07.04.2005 - BGH, Aktenzeichen: I ZR 314/02 - Inte
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07.04.2005 - BGH, Aktenzeichen: I ZR 314/02 - Internetversandhandel
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I ZR 314/02
Verkündet am: 7. April 2005
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind u.a. Wettbewerber beim Vertrieb elektrischer Haushaltsgeräte.
Die Beklagte bietet ihre Waren im Internet an. Sie warb am 23. November 2001 auf
der Einstiegsseite ihrer Website u.a. wie folgt für eine Kaffeemaschine Jura
IMPRESSA S 95PL: [Bild]
Der jeweils geltende Tagespreis mußte telefonisch bei der Beklagten abgefragt
werden. Für die Auslieferung der Maschine galt eine Lieferfrist von drei bis
vier Wochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob durch Anklicken der
Kaffeemaschine eine Produktseite aufgerufen werden konnte, auf der sich auch ein
Hinweis auf die Lieferzeit befand.
Die Klägerin hat behauptet, die aufrufbare Seite habe außer der Telefonnummer
des Call-Centers der Beklagten keine weiteren Informationen enthalten.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Produktseite sei mit einer
Produktbeschreibung und dem unübersehbaren Hinweis auf die Lieferfrist abrufbar
gewesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bewerbung von nicht sofort zur
Auslieferung bereitstehenden elektrischen Küchenartikeln sei irreführend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet elektrische Haushaltsartikel zu
bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung
der Werbung nicht zur Auslieferung stehen, insbesondere wie dies aus den dem
Urteil beigefügten Anlagen JS 1 und 2 ersichtlich ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 3
UWG a.F. für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Das Publikum
entnehme der beanstandeten Werbung, daß die abgebildete Kaffeemaschine zur
sofortigen Auslieferung bereitstehe, und werde in dieser Erwartung unstreitig
getäuscht. Es komme nicht darauf an, daß die vollständige Information
möglicherweise durch Aufruf eines Produktblattes erhältlich gewesen sei. Daher
könne unterstellt werden, daß ein Produktblatt mit dem Hinweis auf die
Lieferfrist habe abgerufen werden können.
Eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen
Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme
hervorgerufenen Erwartung des Verkehrs zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder
nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur sofortigen
Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für den Versandhandel
mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts der ihm
geläufigen Gebräuche im Versandhandel, daß zum Verkauf beworbene elektrische
Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst vom Verkäufer beschafft
werden müßten, sondern unverzüglich versandfertig gemacht und auf den Weg
gebracht würden. Dies könne der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, da
seine Mitglieder zu den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen
gehörten.
Das Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener Ware
solle verhindern, daß der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im
Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlaßt werde, andere
Waren zu kaufen. Dieser Grundsatz sei auf den vorliegenden Fall auch dann
übertragbar, wenn ein Produktblatt mit aufklärendem Hinweis über die
Lieferfrist vorhanden gewesen sei. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß
es fortgeschrittene Internetnutzer gebe, die ein beworbenes Produkt anklickten,
um nähere Informationen zu erhalten. Diese würden nicht über die
Lieferbarkeit der Kaffeemaschine getäuscht, da sie nach dem Vorbringen der
Beklagten über die Lieferfrist von drei bis vier Wochen aufgeklärt würden. Es
gebe aber auch Nutzer des Internets, denen es nicht geläufig sei, daß ein
beworbenes Produkt zum Erhalt weiterer Informationen angeklickt werden müsse.
Es könne nicht unterstellt werden, daß der durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Verbraucher als Anfänger in der Nutzung des
Internets schon über das Erfahrungswissen eines geübten und versierten Nutzers
verfüge.
Eine als rechtlich relevant anzusehende Gruppe von Verbrauchern habe keinen
Anlaß, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa in Form von
Links auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen werde. Für einen Teil
dieser Verbraucher werde die Werbung der Beklagten möglicherweise unbeachtlich
sein, weil sie nicht wüßten, wie sie den aktuellen Tagespreis in Erfahrung
bringen könnten. Diejenigen Verbraucher, die sich dennoch für das Gerät
interessierten, könnten über die ihnen aus den Printmedien geläufigen
Suchstrategien den Link "Impressum" anklicken und die Telefonnummer
des Call-Centers der Beklagten erfahren. Diese Interessenten befänden sich in
derselben Situation wie diejenigen, die ein Ladengeschäft in der irrigen
Annahme aufsuchten, daß ein gerade in einer Werbeanzeige angepriesenes Gerät
zum Verkauf vorrätig sei. Der Verkäufer erhalte so die Möglichkeit eines
werbenden Verkaufsgesprächs, die er ohne die irreführende Werbung nicht
erhalten hätte.
Es widerspreche jedenfalls nicht jeder Lebenserfahrung anzunehmen, daß der
Kunde, wenn ihm die Lieferfrist bei dem Telefonat überhaupt mitgeteilt werde,
von dem Verkäufer zum Abwarten der Frist überredet oder gar auf ein anderes
Produkt hingelenkt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004
anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte
Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten
auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 -
I ZR 96/02, WRP 2005, 474, 475 - Direkt ab Werk).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung der Beklagten im
Internet sei irreführend und deshalb unlauter (§§ 3, 5 UWG; § 3 UWG a.F.),
hält auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, maßgeblich danach, wie der
angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks
versteht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v.
16.12.2004 - I ZR 222/02, WRP 2005, 480, 483 - Epson-Tinte, m.w.N.).
Die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Kaffeemaschine richtet
sich an den Verbraucher. Demgemäß ist auf das Verständnis eines
durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der
der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.).
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so
dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v.
14.12.1995 - I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 -
Umweltfreundliches Bauen; BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Ob mehrere
Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich
einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung
(z.B. beim Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs)
gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines
ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden oder nicht,
richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH WRP 2005, 480,
484 - Epson-Tinte).
b) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechender Weise
(BGH WRP 2005, 480, 484 - Epson-Tinte).
aa) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben,
die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und
Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu
erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre
Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren
zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt
verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. Die Vorschrift
des § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG knüpft damit an die Grundsätze an, die die
Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG
a.F. entwickelt hat.
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung
für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der
Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig
davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem
Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem
Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender
Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme
auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen
Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in
unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen
bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der
Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das
Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines
Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum
Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer
sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision können die verbraucherschutzregelnden
Bestimmungen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz auf die Beurteilung der
irreführenden Werbung im Bereich des Internet-Versandhandels grundsätzlich
keine einschränkende Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 1.4.2004 - I ZR 227/01,
GRUR 2004, 699, 701 = WRP 2004, 1160 – Ansprechen in der Öffentlichkeit I).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, eine Irreführung liege auch dann vor, wenn der Hinweis auf
die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst auf einer durch
Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) erreichbaren
"Produktseite" gegeben werde.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der
sich der Hinweis auf die Lieferfrist - unterstellt - befinde, sei für den
Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von
einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt
werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des
Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn
sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot
hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
bb) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits
aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher
verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu
erkennen. Davon ist auch das Berufungsgericht für den Verweis
"Impressum" als selbstverständlich ausgegangen. Der Kaufinteressent
wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften
Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware
benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer
Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis
hin zum Vertragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00,
GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem; BGH WRP
2005, 480, 484 - Epson-Tinte). Da der der streitgegenständlichen
Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist,
die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der von
der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb
der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derartige elektronische
Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als zum
beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht
unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die
Produktseite diese Angabe enthält.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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