05.06.2007 - LG Berlin, Az.: 96 O 138/07
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05.06.2007 - LG Berlin, Az.: 96 O 138/07 - Trotz Musterbelehrung unlauteres Verhalten
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LANDGERICHT BERLIN
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
BESCHLUSS
96 O 138/07
5. Juni 2007
In der einstweiligen Verfügungssache
...
g e g e n
...
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1,
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB-InfoV, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, §§ 935 ff ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2
UWG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei
Fernabsatzverträgen über Speicherbausteine (RAM-Module) auf der
Internetplattform "eBay" über die Rechtsfolgen der Ausübung des
gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts zu informieren, ohne dabei darauf
hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers
zurückgesandt werden kann.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4 000,– EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat mit der mit diesem Beschluss urkundlich verbundenen
Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass die Parteien im Handel mit
Speicherbausteinen (RAM-Module) Mitbewerber im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2
Abs. 1 Nr. 3 UWG sind und dass der Antragsgegner von der ihm gemäß § 357 Abs.
2 S. 3 BGB eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, ohne gleichzeitig auf die sich
aus § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ergebende Gefahrtragungspflicht hinzuweisen.
Die einstweilige Verfügung ist wegen der nur unvollständigen und damit Anlass
zu Fehlvorstellungen über die Gefahrtragung gebenden Information über die
Rechtsfolgen des Widerrufs, die den Verbraucher zur Übernahme eigentlich nicht
von ihm zu tragender Kosten veranlassen können, nach den im Beschlusseingang
zitierten Vorschriften unlauter.
Es liegt nicht ein nur unerheblicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG vor. Zwar
hat der Antragsgegner vorgerichtlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Wettbewerbsverstoß Folge der insoweit falschen Musterwiderrufsbelehrung in der
Anlage zu § 14 BGB-InfoV ist, so dass in die Befolgung des dort gemachten
Vorschlags unter Umständen als Bagatellverstoß hätte angesehen werden
können, doch hat der Antragsgegner vorgerichtlich auf der Richtigkeit der
erteilten Belehrung beharrt, obwohl – jedenfalls für einen anwaltlich
beratenen Unternehmer – das nur versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf
die Gefahrtragungspflicht in der vorgeschlagenen Alternativklausel zu 7. nahe
liegt.
Bei der Festsetzung des
Verfahrenswerts ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vorbringen des
Antragstellers der verfahrensgegenständliche Verstoß von den ursprünglich
zwei mit der Abmahnung gerügten den weniger schwerwiegenden darstellte und
damit der in vergleichbaren Fällen für Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
für angemessen erachteten Wert von 5 000,– € unterschreitet.
(Unterschrift)
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