05.10.2005 - BGH, Az: VIII ZR 382/04
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05.10.2005 - BGH, Az: VIII ZR 382/04 - Versandkostenangabe
Leitsätze und Landeswappen
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 382/04
Verkündet am: 5. Oktober 2005
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8; BGB § 307 Abs. 1
Satz 2 Ba, Ci
Amtliche Leitsätze:
a) Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich
zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann
erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die
Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des
Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem
Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
b) Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert
der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim
Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das
Transparenzgebot.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04 - OLG Frankfurt am Main LG
Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.
Oktober 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur Bestellung
auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es
unter anderem heißt:
"Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden
... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro
Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine
Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält
die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR
zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ...
Rückgaberecht
... Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim
Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck...."
Bei Aufruf der Seite "Bestellung starten" im Internet erscheint unter
der Überschrift "Bitte starten Sie Ihre Bestellung" zunächst der
Hinweis "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der
Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält.
Darunter befindet sich die Schaltfläche (Button) "Bestellung
starten", durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden kann.
Unterhalb der Schaltfläche heißt es:
"Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:
· …
· Versandkosten
· …
· AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)",
wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen
bilden.
Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine "BestellÜbersicht",
die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der
Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung,
der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die
Angabe "Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und
Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt oder deren
Inhalt noch einmal geändert werden.
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer
verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat
zunächst - gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der Beklagten neben
weiteren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die
Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf
online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersagen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung
der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel gegenüber
Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel über die
Versandkosten abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag
teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember
2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die
Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, "ohne auf der Internet-Seite
‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der
Höhe nach auszuweisen". Das Oberlandesgericht hat seine Berufung ebenso
wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwendung der
Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen und die
Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein
zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenangaben
weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt weiterhin
Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgaberecht.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Liefer- und Versandkostenangaben
könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der als
sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot liege nicht vor. Es erscheine nicht erforderlich, dass die
Höhe der anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem letzten für den
Kunden ersichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine Bestellung absende,
ausgewiesen sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass die Versandkosten
durch einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl auf der
letzten Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche
"Bestellung abschicken" als auch auf der Startseite ohne weiteres
abgerufen werden könnten. Soweit es dazu des Anklickens eines einzigen Links
bedürfe, handele es sich um eine im Internet-Verkehr allgemein übliche und dem
betreffenden Kundenkreis sehr vertraute Handhabung zur Erlangung der notwendigen
Informationen. Es treffe auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur
schwer auffindbar sei.
Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die Klausel über das
Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das Klarheitsgebot des § 307 Abs.
1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt nicht klar sei, welche
"Wünsche" geäußert werden könnten. Die beanstandete Klausel trage
zudem der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der
zurückzugewährende Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden
gelangen müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem
Firmenkonto bei der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei
durchaus geeignet, bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere
Waren bestellen, um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu
gelangen.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten
zurückzuweisen sind.
I. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch
auf Unterlassung der Verwendung der AGB-Klausel über die Versandkosten durch
die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe der Versand- und Servicekosten neben dem
Warenpreis auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" nicht zu. Das
vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag geforderte Verhalten der Beklagten
wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV, bei
deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht geboten.
1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer - wie hier die Beklagte - nach
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu
stellen, für die dies in der Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt ist. Dazu
gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004
geltenden Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV in der bis
zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen über den
Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen
Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten.
Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) noch aus der diese Vorschriften in
deutsches Recht umsetzenden Bestimmung des § 2 Abs. 2 FernAbsG oder der
Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, welche
Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der geforderten
Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2
FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).
Es ist deshalb umstritten, ob die Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an
die Klarheit und Verständlichkeit der Information inhaltlich dem allgemeinen
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen oder darüber
hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658 aaO; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht
im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312c Rdnr.
37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit besteht ferner
darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geforderten
Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind, insbesondere ob sie in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können oder jedenfalls
hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen (vgl.
Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr. 21;
MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in Wilmer/Hahn,
Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten sind, dass der
Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss (Erman/Saenger,
aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610;
OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm
durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und
gegebenenfalls wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist (vgl.
Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 284, 287; Härting, aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst,
aaO, § 312c Rdnr. 30; Ott, ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13;
OLG München, NJW-RR 2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307). < /STRONG
>
2. Im vorliegenden Fall können
diese Fragen jedoch offen bleiben. Mit seinem Unterlassungsantrag verlangt der
Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung ihrer Klausel über
Versandkosten, wenn sie nicht auf der Internet-Seite
"Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem
Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist die Beklagte nach § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in keinem Fall
verpflichtet.
a) Bei den Versandkosten (Servicekosten sind in der beanstandeten AGB-Klausel
ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich nicht um Bestandteile des
Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV. Das ergibt sich daraus,
dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche zusätzliche Kosten
aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem Gesamtpreis und den
gesondert zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten entspricht der
Unterscheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile
einschließenden sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der
Preisangabenverordnung (PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und
Versandkosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von
Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des
Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die
zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das
einzelne Stück - abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem
Letztverbraucher auch allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die
Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die
Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. November 1996
- I ZR 162/94, NJW 1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten sind danach nicht
schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil
sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären.
b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8
BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen Information über die
zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich, dass die
vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten
gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal)
aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der
jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf,
dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden
Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und
Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer
gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner
Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor
Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie
mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend
aussagekräftigen Link verbunden ist. Eine solche Information über die
Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs - nicht notwendig auf der letzten
Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis - entspricht den
Benutzergewohnheiten bei Bestellungen im Internet und ist deshalb für den
angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich.
c) Dies stellt auch die Revision im Grunde nicht in Frage. Sie macht vielmehr
geltend, zum einen seien die von der Beklagten in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über die Versandkosten ihrem
Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht geregelt sei, wann ein
Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was unter einer
"Sammelbestellung" zu verstehen sei. Zum anderen werde der Verbraucher
durch die Gestaltung der Seite "Bestell-Übersicht" irregeführt, weil
dort im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der
Formulierung "Gesamtpreis" beim Kunden der Eindruck erweckt werde,
dass es sich hierbei um den endgültigen Betrag einschließlich aller Kosten
handele, und der Hinweis "ohne Versandkosten" neben dem Bestellwert
auch als "versandkostenfrei" verstanden werden könne.
aa) Diese Einwände werden jedoch vom Klageantrag nicht umfasst. Sie
rechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass sie einen Verstoß gegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV begründen -
nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der Klausel über
die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf der Internet-Seite
"Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem
Warenpreis der Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die
beanstandete Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin
geforderten Angaben auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" der
Beklagten. Die von der Klägerin als erforderlich angesehenen Klarstellungen
dürften vielmehr nach den genannten Vorschriften - bei der gegebenen Klausel -
auch auf andere Weise und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die
Bezifferung der Versandkosten neben dem Warenpreis auf der Seite
"Bestell-Übersicht".
bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision die einzelnen Angaben der
Beklagten auf deren Seite "Bestell-Übersicht" auch nicht
missverständlich oder irreführend. Die Angabe eines "Gesamtpreises"
einerseits und eines "Bestellwertes" andererseits beeinflusst die
Vorstellung des Verbrauchers von den auf ihn entfallenden Versandkosten nicht.
Der durchschnittliche Verbraucher wird, wie der Senat aus eigener Sachkunde
feststellen kann, nicht davon ausgehen, dass in dem genannten
"Gesamtpreis" etwaige von ihm zu tragende Versandkosten enthalten
sind. Dies liegt zum einen deshalb fern, weil sich der Gesamtpreis ersichtlich
auf den einzelnen gewählten Artikel bezieht und sich rechnerisch klar erkennbar
aus dem Produkt von Anzahl und Einzelpreis dieses Artikels zusammensetzt. Zum
anderen entspricht der Gesamtpreis dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen
Artikel ausgewählt hat) oder bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der
Verbraucher mehrere Artikel bestellen will). Da aber im Bestellwert
ausdrücklich keine Versandkosten enthalten sind, können diese auch nicht Teil
des in gleicher Höhe oder niedriger ausgewiesenen Gesamtpreises sein.
Soweit es in dem Klammerzusatz zum Bestellwert heißt: "ohne Zinsen,
Serviceaufschläge und Versandkosten", spricht dies entgegen der Ansicht
der Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten gesondert erhoben
werden. Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich ohne weiteres, dass
zusätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können, wenn er die
dahinter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die
Angabe "ohne Versandkosten" meint, derartige Kosten entfielen entgegen
der allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht, wie
bereits unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als
Drittkosten neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein
Versandunternehmen hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten
sollte, ist fernliegend.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der
Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung
der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung "Wenn Sie uns keinen
bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto
gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen
Verrechnungsscheck". Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
unwirksam.
1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel
führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus
ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem
Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde
von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel, die die
Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem
Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der
Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Senatsurteil, BGHZ 145,
203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.
2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (Satz 1), an dessen Stelle dem Verbraucher -
wie hier - bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach
§ 356 BGB eingeräumt werden kann (Satz 2). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB
finden auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die diesbezügliche Vorschrift
des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor, dass im Falle des Rücktritts - hier der
Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe - die empfangenen Leistungen
zurückzugewähren sind.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die beanstandete Klausel
trage der gesetzlichen Regelung insoweit nicht Rechnung, als der zurück zu
gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf dem Firmenkonto bei der Beklagten
zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene Geldleistungen im Rahmen des §
346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert zurück zu zahlen
(Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdnr. 73; Erman/Bezzenberger, BGB, 11.
Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gutschrift ein abstraktes
Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung des Berechtigten gegen
den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW
1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige einer Bank). Im Rahmen des § 346
Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Verbindlichkeit durch den Schuldner nicht mit
der Rückgewähr selbst gleichgesetzt werden. Soweit die Anschlussrevision die
Erteilung einer Gutschrift für ausreichend hält, da es für die Erfüllung der
Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge, wenn der Rückgewährgläubiger in die
Lage versetzt werde, wiederum über das von ihm Geleistete zu verfügen, ist
dies so nicht richtig. Denn der Berechtigte kann durch die bloße Erteilung
einer Gutschrift noch nicht wieder über seine zurück zu gewährende Leistung
verfügen, vielmehr ist er weiterhin gehalten, zunächst einen entsprechenden
Anspruch gegen den Rückgewährverpflichteten - nunmehr aus der Gutschrift -
geltend zu machen. Aus dem von der Anschlussrevision zitierten Senatsurteil BGHZ
87, 104, 110 ergibt sich zu ihren Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um
die Pflicht des Käufers, die Ware wieder zur Verfügung zu stellen, und um die
Frage, wer die Kosten für einen erforderlichen Rücktransport der Ware zu
tragen hat.
4. Die Anschlussrevision kann
sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen, jeder Verbraucher wisse,
dass er - neben der in der Klausel vorgesehen Erteilung einer Gutschrift - auch
sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und mit dem in der Klausel
offengehaltenen "bestimmten Wunsch" nur ein solches
Rückzahlungsverlangen gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu. Die Klausel
regelt nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung und erweckt
dadurch den Eindruck, diese abschließend und vollständig zu erfassen. Für den
Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung
eines Verrechnungsschecks vorgesehen. Dadurch kann bei dem Verbraucher unschwer
der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises
nicht per Nachnahme erfolgte, sei die Übersendung eines Schecks oder
dergleichen nicht möglich, vielmehr seien seine Rechte auf die Erteilung einer
Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder auch
nur "wünschen" kann und welche Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch
zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.
Da die Klausel mithin am Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die Rüge der
Anschlussrevision (§ 286 ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teilweise sogar
im Interesse des Kunden liegende Gründe dafür, im Fall einer Rücksendung der
Ware - auch - die Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Firmenkonto vorzusehen,
nicht an.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2003 - 2/2 O 292/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2004 - 1 U 21/04 -
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