07.10.2008 - LG Frankfurt a.M., Az. 2-18 O 242/08
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07.10.2008 - LG Frankfurt a.M., Az. 2-18 O 242/08 - Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erteilung der Informationspflichten der §§ 312 c II, § 312 e BGB
Leitsätze und Landeswappen
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Landgericht Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 18. Zivilkammer, durch … im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30.09.2008 für Recht
erkannt:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2008 wird unter Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 12.08.2008 bestätigt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Der Antragsteller handelt auf der Internethandelsplattform eBay unter dem
eBay-Mitgliedsnamen "…" mit u.a. Büchern. Die Antragsgegnerin
handelt auf der Internethandelsplattform Amazon (www.amazon.de) unter dem
Mitgliedsnamen "…" ebenfalls mit Büchern.
Die hiesige Antragsgegnerin hatte den Antragsteller unter Hinweis auf ein …
Wettbewerbsverhältnis unter dem 16.05.2008 selbst förmlich abgemahnt und sich
dabei auf Rechtsverstöße gegen die Widerrufsbelehrung berufen. Nunmehr geht
der hiesige Antragsteller gegen die Antragsgegnerin vor. …
Die Antragsgegnerin belehrt Verbraucher in der Widerrufsbelehrung, welche
zentral für alle Angebote der Antragsgegnerin auf der lntemethandelsplattform
www.amazon.de unter "Verkäuferprofil" abgelegt ist, ferner wie folgt:
"WIDERRUFSRECHT:
Sofern Sie als Verbraucher handeln, können Sie Ihre Vertragserklärung
innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Diese
Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen nochmals gesondert in Textform. Die
Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform
erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der Ware."
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.06.2008 auf
Unterlassung wettbewerbsrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen.
In der Folge gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung
der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Internet … im Rahmen der
Widerrufsbelehrung
"Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung
in Textfarm erhalten haben" zu verwenden.
Dem ist die Kammer durch Beschlussverfügung vom 20.06.2008 nachgekommen. Wegen
des genauen Wortlauts wird auf Blatt 41, 42 der Akten Bezug genommen. Gegen
diese Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Nachdem für den Antragsteller im Termin der mündlichen Verhandlung am
12.8.2008 niemand aufgetreten war, hat die Kammer auf Antrag des
Antragsgegnervertreters am 12.8.2008 gegen den Antragsteller ein
Versäumnisurteil erlassen mit dem - unter Zurückweisung des Antrags vom
18.06.2008 - die einstweilige Verfügung vom 23.06.2008 aufgehoben worden ist.
Nachdem der Antragsteller am 13.08.2008 gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch
eingelegt hat, beantragt er nunmehr, das Versäumnisurteil vom 12.08.2008
aufzuheben, den Widerspruch vom 19.07.2008 zurückzuweisen und die einstweiligen
Verfügung vom 23.06.2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.08.2008 aufrecht zu
erhalten.
Durch die Verwendung fehlerhafter AGB verschaffe sich der Unternehmer keinerlei
Vorsprung durch Rechtsbruch. Entgegenstehende Auffassungen verstießen gegen den
klaren Wortlaut des Unterlassungsklagegesetzes, welches als Spezialgesetz dem
UWG vorgehe und die Verwendung unzulässiger AGB ausklammere. Hiernach dürfen
Verstöße gegen AGB Klauselverbote nur von den in § 3 UKlaG genannten
qualifizierten Vereinigungen verfolgt werden, zu denen der Antragsteller nicht
gehöre. Das feine Anspruchssystem dieses Gesetzes würde unterlaufen, wenn
trotz vorrangiger Regelung in einem diese Fälle ausdrücklich erfassenden
Spezialgesetz gleichzeitig ein Vorgehen nach dem UWG möglich wäre.
Soweit die im Antrag zu 1. b) gerügte Klausel nach den Ausführungen des
Antragstellers nicht zulässig sein solle, weil nicht auch darüber belehrt
wird, dass der Fristbeginn "zusätzlich von der Erfüllung der
Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2,
und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S. I BGB in
Verbindung mit § 3 BGB InfoV abhänge, sei zu sagen, dass der Zusatz dem
Verbraucher nichts nütze. Genauso gut könnte man schreiben: "Kaufen Sie
ein BGB und lesen Sie." Das Weglassen einer sowieso unnützen Information
könne keine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben.
Durch die Verwendung der im Antrag bezeichneten Formulierung verschaffe sich die
Antragsgegnerin jedenfalls keinen spürbaren Vorteil im Wettbewerb. Somit
bestehe kein Unterlassungsanspruch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Auf den rechtzeitigen Einspruch des Antragstellers war das Versäumnisurteil vom
12.08.2008 aufzuheben.
Die mit dem Widerspruch angegriffene einstweilige Verfügung vom 23.06.2008 war
zu Recht ergangen und daher zu bestätigen.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen
die Antragsgegnerin liegen gemäß § 3 UWG iVm §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.
Die unwirksamen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin stellen
wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. …
Die Antragsgegnerin belehrte vorliegend durch die beanstandete
Widerrufsbelehrung nicht entsprechend dem Mustertext der Widerrufsbelehrung
(Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3) bei Fernabsatzverträgen. Es fehlte in jedem
Fall der Hinweis darauf, dass die Frist nicht vor Eingang der Ware beim
Empfänger beginnt und es fehlt die Vervollständigung, dass die Frist nicht vor
Erfüllung der Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3
BGB-Info V zu laufen beginnt. Auch wenn sich die Pflichten für einen
Verbraucher erst nach Lektüre der entsprechenden Nonnen des BGB erschließen,
kann der Verwender nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf die
entsprechende Belehrung verzichten, zumal ihm durch das Muster zur
Rückgabebelehrung auch die Formulierung vorgegeben wird.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass diese Verstöße unter das
Unterlassungsklagegesetz fallen und der einzelne Mitbewerber nicht befugt ist,
einen eigenen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, widerspricht dies der
Gesetzessystematik. Die Regelungen des Unterlassungsklagegesetzes sind nämlich
nicht abschließend (vgl. Köhler in Hefennehl u.a. Wettbewerbsrecht, 25. Aufl.,
§ 4 Rn 11.17 mwN). Die in § 3 UKlaG nicht aufgeführten Mitbewerber - und um
einen solchen handelt es sich bei dem jurz Antragsteller unstreitig - können
daher nach § 8 Abs. 3 Nr I UWG unter dem Gesichtspunkt des
Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch gegen Verstöße gegen AGB-Recht und
Verbraucherschutzgesetze vorgehen (Köhler aaO).
Es handelt sich auch nicht lediglich um Bagatellverstöße. …
Nach allem war die angegriffene einstweilige Verfügung zu Recht ergangen, so
dass das Versäumnisurteil gemäß § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben war.
Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Säumniskosten fallen nicht gemäß § 344 ZPO der Antragstellerin zur Last,
denn das Versäumnisurteil vom 12.08.2008 ist nicht gesetzlicher Weise ergangen.
Es fehlte an einem Aufruf des Rechtsstreits vor dem Saal nach § 220 ZPO. Dieser
Aufruf vor dem Saal z.B. durch den Protokollführer ist notwendig (vgl Baumbach
u.a., Zivilprozessordnung, 66. Aufl., Rn 4) und kann nicht von dem vorliegend
durch den Vorsitzenden erfolgten Aufruf des Rechtsstreits im Saal ersetzt
werden.
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