04.12.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 U 187/07
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04.12.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 U 187/07 - Zu Kostenfallen im Internet
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM
MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
04.12.2008
6 U 187/07
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter
… aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.09.2007 verkündete
Teilversäumnis- und Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
A.
Im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) wird das Urteil – nach
teilweiser Klagerücknahme – wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu
vollstrecken an ihrem Direktor – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs
1. a)
Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von
Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies
geschieht wie in der Anlage K 2;
und/oder
b)
im Internet die Anbieterkennzeichnung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform,
Vertretungsberechtigte, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht
erkennbar verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
und/oder
2.
in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu
verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese
Klausel zu berufen:
a)
„Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.".
wenn die Zahlung (mindestens) in einer Größenordnung von 60 EUR von dem
Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu leisten ist.
II.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,
1.
an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit 12.04.2007 zu zahlen;
2.
dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlungen
gemäß dem Antrag zu Ziff. I. 1. a) erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des
erreichten Umsatzes abzüglich eventueller Herstellungs- und Betriebskosten.
Die Berufung der Beklagten zu 1) wird, soweit über sie nach teilweiser
Klagerücknahme noch zu entscheiden war, zurückgewiesen.
B.
Bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) bleibt es bei deren Verurteilung durch das
Landgericht. Der Beklagte zu 3) wird auf sein Anerkenntnis hin weitergehend
verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
2.
in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu
verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese
Klausel zu berufen:
c)
„Für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung
gestellten Informationen übernimmt A Ltd. keine Gewähr."
C.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtkosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der
Kläger 22%, die Beklagte zu 1) 71% und der Beklagte zu 3) 7% zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger 17% und
die Beklagte zu 1) 83% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger, die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat dieser selbst zu tragen.
D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e:
I.
Die Beklagte zu 1), deren Direktoren zur Zeit der beanstandeten
Zuwiderhandlungen die Beklagten zu 2) und 3) waren, bot im Internet unter „….de"
die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Wegen der
Gestaltung des Internetauftritts in der von dem Kläger beanstandeten Fassung
und des Inhalts der zugehörigen AGB wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 (Bl. 16
ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verschleierung des
bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12
Monate), unzureichender Anbieterkennzeichnung und der Verwendung unwirksamer
AGB-Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem beansprucht er von der
Beklagten zu 1) Erstattung der Abmahnkosten und – im Wege der Stufenklage –
Herausgabe des infolge der unzulänglichen Preisangabe erlangten Gewinns gemäß
§ 10 UWG.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 219
ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte zu 3) mit
Schriftsatz vom 04.09.2007, der beim Landgericht am späten Abend des gleichen
Tages per Telefax einging, den Klageanspruch anerkannt hat. Der Kammer ist
dieser Schriftsatz erst nach Verkündung des Urteils am 05.09.2007 vorgelegt
worden.
Das Landgericht hat die Beklagten – die Beklagte zu 1) durch streitiges Urteil
und die Beklagten zu 2) und 3) durch Versäumnisurteil – unter Abweisung der
weitergehenden Unterlassungsanträge (Anträge zu I.) verurteilt, es bei Meidung
von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
1. a)
Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von
Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder
bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies
geschieht wie in der Anlage K 2;
und/oder
b)
im Internet die Anbieterkennzeichnung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform,
Vertretungsberechtigte, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht
erkennbar verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
und/oder
2.
in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu
verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese
Klauseln zu berufen:
a)
„Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.",
wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im
Voraus zu leisten ist;
b)
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.",
wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher
nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird.
Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Bezahlung der
Abmahnkosten i.H.v. 189,00 EUR nebst Zinsen (Antrag zu II. 1.) und – in der
ersten Stufe – zur Auskunft über den ab dem 07.01.2007 (Zeitpunkt der
Abmahnung) erzielten Gewinn (Antrag zu II. 2.) verurteilt. Im Übrigen,
bezüglich des Zeitraums vor der Abmahnung, hat das Landgericht die
Auskunftsklage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten gegen
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV verstoßen, weil die
Preisangabe versteckt und somit nicht leicht erkennbar gewesen sei. Für die
Zeit nach der Abmahnung, nicht aber in der Zeit davor, seien auch die
Voraussetzungen des § 10 UWG erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe durch die
Fortsetzung des Internetauftritts einen Wettbewerbsverstoß zumindest billigend
in Kauf genommen. Auch habe sie einen Gewinn zulasten ihrer Abnehmer erzielt,
weil den Abnehmern Anfechtungsrechte wegen arglistiger Täuschung zugestanden
hätten. Die arglistige Täuschung ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 1)
mit dem Aufbau ihrer Internetseite den Abnehmern vorgespiegelt habe, die
Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen sei unentgeltlich. Wegen der
weiteren Erwägungen des Landgerichts, auch zu der Verletzung der auf
Anbieterkennzeichnung bezogenen Informationspflicht, den einzelnen AGB-Klauseln
und den Abmahnkosten, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Mit ihrer Berufung strebt die Beklagte zu 1) weiterhin die vollständige
Abweisung der gegen sie gerichteten Klage an. Der Kläger ist der Berufung der
Beklagten zu 1) zunächst in vollem Umfang entgegengetreten und hat mit seiner
Berufung darüber hinaus gegen alle drei Beklagten den vom Landgericht
abgewiesenen Antrag zu I. 2. c) weiterverfolgt; außerdem wendet er sich gegen
die teilweise Abweisung seines, nur gegen die Beklagte zu 1) gerichteten,
Antrags auf Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger gegenüber der Beklagten
zu 1) mit deren Zustimmung den Klageantrag zu I. 2. b) sowie hinsichtlich des
Klageantrages zu I. 2. c) die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung
zurückgenommen. Des weiteren hat der Kläger die gegen die Beklagte zu 2)
gerichtete Berufung, die sich lediglich auf den Klageantrag zu I. 2. c) bezog,
zurückgenommen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im
Unterlassungstenor zu 2. a) hinter „wenn die Zahlung" eingefügt wird:
„(mindestens) in einer Größenordnung von 60,-- EUR".
Weiter beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I.
den Beklagten zu 3) über den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall
der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs
2.
in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu
verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese
Klausel zu berufen:
c)
„Für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung
gestellten Informationen übernimmt B Ltd. keine Gewähr."
II.
die Beklagte zu 1) über den zuerkannten Umfang hinaus zu verurteilen,
2.
dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlungen
gemäß dem Antrag zu Ziff. I. 1. a) erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des
erreichten Umsatzes abzüglich eventueller Herstellungs- und Betriebskosten.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Hinsichtlich der in zweiter Instanz noch im Streit stehenden Ansprüche
wiederholen und vertiefen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die nachfolgenden Ausführungen unter
Ziff. II. Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Klägers sind jeweils zulässig.
In der Sache hat die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Berufung des Klägers
vollen Erfolg. Der Beklagte zu 3) hat die gegen ihn erhobenen Klageansprüche
einschließlich des vom Landgericht – einen Tag später in Unkenntnis des
Anerkenntnisses – abgewiesenen Klageantrags zu I. 2. c) anerkannt. Er bleibt
an dieses Anerkenntnis in zweiter Instanz gebunden. Soweit der anerkannte
Anspruch Gegenstand der Berufung des Klägers ist, war der Beklagte zu 3) somit
dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO), wobei die im Antrag
versehentlich verwendete Bezeichnung „B Ltd." durch die richtige
Bezeichnung „A Ltd." zu ersetzen war.
Im Verhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1) hat, soweit nach teilweiser
Klage- und Berufungsrücknahme noch eine streitige Entscheidung zu treffen war,
die Berufung des Klägers ebenfalls Erfolg, während die (verbleibende) Berufung
der Beklagten zu 1) unbegründet ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1) gemäß dem Klageantrag zu I. 1.
a) zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten
Webseite nicht leicht erkennbar ist (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m.
§ 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV). Zugleich liegt ein Verstoß gegen das Verbot der
irreführenden Werbung vor, weil der angesprochene Verkehr über die
Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird (§§ 3, 5
UWG).
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der auf eine
Website wie „….de" gelangt, rechnet nicht ohne weiteres damit, für die
dort angebotenen Leistungen, zu denen die Beklagte zu 1) mit den Worten „Durchstöber
jetzt unsere wissenschaftliche Datenbank" einlädt, etwas bezahlen zu
müssen. Angebote ähnlichen Zuschnitts werden im Internet in erheblichem Umfang
kostenlos unterbreitet. Teilweise geschieht dies zur Erzielung von
Werbeeinnahmen, teilweise, um Internet-Nutzer zu einem weiteren „besseren",
dann aber kostenpflichtigen, Angebot hinzuführen, teilweise aber auch aus
anderen Gründen. Der Durchschnittsverbraucher ist es daher gewohnt, im Internet
zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und
Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher
Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Zudem rechnet der
Verbraucher im vorliegenden Fall um so weniger mit einer Kostenpflichtigkeit der
angebotenen Dienstleistungen, als er von der Beklagten zu 1) mit den Worten „Vielen
Dank dass auch Sie helfen, die wissenschaftliche Datenbank von ….de zu
erweitern." darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Beklagte zu 1)
ihrerseits von seiner Dateneingabe profitiert.
Angesichts dieser Ausgangslage bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises
auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu 1) unterbreiteten Angebote.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit
eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft" und so auf die
fragliche Website gelangt, eher gering ist. Das Internet hält eine Fülle an
Informationen und Optionen bereit und bietet dem Nutzer zugleich die
Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum
zur Folge hat, dass zahlreiche Informationen – beim „Surfen" – nur
fragmentarisch wahrgenommen werden. Solange es dem Verbraucher nicht um eine
konkrete Kaufentscheidung geht und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck
der eigenen Unterhaltung bewegt, solange er insbesondere nicht bemerkt, dass die
Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht
führen könnte, wird er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine
gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren
Informationen zu bemühen.
An einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen
Angebots fehlt es hier. Bevor der Nutzer zur Anmeldemaske gelangt, gibt es in
dem Internetauftritt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche
Kostenpflichtigkeit. Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten werden
nicht angesprochen. Der Umstand, dass sich der Nutzer überhaupt unter Angabe
seines Namens und seiner Adressdaten anmelden muss, um Zugriff auf die Datenbank
zu erhalten, ist im Ansatz zwar geeignet, ein gewisses Misstrauen zu wecken.
Hierdurch wird der Durchschnittsverbraucher aber noch nicht zu der Erkenntnis
geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist, wenn auf diese
Kostenpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen wird.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit der Anmeldung die
Möglichkeit bietet, zugleich an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Eine solche
Gewinnspielteilnahme stellt aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bereits
eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der geforderten Angaben dar.
Ferner liegt selbst für solche Verbraucher, die mit einem kostenpflichtigen
Angebot grundsätzlich rechnen, die Annahme fern, dass bereits die Betätigung
des Eingabe-Buttons zu einer vertraglichen Bindung führen soll und nicht
zunächst zu einer Möglichkeit, das Dienstleistungsangebot näher
kennenzulernen, um dann erst im weiteren Verlauf, beispielsweise vor einem
gewünschten Download oder der Abfrage weiterführender Informationen, vor die
Entscheidung gestellt zu werden, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen. Schon
gar nicht zieht es der Durchschnittsverbraucher in Betracht, durch die
Betätigung des Buttons in eine 12-monatige Vertragsbindung mit einer auf diesen
Zeitraum ausgerichteten und dementsprechend nicht unerheblichen Zahlungspflicht
zu geraten.
Der von der Beklagten zu 1) verwendete Sternchenhinweis führt zu keiner anderen
Einschätzung. Im fraglichen Internetauftritt befindet sich über der
Eingabemaske die Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus
! * " Unterhalb der Eingabemaske und dem nachfolgenden, hervorgehobenen,
Button „Namens- und Ahnenforschung starten" wird dem Sternchen in
normaler Schriftgröße folgender Text zugeordnet:
„Nur richtig angegebene Daten nehmen an unserem Gewinnspiel teil. Um
Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse
… bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren
Provider: ….net identifizierbar. Durch Betätigung des Button „Namens- und
Ahnenforschung starten" beauftrage ich ….de, mich für den Zugang zur ….de
- Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang zu
unserer Datenbank beträgt 60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer." Die
Angabe „60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer" erscheint in
Fettschrift.
Dieser Sternchenhinweis genügt bei weitem nicht, um einer Irreführung der
Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots
entgegenzuwirken. Erst recht genügt er nicht den Anforderungen der PAngV.
Ein Verbraucher, der das Sternchen bei der Aufforderung „Bitte füllen Sie
alle Felder vollständig aus!" wahrnimmt, mag erwarten, in einem dem
Sternchen zugeordneten Hinweistext darüber informiert zu werden, warum alle
Felder vollständig auszufüllen sind und welche Folgen es hat, wenn bestimmte
Angaben unterleiben. Er rechnet jedoch nicht damit, in dem Hinweistext über
eine – für ihn unerwartete – Entgeltlichkeit des Angebots informiert zu
werden. Ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher, der kein Problem
darin sieht, der Aufforderung „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig
aus!" nachzukommen, wird daher keinen Anlass haben, den Hinweistext zu
suchen und zu lesen. In Fällen wie dem vorliegenden erscheint ein
Sternchenhinweis zur Aufklärung über die Entgeltlichkeit des Angebots generell
unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist, dass ihn das
Sternchen zu einer Preisangabe führt. Hieran wird es, sofern sich die
Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots für den Durchschnittsverbraucher nicht
ohnehin aus der Natur der Sache ergibt, in aller Regel fehlen, wenn nicht schon
oberhalb des maßgeblichen Buttons ein ausdrücklicher und deutlich erkennbarer
Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots erfolgt, dem dann gegebenenfalls
über ein Sternchen ein weitergehender Aufklärungstext zugeordnet werden mag.
Aber auch Verbraucher, die den Hinweistext wahrnehmen, bevor sie durch die
Betätigung des Buttons ihre Vertragserklärung abgeben, erkennen nicht ohne
weiteres, dass sie im Begriff sind, eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 60
€ einzugehen. Die Preisangabe befindet sich erst am Ende eines längeren
Textes. An dieser Stelle tritt sie, auch wenn sie in Fettschrift erscheint,
nicht leicht erkennbar hervor. Sie wird von einem nicht unerheblichen Teil der
Verbraucher übersehen, die aufgrund der ersten Sätze des Hinweistextes den
Eindruck gewonnen haben, dass der Hinweis nur die Voraussetzungen für die
Gewinnspielteilnahme betrifft und ansonsten für sie als redliche Verbraucher
keine relevante Information beinhaltet. Es kommt hinzu, dass die Fassung des
zweiten und dritten Satzes einschließlich der Angabe einer IP-Adresse und
Provider-Kennbezeichnung geeignet ist, die Lesebereitschaft des Internet-Nutzers
erlahmen zu lassen.Letztlich werden – ohne dass es hierauf noch entscheidend
ankommt – selbst diejenigen Verbraucher, die den Hinweistext einschließlich
der Preisangabe rechtzeitig lesen, durch diesen Text nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit darüber informiert, dass sie mit der Betätigung des Buttons neben
dem Freischaltungsauftrag zugleich ein Angebot zu dem Abschluss eines
einjährigen Dauerschuldverhältnisses unterbreiten mit der Folge, dass sie
allein schon aufgrund ihrer Anmeldung den für einen „12-Monats-Zugang"
genannten Preis zu bezahlen haben. Denn für Internet-Surfer, die sich, durch
die Bewerbung und Aufmachung der fraglichen Internetseite neugierig geworden, in
der betreffenden Datenbank nur kurz umtun wollen oder die Datenbank einmalig
nutzen wollen, liegt die Vorstellung, ihnen werde der Abschluss eines
12-Monats-Vertrages angesonnen, zunächst einmal fern.
Die Preisangaben, die die Beklagte zu 1) in ihren AGB vornimmt, ändern an der
Irreführung und dem Verstoß gegen die PAngV nichts, weil sie dort für den
Durchschnittsverbraucher ebenfalls nicht leicht auffindbar sind. Die Beklagte zu
1) verlangt zwar, bevor der Anmelde-Button betätigt werden kann, die
Bestätigung des Nutzers, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat.
Umfangreichere Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im
Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt auch für
Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen bewandert sind und die deshalb
wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen
wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind.
Des Weiteren wird der Verbraucher, indem er auf die Existenz von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, nicht zugleich darauf aufmerksam
gemacht, dass er durch seine Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließt.
Aus der Sicht eines Verbrauchers, der auf eine Vergütungspflicht nicht gefasst
ist, lässt sich das Vorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwanglos damit erklären, dass in solchen AGB urheberrechtliche Bestimmungen,
Regelungen zur Unterbindung von Missbräuchen und Falscheingaben oder auch die
Gewinnspielbedingungen enthalten sind.
Dem Unterlassungsantrag zu I. 1. b), der einen Wettbewerbsverstoß wegen
unzureichender Erkennbarkeit der vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung gemäß
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG (bis 28.02.2007: § 6 TDG) betrifft, hat
das Landgericht ebenfalls zu Recht entsprochen. Die erforderlichen
Anbieterangaben werden im beanstandeten Internetauftritt nicht, wie
vorgeschrieben, leicht erkennbar verfügbar gehalten. Denn wie das Landgericht
zutreffend feststellt, hat die Beklagte zu 1) den Link „Impressum", über
den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, ausweislich der Anlage K 3,
am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser
und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er
nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar ist und deshalb ohne weiteres überlesen
werden kann.
Die von der Beklagten zu 1) erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte und von
dem Kläger bestrittene Behauptung, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit der
Angaben sei auf den vorgelegten Ausdrucken schlechter als (normalerweise) auf
dem Monitor, weil der Kläger für seine Ausdrucke „denkbar ungünstige"
Browsereinstellungen gewählt habe und die Ausdrucke besonders kontrastarm
seien, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung, weil die
Beklagte mit dieser Behauptung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Einen
nach der genannten Vorschrift tauglichen Grund für die Zulassung dieses neuen
Verteidigungsmittels hat die Beklagte zu 1) nicht dargelegt.
Im Übrigen ergibt sich der Verstoß gegen § 5 TMG (bzw. § 6 TDG) schon
daraus, dass der Begriff „Impressum" in sehr kleiner und drucktechnisch
nicht hervorgehobener Schrift am unteren rechten Ende der Internetseite
platziert ist. Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch
dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum" zwar am unteren Ende der
Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine
Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher
ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm
enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen
Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu
beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine
Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in
kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wtrp wenig abgesetzte
Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum", die
rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite
erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung
entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die
sie deshalb einen geschärften Blick haben.
In dem Verstoß gegen § 5 TMG (§ 6 TDG) liegt zugleich ein
Wettbewerbsverstoß, da es sich bei der genannten Vorschrift um eine
Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGH, GRUR 2007,
159, Rn 15 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser Verstoß ist geeignet,
den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Dem steht
nicht entgegen, dass es nicht an den notwendigen Angaben selbst, sondern nur an
deren leichter Erkennbarkeit fehlt. Die unzureichende Erkennbarkeit kann dazu
führen, dass der Verbraucher die erforderlichen Angaben nicht wahrnimmt, wobei
hier sämtliche nach dem Gesetz notwendigen Pflichtangaben betroffen sind.
Gerade bei Internetauftritten, die, wie die Website der Beklagten zu 1) einen
unmittelbaren Geschäftsabschluss ermöglichen, ist zudem eine leicht erkennbare
Anbieterkennzeichnung von besonderer Wichtigkeit.
Des weiteren ist auch der Unterlassungsantrag zu I. 2. a), der die Verwendung
der AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig."
betrifft, in der im Berufungsverfahren konkretisierten Form begründet.
Die genannte AGB-Bestimmung ist unwirksam, da durch sie die Vertragspartner der
Beklagten zu 1) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt werden (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst
nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen
Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Zulässig sind derartige
Vorleistungsklauseln nur dann, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund
gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen; die
Unangemessenheit der Klausel kann sich hierbei auch aus der Dauer des
Vorleistungszeitraums ergeben (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 309 Rn 13
m.w.N.). Im vorliegenden Fall führt die demnach vorzunehmende
Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Klausel gegen § 307 BGB
verstößt.
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, in denen das Landgericht
zu Recht auch darauf hingewiesen hat, dass sich die Beklagte zu 1)
beispielsweise durch die Vereinbarung monatlicher Teilzahlungen vor
zahlungsunwilligen Kunden angemessen schützen könnte. Der Einwand der
Beklagten zu 1), mit der erstmaligen Zugangsgewährung habe sie ihre
Hauptleistungspflicht praktisch schon erfüllt, überzeugt demgegenüber nicht.
Nicht das Freischalten des Zugangs, das als solches keine erhebliche
Arbeitsleistung beinhaltet, stellt die maßgebliche Dienstleistung dar, sondern
das Vorhalten der Datenbank für den gesamten vereinbarten Zeitraum.
Es kommt hinzu, dass die sofortige Zahlungspflicht des Kunden in der hier
vorliegenden Ausgestaltung kaum geeignet erscheint, den von der Beklagten zu 1)
angeführten Risiken wirkungsvoll entgegenzuwirken. Die Beklagte zu 1)
befürchtet, dass der Zugriff auf ihre Daten auch solchen Kunden, wenn auch nur
für kurze Zeit, ermöglicht würde, die zur Zahlung nicht willens oder fähig
sind. Tatsächlich hängt der erstmalige Zugang zur Datenbank jedoch nicht von
der Zahlung des Kunden ab. Denn bevor der Kunde Gelegenheit hat, die ihm
übermittelte Rechnung zu bezahlen, wird ihm der Zugriff auf die Datenbank
bereits eingeräumt, was zugleich zur Folge hat, dass der Kunde durch eine
Inanspruchnahme der Dienstleistung sein Widerrufsrecht verlieren kann (§ 312 d
Abs. 3 Nr. 2 BGB), bevor ihm die Übersendung der Rechnung Klarheit darüber
verschafft, dass die Beklagte zu 1) für ihre Leistung eine nicht unerhebliche
Vergütung fordert. Somit dient die Vereinbarung der sofortigen Zahlungspflicht
weniger einem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten zu 1) als der
Beschleunigung des angestrebten Geldzuflusses.
Die Verwendung der unwirksamen Klausel stellt, wie vom Landgericht dargelegt,
einen – nicht nur unerheblichen – Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11
UWG). Antragsgemäß war der Beklagten zu 1) auch zu untersagen, sich bei der
Abwicklung bestehender Verträge auf die fragliche Klausel zu berufen. Dem kann
die Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei dem Berufen auf eine
unwirksame AGB-Bestimmung handele es sich nicht um eine Wettbewerbshandlung.
Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. OLGR 2007, 585 f.) war es schon vor dem
12.12.2007, dem Datum ab dem die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken
(UGP-Richtlinie) anzuwenden ist, wettbewerbsrechtlich unzulässig, durch eine
Berufung auf unzulässige AGB-Klauseln die Früchte wettbewerbswidrigen
Verhaltens zu vereinnahmen. Auf der Grundlage der UGP-Richtlinie, die
ausdrücklich auch nachvertragliches Verhalten erfasst, gilt dies erst recht.
Ferner hat der Kläger in zweiter Instanz seinen diesbezüglichen
Unterlassungsanspruch zulässigerweise auch auf § 1 UKlaG gestützt; einer
Wettbewerbshandlung bedarf es insoweit nicht.
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zugesprochen (§ 12 Abs. 1 S. 2
UWG). Soweit die Beklagte zu 1), die die vom Landgericht gemäß § 287 ZPO
vorgenommene Schätzung als solche nicht beanstandet, der Auffassung ist, die
Kosten seien allenfalls zum Teil zu erstatten, weil die Abmahnung zumindest
teilweise unbegründet gewesen sei. kann dem nicht gefolgt werden. Denn die
teilweise Unbegründetheit einer Abmahnung ändert nichts daran, dass die durch
den berechtigten Teil der Abmahnung ohnehin entstandenen Kosten von dem
Abgemahnten in vollem Umfang zu tragen sind (vgl. Senat, WRP 1991,
326).Begründet ist schließlich auch der auf Auskunft gerichtete Klageantrag zu
II. 2.
Dem Grunde nach besteht gegen die Beklagte zu 1) ein, von dem Kläger
berechtigterweise geltend gemachter, Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10
UWG. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt,
sondern erfasst die gesamte Zeit, in der die Beklagte zu 1) in der beanstandeten
Form geworben hat. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf
Auskunftserteilung, um den Zahlungsanspruch beziffern zu können (§ 242 BGB).
Aufgrund des beanstandeten Internetauftritts hat die Beklagte zu 1) durch
vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von
Abnehmern einen Gewinn erzielt (§ 10 Abs. 1 UWG). Die Beklagte zu 1) hat, wie
dargelegt, gegen die Preisangabenverordnung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1
Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV) und gegen das Verbot der irreführenden Werbung (§§
3, 5 UWG) verstoßen, indem sie die Entgeltlichkeit der angebotenen
Dienstleistung verschleiert hat. Den hierdurch erlangten Gewinn hat sie zu
Lasten einer Vielzahl von Abnehmern erzielt. Betroffen sind diejenigen
Internet-Nutzer, die mit der Beklagten zu 1) Verträge geschlossen haben, ohne
die Entgeltlichkeit der fraglichen Dienstleistung zu erkennen, und die sodann an
die Beklagte zu 1) Zahlung geleistet haben, wodurch sie zum Gewinn der Beklagten
zu 1) beitrugen. Dass es sich bei der Zahl dieser Kunden um eine „Vielzahl"
handelt, steht angesichts der Werbewirksamkeit des Internetauftritts, des hohen
Irreführungspotentials und der Dauer der Zuwiderhandlung, die sich mindestens
über mehrere Monate erstreckte, außer Frage, ohne dass es darauf ankommt, ob
eine „Vielzahl" i.S.v. § 10 UWG bereits bei drei oder erst bei 50
Abnehmern anzunehmen ist (vgl. hierzu Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 26.
Auflage, § 10 Rn 12). Zwar wird ein Teil der Kunden, die die Entgeltlichkeit
nicht erkannt hatten, die Bezahlung der ihnen später übermittelten Rechnung
verweigert haben. Erfahrungsgemäß ist aber davon auszugehen, dass zahlreiche
Kunden sich den Mühen und Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der
Beklagten zu 1) wegen eines Betrages von 60,-- EUR nicht unterziehen wollten und
deshalb Zahlung geleistet haben.
Auf die Behauptung der Beklagten zu 1), eine Vielzahl der Kunden (die Zahlung
geleistet haben) habe die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen
erkannt, kommt es für das Auskunftsbegehren nicht an. Hinsichtlich der Kunden,
die in Kenntnis der Kostenpflichtigkeit mit der Beklagten zu 1) kontrahiert
haben, fehlt es an der Kausalität zwischen dem Wettbewerbsverstoß und dem
erzielten Gewinn. Bezüglich der anderen Kunden, die sich täuschen ließen, ist
das Kausalitätserfordernis erfüllt. Die Frage, wie groß die jeweiligen
Anteile der getäuschten und der nicht getäuschten Kunden sind, ist – im Wege
der Schätzung (§ 287 ZPO) – im Betragsverfahren zu klären (vgl. hierzu
Gärtner, GRUR Int. 2008, 817, 819).
Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach der Lebenserfahrung nur ein
relativ kleiner Anteil derjenigen Abnehmer, die die Kostenpflichtigkeit
übersehen hatten, die Beklagte zu 1) auf ihren Irrtum hingewiesen haben werden.
Viele Abnehmer werden von derartigen Mitteilungen – sei es aus Bequemlichkeit
oder weil sie sich selbst vorhalten, nicht besser aufgepasst zu haben –
abgesehen haben. Der Umstand, dass ein Kunde „kommentarlos" zahlt,
spricht somit noch nicht dafür, dass er sich über die Kostenpflichtigkeit bei
Abschluss des Vertrages im Klaren war. Auch der Umstand, dass ein Kunde von dem
bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich bestehenden Widerrufsrecht keinen
Gebrauch gemacht hat, lässt nicht darauf schließen, dass er mit der
Entgeltlichkeit (nachträglich) einverstanden war. Bei normalem Ablauf wird der
Kunde durch Inanspruchnahme der Dienstleistung sein Widerrufsrecht bereits
verloren haben, ehe er durch den Erhalt der Rechnung erfährt, dass die Beklagte
zu 1) ein Entgelt verlangt. Zwar werden dem Kunden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, aus denen bei sorgfältiger Lektüre der zu zahlende
Preis entnommen werden kann, nach der Anmeldung per E-Mail zugesandt. Im
Regelfall wird der Kunde die ihm so übermittelten AGB vor der Inanspruchnahme
der angebotenen Dienstleistung aber nicht durchlesen.
Soweit allerdings Kunden die Leistungsangebote der Beklagten zu 1) nach dem
Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums erneut in Anspruch genommen haben, liegt die
Annahme nahe, dass ihre Vertragserklärung schon beim ersten Mal nicht auf einem
Irrtum über die Entgeltlichkeit beruhte.
Den im Betragsverfahren zu schätzenden Gewinnanteil hat die Beklagte zu 1) zu
Lasten der Abnehmer erzielt, die über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung
getäuscht wurden und Zahlung geleistet haben. Die Auslegung des
Tatbestandsmerkmals „zu Lasten" ist umstritten. Teilweise wird vertreten,
das Merkmal sei bereits dann erfüllt, wenn durch den Lauterkeitsverstoß die
Abnehmerinteressen verletzt wurden (vgl. Gärtner, GRUR Int. 2008, 817, 820 f.).
Andere halten eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Abnehmer für
erforderlich, die entweder schon im Abschluss des Vertrages gesehen wird (vgl.
OLG Stuttgart, GRUR 2007, 435, 437) oder aber einen Vermögensnachteil
voraussetzen soll, an dem es fehle, wenn die Leistung ihren Preis wert und für
den Abnehmer voll brauchbar sei (vgl. Piper/ Ohly, UWG, 4. Auflage, § 10 Rn 8).
Schließlich wird zum Teil zusätzlich verlangt, dass den Abnehmern auf Grund
des Geschäfts, das für den Verletzer einen Gewinn abwirft, an sich
bürgerlichrechtliche Rechte und Ansprüche gegen den Verletzer zustehen, weil
durch § 10 UWG gerade der Gewinn abgeschöpft werden solle, der dem Verletzer
verbleibt, weil seine Abnehmer die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche nicht
geltend machen (vgl. Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, § 10 Rn 10).
Auf die Frage, welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kommt es für die hier zu
treffende Entscheidung nicht an, da im vorliegenden Fall auch die bei enger
Auslegung anzunehmenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die (zahlenden) Kunden, die die Preisangabe vor Abgabe ihrer Vertragserklärung
übersehen hatten, haben einen finanziellen Nachteil erlitten und demnach eine
wirtschaftliche Schlechterstellung erfahren, weil sie keine adäquate
Gegenleistung erhalten haben. Dies folgt zum einen daraus, dass ein Entgelt
i.H.v. 60,-- EUR für die in Rede stehenden Leistungen unangemessen hoch
erscheint. Zum anderen ist den hier angesprochenen Abnehmern eine für sie nicht
voll brauchbare Leistung aufgedrängt worden. Denn ein Interesse an einer
einjährigen Nutzung kann bei einem Abnehmer, der die Preisangabe
einschließlich der dort genannten Vertraglaufzeit übersehen hat, nicht
unterstellt werden.
Des Weiteren waren die betreffenden Kunden zur Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung berechtigt (§ 123 Abs. 1 BGB). Die Beklagte zu 1) handelte durch
ihre Direktoren nach der Überzeugung des Senats – von Anfang an – in der
Absicht, einen Teil der Verbraucher über die Entgeltlichkeit ihres Angebots zu
täuschen, und damit arglistig. Denn nur so ist die Gestaltung des
Internetauftritts zu erklären, der, wie oben im Einzelnen dargelegt, durch die
Platzierung der Preisangabe, auch innerhalb des Hinweistextes, die Formulierung
dieses Textes, den unzureichend angeordneten Sternchenhinweis und die Ablenkung
mittels der angebotenen Gewinnspielteilnahme insgesamt darauf angelegt ist, den
Verbraucher von der Wahrnehmung der Vergütungsverpflichtung abzuhalten. Dass
die Beklagte zu 1) überhaupt eine Preisangabe gemacht und den Preis überdies
in Fettschrift angegeben hat, steht der Annahme einer Täuschungsabsicht nicht
entgegen, weil die Beklagte zu 1) so eine Situation geschaffen hat, bei der
einerseits damit zu rechnen war, dass eine große Anzahl von Verbrauchern die
Preisangabe übersehen, andererseits diesen Verbrauchern aber auch mit Aussicht
auf Erfolg das Bestehen einer Zahlungspflicht vorgehalten werden konnte.
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht in diesem Zusammenhang
auch, dass ein anderweitiges Geschäftskonzept der Beklagten zu 1) nicht
plausibel erscheint. Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe
erkennen, so erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der
Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer einjährigen
Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine unterhaltungsbezogene
Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen
und nicht verlässlich einschätzen kann. Die Beklagte zu 1) bietet keine
Alternativen zur einjährigen Vertragslaufzeit an, gibt keine Möglichkeit, das
Angebot vorab näher kennenzulernen, und betreibt auch keinerlei preisbezogene
Werbung. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie sich
ernsthaft an Verbraucher wendet, die die Entgeltlichkeit erkennen. Das Ziel des
Internetauftritts besteht vielmehr darin, Verbraucher über die
Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich
auszunutzen.
Schließlich hat die Beklagte zu 1) – durch ihre Direktoren – auch
vorsätzlich im Sinne von § 10 UWG gehandelt. Neben den tatsächlichen
Umständen, die den Wettbewerbsverstoß begründeten, war der Beklagten zu 1)
auch die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst. Es gibt keinen Anhaltspunkt
für die Annahme, dass die Beklagte zu 1) ein auf Täuschung und wirtschaftliche
Schädigung von Verbrauchern angelegtes Verhalten für rechtlich zulässig
gehalten haben könnte.
Den erforderlichen Vorsatz einschließlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit
hatte die Beklagte zu 1) nach Auffassung des Senats auch dann, wenn sie die
Vorstellung gehabt haben sollte, von der großen Zahl der Internet-Nutzer, die
die fraglichen Internet-Seite besuchen, diejenigen zu übervorteilen, die dem
Leitbild des Durchschnittsverbrauchers nicht entsprechen. Hiervon abgesehen hat
der Senat aufgrund der dargelegten Umstände aber auch keinen Zweifel daran,
dass die Beklagte zu 1) im Sinne eines dolus eventualis zumindest billigend in
Kauf nahm, dass ihr Verhalten auch die am Leitbild des Durchschnittsverbrauchers
zu messenden Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen könne. Der
ernsthafte Wille, wettbewerbskonform zu handeln, erschließt sich in diesem
Zusammenhang auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) gehofft haben mag, wegen
des Internetauftritts wettbewerbsrechtlich nicht belangt zu werden.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92
Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO und berücksichtigt das
jeweilige Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1 und 10, 711
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§·543 Abs. 2 ZPO). Auf die bei der Auslegung des § 10 UWG diskutierten
Streitfragen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im
Ergebnis nicht an.
(Unterschriften)
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