05.03.2009 - BVerfG, Az. 1 BvR 127/09
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05.03.2009 - BVerfG, Az. 1 BvR 127/09 - Fiktive Lizenzgebühren dürfen nicht "in der Luft hängen"
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 127/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 2009 - 4 U 724/08 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2008 - 4 U 724/08 -,
c) das Urteil des Landgerichts Koblen z vom 7. Mai 2008 - 16 O 318/07 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die
Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
[1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Schadensersatz für die nicht genehmigte
Verwendung eines Bildes der Beschwerdeführerin zu Werbezwecken.
[2] 1. Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel in einer
Auflage von knapp 100.000 Stück verteilen, die ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im
Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin ging gegen die Beklagte wegen der
nicht genehmigten Verwendung des Bildes gerichtlich vor und erwirkte eine Unterlassungsverfügung.
Sodann verlangte sie eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Die Beklagte wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der mündlichen Verhandlung jedoch fern.
[3] Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz
in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907
(Kunsturheberrechtsgesetz - KUG) als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das Gericht aus, diese könne
nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung ermittelt werden. Die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten, sich hingegen nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung
bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung stellten grundsätzlich
die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen
Gesichtspunkte dar. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei begrenzt. Das Landgericht verweist hier
auf verschiedene Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin und ihre gemäß einer Emnid-Umfrage relativ
geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen Fernsehköchen. Die Beschwerdeführerin sei allenfalls im
Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin
der eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf
der unübersichtlich gestalteten Anzeige nicht als besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf
die Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht nennenswert
gewesen.
[4] Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, es sei beabsichtigt,
die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das
Landgericht den Schadens- beziehungsweise Wertersatz auf 5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach
§ 287 ZPO berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin einen nationalen
Bekanntheitsgrad und hohen Imagewert erlangt habe. Die Beschwerdeführerin könne durchaus - wie vorgetragen
worden war - für die länger dauernde Einräumung der Nutzungsrechte an ihren Namens- und Bildrechten
Lizenzgebühren jenseits der 100.000 € und Abendgagen in einer Größenordnung von 7.000 bis 9.000 €
erzielen. In der streitgegenständlichen Werbemaßnahme sei die Beschwerdeführerin als „Testimonial“ und
„Anpreiserin“ eingesetzt worden. Eine höhere fiktive Lizenzgebühr als 5.000 € sei jedoch nicht gerechtfertigt.
Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Werbeverträge erlaubten üblicherweise die Nutzung der
Rechte über einen längeren Zeitraum in einem nicht unerheblichen medialen Vermarktungsumfang. Dem
stehe hier die einmalige Nutzung allein der Rechte am Bild in einem regional begrenzt verteilten
Werbeprospekt gegenüber. Für solche Werbeprospekte würden üblicherweise keine neuen Werbebilder geschossen
und keine gesonderten Lizenzverträge mit Prominent en abgeschlossen. In Anbetracht dieser
Besonderheiten sei nicht zu erwarten, dass selbst ein m it dem Bereich der Prominentenwerbung vertrauter Sachverständiger in der Lage sei, eine angemessene Lizenzgebühr aus ihm bekannten, vergleichbaren Fallgestaltungen
direkt abzuleiten.
[5] Die Zurückweisung der Berufung nimmt im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.
[6] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
[7] Die Fachgerichte hätten gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem sie die Klage zum
überwiegenden Teil abgewiesen haben, ohne wegen der Anspruchshöhe Beweis zu erheben. Beweisantritte
durch Sachverständigengutachten, die Vorlage von Werbeverträgen sowie Zeugenbeweis seien unberücksichtigt gelassen worden. Dies f inde im Prozessrecht keine Stütze mehr. Die Gerichte hätten die ihrem
Ermessen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gesetzten Grenzen verletzt. Sie hätten eigene Sachkunde in Anspruch
genommen, ohne darzulegen, woher sie diese beziehen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehle es
zudem an einer Begründung, warum es die wesentlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts anders
werte und trotzdem zum gleichen Ergebnis komme.
[8] Auch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin sei verletzt. Die vermögensrechtlichen Bestandteile
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien im Verfassungsrecht von Art. 14 GG erfasst und insofern
entsprechend dem Urheberrecht (Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG) zu behandeln. Die Auslegung der
Zivilgerichte lasse Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Eigentumsgarantie beruhten und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht seien. So habe das Landgericht den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad der
Beschwerdeführerin vermischt. Die Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe sei zu Unrecht unterlassen worden. Das
Landgericht habe auch verkannt, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht auf
den wirtschaftlichen Erfolg der Rechteverwertung ankommen könne. Eine Eigentumsrechtsverletzung durch
das Oberlandesgericht liege darin, dass es davon ausgehe, ein Sachverständiger könne eine angemessene
Lizenzgebühr nicht ermitteln. Es treffe auch nicht zu, dass für Werbeprospekte üblicherweise keine
gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten geschlossen würden. Nach einer Beweisaufnahme wäre die
Lizenzgebühr um ein Vielfaches höher ausgefallen. Eine fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei für den Schädiger
günstiger als der Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
II.
[9] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen ( vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung sowohl von Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu 1.) als auch
von Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu 2.) ohne Erfolgsaussicht ist. Die Verfassungsbeschwerde wirft auch keine -
entscheidungserheblichen - grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG; hierzu 3.).
[10] 1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht durch.
[11] a) Zwar erörtert die Beschwerdeführerin m it beachtlichen Argumenten eine Eröffnung des
Schutzbereichs der Eigentumsgarantie. Unter deren Schutz fallen im Bereich des Privatrechts alle vermögenswerten
Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit
verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
(vgl.BVerfGE 83, 201 <209> ). Zu diesen vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR
49/97 „Marlene Dietrich“ -, NJW 2000, S. 2195) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl.BVerfGE 101, 361 <379 ff.>).
[12] b) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde vermag keine Verletzung
des - unterstellten - Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin darzutun.
[13] aa) Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie
beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
(vgl.BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>).
[14] bb) Solches ist hier nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR
2116/01 -, NJW 2003, S. 1655 <1656>) stützt sich zur Begründung einer Eigentumsverletzung im Zuge der
Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 97 Ur hG darauf, dass der möglicherweise geringe
wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht d en Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr
abgeben dürfe. Ein Verstoß gegen diese Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts
gesehen werden, der Ertrag der Werbung, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nicht
nennenswert gewesen. Das Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen Bemessungsfaktor gerade
nicht, so dass die verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fortbesteht.
[15] Auch sonst ist eine Verkennung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt zu
Unrecht, das Landgericht habe den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad „vermischt“. Für den „Werbewert“ eines Prominenten spielt die ihm vom Publikum entgegengebrachte Sympathie offensichtlich ebenso
wie seine Bek nntheit eine Rolle, so dass beide Kriterien bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr
berücksichtigt werden können (vgl. auch Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG
Rn. 28 m.w.N.). Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin, eine fik tive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei
für den Schädiger günstiger als der Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Dies setzte voraus, dass in
einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Fall ein Prominenter bei einem vorherigen Vertragsschluss eine höhere Lizenzgebühr erwirtschaftet hätte. Damit nimmt d ie Beschwerdeführerin ein mögliches, aber nicht
zwingendes Ergebnis der nicht durchgeführten Beweisaufnahme vorweg. Vertraglich vereinbarte Lizenzgebühren
für vergleichbare Fälle konnte d ie Beschwerdeführerin weder beim Bundesverfassungsgericht noch im
Ausgangsverfahren anführen, so dass die Behauptung spekulativ bleibt.
[16] 2. Auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde
in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.
[17] a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass sowohl die norm tive Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das
sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl.BVerfGE 54,
277 <291> ) folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den
Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.
Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen(vgl.BVerfGE 67, 208 <211>; 74, 228 <233 f.> ). Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des
rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Ein e
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder
Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör
verkannt hat (vgl.BVerfGE 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>).
[18] Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den
Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des m ateriellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt
(vgl.BVerfGE 69, 145 <148 f.> m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich
angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl.BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das
Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines
Sachverständigengutachtens absehen durfte. Ob allerdings der Sachvortrag sowie die Informationen und
Kenntnisse des Gerichts überhaupt dazu nötigten, den angebotenen Beweis zu erheben, oder ob nicht das
Gericht ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch
machen durfte, ist wesentlich eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts überschritten ist (vgl.BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>; 75, 302 <313 f.>).
[19] Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Kammerentscheidung ergibt sich kein anderer Maßstab. Warum dort - im Ergebnis zutreffend - ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht wurde, erschließt
sich aus dem Hinweis der Kammer (NJW 2003, S. 1655 <1656>) darauf, dass dort das Fachgericht eine
ausdrückliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in einem vorangegangenen Beschluss im selben
Ausgangsverfahren, die Schadenshöhe sachverständig ermitteln zu lassen, missachtet hatte.
[20] b) Im vorliegenden Fall ist die Schwelle eines Verfassungsverstoßes schon deswegen nicht überschritten, weil die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, zivilprozessual vertretbar war.
[21] aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem
Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Eine
Schätzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer
Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge“ (vgl. BGHZ 91, 243 <256>). Dementsprechend überschreitet di e Zurückweisung eines Beweisangebots, das geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls „in der Luft
hängende“ Schätzung zu liefern, die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 287 Rn. 6 m.w.N.). Das Gericht darf auch nicht unt er Anmaßung einer nicht vorhandenen
Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (vgl. BGH,
Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 -, NJW 2006, S. 615 <617>).
[22] Die gleichen Grenzen des Ermessensgebrauchs gelten nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung
der Höhe des Schadensersatzes oder - im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs - des
Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB im Wege der Lizenzanalogie. Dabei wird die fiktive Lizenzgebühr in Analogie
zur Höhe der angemessenen Vergütung bes timmt, die im Falle eines Vertragsabschlusses zu den üblichen
Bedingungen zu zahlen gewesen wäre (vgl. BGHZ 20, 345 <354 f.> „Paul Dahlk e“; 77, 16 <25 f.>
„Tolbutamid“; BGH, Urteil vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 -, GRUR 1992, S. 557 <558>; BGH, NJW 2006, S. 615
<616> ; ausführlich Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 86 ff.
m.w.N.). Zivilgerichte gehen davon aus, dass auch bei einem Verstoß gegen § 22 KUG durch ungenehmigte
Verbreitung eines Bildes der Schaden beziehungsweise Wertersatz mithilfe der Lizenzanalogie ermittelt
werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1995 - 20 O 67/95 -, NJW 1996, S. 1142 <1143 >; LG
Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 324 O 381/06 -, GRUR 2007, S. 143 <144 f.>). Auch hierbei kann das
Gericht grundsätzlich nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehen, falls ihm hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte zur Verfügung stehen.
[23] bb) Das Landgericht hat in seinem angegriffenen Urteil die Kriterien für die Bemessung der fiktiven
Lizenzgebühr im Einklang mit der wohl allgemeinen Meinung zugrunde gelegt. Wesentlich seien die
Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, d er Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der
Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. nur Götting, in:
Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, §§ 33-50 KUG [Anhang zu § 60 UrhG] Rn. 23; OLG München, Urteil
vom 17. Januar 2003 - 21 U 2664/01 -, NJW -RR 2003, S. 767). Die Anwendung dieser Kriterien obliegt dem
Tatrichter und lässt sachfremde und damit willkürliche Elemente nicht erkennen.
[24] Das Oberlandesgericht geht ebenfalls von den genannten Bemessungskriterien aus. Es folgt der
Position der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Bekanntheitsgrades und ihres allgemeinen Werbewertes,
betont aber die einer höheren Lizenzgebühr entgegenstehenden Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählen der
nur einmalige Einsatz des Bildes und die auf einen regional verteilten „Flyer“ begrenzte Verbreitung der
Werbemaßnahme. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen Werbeverträge mit einem
Porzellan- und einem Küchenutensilienhersteller - beides größere und international tätige Unternehmen -
finden dabei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin durchaus Berücksichtigung, allerdings nicht in
der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise: Das Oberlandesgericht grenzt den Streitfall gegenüber
ihnen ab und verweist auf die abweichende Gestaltung.
[25] So gelangt das Gericht im Ergebnis zu derselben Lizenzgebühr wie die Vorinstanz. Die von der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, warum das Oberlandesgericht trotz einer gegenüber dem
Landgericht abweichenden tatsächlichen Würdigung der Bemessungskriterien zum selben Ergebnis kommt, stellt
sich von Verfassungswegen nicht. Das Gericht hat den Fall unter die Kriterien subsumiert, ohne angeben zu
müssen, mit welchem gedachten Betrag die einzelnen Fallumstände in die Bemessung eingehen. Das
Oberlandesgericht hat gerade durch die Erörterung der gegenüber den längerfristigen Werbeverträgen
bestehenden Besonderheiten des Falles nachvollziehbare Gründe für eine gegenüber den vertraglichen Lizenzgebühren deutlich niedrigere Anspruchshöhe benannt.
[26] cc) Hinsichtlich der Schätzung beider Gerichte gilt somit, dass sie nicht „in der Luft hängt“, da nach
jedenfalls vertretbarer Ansicht ausreichende Anhaltspunkte vorhanden waren. Angesichts dessen kann offen
bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht meint, ein Sachverständiger sei nicht in der Lage, eine
angemessene Lizenzgebühr aus vergleichbaren Fallgestaltungen abzuleiten. Diese Frage stellte sich erst, wenn
ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überhaupt erforderlich wäre. Dass
die Gerichte ohne Darlegung eigener Sachkunde sich eine solche angemaßt hätten, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
[27] c) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, ein Antrag auf Zeugenbeweis sei unberücksichtigt gelassen
worden, ist dies ohne Substanz. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, weil die Umstände
unstreitig waren. Sie wurden auch in den Urteilsgründen verarbeitet.
[28] 3. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vor. Insbesondere nötigt die Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Klärung der Frage, ob die
vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützt sind, weil die Frag e wegen der fehlen den Erfolgsaussicht der Rüge im vorliegenden Fall (oben, 1.)
offen bleiben kann.
[29] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[30] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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