07.09.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 266/07
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07.09.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 266/07 - Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung
Leitsätze und Landeswappen
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KAMMERGERICHT BERLIN
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
BESCHLUSS
5 W 266/07
7. September 2007
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
...
gegen
...
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richter am Kammergericht Dr.
... und Dr. ... und die Richterin am Landgericht ... am 07. September 2007
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Teilzurückweisung in
dem Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 09. August 2007 –
15 O 652/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4 000,00 Euro.
Gründe :
I.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragstellerin ist nicht begründet, § 935 ZPO.
1.
Die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit der Belehrung über das
Rückgaberecht (Antrag d) begründet vorliegend keinen Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 356 Abs. 2 Nr. 1, § 312 d
Abs. 1 Satz 2 BGB.
a)
Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Verbraucher über ein ihm eingeräumtes
Rückgaberecht mit einer "deutlich gestalteten Belehrung" zu
informieren.
aa)
Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts nicht zu beeinträchtigen,
darf die Belehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten (BGH,
GRUR 2002, 1085 – Belehrungszusatz, juris Rdn. 16 zur gleichlautenden Regelung
in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies schließt zwar nicht schlechthin jeden Zusatz
zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig
anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch
Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis
noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die
deshalb von ihr ablenken (BGH, a.a.0., m. w. N.).
bb)
Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr
bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin
versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben, was das
Gesetz gerade nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer ist dann geeignet, den
Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und sie
verletzt deshalb das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (OLG
Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2004, 6 U 158/03).
b)
Vorliegend eröffnet die Telefonnummer – wie im vorgenannten Fall des OLG
Frankfurt/Main – dem Verbraucher die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei der
Beklagten weitergehende Informationen zur Rücksendung einzuholen. Insoweit kann
ihre Angabe zur Verdeutlichung beitragen.
Anders als im vorgenannten Fall des OLG Frankfurt/Main besteht hier aber keine
Gefahr eines Missverständnisses über die Form der Ausübung des
Rückgaberechts. Denn anders als das nach seinem Wortlaut grundsätzlich auf
eine Widerrufserklärung gerichtete Widerrufsrecht nach § 355 BGB ist das
Rückgaberecht schon seinem Wortlaut nach primär auf eine tatsächliche
Handlung (die Rückgabe) gerichtet. Darüber hinaus schließt vorliegend
jedenfalls der Kontext der Angabe der Telefonnummer Missverständnisse aus. Denn
der diesbezügliche Absatz besteht aus drei Sätzen, die mit der Wendung
"Die Rücksendung hat zu erfolgen an:" beginnen. Nachfolgend wird die
vollständige postalische Anschrift des Antragsgegners genannt, erst dann folgt
die Angabe der Telefonnummer. Auch die beiden nachfolgenden Sätze verhalten
sich nur zu Einzelheiten der Rücksendung der Ware. Unter diesen Umständen ist
jedem Verbraucher klar, dass die Angabe der Telefonnummer nicht zur Ausübung
des Rückgaberechts selbst verhelfen, sondern nur Rückfragen zur Durchführung
der Rücksendung der Ware erleichtern soll.
2.
Auch hinsichtlich der Angabe des Antragsgegners "Versand nach: Europa"
(Antrag e) steht der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4
Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV wegen einer fehlenden
Information über die Höhe der Versandkosten in das Ausland zu.
a)
Es ist schon nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
für den Versand nach Europa höhere Kosten ansetzt als die zuvor allgemein vom
Antragsgegner genannten "Versandkosten: EUR 12,00". Denn der
nachfolgende Zusatz für Deutschland bezieht sich allein auf einen versicherten
Versand als Serviceleistung neben weiteren "Versandservices".
b)
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend einen bloßen Bagatellverstoß
nach § 3 UWG angenommen (a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.März 2007, 4 W
19/07, juris Rdn. 8).
Dass Interessen der Käufer ernstlich betroffen werden, wenn sie im Einzelfall
die Versandkosten nicht berechnen können (OLG Hamm, a.a.0.), ist im Regelfall
richtig und deshalb Grundlage der gesetzlichen Vorschrift. Vorliegend geht es
aber um einen besonders gelagerten Ausnahmefall.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem deutschsprachigem Internet-Auftritt
unter der TOP-Level-Domain "de" für den Verkauf von
Elektro-Haushaltsgeräten in aller erster Linie an Inländer. Diese werden über
die Versandkosten im Inland hinreichend informiert. Denkbar ist zwar, dass ein
Inländer beabsichtigt, die Ware – etwa als Geschenk – in das europäische
Ausland zu versenden bzw. versenden zu lassen oder dass Deutschsprachige im
Ausland den Internet-Auftritt des Antragsgegners zum Warenbezug an ihren
Auslandsaufenthaltsort nutzen wollen. Dies werden aber seltene Ausnahmefälle
bleiben. Eine besondere Marktbedeutung des Antragsgegners ist nicht dargetan.
Für Inländer und Deutschsprachige im Ausland ist ein Versand von Waren in das
Ausland zudem eher eine besondere Zusatzleistung des Verkäufers. Sie rechnen
ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig – auch wenn kein Versand in das
Ausland ausdrücklich genannt ist – gesondert beim Anbieter nach einer
Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Der allgemeine
Hinweis des Antragsgegners auf seine Bereitschaft zum Auslandsversand hilft
ihnen dann schon bei der Informationssammlung und Auswahl. Da der Antragsgegner
hingegen allenfalls mit einer geringen Nachfrage rechnen kann, wäre eine
gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land
(einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft)
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf
den Internetseiten – verbunden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 PAngV nur nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben (OLG Hamm,
a.a.0.), führt vorliegend nicht wesentlich weiter. Denn auch diese
Berechnungsgrundlagen sind hier – abhängig von Größe und Gewicht der Ware
und dem jeweiligen europäischen Land – sehr vielschichtig. Von einer
größeren Nachahmungsgefahr kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil
jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines
Auslandsversandes scheuen werden.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97
Abs. 1, § 3 ZPO.
(Unterschriften)
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