07.03.2007 - LG Köln, Az.: 28 O 551/06
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07.03.2007 - LG Köln, Az.: 28 O 551/06 - Bei privater Urheberrechtsverletzung bei ebay ist der Streitwert 6.000,00 €
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LANDGERICHT KÖLN
URTEIL
28 O 551/06
7. März 2007
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Verfügungsklägerin,
gegen
Verfügungsbeklagte,
hat die 28. Zivilkammer des Landgericht Köln im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 21.02.2007 durch ...
für R e c h t erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 im Kostenausspruch
bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Kosten einer einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen … auf der
Auktionsplattform „eBay" in großem Umfang [...]artikel. Dabei verwendet
sie für die Präsentation der Artikel Lichtbilder, die jeweils zur Illustration
der Angebote verwandt werden.
Zur Verwendung auf der Auktionsplattform „eBay" erstellte der
Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herr …, das Lichtbild eines
[Artikels] mit der Bezeichnung „…". Die ausschließlichen
Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertrug der Mitgesellschafter der
Verfügungsklägerin.
Am 07.11.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die
Verfügungsbeklagte unter dem Benutzernamen Z auf der Auktionsplattform „eBay"
das vorgenannte [Artikel] als Angebot mit der Artikelnummer anbot. Hierbei
verwandte die Verfügungsbeklagte das streitgegenständliche Lichtbild der
Verfügungsklägerin, ohne die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zu
haben. Bei dem Angebot handelte es sich um einen privaten Verkauf, der nur
einmalig erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 wurde die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierbei wurde
ihr eine Frist bis zum 20.11.2006 gesetzt. Mit Schreiben vom 20.11.2006 durch
ihre Prozessbevollmächtigten lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab.
Die Verfügungsklägerin hat daraufhin nach Antrag vom 23.11.2006 eine am
27.11.2006 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer
erwirkt, durch die Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt worden ist, das streitgegenständliche Lichtbild
öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten des Verfahrens sind in dem
Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 der Verfügungsbeklagten auferlegt worden.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 gab die Verfügungsbeklagte nach Zustellung der
einstweiligen Verfügung die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Mit Datum vom gleichen Tag hat die Verfügungsbeklagte Akteneinsicht
beantragt und Widerspruch gegen die Auferlegung der Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens
eingelegt.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe die
Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen. Insbesondere sei das
Lichtbild jedenfalls gemäß § 72 UrhG geschützt. Auch die erforderliche
Dringlichkeit habe vorgelegen.
Nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2006 einen auf den
Kostenpunkt beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
eingelegt hat, beantragt die Verfügungsklägerin nunmehr, die in der
einstweiligen Verfügung der Kammer vom 27.11.2006 getroffene Kostenentscheidung
zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass kein schutzfähiges Werk im Sinne
des Urhebergesetzes vorliege.
Auch sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben gewesen. Eine Dringlichkeit für
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe nicht bestanden.
Jedenfalls sei der Streitwert des Verfahrens zu hoch angesetzt worden und mit
max. 1.000 € zu bemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Mit Schreiben vom 28.12.2007 hat die Verfügungsbeklagte Kostenwiderspruch
eingelegt. Diesen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2007
begründet und unter anderem die o.g. Rechtausführungen vorgetragen. Mit
Beschluss vom 31.01.2007 ist angeordnet worden, dass eine Entscheidung im
schriftlichen Verfahren getroffen werden soll.
Entscheidungsgründe
Auf den in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkten Widerspruch des
Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 27.11.2006 [...] auch im
Kostenpunkt zu bestätigen.
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO lag nicht vor. Zwar hat die
Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer lediglich Kostenwiderspruch
eingelegt. Dies geschah jedoch erst nach Ablauf der durch den Verfügungskläger
in der Abmahnung gesetzten Frist von 10 Tagen, die angesichts der
Eilbedürftigkeit als angemessen anzusehen ist.
Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt
sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs, da dieser als bindender Verzicht
auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO,
26. Auflage, § 924 Rn. 5, m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte anwaltlich
vertreten ist, kommt auch eine Umdeutung des ausdrücklich als Kostenwiderspruch
bezeichneten Rechtsmittels in einen Widerspruch in der Sache insgesamt nicht in
Betracht, zumal auch mit dem Schriftsatz vom 30.01.2007 ausdrücklich lediglich
die Begründung des Rechtsmittels aus dem Schriftsatz vom 28.12.2006 erfolgen
soll.Selbst wenn der Widerspruch aufgrund der Begründung als Widerspruch in der
Sache insgesamt angesehen würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis
führen, da ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen den
Verfügungsbeklagten aus §§ 97, 72 UrhG bestand.
Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte
aktivlegitimiert. Dies ist unstreitig. Im übrigen hat die Verfügungsklägerin
die Urheberschaft von Herrn … an dem streitgegenständlichen Lichtbild und die
ausschließlichen Nutzungsrechte der Verfügungsklägerin durch eidesstattliche
Versicherung der Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin vom 21.11.2006
glaubhaft gemacht, § 294 ZPO.
Das streitgegenständliche Lichtbild wird durch § 72 UrhG geschützt, ohne dass
es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Die Verfügungsbeklagte hat das Lichtbild
öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen § 19a UrhG verstoßen.
Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung ist eine Wiederholungsgefahr
gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle
Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird
durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl.
Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.), an deren Widerlegung durch den
Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt
nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt,
in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97
Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer
sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten
einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des
Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, BGB, Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.;
Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Der bloße Vortrag der
Verfügungsbeklagten, es habe sich um einen einmaligen Gelegenheitsverkauf
gehandelt, ist dagegen unter Anlegung des vorbezeichneten Maßstabs nicht
geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Durch die Fortsetzung der
Urheberrechtsverletzung entstünde der Verfügungsklägerin ein nicht wieder gut
zu machender Schaden, da im nach hinein durch die Geltendmachung von
Schadensersatz der tatsächlich entstandene Schaden nicht mehr ausgeglichen
werden kann.
Die einstweilige Verfügung war auch nicht deshalb aufzuheben, weil sie nicht
innerhalb der Frist der § 936, 922 II ZPO dem Verfügungsbeklagten
ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist
entgegen der von dem Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung erfolgt. Zum
einen ist die Zustellung einer einfachen Ausfertigung für die Zustellung
ausreichend (vgl. BGH in NJW 2004, 506). Zum anderen ist die Zustellung von
allen in der einstweiligen Verfügung genannten Anlagen nicht zwingendes
Erfordernis einer wirksamen Zustellung. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass
der Beschluss mit allen Anlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt zuzustellen
ist (vgl. Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11 m.w.N.). Zwingend mit dem Beschluss
zuzustellen sind indes nur solche Anlagen, auf die der Beschluss in seinem Tenor
Bezug nimmt bzw. die ausdrücklich zum Bestandteil des Beschlusses gemacht
werden (vgl. insoweit Zöller, ZPO, § 922 Rn. 11; OLG Düsseldorf GRUR 1984,
78; OLG Frankfurt NJW-RR 1996,750; OLG München NJW-RR 2003, 1722). Die
Notwendigkeit der Zustellung derartiger Anlagen beruht auf der Überlegung, dass
für den Schuldner aus dem ihm zugestellten Beschluss heraus ersichtlich sein
muss, welche bestimmten Handlungen er in Zukunft zu unterlassen hat. Aus diesem
Grund müssen die Handlungen, die er unterlassen soll, durch die zugestellten
Unterlagen klar und eindeutig bestimmt sein. Die Bestimmung solcher Handlungen
kann entweder bereits aus dem Tenor oder - falls beigefügt - aus der
Begründung des Beschlusses oder aber erst mit Hilfe der Anlagen erfolgen. Ist
letzteres der Fall, der Beschluss also im Hinblick auf die zu unterlassenden
Handlungen nicht aus sich heraus verständlich, müssen aus Gründen der
Rechtssicherheit und Klarheit die Anlagen beigefügt sein. Für den
Verfügungsbeklagten muss aus den ihm zugestellten Unterlagen unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände eindeutig erkennbar sein, um welchen
konkreten Sachverhalt es geht (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1984, 78; OLG München
NJW-RR 2003, 1722). Dann ist dem Zweck des § 922 Abs. 2 ZPO wie auch dem des §
929 Abs. 2 ZPO - Schutz vor Überraschungsangriffen - hinreichend Rechnung
getragen.
Vorliegend ist in dem
angegriffenen Beschluss der Kammer nur die Anlage ASt 1 in Bezug genommen
worden. Dass diese nicht zugestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Hinsichtlich der übrigen in dem Beschluss genannten Urkunden ist
weder eine Bezugnahme erfolgt noch sind diese zum Bestandteil des Beschlusses
gemacht worden. Sie sind lediglich genannt worden, um die Mittel der
Glaubhaftmachung näher zu bezeichnen. Der in Rede stehende konkrete Sachverhalt
und die zu unterlassende Handlung war indes durch den Tenor des Beschlusses
eindeutig bezeichnet.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO.
Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die
ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch
mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 925 Rn.
9).
Soweit sich die Verfügungsbeklagte gegen die Festsetzung des Streitwertes
wendet, führt dies nicht zu einer anderen Festsetzung. Wertbestimmend ist beim
Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die
für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise
zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll
(vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Auf den von der
Verfügungsbeklagten erzielten Gewinn kommt es dagegen für die Bemessung des
Streitwertes nicht an.
Insoweit ist zu sehen, dass die Verwendung des Fotos der Verfügungsklägerin
durch die Verfügungsbeklagte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei der
Streitwertbemessung ist daher das Interesse der Verfügungsklägerin an der
wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen seine geistigen Schutzrechte
und seine daraus resultierenden Vermögenspositionen zu berücksichtigen.
Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Modifikationen des
urheberrechtlichen Schutzes durch das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes des
geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie" vom
07.03.1990 mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass die Unterbindung
der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit
ist. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht ohne Auswirkung auf die
Streitwertbemessung bleiben und zwar auch gegenüber Rechtsverletzern, deren
individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist.
Mit Rücksicht darauf hält die Kammer an dem festgesetzten Streitwert von 6.000
€ für die unberechtigte Verwendung des Fotos durch die Verfügungsbeklagte
fest. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer und
steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. OLG
Hamburg GRUR-RR 2004, 342). Das Vorliegen einer möglichen Änderung der
gesetzlichen Grundlagen
vermag nicht zu einer anderen Bewertung zu führen.
Insoweit mag die Verfügungsbeklagte darlegen, ob der Widerspruch vom 28.12.2006
auch als Streitwertbeschwerde angesehen werden soll. Hiervon wird derzeit nicht
ausgegangen.
Streitwert: einstweilige Verfügung bis zum Widerspruch 6.000 €
Ab dem Widerspruch: Die Kosten des Verfahrens.
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