05.12.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 295/06
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05.12.2006 - KG Berlin, Aktenzeichen: 5 W 295/06
Widerrufsfrist bei ebay beträgt 1 Monat; die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ist bei ebay nicht anwendbar
Leitsätze und Landeswappen
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Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 5 W 295/06
16 O 936/06
Landgericht Berlin
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
V I ,
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „K a
A "
K , B ,
Antragsteller und
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. M & Kollegen,
K , B -
g e g e n
R E ,
D , M ,
Antragsgegner und
Beschwerdegegner,
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Kammergericht Haase und die Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck und Dr. Hess
am 5. Dezember 2006
b e s c h l o s s e n :
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2006 – 16 O 936/06 -
abgeändert:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei
Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der
Internetplattform "eBay" die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für
den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt.
2.
Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 6.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren in zweierlei Hinsicht
gegen die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des mit ihm in Wettbewerb
stehenden Antragsgegners bei eBay. In dieser Belehrung heißt es unter anderem:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache
widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
Der Antragsteller hält Satz 1 dieser Belehrung für falsch, weil infolge erst
nach Kaufvertragsabschluss in Textform erteilter Widerrufsbelehrung die Frist
einen Monat betrage. Satz 2 sei falsch, weil der Fristbeginn nur durch eine
Belehrung in Textform ausgelöst werde, was auf die hier in Rede stehende
Belehrung nicht zutreffe. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen
Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, §
569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht
gegen den Antragsgegner gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG der aus der Verbotsformel
ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, wobei dessen Dringlichkeit gemäß § 12
Abs. 2 UWG vermutet wird. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
dem Verbraucher klar und verständlich die Information zur Verfügung zu
stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Bedingungen der Ausübung des
Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus
dem Verständnis der
Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes
wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier
nach § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht
nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage
versetzt werden, dieses
auszuüben (vgl. BGH GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz). Diese
Informationspflicht erfüllt der Antragsgegner mit seiner vorstehend zitierten
Belehrung, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, in zweierlei Hinsicht
nicht.
1.
Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung ist zunächst wegen der Angabe einer
Zweiwochenfrist nicht richtig, da die Frist - worauf der Antragsteller mit Recht
hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige
Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei
Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm
(noch) zustehenden Rechts auf Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum
hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei bereits abgelaufen.
a)
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V.
mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355
Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend
davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende
Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz
2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist
dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine
Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher
"mitgeteilt" wird.
bb)
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt
des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem
Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das
Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail)
übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur
Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite
oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW
2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).
cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch
keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar,
so ist für die hier in Rede stehenden eBay-
Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform
mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im
Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der
entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird
(Senat a.a.O., S. 3216 f.; OLG Hamburg a.a.O.).
b)
Steht mithin die Belehrung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb
von zwei Wochen widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB,
wonach die Frist einen Monat beträgt, so
verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen), da sie dem
Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die Bedingungen
der Ausübung des Widerrufs zur
Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da
die angeführten Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der
Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Senat a.a.O., S.
3217; OLG Hamburg a.a.O.; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283), und da es sich nicht
lediglich um einen Bagatellverstoß, sondern - mit Blick auf das vorstehend
unter II und unter II 1 Ausgeführte - um eine Beeinträchtigung gewichtiger
Verbraucherinteressen handelt.
c)
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zum vorstehend
angeführten Punkt eine gegenteilige Auffassung vertreten und hierzu
ausgeführt: Der Antragsgegner habe nicht unlauter
gehandelt. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners entspreche im
entscheidenden Teil dem in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen Muster,
welches in § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1, 4 Satz 2 BGB-InfoV in Bezug genommen
werde. Das Muster enthalte den Hinweis auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen.
Der Gestaltungshinweis zu 1, wonach bei Belehrung erst nach Vertragsschluss
statt einer Zweiwochenfrist eine Monatsfrist zu setzen sei, beziehe sich nicht
auf den hier vorliegenden Fall, dass das Muster zur Erfüllung der
vorvertraglichen Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 1 BGB verwendet werde.
d)
Diesen Ausführungen stimmt der Senat nicht zu. Der Antragsgegner kann sich
nicht mit Erfolg auf eine mustergetreue Formulierung seiner Widerrufsbelehrung
berufen. Denn das Muster setzt -
unabhängig davon, ob es um eine Belehrung nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB oder
um eine solche nach § 312c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB geht - stets eine Belehrung
in Textform voraus. Das Muster ist nämlich bezeichnet als "Anlage 2 (zu §
14 Abs. 1 und 3)", und § 14 Abs. 1 BGB-InfoV stellt darauf ab, dass das
Muster der Anlage 2 "in Textform" verwandt wird. Die Vorschrift des §
1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV ermöglicht es dem Unternehmer, das "in §
14" bestimmte Muster (also gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: in Textform) zu
verwenden. Das Muster kommt bei einer - wie hier - lediglich ins Internet
gestellten Belehrung demnach von vornherein nicht zum Tragen. Käme es zum
Tragen, griffe überdies besagter "Gestaltungshinweis". Denn die hier
in Rede stehende, lediglich ins Internet gestellte Passage ist keine Belehrung,
die dem Verbraucher vor Vertragsschluss "mitgeteilt" wird. Die
Belehrung wird dem Verbraucher vielmehr lediglich (i.S. von § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB) "zur Verfügung gestellt".
2.
Mit Recht beanstandet der Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede
stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum
Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift auch in
diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an.
a)
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der
Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den
Fristbeginn ist in erster Linie gemäß §
355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere
Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung
in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet gestellten
Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. Mit Erhalt
"dieser" Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB)
nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als
Mindestvoraussetzung zur
Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist
frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.
b)
Auch insoweit hilft es dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht, dass die Belehrung sich an besagtem Muster orientiert. Denn
dieses Muster gilt - wie ausgeführt - nur
für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist - wie der Fall zeigt
- in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB vor Vertragsschluss
Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern
lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden.
3.
Mit Blick auf den gerügten Verstoß und das verfolgte Rechtsschutzziel weicht
die Verbotsformel in Anwendung von § 938 Abs. 1 ZPO geringfügig von der in der
Antragsschrift angeregten Fassung ab, ohne dass damit eine Teilzurückweisung
verbunden ist.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§
91, 3 ZPO.
Haase Dr. Lehmbruck Dr. Hess
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