06.07.2005 - LG Mainz, Az: 3 O 184/04
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06.07.2005 - LG Mainz, Az: 3 O 184/04 - "Power-Seller" bei ebay handeln grundsätzlich als Unternehmer
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LANDGERICHT MAINZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 O 184/04
6. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz im schriftlichen Verfahren, in dem
Schriftsätze bis zum 20.06.2005 eingereicht werden konnten, durch ... als
Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte ersteigerte von dem Kläger am 03.03.2004 über die Firma „e.",
einem Unternehmen, das Auktionen über das Internet durchführt, unter der
Artikelnummer 2462347074 einen PKW der Marke Mercedes Benz 270 CDI zu einem
Gebotspreis von EUR 23.850,00. In dem Zeitraum Oktober 2001 bis Mai 2004 hatte
der Kläger unter dem Account „lotus-esprit 1" 341 An- und Verkäufe
getätigt. Der Kläger benutzte hierbei die Bezeichnung „PowerSeller".
Neben dem genannten Account benutzte der Kläger weitere e.-Accounts mit
folgenden Pseudonymen: „style123" mit insgesamt 28 Bewertungen, „expedient2002"
mit insgesamt 14 Bewertungen und „nnikolass" mit insgesamt 376
Bewertungen.
Neben dem genannten PKW versteigerte der Kläger im Februar und März 2004 einen
PKW der Marke Lotus Elise, einen Porsche Boxter 2.7l und einen BMW 528i.
In den Verkaufsbedingungen des Klägers hieß es: „Privatverkauf nach
aktuellem EU-Recht. Spaßbieter werden nach Ablauf der 5-Tage-Frist rechtlich
verfolgt und 20 % des Ersteigerungspreises in Rechnung gestellt!!!".
Nach Besichtigung und einer Probefahrt weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug
abzunehmen unter Hinweis auf vorliegende Mängel. Nachdem der Beklagte durch
Schreiben des Klägers vom 09.03.2004 aufgefordert worden war, den PKW
abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, antwortete der Beklagte mit
Schreiben vom 15.03.2004, er trete von dem Kaufvertrag zurück, weil sich das
Fahrzeug nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand befunden habe.
Der Kläger beantragte die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von dem Beklagten
gerügten Mängeln.
Da der Beklagte sich weiter weigerte, das Fahrzeug abzunehmen, veräußerte es
der Kläger anderweitig. Als Schadensersatz macht er den Differenzbetrag
zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem letztlich erzielten Kaufpreis
geltend.
Der Kläger trägt vor,
das Fahrzeug habe nicht die von dem Beklagten gerügten Mängel. Er habe bei dem
späteren Verkauf nur einen Kaufpreis von EUR 17.500,00 erzielen können. Dem
Beklagten stehe kein Widerrufsrecht nach §§ 355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB zu,
weil er, der Kläger, kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei. Dass er bei
seinem eigenen Account von Oktober 2001 bis Mai 2004 341 An- und Verkäufe
getätigt habe, lasse nicht grundsätzlich darauf schließen, dass er ein
Gewerbe betreibe. Er habe über e. immer wieder Kleinteile und sonstige
Gegenstände verkauft, die er selbst in seinem Haushalt nicht mehr benötigt
habe. Er sei auch immer wieder von Freunden, Bekannten und Familienangehörigen
gebeten worden, über seinen e.-Account Verkäufe für dritte Personen
durchzuführen. Die Fahrzeuge habe er für Freunde oder Verwandte verkauft. Er
habe in dem fraglichen Zeitraum nur 252 Verkäufe getätigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.350,00 und Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.03.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
der PKW sei mangelhaft gewesen, so dass er ihn nicht habe abnehmen müssen. Der
Kläger sei Unternehme im Sinne des § 14 BGB, so dass ihm, dem Beklagten, als
Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB zustehe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten
der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Beklagte hat den mit
dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam widerrufen. Der zwischen den
Parteien online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im
Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 d
Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da e.-Auktionen keine Versteigerung im Sinne
des § 156 BGB darstellen (BGH NJW 2005, 53).
Der Kläger ist als Unternehmer anzusehen. Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine
natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen Tätigkeit handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte,
selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach Außen in Erscheinung
tritt. Erfasst wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit (Palandt-Heinrichs,
§ 14 BGB, Rn. 1). Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der
Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten,
das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des
Verhaltens an (Bamberger/Roth, § 14 BGB, Rn. 6).
Vorliegend spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger als
Unternehmer gehandelt hat. Das Vorgehen des Klägers lässt auf ein
typischerweise planmäßiges und auf Dauer angelegtes Handeln schließen.
Der Kläger hat eine Vielzahl von Rechtsgeschäften über die Internetplattform
e. getätigt. Es trifft zwar zu, dass derjenige, der regelmäßige über eine
Internetplattform Waren anbietet, damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft
planmäßig handelt. Es ist nämlich gerade in Kreisen der jüngeren
Bevölkerung verbreitet, private Geschäfte über das Internet abzuwickeln (AG
Detmold, Urteil vom 27.04.2004, 7 C 117/04, zitiert nach Juris). Vorliegend
spricht der Beweis des ersten Anscheins jedoch dafür, dass der Kläger als
Verkäufer gewerbsmäßig handelte. Schon die hohe Anzahl von Verkäufen,
mindestens 252 in einem Zeitraum von zwei Jahren und siebe Monaten, kann als –wenn
auch nicht als alleiniges - Indiz für ein planmäßiges Handeln gewertet
werden. Hinzu kommt, dass der Kläger sich als PowerSeller bezeichnete. Als
PowerSeller darf sich bezeichnen, wer kontinuierlich besonders viele Artikel
verkauft oder ein hohes Handelsvolumen vorweisen kann. Zusätzlich müssen
PowerSeller mindestens 100 Bewertungspunkte erhalten haben, von denen mindestens
98 % positiv sein müssen. Die Teilnahme an dem PowerSeller Programm ist
freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Der Kläger hat die Bezeichnung
als PowerSeller folglich freiwillig gewählt und damit nach Außen den Anschein
eines Profiverkäufers erweckt (AG Radolfzell, NJW 2004, 3342; LG Schweinfurth,
Urteil vom 30.12.2003, 110 O 32/03, zitiert nach Juris; Teuber/Melber, MDR 2004,
186; Mankowski VuR 2004, 79). Schließlich kommt hinzu, dass der Kläger
innerhalb eines kürzeren Zeitraums drei PKWs zum Kauf angeboten hatte. Auch
dies indiziert eine planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit.
Schließlich sind die von dem Kläger verwandten Versteigerungsbedingungen zu
berücksichtigen, nach denen bei nicht fristgerechter Abholung eine rechtliche
Verfolgung und eine Vertragsstrafe in Aussicht gestellt werden. Gerade
Vertragsstrafen werden zwischen privaten Personen typischerweise nicht
vereinbart.
Der Kläger hat den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Es trifft zu, dass der
Anscheinsbeweis dann entkräftet werden könnte, wenn nur Gegenstände des
persönlichen Gebrauchs von dem Kläger veräußert worden wären. Dies kann
jedoch nicht festgestellt werden. Der Kläger hat vorgetragen, es sei ihm nicht
mehr gelungen, die Gegenstände zusammenzustellen, die er verkauft habe. Er habe
jedoch ausschließlich persönliche Dinge verkauft, die er selbst nicht mehr
gebraucht habe. Hierzu hat er Zeugenbeweis angeboten. Dem Beweisangebot kann
nicht stattgegeben werden. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unsubstantiiert.
Die Vernehmung der Zeugen liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, weil die
Art der versteigerten Gegenstände von den Zeugen dargelegt werden müsste. Dies
wäre jedoch Aufgabe des Klägers.
Auch der Hinweis, dass der Kläger weder ein Gewerbe angemeldet habe, noch bei
dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig
geführt werde, vermag den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Denn es liegt
an dem Kläger, ob er sich bei den Behörden anmeldet oder nicht.
Der Widerruf des Kaufvertrages ist nicht verfristet, auch wenn man in der
Rücktrittserklärung vom 15.03.2004 einen Widerruf nicht sieht. Der Widerruf
ist jedenfalls im Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2004 erklärt worden. Die
Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, da
dem Beklagten keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Unterschrift
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