
dort zu findende weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich handelt
es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine Hauptleistungspflicht des
Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen. Hierfür spricht auch die
allgemeine Lebenserfahrung, dass allgemeine Geschäftsbedingungen bei solchen
Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch im Detail studiert werden.
Auch die Angabe im Sternchenhinweis auf der Webseite selbst entspricht nicht den
Anforderungen des § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung, da es hier an der
erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot fehlt. Beim
Berufswahltest, dem IQ-Test und dem Flirtportal befindet sich das Sternchen,
dass zum Sternchentext am unteren Rand der Seite hinführt. lediglich an der
Aufforderung, alle Datenfelder vollständig auszufüllen. In diesem Zusammenhang
wird der Verbraucher jedoch keinen Hinweis auf eine Vergütungspflicht erwarten,
sondern allenfalls zusätzliche Informationen, die mit dem Ausfüllen des
Adressfeldes im Zusammenhang stehen. Auch im Bereich des Lebenserwartungstestes,
bei dem sich ein weiteres kleinen Sternchen am dem Wort Anmeldung in der
Unterüberschrift befindet, muss ein Verbraucher nicht mit Angaben bezüglich
des Preises als der ihm obliegenden Hauptleistungspflicht rechnen, da auch diese
Unterüberschrift räumlich im Zusammenhang mit dem Adressfeld platziert ist.
Dass in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst
werden außerdem durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu
übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch
vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende
Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst
gewährleistet.
Zum einen handelt es sich hier um Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht
und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die
Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite
ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts
dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser
Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der
Preisklarheit nicht aus. Dies gilt um so mehr, als sich auf den Webseiten
insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und
Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als
die demgegenüber verblassende Preisangabe. Nach Auffassung des Gerichts muss
ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne weiteres mit einer
Vergütungspflicht des Angebots der Beklagten rechnen, da im Internet durchaus
auch kostenlose Dienstleistungen angeboten werden. Um so mehr waren die
Beklagten gehalten, die Vergütungspflicht der von ihnen angebotenen
Dienstleistungen eindeutig klar zu stellen.
Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch Ersatz seiner
erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung in Höhe von 200,--
Euro verlangen, deren Höhe unbestritten blieb. Als unterlegene Partei haben die
Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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