05.05.2008 - LG DÜSSELDORF, Az: 14d O 39/08
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05.05.2008 - LG DÜSSELDORF, Az: 14d O 39/08 - Zur Frage der Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung
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LG DÜSSELDORF
14d O 39/08
Verkündet am: 05.05.2008
Im Namen des Volkes
Urteil
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts E2 vom 26. März 2008, 14d O 39/08,
bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die
Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten
T a t b e s t a n d
Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, Filiale G, ein
Girokonto (Kontonummer #####/####) und ein Kreditkartenkonto (Kontonummer
#####). Auf die als Anlage A 14 und A 15 überreichten Verträge wird Bezug
genommen. Zudem hatten die Parteien einen Kreditvertrag über 36.720,00 €
sowie eine Kreditlebensversicherung mit einem Einmalbetrag von 6.194,70 €
abgeschlossen (Anlage K1). Die Verfügungskläger gerieten mit ihren
Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die
Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und
drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden
Raten nicht gezahlt werden (Anlage K3). Zugleich stellte sie in Aussicht, dass
auch nach einer Kündigung noch eine Prüfung eines außergerichtlichen
Schuldenbeeinigungsplans in Betracht komme. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung
mit Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K4), in dem auch eine Meldung an die Schufa
angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und
meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die
Fälligstellung eines Saldos von 7.815 Euro am 9.1.2008 bezüglich des
Girokontos und die Fälligstellung eines Saldos von 1.784 Euro am 28.12.2007
bezüglich des Kreditkartenkontos.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. März 2008 antragsgemäß eine
einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser der Verfügungsbeklagten
aufgegeben, die von ihr der T AG, Hagenauer T-Str., ####1 X, übermittelten
Negativmeldungen bezüglich des Kontos der Antragsteller mit der Nummer
#####/#### bei der Q AG und bezüglich des Kreditkartenkontos der Antragsteller
mit der Nummer #####bei der E GmbH zu widerrufen. Auf den Beschluss wird Bezug
genommen.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Meldung an die Schufa sei
rechtswidrig erfolgt und zu widerrufen, weil die Verfügungsbeklagte eine
Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Zudem habe die Verfügungsbeklagte
selbst Vergleichsgespräche in Aussicht gestellt.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 26. März 2008 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 26. März 2008 aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, die Meldung sei rechtmäßig erfolgt, und beruft sich
darauf, die Verfügungskläger hätten bei Abschluss der Verträge in die
Übermittlung von Daten an die Schufa eingewilligt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Verfügungskläger haben sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Ihnen steht in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB
ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldungen gegen die
Verfügungsbeklagte zu.
Die Verfügungsbeklagte hat die Rechte der Kläger durch eine unzulässige
Datenübermittlung an die Schufa verletzt. Zwar sind die erfolgten Meldungen –
wie auch die Verfügungskläger einräumen – inhaltlich richtig gewesen. Sie
verstoßen aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG),
da die Verfügungskläger weder wirksam in die Übermittlung eingewilligt haben
noch die Meldungen durch ein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt sind.
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung
personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der verantwortlichen T2 oder eines Dritten erforderlich ist und der
Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Nutzung seiner Daten hat.
Die in Ziffer 19 des Rahmenvertrages zwischen den Parteien enthaltene "Schufa-Klausel"
knüpft die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Voraussetzungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und legt zudem ausdrücklich fest, dass eine
Übermittlung von Daten an die Schufa nur nach Abwägung aller betroffenen
Interessen zulässig ist. Soweit in dem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung unter Verzicht auf eine
Interessenabwägung enthalten wäre, was mangels vollständiger Vorlage der dort
in Bezug genommenen Schufa-Klausel nicht überprüft werden kann, wäre diese
Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam, ansonsten wäre eine nicht näher
qualifizierte Einwilligung zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem
Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden
Interessenabwägung steht (vgl. OLG E2, MDR 2007, 836f).
Die damit sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz als auch nach den Verträgen
zwischen den Parteien erforderliche Interessenabwägung vor einer
Datenübermittlung an die Schufa ist vorliegend unterblieben. Die
Verfügungsbeklagte ist der Behauptung der Verfügungskläger, sie gebe die
Meldungen ohne jegliche Interessenabwägung an die Schufa heraus, nicht
entgegengetreten und hat zudem selbst vorgetragen, dass die Abwicklung bei
Zahlungsverzug eines Kunden weitgehend im automatisierten Verfahren abläuft.
Unterbleibt aber eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des Kunden
einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an Daten betreffend die
Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit eines potentiellen Kreditnehmers
andererseits gänzlich, so ist die Datenübermittlung schon deshalb unzulässig
(vgl. OLG E2, a.a.O.).
Die Verfügungskläger haben auch ein schutzwürdiges Interesse an einer
einstweiligen Regelung, da sie aufgrund der auf die Meldung erfolgten
Schufa-Eintragung von anderen Banken nicht als kreditwürdig eingestuft werden.
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil die
Verfügungsbeklagte die Sperrung der Eintragung veranlasst hat. Wie die
Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, handelt es sich dabei nur um eine
vorläufige Maßnahme, die im Hinblick auf die einstweilige Verfügung erfolgt
ist, während sie weiterhin der Ansicht ist, die Eintragung sei rechtmäßig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.
11, 711, 713 ZPO. 18
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