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1075 Gerichtliche Entscheidungen
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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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05.06.2007 - LG Berlin, Az.: 96 O 138/07

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P11

05.06.2007 - LG Berlin, Az.: 96 O 138/07 - Trotz Musterbelehrung unlauteres Verhalten

Leitsätze und Landeswappen

LANDGERICHT BERLIN
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
BESCHLUSS

96 O 138/07
5. Juni 2007

In der einstweiligen Verfügungssache
...
g e g e n
...
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, §§ 935 ff ZPO i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Speicherbausteine (RAM-Module) auf der Internetplattform "eBay" über die Rechtsfolgen der Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrechts zu informieren, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4 000,– EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit der mit diesem Beschluss urkundlich verbundenen Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass die Parteien im Handel mit Speicherbausteinen (RAM-Module) Mitbewerber im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind und dass der Antragsgegner von der ihm gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, ohne gleichzeitig auf die sich aus § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ergebende Gefahrtragungspflicht hinzuweisen.
Die einstweilige Verfügung ist wegen der nur unvollständigen und damit Anlass zu Fehlvorstellungen über die Gefahrtragung gebenden Information über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die den Verbraucher zur Übernahme eigentlich nicht von ihm zu tragender Kosten veranlassen können, nach den im Beschlusseingang zitierten Vorschriften unlauter.

Es liegt nicht ein nur unerheblicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG vor. Zwar hat der Antragsgegner vorgerichtlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wettbewerbsverstoß Folge der insoweit falschen Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zu § 14 BGB-InfoV ist, so dass in die Befolgung des dort gemachten Vorschlags unter Umständen als Bagatellverstoß hätte angesehen werden können, doch hat der Antragsgegner vorgerichtlich auf der Richtigkeit der erteilten Belehrung beharrt, obwohl – jedenfalls für einen anwaltlich beratenen Unternehmer – das nur versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahrtragungspflicht in der vorgeschlagenen Alternativklausel zu 7. nahe liegt.

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vorbringen des Antragstellers der verfahrensgegenständliche Verstoß von den ursprünglich zwei mit der Abmahnung gerügten den weniger schwerwiegenden darstellte und damit der in vergleichbaren Fällen für Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG für angemessen erachteten Wert von 5 000,– € unterschreitet.

(Unterschrift)

Platzhalter12 - Unten

P12

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