05.09.2007 - OLG Karlsruhe, Az: 15 U 226/06
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05.09.2007 - OLG Karlsruhe, Az: 15 U 226/06 - Bei Ausübung des Widerrufs bei einem Fernabsatzgeschäft hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten
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Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 05.09.2007
Az.: 15 U 226/06
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
g e g e n
...
- Beklagte und Berufungsklägerin -
wegen Unterlassung
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 15. August 2007 unter Mitwirkung von ...für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05
– wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen
bis zu 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten,
untersagt wird,
im geschäftlichen Verkehr künftig von Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften
nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die
Kosten für die Hinsendung der Waren (Versandkostenpauschale) zu verlangen oder
im Falle der bereits erfolgten Zahlung den Verbrauchern diese Kosten nicht zu
erstatten, sofern die Verbraucher sämtliche von ihnen in einem einheitlichen
Bestellvorgang bestellten Waren an die Beklagten zurücksenden.
2. Die Beklagte trägt auch die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.
Hinsichtlich des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05 - Bezug
genommen, die im Berufungsverfahren weder ergänzt noch geändert wurden.
Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Der Klägerin stünde gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Unterlassung der Erhebung der Kosten für die Hinsendung von Waren nach
Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu.
Der Anspruch ergebe sich bei richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs. 1
Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. § 357 BGB sei auch unzweifelhaft eine
verbraucherschützende Norm, da sie auf der Umsetzung der
verbraucherschützenden Fernabsatzrichtlinie beruhe. Zwar seien die
Hinsendekosten im Gegensatz zu den Rücksendekosten nicht Gegenstand einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, jedoch folge aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie, dass dem Verbraucher einzig die Kosten der
Rücksendung auferlegt werden könnten. Daraus folge, dass die Hinsendekosten
gerade nicht auferlegt werden könnten. Auch aus dem Regelungsgehalt der §§
447, 448 BGB ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte könne sich auch nicht
darauf berufen, neben dem Kaufvertrag einen eigenständigen Versendungsvertrag
geschlossen zu haben. Dies sei eine unnatürliche Aufspaltung eines aus Sicht
des Verbrauchers einheitlichen Vorgangs und stelle zudem ein nach § 312 f BGB
unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Beklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe
übersehen, dass die §§ 346 ff. BGB - auch § 357 BGB – keine
verbraucherschützenden Normen seien. In Verkennung der entscheidenden
Grundsätze einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 6
Fernabsatzrichtlinie sei das Instrument der richtlinienkonformen Auslegung
fehlerhaft angewandt worden.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu entscheiden, d.h. die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Den Klageantrag I. Instanz hat
sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen
bis zu 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr künftig von Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften
nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die
Kosten für die Hinsendung der Waren (Versandkostenpauschale) zu verlangen oder
im Falle der bereits erfolgten Zahlung den Verbrauchern diese Kosten nicht zu
erstatten, sofern die Verbraucher sämtliche von ihnen in einem einheitlichen
Bestellvorgang bestellten Waren an die Beklagten zurücksenden.
Die Klägerin führt aus, die §§ 346, 357 BGB seien nicht isoliert zu
betrachten, sondern Bestandteil der Verweisungskette §§ 312 d Abs. 1, 355,
357, 346 Abs. 1 BGB. Die §§ 346, 357 BGB werden durch den unzweifelhaft
verbraucherschützenden § 312 d BGB Teil eines insgesamt verbraucherrechtlichen
Tatbestandes. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspräche die Auslegung der
Vorschriften durch das Landgericht auch den europarechtlichen Vorgaben der
Fernabsatzrichtlinie.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der
Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht
der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG gegen die
Beklagte zuerkannt. Durch die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der
Ware handelt die Beklagte verbraucherschützenden Vorschriften im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 UKlaG zuwider. Denn aus §§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1, 357
Abs. 1 Satz 1, 346 BGB ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung ein
Anspruch des Verbrauchers auf Rückerstattung der verauslagten Hinsendekosten.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schicksal der
Hinsendekosten im Falle des Widerrufs im Gegensatz zu den Rücksendekosten im
deutschen bürgerlichen Recht keine ausdrückliche Regelung erfahren hat.
Insbesondere sind die Versandkosten nicht Teil der in § 346 Abs. 1 BGB
normierten Rückgewährpflicht (Palandt/Grüneberg, 66. Auflage, § 346 RZ 5;
unzutreffend insoweit OLGR Frankfurt 2002, 33ff.). Als Vertragskosten waren sie
schon vor der Änderung des BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
außer beim Versendungskauf nur im Falle der Wandlung nach § 467 Satz 2 BGB a.
F. vom Verkäufer zu ersetzen (Soergel-Huber, 12. Auflage, § 346 BGB RZ 13,
106). In allen anderen Fällen des gesetzlichen oder vertraglichen Rücktritts
kam eine Erstattung nur in Form eines Schadensersatzanspruchs in Betracht (Soergel-Huber,
12. Auflage, § 346 BGB RZ 13, 103). Da das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz §
467 Satz 2 BGB a. F. nicht in das neue Recht übernommen hat und auch über den
Verwendungsersatzanspruch des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Erstattung nicht
möglich ist (Mü-Ko/Gaier, BGB 5. Auflage, § 346 RZ 19; Gaier, Das
Rücktrittsfolgenrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, WM 2002,
1ff.), fehlt nunmehr jede gesetzliche Regelung der Frage, wer im
Rückgewährschuldverhältnis der §§ 346 ff. BGB die Vertragskosten zu tragen
hat. Nach wie vor können die Versandkosten nur als Schadensersatzanspruch
geltend gemacht werden (MüKo/Gaier, BGB 5. Auflage, § 346 RZ 19).
2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die einfachgesetzlichen Regelungen des nationalen Rechts vor dem Hintergrund der darin umgesetzten europarechtlichen Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich sind. Das bedeutet, dass unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten des nationalen Rechts diejenige zu bevorzugen ist, die sich mit dem einschlägigen europarechtlichen Richtlinienrecht am besten vereinbaren lässt (Auer, Neues zum Umfang und Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung, NJW 2007, 1106 - 1109). Dabei ist den Gerichten auch ein weiterer Auslegungsspielraum zuzugestehen. Das nationale Recht kann soweit wie möglich und unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums an Wortlaut und Zweck der Richtlinie angepasst werden (EuGH NJW 1984, 2021). Jedoch darf auch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht die Grenzen der nationalen Methodenlehre, etwa durch eine Auslegung contra legem, überschreiten (EuGH NJW 2006, 2465). Der vom Landgericht vorgenommenen ergänzenden Auslegung sind die in Rede stehenden nationalen Vorschriften mithin grundsätzlich zugänglich, wenn sich aus der Richtlinie ableiten lässt, dass im Falle des Widerrufs dem Verbraucher auch die Hinsendekosten zu erstatten sind. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich eine Vollumsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FernabsatzRL) beabsichtigt (BR-Drs. 25/00).
3. Wie das Landgericht mit
zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt,
ausgeführt hat, gebietet die Richtlinie 97/7/EG, den Verbraucher bei einem
Fernabsatzgeschäft im Falle der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts
(§§ 355, 356 BGB) von Hinsendekosten freizustellen.
Über den Umfang der vom Verbraucher zu tragenden Kosten äußert sich die
FernabsatzRL in Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie in den Erwägungsgründen. Art. 6 Abs.
1 Satz 1 FernabsatzRL normiert ein umfassendes und freies Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen. Satz 2 der Richtlinie führt aus, dass
die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren seien. Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL gibt in Satz 1 dem
Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, einen Anspruch auf
kostenlose Erstattung der geleisteten Zahlungen. Satz 2 wiederholt die Regelung
von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 FernabsatzRL.
Die ausdrückliche Erwähnung der Rücksendekosten als der einzigen vom
Verbraucher zu tragenden Kosten sowie die uneingeschränkte
Rückerstattungspflicht der geleisteten Zahlungen belegen ihrem Wortlaut nach
eindeutig, dass die Kosten für den Versand der Ware zum Verbraucher e contrario
vom Lieferer zu tragen sind, bzw. von ihm zurückerstattet werden müssen, wenn
der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die in Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 FernabsatzRL ausgesprochene Beschränkung der Kostentragung des Verbrauchers auf die Rücksendekosten ihrerseits keinen Eingeschränkten Anwendungsbereich dahingehend, dass sie lediglich die Kosten betrifft, die unmittelbar durch die Ausübung des Widerrufsrechts entstehen oder mit anderen Worten für deren Entstehung die Ausübung des Widerrufsrechts ursächlich ist. Schon der amtliche deutsche Text der Richtlinie bringt eine solche Kausalbeziehung durch den Gebrauch der Präposition infolge nicht in der für die deutsche Gesetzessemantik üblichen Art zum Ausdruck. Die spanische Textfassung verzichtet vollends darauf. Eine den Verbraucherschutz einschränkende Auslegung der Richtlinie kann mithin darauf nicht gestützt werden.
Darüber hinaus stünde einer
solchen Auslegung auch Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Denn ausweislich
des 14. Erwägungsgrundes bezweckt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, jegliche über
die Pflicht zur Rückgabe der Ware hinausgehende Zahlungspflicht des
Verbrauchers mit Ausnahme der Rücksendekosten auszuschließen, um die
Widerrufsmöglichkeit auch in wirtschaftlicher Hinsicht abzusichern (MüKo-Masuch
5. Auflage, § 357 RZ 6). Trüge der Verbraucher aber auch im Falle des
Widerrufs bzw. der Rückgabe neben den Rücksendekosten stets die Versandkosten,
so könnte dadurch insbesondere beim Kauf geringerwertiger Güter die
Rückabwicklung für ihn wirtschaftlich sinnlos werden. Wirtschaftlich würden
sich die Kosten der Hinsendung der Ware letztlich ebenso erschwerend auf das
Rückgaberecht auswirken wie die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 FernabsatzRL
ausdrücklich erwähnten und verbotenen Strafzahlungen.
Die Verpflichtung des Lieferers zur Tragung der Hinsendekosten steht auch in
Einklang mit dem übergeordneten Schutzzweck der Richtlinie. Sie will den
Käufer vor den spezifischen Risiken zu schützen, die daraus folgen, dass er
beim Fernabsatz die Sache nicht vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen kann
(Schinkels in: Gebauer/ Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss,
Kapitel 7 Fernabsatzverträge RZ 70; BGH NJW 2003, 1665ff.; s. a.
Erwägungsgrund 14). Dazu zählen letztlich auch die Hinsendekosten. Denn sie
entstünden nicht, wenn der Verbraucher die Ware vor dem Kauf auf ihre Eignung
prüfen könnte.
Der Einwand der Beklagten, dass die vom Landgericht getroffene Auslegung der
Richtlinie auch die Leistung von Wertersatz durch den Verbraucher nach § 357
Abs. 3 BGB verbieten würde, da es sich auch dabei um eine zu erstattende
Zahlung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL handele, verfängt nicht. § 357
Abs. 3 BGB enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung des nationalen
Gesetzgebers. Sie ist als solche -im Unterschied zu der im nationalen Recht
nicht geregelten Frage, wer im Fernabsatzgeschäft die Hinsendekosten zu tragen
hat- einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.
Auch soweit die Beklagte aus der Regelung des § 448 Abs. 1 BGB für ihre Rechtsauffassung günstige Folgen abzuleiten versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Auffassung ist § 448 Abs. 1 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf im Versandhandel nicht anwendbar. Aus der Regelung des § 474 Abs. 2 BGB und der Verkehrsanschauung ergibt sich, dass bei der Lieferung von Verbrauchsgütern im Fernabsatz regelmäßig eine Bringschuld vorliegt, Erfüllungsort ist also der Wohnsitz des Verbrauchers (MüKo-Krüger, 5. Auflage, § 269 BGB RZ 20; Graf von Westphalen -Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Versandhandel, RZ 20). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3341) betrifft nicht den Verbrauchsgüterkauf und ist zur alten Rechtslage ergangen.
Auch die von der Beklagten ins
Spiel gebrachte dogmatische Konstruktion eines selbständigen
Versendungsvertrages neben dem Kaufvertrag vermag, wie das Landgericht in seinem
Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
zutreffend ausgeführt hat, nicht zu überzeugen. Sie stellt ein unzulässiges
Umgehungsgeschäft im Sinne von § 312 f BGB dar.
4. Der Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der Hinsendekosten beruht auch
auf verbraucherschützenden Normen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
Verbraucherschutzgesetze i. S. dieser Vorschrift sind neben den ausdrücklich in
Absatz 2 genannten Normen solche Gesetze, deren eigentlicher Schutzzweck der
Verbraucherschutz darstellt, auch wenn sie daneben anderen Zwecken dienen (Palandt-Bassenge,
66. Auflage, UKlaG 2 RZ 5). Nicht ausreichend ist, wenn der Verbraucherschutz
nur eine eher zufällige Nebenwirkung ist oder ihm lediglich untergeordnete
Bedeutung zukommt.
Wie oben unter 3. ausgeführt,
folgt der materielle Anspruch auf Erstattung der Versandkosten aus einer
richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1, 357
Abs. 1 Satz 1, 346 BGB. § 312 d BGB ist schon aufgrund der ausdrücklichen
Erwähnung der Vorschriften über Fernabsatzverträge in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG
ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des UKlaG. Auch bei den §§ 356 und 357
BGB handelt es sich um verbraucherschützende Normen. Sie gehören systematisch
zu dem 2. Untertitel des 5. Titels des 3. Abschnitts des 2. Buchs des BGB, in
dem die verbraucherschützenden Vorschriften des Widerrufs- und Rückgaberechts
bei Verbraucherverträgen in Form eines allgemeinen Rechtsinstituts des
Schuldrechts geregelt wurden. Hinsichtlich § 346 BGB ist der Beklagten jedoch
zuzugeben, dass diese Norm für sich genommen kein Verbraucherschutzgesetz
darstellt.
Sie gehört, wie es auch systematisch die Überschrift des 5. Titels des
Schuldrechts zum Ausdruck bringt, nicht zu den Sondervorschriften bei
Verbraucherverträgen, sondern bildet den Kern der allgemeinen Regelung der
Folgen des Rücktritts bei Schuldverhältnissen. Entgegen der auf einen
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg (OLG-Report Nürnberg 2006, 250f.)
gestützten Rechtsansicht der Beklagten hindert das aber nicht den
Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG. Die allgemeine Vorschrift des § 346 BGB
regelt nur die Rechtsfolge des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das maßgebliche materielle Verbot, Hinsendekosten zu erheben, ergibt sich hingegen bereits aus den eindeutig verbraucherschützenden Normen der §§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 97/7/EG. Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich eine Entlastung der verbraucherschützenden Regelungen des 2. Untertitels von umfassenden Rechtsfolgenanordnungen bezweckt (MüKo-Masuch 5. Auflage, § 357 RZ 1). Die Verweisung dient mithin der Vermeidung redundanter Regelungen. Eine Verkürzung materieller Verbraucherschutzrechte war durch dieses rein gesetzgebungstechnisch motivierte Vorgehen nicht intendiert. Der formale Hinweis auf den fehlenden verbraucherschützenden Bezug der Rechtsfolgenanordnung greift daher zu kurz. Der Gesetzgeber hätte auch -unter Aufgabe seiner hohen Ansprüche an die Legistik des BGB- eine eigenständige Rechtsfolgenanordnung im 2. Untertitel treffen können.
5. Der Klagantrag ist jedenfalls in der zuletzt gestellten Form nicht zu weit gefasst. Er untersagt nicht mehr als das der Beklagten materiell verbotene Verlangen von Kosten der Hinsendung der Ware, hinsichtlich derer der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass der ursprüngliche Unterlassungsantrag ein Verbot der Rechnungsstellung von Hinsendekosten zusammen mit der Ware beinhalten würde und die Beklagte dazu zwänge, zunächst eine gesonderte Warenrechnung zu versenden und erst nachdem die Widerrufsfrist abgelaufen sei den Versandkostenanteil in Rechnung zu stellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auch in dem ursprünglichen Antrag war lediglich ein Inrechnungstellen von Hinsendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts untersagt. Jedoch wird in der geänderten Fassung zusätzlich klargestellt, dass das Verlangen der Versandkostenpauschale nur dann statthaft ist (bzw. eine Erstattung der Versandkosten nicht in Betracht kommt), wenn der Verbraucher nicht hinsichtlich aller in einem einheitlichen Bestellvorgang bestellten Waren von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht.
Diese nach Auffassung des Senats wohl ebenfalls der ursprünglichen Fassung des Klageantrages immanente Einschränkung wird durch die Neufassung in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2007 nochmals klargestellt. Sie ist daher jedenfalls als Klagänderung nach § 533 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und nicht auf neue Tatsachen gestützt wird.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
8. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO zu. Die im vorliegenden Verfahren in Form eines Musterprozesses zu klärende Streitfrage ist für eine große Anzahl von Fällen von Bedeutung und berührt das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts.
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