07.05.2007 - LAG Baden-Württemberg, Az: 4 Sa 1/07
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07.05.2007 - LAG Baden-Württemberg, Az: 4 Sa 1/07 - Mobbing im Internet-Forum rechtfertigt außerordentliche Kündigung
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Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Urteil vom 7.5.2007
Az.: 4 Sa 1/07
Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart -
Kammern Aalen - vom 27.10.2006 - 13 Ca 238/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch darüber, ob das
zwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst worden ist.
Der am ... 1951 geborene, verheiratete Kläger schloss mit der Beklagten am
18./20.01.2004 einen Handelsvertretervertrag über die Führung eines F.
Getränkemarktes in A. ab. Unter dem gleichen Datum schlossen die Parteien einen
Pachtvertrag über die Unterverpachtung von Räumlichkeiten für den
Getränkemarkt. Wegen der Einzelheiten wird auf Abl. 7 - 28 der
erstinstanzlichen Akte verwiesen. Der Kläger erhielt zunächst bis 31.08.2004,
wohl aber auch darüber hinaus eine Garantieprovision von EUR 4.015,00
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Anfang des Jahres 2005 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung
über die Öffnungszeiten des Getränkemarkts an Samstagen. Mit Schreiben vom
23.05.2005 kündigte die Beklagte die Zusatzvereinbarung Nr. 1 bezüglich der
Zahlung der Garantieprovision.
Am 25.05.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ein Internet-Forum
unter dem Namen „F.-Handel.de" unter seinem Namen angemeldet hatte. In
dem Internet-Forum tauschten sich verschiedene Handelsvertreter der Beklagten in
sehr kritischer Weise über ihre Erfahrungen aus. Der Kläger war Domain-Inhaber
und hatte das Forum am 28.04.2006 eröffnet. Auf der Startseite des Forums war
angegeben, dass der Domain-Inhaber für den Inhalt des Forums keine
Verantwortung übernehme. Jeder Teilnehmer an dem Forum konnte selbständig
Rubriken eröffnen und Beiträge einstellen. Als Domain-Inhaber war der Kläger
berechtigt, Rubriken oder Beiträge zu löschen.
In der Zeit vom 28.04.2005 bis 21.05.2005 stellten verschiedene Personen unter
Namen wie „Anonymus, Gebrügelt , Diskus, Motzer, Ex-Frusti" Beiträge in
das Forum ein. Am 12.05.2005 verfasste der Autor „Ex-Frusti" einen
Beitrag unter dem Betreff „F.-Mafia". Am 13.05.2005 antwortete der Autor
„Anonymus" unter demselben Betreff dem Autor „Ex-Frusti". Der
Kläger hat in der Berufungsverhandlung vom 08.05.2007 eingeräumt, dass er die
Beiträge unter dem Pseudonym „Anonymus" verfasst hat. Mit Schreiben vom
25.05.2006 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihr Markenrecht
auf, das Forum aus dem Internet zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Kläger
nach. Er unterzeichnete unter dem Datum des 28.05.2005 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung. Mit Schreiben vom 25.05.2005 kündigte die Beklagte den
Handelsvertreter- und Pachtvertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung,
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Mit seiner am 06.06.2005 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung
beantragt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe und dieses
weder durch die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten
vom 25.05.2005 aufgelöst worden sei. Wegen der Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Auf die Rüge der Beklagten
entschied das Arbeitsgericht mit Beschlüssen vom 16.12.2005 und 06.03.2006,
dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die gestellten
Anträge sowie die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart
gegeben sei. In der Kammerverhandlung vom 27.10.2006 erweiterte der Kläger die
Klageanträge Ziff. 2 und 3 (Kündigungsschutzanträge) dahingehend, dass auch
jedes sonstige Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.05.2005 nicht aufgelöst worden sei. Hinsichtlich dieser
Klageerweiterung erhob die Beklagte keine Rechtswegrüge.
Mit Urteil vom 27.10.2006 stellte das Arbeitsgericht fest, dass der zwischen den
Parteien geschlossene Handelsvertretervertrag durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 nicht aufgelöst worden sei, sondern bis
zum 31.08.2005 fortbestanden habe. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage
ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, zwischen den Parteien habe
kein Arbeitsverhältnis bestanden. Der zwischen den Parteien bestehende
Handelsvertretervertrag sei aber nicht durch die außerordentliche Kündigung
vom 25.05.2005 aufgelöst worden. Die unter dem Pseudonym „Anonymus"
eingestellten Beiträge seien zum weit überwiegenden Teil unbedenklich. Auch
soweit der Verdacht eines Steuerbetrugs geäußert werde, sei der Beitrag von
der Meinungsfreiheit noch gedeckt.
Gegen das ihr am 05.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.01.2007
Berufung eingelegt und diese am 05.03.2007 begründet. Sie trägt vor, entgegen
der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Beiträge von „Anonymus"
derart schwerwiegend, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht habe einen wesentlichen Punkt nicht berücksichtigt. Der
Kläger habe sie durch seine Beiträge unter der Überschrift „F.-Mafia"
in die Nähe von Verbrechern gerückt und als Steuerbetrügerin hingestellt. Mit
dieser vorbedachten Ehrenkränkung habe der Kläger das Vertrauensverhältnis
zwischen den Vertragspartnern zerstört. Zu Lasten des Klägers falle besonders
ins Gewicht, dass er das Forum unter der Domain „F.-Handel.de" betrieben
habe. Er habe ihre wirtschaftlichen Interessen hierdurch gefährdet. Es sei ihr
nicht zumutbar gewesen, die für die ordentliche Kündigung geltende Frist von
drei Monaten einzuhalten.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 27.10.2006
wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass
der Beklagten der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden
konnte. Er habe die Beklagte niemals als „Mafia" bezeichnet. Die
Überschrift „F.-Mafia" habe erstmals der Forumsteilnehmer „Ex-Frusti"
am 04.05.2005 verwendet. Er habe hierauf lediglich Bezug in der Überschrift
genommen, um dem Forumsteilnehmer „Ex-Frusti" einen Hinweis zum Thema „Scheinselbständigkeit"
geben zu können. Er habe den Begriff „Mafia" nicht vorbedacht gebraucht.
Ebenso wenig habe er die Beklagte als „Verbrecherin" und „Steuerbetrügerin"
tituliert. Es sei auch zu bedenken, dass er das Internetforum sofort nach
Aufforderung durch die Beklagte eingestellt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2
Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie
ist auch gem. § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist
ausschließlich die Frage, ob das Handelsvertreterverhältnis zwischen den
Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005
aufgelöst worden ist. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des
Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend
entschieden, dass das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien nicht
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 aufgelöst
worden ist. Das Handelsvertreterverhältnis ist vielmehr erst durch die
hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom selben Tag mit Ablauf der
vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten am 31.08.2005 beendet worden.
1.
Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die
Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den
Bestandschutzantrag bezüglich des Handelsvertreterverhältnisses ergebe sich
aus dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG. Gegen
diese Rechtsauffassung lässt sich einwenden, dass das Arbeitsgericht die
Rechtswegzuständigkeit für die Anträge Ziff. 1 - 3 aus der Klageschrift vom
06.06.2005 mit Beschluss vom 16.12.2005 mit der Begründung angenommen hat, es
liege ein sogenannter „sic-non-Fall" vor. In einem solchen Fall hängt
der Erfolg der Klage nach der Antragstellung auch von Tatsachen ab, die zugleich
für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (vgl. nur BAG, 17.01.2001 -
5 AZB 18/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 10). Für die
Annahme der Rechtswegzuständigkeit genügt bei diesem Sachverhalt die
Rechtsbehauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer.
Wenn die klagende Partei mit einem sic-non-Fall weitere Streitgegenstände
verbindet, besteht die Gefahr, dass im Wege der Zusammenhangsklage
Streitgegenstände vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden, für die
aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtswegzuständigkeit besteht. Das
Bundesverfassungsgericht hat daher in seinem Beschluss vom 31.08.1999 (1 BvR
1389/97 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6) darauf hingewiesen,
es bestehe die Gefahr einer Manipulation hinsichtlich der Auswahl des
zuständigen Gerichts. Dieser Gefahr könne damit begegnet werden, dass § 2
Abs. 3 ArbGG in den sic-non-Fällen keine Anwendung finde. Das
Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.06.2003 (5 AZB 43/02 - AP
ArbGG 1979 § 2 Nr. 85) diese Rechtsprechung aufgegriffen. Es hat die Auffassung
vertreten, § 2 Abs. 3 ArbGG finde keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für
die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen
könne. Geht man hiervon aus, so wäre die Rechtswegzuständigkeit für die in
der Kammerverhandlung vom 27.10.2006 vorgenommene Klageerweiterung nicht gegeben
gewesen.
In der Berufungsinstanz kann dieser Punkt jedoch auf sich beruhen, weil das
Berufungsgericht nach § 65 ArbGG nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg
zulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Arbeitsgericht trotz Rüge
über die Zulässigkeit des Rechtswegs anstatt durch Beschluss nach § 17 a GVG
durch Urteil in den Gründen der Hauptsache entschieden hat (BAG, 21.05.1999 - 5
AZB 31/98 - NZA 1999, 837; BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98 - NZA 1999, 1103).
Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte hinsichtlich der
Klageerweiterung die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt hat.
2.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die außerordentliche
Kündigung vom 25.05.2005 das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien
nicht aufgelöst hat.
a) Gemäß § 89 a Abs. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis eines
Handelsvertreters von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob
objektive Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund
im Sinne der Vorschrift darzustellen. Liegen solche Umstände vor, so ist des
weiteren zu prüfen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses auch
nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Kündigenden
unzumutbar ist (BGH, 07.07.1978 - I ZR 126/76 - BB 1978, 1882; Münchner
Kommentar HGB/von Hoyningen-Huene, 2. Auflage, § 89 a Rz 13 f.). Aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich je nach Einzelfall das
Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ergeben.
b) Im Streitfall ergibt sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB
aus mehrere Verhaltensweisen des Klägers.
aa) Der Kläger hat das von ihm eingerichtete Internet-Forum unter dem
Domain-Namen „F.-Handel.de" betrieben. Darin lag eine
Markenrechtsverletzung, die die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2005 abgemahnt
hat. Das Arbeitsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass zwar ein
Pflichtverstoß des Klägers vorliegt, dieser jedoch nur nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung
dargestellt hätte. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufung keine Rügen
erhoben. Sie hat die Markenrechtsverletzung nur als unterstützendes Argument
für ihre Rechtsauffassung herangezogen, dass der Kläger durch seine Beiträge
im Internet-Forum ihre Geschäftsinteressen erheblich beeinträchtigt habe.
bb) Ein wichtiger Grund, der an sich eine außerordentliche Kündigung des
Handelsvertreterverhältnisses rechtfertigen kann, liegt allerdings darin, dass
sich der Kläger in ehrverletzender Weise in dem Internet-Forum über die
Beklagte geäußert hat. Äußerungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche
Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß
gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und können eine
außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Dies gilt im
Arbeitsrecht (zuletzt BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650) wie im
Handelsvertreterrecht (Münchner Kommentar HGB, a.a.O., Rz 45) in gleicher
Weise.
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er unter dem
Pseudonym „Anonymus" Beiträge in das Internet-Forum eingestellt hat.
Hierzu hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beiträge ganz
überwiegend keine Ehrverletzung der Beklagten beinhalten und sich im Rahmen der
Meinungsfreiheit halten. Die Beklagte rügt allerdings mit Recht, dass sich das
Arbeitsgericht mit dem Betreff „F.-Mafia", der zahlreichen Beiträgen
vorangestellt war, nicht auseinandergesetzt hat. Auch der Kläger hat zweimal
unter diesem Betreff Beiträge in das Internet-Forum eingestellt.
Die Bezeichnung der Beklagten als „Mafia" stellt eine erhebliche
Ehrverletzung dar, die durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht gedeckt
ist. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob in das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit eingegriffen wird, ist die Einordnung einer Äußerung als
Werturteil oder als Tatsachenbehauptung von entscheidender Bedeutung. Eine
bewusst unwahre Tatsachenäußerung genießt keinen Grundrechtschutz.
Werturteile sind dem gegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie können
nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so wenn sie sich als
Schmähkritik darstellen (vgl. zuletzt BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - NJW
2006, 207; BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99 - NJW 2003, 1109; BAG, 24.11.2005,
a.a.O. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Im vorliegenden Fall enthält der Betreff „F.-Mafia" überwiegend eine
Meinungsäußerung, allerdings verbunden mit einem Tatsachenkern. Derjenige, der
diesen Begriff verwendet, will damit zum Ausdruck bringen, bei der betroffenen
Personengruppe handele es sich um eine kriminelle Vereinigung. In der
Ausdrucksweise ist der Vorwurf enthalten, ein Geschäftsgebahren sei
strafwürdig, zumindest aber unredlich. Dafür, dass dieser Vorwurf berechtigt
ist, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine konkreten Tatsachen
vorgetragen. Auf Frage der Kammer in der Berufungsverhandlung hat der Kläger
zwar dargelegt, er sei im Laufe seiner Tätigkeit für die Beklagte zur
Auffassung gelangt, dass etwas am System nicht stimme. Auch die Beiträge im
Internet-Forum lassen erkennen, dass diverse (frühere) Handelsvertreter wegen
verschiedener Angelegenheiten Auseinandersetzungen mit der Beklagten hatten.
Diese Umstände genügen aber nicht für die Annahme, bei einer Abwägung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit des Klägers und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht der Beklagten bzw. deren Organe habe das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit Vorrang. Vielmehr stellt sich der Betreff „F.-Mafia" im
vorliegenden Fall als Formalbeleidigung und Schmähung der Beklagten dar.
cc) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 HGB liegt aber auch darin,
dass der Kläger als Domain-Inhaber des Internet-Forums die Einstellung der
beleidigenden Beiträge mit dem Betreff „F.-Mafia" geduldet hat. Erst in
der neueren Zeit ist in der Rechtsprechung die Frage behandelt worden, unter
welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Internet-Forums für etwaige
rechtswidrige Inhalte verantwortlich gemacht werden kann. Im Zusammenhang mit
Unterlassungsansprüchen hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 22.08.2006 (7 U
50/06 - zitiert nach Juris) im Anschluss an ein Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 11.03.2004 (I ZR 304/01 - NJW 2004, 3102) die Auffassung vertreten,
Unterlassungsansprüche seien durch § 11 TDG nicht ausgeschlossen. Angesichts
des Charakters eines Internet-Forums als Meinungsforum könne dem Betreiber aber
eine Eingangskontrolle nicht zugemutet werden. Dem Besucher eines
Internet-Forums sei klar, dass sich der Betreiber nicht mit allen Beiträgen
identifizieren wolle. Der Betreiber sei jedoch verpflichtet, bei Bekanntwerden
rechtswidriger Inhalte die entsprechenden Beiträge zu entfernen. Das OLG
Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.04.2006 (15 U 180/05 - zitiert nach Juris)
entschieden, ein Unterlassungsanspruch bestehe jedenfalls dann, wenn dem
Betroffenen die Identität des Verfassers eines Beitrags nicht bekannt sei. In
der Revisionsentscheidung hierzu hat der Bundesgerichtshof die Auffassung
vertreten, ein Unterlassungsanspruch bestehe gegen den Betreiber des
Internet-Forums auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt
sei (Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 - bisher nur Pressemitteilung).
Im vorliegenden Fall folgt die Verantwortlichkeit des Klägers für die
eingestellten Beiträge mit dem Betreff „F.-Mafia" schon daraus, dass er
sich nach Einstellung des ersten Beitrags mit diesem Betreff am 12.05.2005 durch
den Autor „Motzer" an dem Meinungsaustausch unter diesem Betreff selbst
beteiligt hat. Es war ihm somit bekannt, dass sich 10 Beiträge unter diesem
Betreff kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Beklagten auseinandergesetzt
hatten. Er wusste darüber hinaus, dass die Beklagte die Autoren der Beiträge
aufgrund der Verwendung von Pseudonymen kaum ermitteln konnte. Unter diesen
Umständen konnte sich der Kläger nicht mit der Angabe auf der Startseite, er
übernehme für den Inhalt des Forums keine Verantwortung, von jeglicher
Verantwortung freizeichnen.
c) Sind die Pflichtverstöße des Klägers somit an sich geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, so ist im zweiten Schritt zu
prüfen, ob die Pflichtverletzungen so schwerwiegend waren, dass es der
Beklagten nicht zuzumuten war, das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist fortzusetzen. Nach Auffassung der Kammer wird der vorliegende
Fall durch mehrere Besonderheiten geprägt, die die Wertung rechtfertigen, die
Beklagte habe von einer außerordentlichen Kündigung Abstand nehmen müssen.
aa) Soweit der Kläger den Begriff „F.-Mafia" als Betreff übernommen
hat, so hat die Berufungsverhandlung ergeben, dass er den Begriff nicht selbst
in das Internet-Forum eingeführt hatte. Vielmehr hat der Autor „Ex-Frusti"
am 04.05.2005 eine Rubrik mit diesem Betreff erstmalig eröffnet. Dazu war er
nach den technischen Gegebenheiten auch in der Lage. Insgesamt wies das
Internet-Forum acht Rubriken auf. Beabsichtigte ein Autor unter einer bestimmten
Rubrik einen Beitrag einzustellen, so musste er eine Rubrik eröffnen oder eine
bereits bestehende Rubrik anklicken. Der „angeklickte" Betreff wurde
sodann automatisch dem jeweiligen Beitrag vorangestellt. „Vorbedacht" war
die Verwendung des Betreffs also nur insoweit, als der Autor das jeweilige
Themenfeld für seinen Beitrag auswählte, um den Beitrag einem bestimmten Thema
zuordnen zu können. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sich der Folgeautor
einer Meinungsäußerung des Erstautors „ohne Wenn und Aber" anschließen
wollte. Anders wäre es gewesen, wenn die Beklagte den Kläger zur Löschung
seiner Beiträge unter dem Betreff „F.-Mafia" aufgefordert und der
Kläger die Löschung verweigert hätte. Die Beklagte hat jedoch eine Reaktion
des Klägers nicht abgewartet. Sie hat den Kläger nicht zur Unterlassung
aufgefordert, sondern sogleich eine außerordentliche Kündigung erklärt.
bb) Das Arbeitsgericht hat
daher zutreffend die Frage aufgeworfen, ob vor Ausspruch der fristlosen
Kündigung eine Abmahnung des Klägers hätte erfolgen müssen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch im Vertrauensbereich eine
Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt,
um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Eine vorherige Abmahnung ist
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann
entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht
erwartet werden kann oder wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung
handelt, deren Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und die Hinnahme des
Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (zuletzt BAG, 12.01.2006 - 2 AZR
179/05 - NZA 2006, 980). Im Handelsvertreterrecht gelten diese Grundsätze
entsprechend (BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677; Münchner
Kommentar HGB, a.a.O., Rz 29; Ensthaler-Genzow, HGB, 7. Auflage, § 89a Rz 27).
Durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB hat diese Rechtsprechung eine
gesetzgeberische Bestätigung erfahren.
Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit war im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger im Anschluss an die
markenrechtliche Abmahnung der Beklagten vom 25.05.2005 das Forum nicht nur
sofort aus dem Netz nahm, sondern es auch nicht unter einer anderen Domain
wieder einstellte. Daraus ist ersichtlich, dass eine Abmahnung durchaus ihren
Zweck als Mittel zur Beseitigung der Vertragsstörung durchaus hätte erfüllen
können. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger den Betreff „F.-Mafia"
nicht als erster Autor verwendet hatte, wog die Vertragspflichtverletzung des
Klägers auch nicht so schwer, dass der Kläger mit einer außerordentlichen
Kündigung rechnen musste.
cc) Was die Verantwortlichkeit des Klägers als Domain-Inhaber angeht, so kann
im Rahmen der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass die
Rechtslage zur Störerhaftung des Betreibers eines Internet-Forums zum damaligen
Zeitpunkt nicht geklärt war. Die zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf
und des OLG Hamburg datieren vom 26.04.2006 und 22.08.2006. Der vorliegende
Sachverhalt reicht hingegen in die Monate April und Mai 2005 zurück. Im Rahmen
der Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung stellt der Grad
des Verschuldens ein wichtiges Abgrenzungskriterium dar. Schuldlose
Pflichtverletzungen können nur ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur
verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen (BAG, 21.01.1999 - 2 AZR
665/98 - AP BGB § 626 Nr. 151). Daher kann es nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher sein konnte, in welchem
Umfang er für eingestellte Beiträge Dritter verantwortlich ist. Auch dieser
Gesichtspunkt spricht dafür, dass die Beklagte vor Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung hätte erteilen müssen.
dd) Schließlich darf nicht übersehen werden, dass sich das vorliegende Forum
nur für kurze Zeit, d.h. vom 28.04. bis 28.05.2005 im Internet befand. Die
Zugriffe auf das Forum sind angesichts der großen Zahl der Internetnutzer eher
als bescheiden zu betrachten. Die markenrechtswidrige Verwendung des Namens „F."
hat sich somit jedenfalls in der Startphase des Forums nicht entscheidend
negativ auf das Image der Beklagten ausgewirkt. Auch wenn der Handelsvertreter
zweifellos die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers zu fördern hat
(vgl. § 86 Abs. 1 HGB), ist auch im Handelsvertreterverhältnis stets zu
prüfen, ob das Fehlverhalten des Handelsvertreters die Vertrauensgrundlage in
so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch durch eine
erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (BGH, 26.05.1999 -
VIII ZR 123/98 - BB 1999, 1516). Diese Prüfung fällt hier zugunsten des
Klägers aus.
d) Ist das Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien somit nicht durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.05.2005 beendet worden, so
hat das Vertragsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach §
11 Abs. 3 des Handelsvertretervertrags am 31.08.2005 geendet.
III.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg
eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand
keine Veranlassung.
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