05.10.2007 - LG Köln, Az: 28 O 558/06
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05.10.2007 - LG Köln, Az: 28 O 558/06 - Die Veröffentlichung von E-Mails im Medium Internet begründet 3.000,00 € Schmerzensgeld
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LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
28 O 558/06
05.10.2007
In dem Rechtsstreit
Klägers,
gegen
Beklagten
Das Versäumnisurteil vom 14.03.2007 - LG Köln 28 O 558/06 - wird aufrecht
erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage der Zuerkennung eines immateriellen
Schadensersatzanspruches wegen Veröffentlichung einer privaten E-Mail des
Klägers durch den Beklagten.
Der Kläger gehört einem Personenkreis an, der in einem Artikel der Zeitschrift
„" als „xxx" oder auch „xxx" bezeichnet wird. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (B176 ff. d.A.) verwiesen. Im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma „" kam es wegen des Verdachts der
Beihilfe zum Betrug zu einer Anklage gegen den Kläger durch die
Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Bei der Staatsanwaltschaft Köln laufen, wie in
einem Bericht der Zeitschrift „Der xxx" mitgeteilt wurde, Ermittlungen
gegen u.a. den Kläger als Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Firma xxx wegen Verdachts auf Insolvenzverschleppung. Der Beklagte
betrieb unter der Internet-Adresse www.xxx.de eine
Internetinformationsplattform, innerhalb derer er über die Aktiengesellschaft
xxx informiert. Er sprach, wie er gegenüber einem Polizeibeamten äußerte,
auch mit einem Reporter des „Spiegel". Jedenfalls die Webseite wurde im
Februar 2006 mehr als 60.000 Mal aufgerufen; über die Frage, wie oft die (noch)
streitgegenständliche E-Mail aufgerufen wurde, streiten die Parteien.
Am 06.02.2007 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte auf seiner Homepage
zwei vertrauliche E-Mails (Anlagen K 3 und K 4) veröffentlichte, die der
Kläger verfasst und an den jeweiligen Empfänger versandt hatte; es ist nicht
bekannt, wie der Beklagte an die E-Mails gelangt ist. In diesem Zusammenhang
erwirkte der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf
Unterlassung (LG Köln 28 O 78/06). Es kam, da der Beklagte die Abgabe einer
Abschlusserklärung verweigerte, zu einem Hauptsacheverfahren (LG Köln 28 O
178/06), im Rahmen dessen dem Beklagten durch Urteil vom 06.09.2007 die
Veröffentlichung der E-Mails wie im Verfügungsverfahren verboten, eine
Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt und der Beklagte auf
Auskunftserteilung verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten
Entscheidung wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger im Hinblick auf die Veröffentlichung
beider E-Mails Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz geltend gemacht, und
zwar insgesamt die Zahlung von mindestens 6.000 € nebst Zinsen begehrt. In der
mündlichen Verhandlung vom 14.03.2007 gegen den seinerzeit noch nicht
anwaltlich vertretenen Beklagten hat der Kläger nach Erörterung die Klage im
Hinblick auf die zweite streitgegenständliche E-Mail (Anlage K 4)
zurückgenommen. Daraufhin ist wegen der Veröffentlichung der ersten
streitgegenständlichen E-Mail (Anlage K 3) gegen den Beklagten
Versäumnisurteil ergangen, mit dem er verurteilt worden ist, an den Kläger
3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
09.02.2006 zu zahlen bei Kostenaufteilung zu jeweils 50 % auf den Kläger und
den Beklagten. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Beklagten.
Der Kläger beruft sich auf den geschehenen Eingriff in seine Geheimsphäre und
das vorsätzliche Handeln des Beklagten. Er macht ferner geltend, Beweggrund des
Beklagten bei der geschehenen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sei die
Befriedigung eines Rachegefühls, das er gegen ihn hege, was durch den Umstand
belegt werde, dass der Beklagte nach einem Einbruch in sein Haus den Kläger als
einzig möglichen Täter angegeben und gegen ihn Strafanzeige erstattet habe. Er
habe, wie er in einer Vernehmung im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens
angegeben habe, bei dem Investment in Aktien der xxx AG einen Schaden von 80.000
€ erlitten. Demgegenüber habe er ihm nach dem Aktienrecht mögliche
zivilrechtliche Schritte nicht ergriffen. Vielmehr versuche er, den Kläger
unter Druck zu setzen. So habe er die von ihm betriebene Webseite im
Internetforum www.xxx.de unter Verweis auf den Kläger immer wieder
publikumswirksam mit Suggestionen von strafbarem Verhalten beworben und damit
den Eindruck erweckt, er sei im Besitz von Unterlagen, die ein strafbares
Verhalten des Klägers belegen könnten. Auch gehe der xxx-Artikel
offensichtlich auf die Weitergabe der rechtswidrig erlangten EMails durch den
Beklagten zurück.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 558/06 vom 14.
März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, er hege keine unlauteren Absichten gegenüber dem
Kläger und bezieht sich auf die Veröffentlichungen über dessen Person.
Insbesondere sei seine Motivation nicht verwerflich, daran mitzuwirken, dass ihm
vorliegendes Beweis- und Indizienmaterial möglichst sinnvoll eingesetzt werde.
Er habe ein Zeichen der Zivilcourage setzen wollen: Der Beklagte möchte
hiermit, wie er vorträgt, mögliche Straftaten aufklären und weitere
Straftaten verhindern. Insbesondere seien die E-Mails nur von wenigen Nutzern
betrachtet worden, wie er durch eine Download-Statistik noch belegen werde -
was allerdings nicht geschehen ist. Insbesondere sei auch der Betrag des durch
das Versäumnisurteil ausgeurteilten Betrages überhöht im Vergleich zu
Persönlichkeitsverletzungen durch die Boulevardpresse an hochgradig
Prominenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in dem noch zu entscheidenden Umfang begründet. Dem Kläger
steht nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf
immateriellen Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der geschehenen
Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen E-Mail zu. Der zulässige
Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist nicht geeignet, dessen Begründetheit
in Zweifel zu ziehen. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen
persönlichen und offensichtlich vertraulichen E-Mail des Klägers stellt
einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der auch
schuldhaft erfolgte. Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit ist im Rahmen
des geschehenen Bruchs der Vertraulichkeit des Worts nicht ersichtlich. Auch
ergibt eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch des Vortrags des
Beklagten, dass ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines
immateriellen Schadensersatzes besteht, dessen Höhe auch nach nochmaliger
Überprüfung insgesamt angemessen erscheint. Im Einzelnen gilt Folgendes:
I.
Wie bereits in dem Urteil vom 06.09.2006 zu Aktenzeichen 28 O 178/06
ausgeführt, stellt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mail
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, und
zwar in Gestalt der Verletzung seiner Geheimsphäre.
Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der
Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll.
Hierunter fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, aber auch
persönliche Briefe (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, Rn. 5.40), weiterhin auch solche Aufzeichnungen und
Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere
persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder
Planungen (Burkhardt, a.a.O., Rn. 5.41; BGH NJW 1962, 32). Um derartige
Aufzeichnungen handelt es sich unzweifelhaft. Es geht um persönliche
Mitteilungen im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem
Adressaten. In der E-Mail wird geschäftliches Vorgehen abgesprochen, Eindrücke
von Personen und Situationen niedergelegt, dies alles in einer sehr
vertraulichen Art und Weise. Wie die Kammer bereits in der vorzitierten
rechtskräftigen Entscheidung dargelegt hat, hat sich der Kläger sich mit
dieser E-Mail - anders als möglicherweise bei einem in einem nicht
abgeschirmten Raum geführten Telefongespräch - nicht mit dem Versenden der
Nachricht in eine allgemeine Sphäre begeben. Dies mag anders sein, wenn an
einen größeren, nicht abgegrenzten Personenkreis E-Mails versandt werden,
nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichteten
und versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief,
der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und
bei dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte
- auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.
Auch der Inhalt der Nachricht, der Überlegungen zu weiterem geschäftlichem
Vorgehen enthält, belegt deren Vertraulichkeit.
Als ein Beispiel von schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bei denen eine
Geldentschädigung in Betracht kommt, wird nach allgemeiner Meinung gerade die
Verletzung der persönlichen Eigensphäre genannt (vgl. Burkhardt a.a.O., Rn
14.103 m.w.N.). Das gilt gerade für Eingriffe in die Geheimsphäre. Zwar ist
unbekannt geblieben, wie der Beklagte an die streitgegenständliche E-Mail
gekommen ist; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand
des § 202 a StGB verwirklicht ist. Allerdings setzt bei der Verletzung der
Geheimsphäre die erforderliche Eingriffsschwere lediglich voraus, dass die
Publikation eine Nichtachtung der persönlichen Eigensphäre bedeutet. Dies gilt
insbesondere auch deshalb, weil der Kläger auch nicht selbst in irgendeiner
Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Preisgabe der in der E-Mail
enthaltenen Überlegungen einverstanden sein könnte.
Auch Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere kann der Beklagte
sich nicht darauf berufen, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen
gehandelt. Wenn er der Auffassung war, er habe mit seinem Verhalten Straftaten
aufdecken wollen, so hätte nichts näher gelegen, als sich mit seinem Wissen
- woher auch immer er es haben mag - an Strafverfolgungsbehörden zu wenden -
wenn das Beweismittel nicht ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterlag.
Insbesondere aber hat der Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit er gerade
durch die noch streitgegenständliche Veröffentlichung eine Straftat (welche?)
aufdecken wollte. Es ist nicht erkennbar, wie die - aus dem Zusammenhang -
allein in Betracht kommende Insolvenzverschleppung bei der xxx durch die E-Mail
in irgendeiner Weise belegt werden könnte. Ein allgemeines
Informationsinteresse kann insoweit ebenfalls nicht gesehen werden. Es mag sein,
dass der Kläger im Wirtschaftsleben eine schillernde Persönlichkeit ist;
deshalb allein ist seine Korrespondenz aber nicht von allgemeinem Interesse. Das
gilt auch im Zusammenhang mit den von dem Beklagten angesprochenen
Publikationen, die sich in erster Linie mit dem die Öffentlichkeit besonders
berührenden Thema der xxx" befassen. Das den Beklagten interessierende
Thema der xxx - von der er sich in unbestimmter Weise geschädigt fühlt - ist
nur in dem Spiegel-Artikel erwähnt und nur dahingehend, dass es ein
Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gebe. Auch sonstige
Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
II.
Die öffentliche Zugänglichmachung der E-Mail des Klägers geschah schuldhaft.
Der Beklagte wusste, dass er an private Korrespondenz des Klägers gekommen war;
trotzdem eröffentlichte er sie.
III.
Angesichts der Natur der Persönlichkeitsrechtsyerletzung ist eine anderweitige
Ausgleichsmöglichkeit nicht gegeben. Die einmal geschehene öffentliche
Zugänglichmachung der E-Mail ist - ähnlich wie eine geschehene unzulässige
Bildnisveröffentlichung - nicht durch anderweitigen Rechtsschutz
auszugleichen.
IV.
Die Kammer verkennt nicht, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung nur
begründet ist, wenn nach einer Gesamtbeurteilung ein unabweisbares Bedürfnis
für eine Geldentschädigung gegeben ist; die Abwägung ergibt allerdings auch
unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten aus der
Einspruchsbegründung ein derartiges Bedürfnis. Ein unabwendbares Bedürfnis
liegt vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlage der Persönlichkeit
richtet, ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung das
Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit
der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht.
Diese Beurteilung kann anhand der Lebenserfahrung oder gerichtsbekannter
Umstände getroffen werden (Burkhardt, a.a.O., Rn. 14. 128).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund der geschehenen Veröffentlichung
der E-Mail-Korrespondenz des Klägers nicht nur in dessen Geheimsphäre
eingegriffen worden ist, was grundsätzlich einen Angriff gegen die Grundlage
der Persönlichkeit darstellt. Darüber hinaus ergibt sich ein Gefühl des
Ausgeliefertseins, wenn der Betreffende, dessen Korrespondenz veröffentlicht
worden ist, damit rechnen muss, dass seine per E-Mail geäußerten vertraulichen
Überlegungen nun durch unlautere Eingriffe womöglich unbefugten Dritten
bekannt sind.
Es ist auch nicht so, dass das unabwendbare Bedürfnis deshalb fehlen könnte,
weil der Ruf des Klägers ohnehin weniger günstig ist (vgl. hierzu Burkhardt
a.a.0, Rn. 14.129). Tatsächlich ist der Kläger bundesweit im Zusammenhang mit
Klagen gegen Aktiengesellschaften bekannt; dass er aber im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit bei der Fa. xxx bereits einen schlechten Ruf haben könnte,
ist nicht vorgetragen. Der Umstand, dass - auf wessen Anzeige auch immer - es
ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher xxx geben könnte, beseitigt das
unabweisbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung gerade
nicht. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn die derzeitige Diskussion um
die Auswertung des Inhalts von Computern im Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren und die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffs bedacht
werden.
V.
Der zuerkannte Betrag von 3.000,00 € erscheint nach nochmaliger Abwägung,
auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten, nach wie vor
angemessen. Die Veröffentlichung eines derart „gehaltvollen" Textes
stellt indes - anders als das im Hinblick,auf die E-Mail, hinsichtlich derer die
Klage zurückgenommen worden ist - hinsichtlich des Ausmaßes der
Persönlichkeitsrechtsverletzung keine „Bagatelle" dar. Sie ist geeignet,
zu erheblichen Weiterungen zu führen, wie auch gerade der Spiegel-Artikel
zeigt, der derartige E-Mail-Nachrichten aufgreift. Hinsichtlich der angeblich
geringen Anzahl der Abrufe hat der Beklagte nicht dargetan, dass sie abweichend
von seiner Auskunft deutlich unter der Zahl von 60.000 gelegen haben könnte.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 3 mit Satz 1
ZPO.
Streitwert:
bis zur Teilklagerücknahme am 14.03.2007: 6.000,00 €
danach (auch für das Versäumnisurteil): 3.000,00 €
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