05.06.2008 - BGH, Az: I ZR 169/05
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05.06.2008 - BGH, Az: I ZR 169/05 - "Die Neue Post" obsiegt gegen "Deutsche Post AG"
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 169/05
5. Juni 2008
In dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. ... und die Richter ...,
Prof. Dr. ..., Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. August 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der
Zulassung der Revision aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2005 auch im Umfang der Aufhebung
abgeändert.
Die Klage wird mit den Klageanträgen zu 1 a und b (Verbotsanträge "Die
Neue Post" und "die-neue-post.de"), den hierauf bezogenen
Klageanträgen zu 2 und 4 (Auskunft und Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung) und dem Klageantrag zu 3 (Einwilligung in die
Löschung des Domain-Namens) abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fallen der Beklagten
und die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des
Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-,
Paket- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der mit
Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen
Wortmarke Nr. 300 12 966 "POST", die für die Dienstleistungen
"Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen und
Päckchen" Schutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken,
die mit dem Bestandteil "Post" gebildet sind. Zugunsten der Klägerin
sind außerdem als Bildmarke ein schwarzes Posthorn und als Farbmarke die Farbe
"Gelb" (RAL Nr. 1032) eingetragen.
Die Beklagte betreibt seit August 2002 ein Unternehmen für Kurierdienste und
Postdienstleistungen für die Bereiche Sachsen-Anhalt, Berlin und Brandenburg.
Sie firmiert unter "Die Neue Post". Bei ihrem in den Klageanträgen
wiedergegebenen Internet-Auftritt verwendet sie die Internet-Adresse "die-neue-post.de".
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Wortmarke "POST" und ihr
Unternehmenskennzeichen würden durch die Verwendung der Bezeichnungen
"Die Neue Post" und die Farbe Gelb sowie das stilisierte Posthorn
durch die Beklagte verletzt.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Kennzeichnungen,
a) "Die Neue Post" und/oder
b) "die-neue-post.de" und/oder
c) die Farbe "Gelb" und/oder
d) das stilisierte Posthorn
wie nachfolgend abgebildet (es folgen acht Internet-Seiten, von denen
nachstehend beispielhaft eine wiedergegeben ist):
(Abbildung, wird nicht angezeigt)
zum Anbieten und/oder Erbringen der folgenden Dienstleistungen und/oder in
Geschäftspapieren und/oder zum Bewerben für diese Dienstleistungen zu benutzen
und/oder benutzen zu lassen:
Auslieferung von Paketen, Briefen und/oder Karten; Austragen (Verteilen) von
Zeitungen; Kurierdienste (Nachrichten oder Waren); Nachrichtenüberbringung
(Botendienst); Transport von Wertsachen; Warenauslieferung; Zustellung
(Auslieferung) von Versandhandelsware und/oder gewerbsmäßige Beförderung von
Briefsendungen.
Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung und Einwilligung in
die Löschung des Domain-Namens in Anspruch genommen und die Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme des Klageantrags zu 1 d und der
darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche antragsgemäß
verurteilt (LG Magdeburg GRUR-RR 2005, 158).
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf
die Anschlussberufung der Klägerin auch nach dem Klageantrag zu 1 d und den
damit im Zusammenhang stehenden Klageanträgen (Aus-kunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) verurteilt (OLG Naumburg GRUR-RR
2006, 256).
Der Senat hat die Revision beschränkt auf die Verurteilung nach den
Klageanträgen zu 1 a und b, auf die hierauf bezogene Verurteilung zur
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf
die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens zugelassen.
Die Beklagte beantragt, die Klage in dem Umfang, in dem die Revision zugelassen
worden ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1 a und b, den hierauf
bezogenen Klageanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung und dem Klageantrag zu 3 verfolgten Ansprüche
aufgrund einer Verletzung der Wortmarke "POST" der Klägerin i.S. von
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig; die
angesprochenen Verkehrskreise sähen in den Bezeichnungen einen Herkunftshinweis
und keinen bloßen Sachhinweis. Zwischen der Wortmarke "POST" der
Klägerin und den von der Beklagten benutzten Bezeichnungen bestehe
Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Parteien böten
identische Dienstleistungen unter den Kollisionszeichen an. Die Klagemarke sei
als verkehrsdurchgesetztes Zeichen vom Deutschen Patent- und Markenamt
eingetragen worden. Als kraft Verkehrsdurchsetzung registriert sei die Wortmarke
der Klägerin normal kennzeichnungskräftig. Der Grad der Zeichenähnlichkeit
zwischen den Kollisionszeichen sei hoch. Der Bestandteil "Post" präge
in den angegriffenen Zeichen deren Gesamteindruck, während die weiteren
Wortbestandteile "Die Neue" und "die-neue" beschreibend
seien und allenfalls mitprägenden Charakter hätten. Die Verwendung der
kollidierenden Zeichen sei für die Beklagte auch nicht nach § 23 Nr. 2 MarkenG
freigestellt. Vorliegend seien über die Verwechslungsgefahr hinaus
zusätzliche, die Unlauterkeit der Annäherung begründende Umstände gegeben.
Aus dem Gesamtauftritt der Beklagten ergebe sich, dass diese es darauf angelegt
habe, mit der Klägerin auch unternehmensmäßig in Verbindung gebracht zu
werden. Die Beklagte verwende mit ihrem in Gelb gehaltenem Internet-Auftritt
eine dem klassischen Post-Gelb sehr ähnliche Farbgestaltung.
II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat,
begründet. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur noch die behaupteten
Verletzungen der Kennzeichenrechte der Klägerin aufgrund der Verwendung der
Bezeichnungen "Die Neue Post" und "die-neue-post.de" durch
die Beklagte und die Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens.
1. Der Klägerin steht der auf ein Verbot der Verwendung der Zeichen "Die
Neue Post" und "die-neue-post.de" gerichtete
Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der
Klagemarke Nr. 300 12 966 "POST" nicht zu.
a) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke auszugehen.
Der Verletzungsrichter ist grundsätzlich an die Eintragung der Marke gebunden (BGHZ
156, 112, 116 f. - Kinder I; 164, 139, 142 - Dentale Abformmasse). Die
Klagemarke steht nach wie vor in Kraft. Sie ist zwar nach Erlass des
Berufungsurteils in mehreren Löschungsverfahren vom Deutschen Patent- und
Markenamt gelöscht worden, und die hiergegen gerichteten Beschwerden der
Klägerin sind vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden (BPatG, Beschl. v.
10.4.2007 - 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714 und 26 W (pat) 25-29/06). Eine
Veränderung der Schutzrechtslage ist im Markenverletzungsstreit auch noch in
der Revisionsinstanz zu beachten (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 - I ZB 4/95, GRUR
1997, 634 = WRP 1997, 758 - Turbo II; Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 168/97, GRUR
2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann). Die Beschwerdeentscheidungen,
mit denen das Bundespatentgericht die Löschungsanordnungen des Deutschen
Patent- und Markenamts bestätigt hat, sind jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin hat gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts
Rechtsbeschwerde eingelegt. Solange die Löschungsanordnung nach §§ 50, 54
MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im Verletzungsverfahren keine
Änderung der Schutzrechtslage (OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG
Hamburg GRUR-RR 2004, 71; GRUR-RR 2005, 149; Hacker in Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 13; a.A. OLG Köln ZUM RD 2001, 352, 354;
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Die gegenteilige
Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend die aufschiebende Wirkung des im
Löschungsverfahren eingelegten Rechtsmittels (§ 66 Abs. 1 Satz 3, § 83 Abs. 1
Satz 2 MarkenG) und die Aufgabenverteilung zwischen den Eintragungsinstanzen und
den Verletzungsgerichten, nach denen nur den ersten eine Zuständigkeit zur
Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zugewiesen ist (BGH, Urt. v. 7.10.2004 -
I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade; Urt. v.
3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches
Schaumgebäck). Würde bereits eine nicht rechtskräftige Löschungsanordnung
ausreichen, um die Bindungswirkung des Verletzungsrichters an die
Markeneintragung zu beseitigen, bestünde die Gefahr widersprechender
Entscheidungen zwischen den Eintragungsinstanzen und den Verletzungsgerichten
bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG.
b) Ob die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutrifft, zwischen der
Wortmarke "POST" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen "Die
Neue Post" und "die-neue-post.de" in Alleinstellung bestehe
Verwechslungsgefahr, kann offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte,
steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls nach
§ 23 Nr. 2 MarkenG nicht zu.
aa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gewährt
die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der
Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale der
Dienstleistungen, insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten
Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2
MarkenG sind im Streitfall erfüllt.
bb) Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der
Verwendung der in § 23 Nr. 2 MarkenG genannten Angaben (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b
MarkenRL: EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234
Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist
deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke,
also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v.
15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX;
Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR 2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 -
Regiopost/Regional Post). Entscheidend ist vielmehr, ob die angegriffenen
Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen
verwendet werden und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der
Formulierung der Richtlinienvorschrift übereinstimmt - nicht gegen die guten
Sitten verstößt (§ 23 MarkenG).
cc) Die Beklagte benutzt den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil
"POST" der Kollisionszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen ihrer
Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen erbringt die Beklagte
Kurierdienste und Postdienstleistungen.
Der Begriff "POST" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die
Einrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und
zustellt, und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, z.B.
Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der
Bestandteil "POST" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den
sich die Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über
ein Merkmal der Dienstleistungen i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.
dd) Die Benutzung der Kollisionszeichen "Die Neue Post" und "die-neue-post.de"
durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23
MarkenG.
(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne dieser
Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer Unlauterkeit
der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszugehen, wenn die Benutzung
den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (Art. 6
Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet dies den Dritten, den berechtigten
Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH
GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerolsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, GRUR
2007, 971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg.
2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v.
1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die Sache
der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, Slg. 2005,
I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfassende
Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der jetzt noch
in Rede stehenden Zeichen durch die Beklagte nicht unlauter ist.
(2) Der Senat hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke und den
beanstandeten Zeichen der Beklagten eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG besteht. Zugunsten der Klägerin ist deshalb bei der gebotenen
Gesamtabwägung vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Ein
erheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den
Dienstleistungen der Parteien herstellen, was der Beklagten hätte bewusst sein
müssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes
gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die
Schutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234
Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; BGH, Urt. v.
20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 -
Staubsaugerfiltertüten).
Der Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
oder Handel steht im Streitfall der Umstand entgegen, dass die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Deutsche Bundespost, als früheres
Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutschland
betraut war und seit der teilweisen Öffnung des Marktes für
Postdienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er Jahren des vorigen
Jahrhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung des
die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Wortes "POST"
zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende
Beschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den
Markt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung des
Wortes "POST" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Fantasie-)Bezeichnungen
verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des
Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in
der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als
wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl.
EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 -
Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist
Wettbewerbern, die neu auf einem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten
Markt auftreten, die Benutzung eines beschreibenden Begriffs wie
"POST" auch dann zu gestatten, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der
gleichlautenden, für die Rechtsnachfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens
eingetragenen bekannten Wortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung
des Schutzumfangs der Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der
Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits
dadurch angelegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass
die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens
nicht zwingend auf den Begriff "POST" angewiesen ist, sondern auch
andere Bezeichnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist
allerdings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu
hinzutretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung
benutzten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere
Kennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr
erhöhen dürfen.
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit den angegriffenen Zeichen, die den
Zusatz "Die Neue" in Groß- oder Kleinschreibung tragen, einen
ausreichenden Abstand von der Klagemarke gewahrt, um nicht gegen die
anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anders
verhält es sich dagegen, soweit die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer
Dienstleistungen die Farbe "Gelb" oder das beanstandete Posthorn in
Verbindung mit den Zei-chen "Die Neue Post" und "die-neue-post.de"
verwandt hat. Dadurch hat die Beklagte sich der Klagemarke "POST" in
einer Weise angenähert, die die Klägerin nicht mehr als anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechend hinnehmen muss.
c) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht auf den
Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG
stützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt
werden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllt
(hierzu näher Büscher, FS Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.).
Die Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Insoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines
Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen
(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, 931
- BIG PACK).
d) Die auf die Klageanträge zu 1 a und b bezogenen Klageanträge auf
Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie der
Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2, 5 und
6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) sind ebenfalls nicht begründet, weil die
Klagemarke nicht verletzt worden ist.
2. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf
das Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG" und das
Fir-menschlagwort "POST" der vollständigen Firmenbezeichnung
stützen.
a) Zugunsten der Klägerin kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2
MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen unterstellt werden. Ebenso
kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnungen "Deutsche Post
AG" und "Post" die Voraussetzungen erfüllen, die an ein
bekanntes Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 3 MarkenG zu stellen sind.
b) Den aus § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen wegen
Verwechslungsgefahr steht jedoch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG
entgegen. Hierfür sind dieselben Erwägungen maßgeblich, die zum Ausschluss
der markenrechtlichen Ansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG geführt haben.
c) Die aus dem Schutz des bekannten Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3
MarkenG hergeleiteten Ansprüche sind nicht gegeben, weil die Beklagte die
Kollisionszeichen nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
verwendet hat. Insoweit gilt nichts anderes als das zum Schutz der Marke
"POST" der Klägerin Ausgeführte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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