05.12.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 157/08
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05.12.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 157/08 - Zur Frage der Dringlichkeitsvermutung bei ca. 6 Monate zurückliegenden Wettbewerbsverstößen
Leitsätze und Landeswappen
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Oberlandesgericht Frankfurt am
Main
Beschluss vom 05.12.2008
Az.: 6 W 157/08
In der Beschwerdesache
...
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 2. September 2008 am 5. Dezember 2008 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Inhaber, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Webseite ... unter
dem Mitgliedsnamen ... Ekektroartikel anzubieten, ohne den Verbraucher gemäß
§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV über das
diesem zustehende Widerrufsrecht zu belehren;
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Parteien jeweils die Hälfte zu
tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- €
Gründe:
Die Antragstellerin, die ihrerseits zuvor von der Antragsgegnerin wegen eines
Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war, nimmt die Antragsgegnerin nach
vorangegangener Abmahnung vom 16. Juli 2008 wegen des Angebots eines digitalen
Satellitenreceivers auf der Webseite ... in Anspruch. Das Angebot war dort in
der Zeit von 16. bis zum 19. Januar 2008 eingestellt. Die Antragstellerin sieht
einen Wettbewerbsverstoß zum einen darin, dass die Antragstellerin entgegen §
312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht auf das
Widerrufsrecht der Verbraucher hingewiesen habe. Zum anderen wirft sie der
Antragsgegnerin vor, mit dem Satz „Neuware mit Rechnung sowie 2 Jahre
Garantie" mit Selbstverständlichkeiten geworben zu haben.
Das Landgericht hat den Eilantrag abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten,
wegen der besonderen Umstände des Falles greife die Dringlichkeitsvermutung des
§ 12 UWG nicht ein. Solche besonderen Umstände .sieht das Landgericht darin
begründet, dass Anlass für das Eilverfahren ein bereits seit längerem
beendetes, in dieser Form nicht mehr. wiederholtes Verhalten war und die
Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme bereits nicht mehr bei der
Handelsplattform ... angemeldet war. Zudem bestehe ein überwiegendes
schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung der geltend
gemachten Unterlassungsanträge auch deshalb nicht, weil dieses Verfahren und
die diesem vorausgegangene Abmahnung vom. 16. Juli 2008 lediglich eine Reaktion
auf die vorangegangene Abmahnung der Antragsgegnerin gewesen sei und nur der
Abwehr dieser Ansprüche gedient habe. Schließlich fehle dem Antrag der
Antragstellerin das Eilbedürfnis, weil die Antragstellerin – obwohl bereits
am 19. August 2008 auf Bedenken der Kammer hinsichtlich des Verfügungsgrundes
hingewiesen worden sei - erst am 1. September 2008 erklärt habe, dass sie an
ihrem Antrag weiter festhalte.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1) Ein Verfügungsanspruch besteht, soweit die Antragstellerin das Fehlen einer
Widerrufsbelehrung rügt.
a) Das von der Antragstellerin als Anlage EV 2 vorgelegte Angebot eines
digitalen Satellitenreceivers auf der Web-Seite ... enthält keine Belehrung
über aus dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV. Die Werbung verstößt deshalb
gegen § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Mai 2008 – 6 W 49/08; KG,
Beschl.v. 09.11.2007 - 5 W 304/07 - GRUR-RR 2008, 131 ff – juris-Tz 33
m.w.Nachw.; Hefermehl/Köh/er/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 4, Rn
11.170).
b) Dieser Verstoß ist auch wesentlich im Sinne von § 3 UWG. Denn der fehlende
Hinweis auf das Widerrufsrecht begründet die Gefahr, dass Verbraucher diese
Rechtsposition nicht ausüben und somit eine geschäftliche Entscheidung
treffen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.
2) Ohne Erfolg bleibt der Eilantrag jedoch, soweit die Antragstellerin der
Antragsgegnerin zudem eine .irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten
vorwirft. Der im Antrag zitierte Satz „Neuware mit Rechnung sowie 2 Jahre
Garantie" kann nur so verstanden werden, dass eine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie im Sinne von § 443 BGB gewährt werden soll. Dies stellt
gerade keine Selbstverständlichkeit dar und kann deshalb mit dem
Verfügungsanspruch gemäß Ziffer 2) nicht mit Erfolg beanstandet werden.
Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 11. August 2008 ergänzend
auf eine eBay-Auktion der Antragstellerin hinweist (Anlage EV 9), in welcher der
Satz enthalten ist „Sie erhalten selbstverständlich 2 Jahre
Gewährleistung", ist diese Aussage zum einen nicht Gegenstand des Antrags.
Zum anderen ist sie – soweit damit nunmehr die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche angesprochen sein sollen – deshalb nicht
irreführend, weil die Verbraucher durch das Wort „selbstverständlich"
mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass keine besonderen
Vorteile gewährt werden.
3) Soweit ein Verfügungsanspruch gegeben ist, besteht – entgegen der
Auffassung des Landgerichts - auch ein Verfügungsgrund.
a) Die Eilbedürftigkeit ist nicht deshalb entfallen, weil die von der
Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung
des Anspruchs bereits beendet war, von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht
wiederholt wurde und – zumindest auf der Web-Seite ... – derzeit nicht
wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin dort nicht mehr angemeldet ist.
Der im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 2 UWG zu vermutende Verfügungsgrund
stellt der Sache nach eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für ein
Vorgehen gerade im summarischen Eilverfahren dar. Die Vermutung des
Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt werden, dass der
Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner
Ansprüche längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihn
die Sache so eilig nicht ist. Auf diesen - in der Praxis bedeutsamsten –
Aspekt ist die Widerlegung der Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG jedoch nicht
beschränkt. Das vom Gesetz grundsätzlich anerkannte Interesse des Gläubigers
eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen
Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss vielmehr auch dann zurücktreten,
wenn aus an deren Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des
Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des. Antragsgegners, ein
Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht
anerkannt werden kann (Senat, Beschl. v. 08.08.2005 – 6 W 107/05 –
Magazindienst 2006, 1175 – juris-Tz 5).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Landgericht herangezogenen
Gesichtspunkte betreffen die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr und damit die
matereiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rd
1.10, 1.32 m.w.Nachw.). Sie könnten dem Unterlassungsanspruch in dem
vorliegenden Fall deshalb allenfalls dann entgegen stehen, wenn aus ihnen der
Schluss gezogen werden könnte, die Antragsgegnerin werde das beanstandete
Verhalten unter keinen Umständen mehr wiederholen.
Diesen Schluss ermöglicht aber weder die zwischen der Beendigung der
Wettbewerbshandlung und der – nach Kenntnisnahme durch die Antragstellerin -
rechtzeitig erfolgten Geltendmachung der Ansprüche, noch der Umstand, dass die
Antragsgegnerin (zur Zeit) keine Geschäfte über ... abwickelt und ihre
späteren Angebote bei eBay eine den Anforderungen des Gesetzes entsprechende
Belehrung enthalten. Denn selbst die vollständige Aufgabe eines
Geschäftsbetriebes lässt die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen,
wenn es auszuschließen ist, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen
Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt (Hefermehl/Köhler/Bomkamm, UWG, 26. Aufl., §
8 Rd 1.40).
b) Der sofortigen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren steht
es auch nicht entgegen, dass das vorliegende Verfahren und die Abmahnung der
Antragstellerin vom 16. Juli 2008 eine Reaktion auf die vorausgegangene
Abmahnung der Antragsgegnerin war und der Abwehr dieser Ansprüche gedient haben
mag. Denn auch insoweit geht es nicht um Fragen des Verfügungsgrundes.
Angesprochen ist damit vielmehr die Frage, ob der Antragstellerin eine
rechtsmissbräuchliche Verfolgung ihrer Rechte vorzuwerfen ist, was die
Geltendmachung des Anspruchs nach § 8 Abs. 4 UWG schlechthin unzulässig werden
ließe. Auch dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden. Denn
allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung
konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt
nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden
Gesichtspunkten leiten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich deshalb von dem Sachverhalt, der der
Entscheidung des Senats vom 8. August 2005 (6 W 107/05 – Magazindienst 2006,
1175) zugrunde lag. Denn dort hatte der Senat die Dringlichkeit deshalb
verneint, weil die dortige Antragstellerin mehrere Wettbewerbsverstöße
innerhalb einer Zeitungsanzeige isoliert angegriffen hatte, nachdem sie zuvor
die Gesamtanzeige beanstandet hatte. In diesem Fall bestand ausnahmsweise
deshalb kein überwiegendes schützenswertes Interesse der Antragstellerin an
dem sofortigen Verbot der Einzelaussagen im Eilverfahren, weil ihr die
Geltendmachung eines solchen Anspruchs bereits in dem vorangegangen Verfahren
möglich gewesen wäre.
c) Schließlich ist die Dringlichkeitsvermutung auch nicht deshalb entfallen,
weil die Antragsgegnerin erst am 1. September 2008 erklärt hat, sie werde ihren
Eilantrag nicht zurücknehmen. Zwar kann auch die Verzögerung des laufenden
Eilverfahrens durch den Antragsteller die Dringlichkeit entfallen lassen (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rd 3.16). In dem vorliegenden
Fall hat die Antragstellerin das Verfahren jedoch rechtzeitig nach Kenntnisnahme
von dem Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin (am 30. Juni 2008) eingeleitet
und auf den (ersten) telefonisch erteilten richterlichen Hinweis vom 8. August
2008 mit Schriftsatz vom 11. August 2008 zeitnah reagiert. Damit hat die
Antragstellerin auch zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Antrag aufrecht
erhält. Die weitere Verzögerung des Verfahrens, die dadurch eingetreten ist,
dass das Landgericht in einem zweiten Telefonat mit dem Antragstellervertreter
am 19. August 2008 nunmehr auf andere Bedenken hingewiesen und über den
Eilantrag erst am 2. September 2008 entschieden hat, kann der Antragstellerin
nicht mehr zugerechnet werden.
4) Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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