04.11.2008 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 125/08
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04.11.2008 - OLG Düsseldorf, Az: I-20 U 125/08 - Fehlender Name des
Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin kein Bagatellverstoß (Impressumspflicht)
Leitsätze und Landeswappen
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Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: I-20 U 125/08
Entscheidungsdatum: 04.11.2008
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6. Mai 2008 verkündete Urteil
der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise
abgeändert.
Die mit Beschluss vom 28.03.2008 erlassene einstweilige Verfügung wird –
über die im angefochtenen Urteil bereits erfolgte Bestätigung hinaus – in
Ziffer I.3. mit der Maßgabe bestätigt, dass das dort ausgesprochene Verbot
lautet: „ihre Internetseite www.b-v.de zu betreiben, ohne den Namen des
Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin anzugeben."
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung
der Ordnungsmittel der Beschlussverfügung ferner verboten, telefonisch für
eine einzige Anzeige zu werben, wenn der schriftliche Anzeigenauftrag, der im
Anschluss an das Telefongespräch verschickt wird, über sieben Anzeigen lautet
und es zusätzlich in dem Auftrag heißt: „Bitte senden Sie uns deshalb,
zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktuelle Ausgabe der Aufklärungsreihe
P.O.C. mit unserer Anzeige in der Größe ... gem. Vorlage zum Preis von EUR ...
zzgl. 19% MWSt. für unsere PLZRegion." Die weitergehende Berufung wird
einschließlich des neu gefassten Antrages zu 3. zurückgewiesen. Die Kosten
beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Parteien sind Wettbewerber in der Vermarktung von Anzeigen. Mit der
angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht – soweit noch relevant – eine
zuvor ergangene Beschlussverfügung in Bezug auf die Impressumpflicht auf der
Internetseite aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung diesbezüglich sowie der weiter gestellten Anträge bezüglich
irreführender Angaben über die Zahl bestellter Anzeigen und der Erweckung des
Eindrucks, ein Verein "P.o.C. e.V." verfolge gemeinnützige Ziele,
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
und begründete Berufung der Antragstellerin. Sie macht geltend, das Landgericht
habe die Aussage der Zeugin Dr. U. unzutreffend gewürdigt und zu Unrecht
angenommen, eine möglicherweise durch die zeitgleiche Überarbeitung des
Impressums bedingte kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumseite verstoße
nicht gegen § 5 TMG. Ferner – so macht sie in der Berufungsinstanz erstmals
geltend – sei das Impressum auch nach den Angaben der übrigen Zeugen
unvollständig gewesen, weil die Angaben zur persönlich haftenden
Gesellschafterin gefehlt hätten bzw. - was unstreitig ist - unvollständig
gewesen seien – und kein Verantwortlicher benannt gewesen sei – was streitig
ist. Bei der Beurteilung der Anzeigenaufträge habe das Gericht verkannt, dass
durch die verwendeten Formulierungen der Eindruck hervorgerufen werde, dass nur
eine Anzeige in Auftrag gegeben werde. Zudem
habe sie ausreichend glaubhaft gemacht, dass telefonisch nur von einem einzigen
Anzeigenauftrag die Rede sei. Der tatsächlich verwendete Anzeigenauftrag – so
meint sie – sei ein unwirksames kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ferner
werbe die Antragsgegnerin auf der Reservierungsbestätigung damit, den Verein
"P.o.C." zu unterstützen. Dieser erwecke auf seiner Webseite den
Eindruck, gemeinnützig zu sein und als solcher steuerlich abzugsfähige
Spendenquittungen erteilen zu können. Zudem behauptet sie unter Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q. (Anlage BK10), die Antragsgegnerin
verspreche Spendenquittungen für die Anzeigenaufträge.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf über die bereits
erfolgte Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 28.03.2008 hinaus die
Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu
unterlassen,
1. ihre Internetseite www.b.-j.-v.de zu betreiben, ohne die
Informationspflichten, die sich aus § 5 Telemediengesetz ergeben, zu erfüllen,
indem kein Impressum angegeben wird, hilfsweise, indem der Name des
Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht angegeben
wird; 2. telefonisch für eine einzige Anzeige zu werben, wenn der schriftliche
Anzeigenauftrag, der im Anschluss an das Telefongespräch verschickt wird, über
sieben Anzeigen lautet und es zusätzlich in dem Auftrag heißt: "Bitte
senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktuelle
Ausgabe der Aufklärungsreihe P.O.C. mit unserer Anzeige in der Größe ... gem.
Vorlage zum Preis von EUR ... zzgl. 19% MWSt. für unsere PLZ-Region.";
3. für Anzeigenaufträge in der Aufklärungsreihe "P.O.C." zu werben,
wenn gleichzeitig behauptet wird, der Verein "P.O.C. e.V." fördere
den Kinder- und Jugendschutz, und der Verein auf seiner
Internetseite unter Angabe seiner Steuernummer einen Spendenaufruf
veröffentlicht, und den Kunden Spendenbescheinigungen angeboten werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres
erstinstanzlichen Vortrages. Sie verweist darauf, dass erstinstanzlich nur das
völlige Fehlen eines Impressums beanstandet worden sei. Das verwendete
Anzeigenformular sei nicht zu beanstanden. Für den Internetauftritt des Vereins
sei sie nicht verantwortlich. Spendenbescheinigungen biete sie ihren
Anzeigenkunden auch nicht an.
Im Übrigen wiederholen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen durch
Bezugnahme. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat ihren zunächst zu unbestimmten Antrag zu 1. auf den
Hinweis des Senates hin dahingehend präzisiert, dass sie in erster Linie das
völlige Fehlen eines Impressums und hilfsweise die fehlende Angabe des Namens
des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Antragsgegnerin beanstande, womit das erstrebte Unterlassungsgebot hinreichend
genau umschrieben ist. Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, dass
zeitweise gar kein Impressum vorhanden gewesen sei, hat sie dies jedenfalls
nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie schon das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, steht dem vor allem die Aussage des Zeugen G. entgegen. Er hat
glaubhaft bekundet, dass er Mitte März 2008, jedenfalls vor der Recherche der
Zeugin Dr. U., wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen ergibt, auf der
Webseite der Antragsgegnerin zwar ein Impressum vorgefunden habe, in diesem aber
weder ein Verantwortlicher noch der Name des Geschäftsführers der persönlich
haftenden Gesellschafterin angegeben war. Damit ist nicht glaubhaft gemacht,
dass kein Impressum vorhanden war. Eine nur während der Dauer der Bearbeitung
der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon
nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit
dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist,
dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum
unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht
aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr.
U. genutzten
Browsers nicht auszuschließen. Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige
Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die
Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
Allerdings ist der Antrag nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5
Abs. 1 Nr. 1 TMG begründet, soweit zeitweise die vollständigen Angaben zur
persönlich haftenden Gesellschafterin gefehlt haben. Die dahingehende
Präzisierung des Begehrens der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere war
dieses Begehren bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens. Zum einen
ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin die entsprechende Aussage
des Zeugen G. jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat. Zum anderen folgt es
auch daraus, dass sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung mit dieser
Frage auseinandergesetzt hat.
Der Verstoß ist jedenfalls insoweit unstreitig, als von dem als Zeuge
vernommenen Mitarbeiter der Antragsgegnerin M. bekundet worden ist, dass der
Geschäftsführer mit C. H. angegeben war und damit jedenfalls nicht der
vollständige Name des Geschäftsführers dem Impressum zu entnehmen gewesen
ist. Ob darüber hinaus nicht aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. das
völlige Fehlen der Geschäftsführerangabe glaubhaft gemacht ist, kann daher
dahinstehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der
vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es
lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers gefehlt haben
sollte. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere
für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die
diesbezüglichen Angaben – wie nicht mehr in Streit steht – auch auf dem
Bestellformular unvollständig waren. Zudem ist ein Verstoß gegen eine
gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende
Informationspflicht stets erheblich (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469).
Die Berufung ist auch hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages zu 2.
begründet, denn der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin nach § 8
Abs. 1, §§ 3, 5 UWG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
Die verwendete "Reservierungsbestätigung" stellt sich jedenfalls in
Verbindung mit der – durch mehrere eidesstattliche
Versicherungen glaubhaft gemachten telefonischen Werbung für eine einzige
Anzeige – als irreführende Werbung dar. Entgegen der Ansicht der Kammer hat
die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass in den Telefonaten stets
von einer einzigen Anzeige die Rede war. Insoweit kann die Angabe des genauen
Wortlautes nicht gefordert werden; vielmehr begründet das Angebot einer
einzigen Anzeige in Verbindung mit der Gestaltung des anschließend übersandten
Formulars eine Irreführung. Schon die Zeugin M. spricht in ihrer
eidesstattlichen Versicherung (Anlage 1) von einer Anzeige. Gleiches gilt für
die Versicherungen
der Zeugen D. (Anlage 6), W. (Anlage 7), R. (Anlage 8) und C. (Anlage 10). Diese
Angaben werden durch die eidesstattlichen Versicherungen in der Berufungsinstanz
bestätigt (Anlagen BK 1 und BK 2). Danach ist davon auszugehen, dass
telefonisch lediglich von einer einzigen Anzeige die Rede war.
Hierauf deutet zudem die Gestaltung des Anzeigenformulars hin. Tatsächlich
heisst es bereits einleitend, dass sich die Antragsgegnerin dafür bedankt,
"zunächst einmalig zum Kennenlernen" P.o.C. zu unterstützen. Auch
der Anzeigenauftrag selbst beginnt mit der Einleitung "zunächst einmalig
zum Kennenlernen". Dann heißt es, man könne in Ruhe prüfen, ob man
weitere Anzeigen schalten wolle. Erst im weiteren Fließtext erfährt der Leser
überraschend erstmals, dass er – wenn er nichts weiteres veranlasst – noch
sechs weitere Ausgaben bestellt. Zwar ist diese Formulierung nicht
unverständlich und bei genauem Lesen wird ein besonders aufmerksamer
Gewerbetreibender wohl nicht verkennen können, dass es sich hier um eine
Bestellung
für sieben Ausgaben handelt. Angesichts der Gestaltung und der Tatsache, dass
durchgängig von einer Ausgabe zum Kennenlernen die Rede ist, handelt es sich
aber um eine derart überraschende Klausel, dass sie in der konkreten Situation
der Bestätigung einer bereits telefonisch besprochenen Anzeige leicht
übersehen werden kann, zumal da es, wie es auf dem Formular hervorgehoben
heißt, um ein sofortiges Zurückfaxen geht. Auf die in dieser Situation
adäquate Aufmerksamkeit ist aber abzustellen und nicht auf die eines besonders
sorgfältigen und besonders aufmerksamen Anzeigenkunden.
Jedenfalls in dem allein mit dem Antrag beanstandeten Zusammenwirken von
telefonischer Akquise und der den Auftragsumfang versteckenden Gestaltung des
Formulars ist daher eine erhebliche Irreführung der angesprochenen
Verkehrskreise zu sehen, die nach § 5 UWG unlauter ist. Ohne Erfolg bleibt die
Berufung hinsichtlich des Antrages zu 3). Insoweit ist schon dessen
Zulässigkeit fraglich, weil das Begehren, es zu unterlassen, Anzeigenkunden -
nutzlose - Spendenquittungen zu versprechen, nicht Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war.
Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Antragstellerin hat – wie im
Senatstermin erörtert – nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin ihren Kunden für die Anzeigenaufträge Spendenbescheinigungen
des Vereins "P.O.C." verspricht.
In der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Q. (Anlage BK10) ist zwar von
einer Spende die Rede. Nicht die Rede ist von einer Spendenquittung. Diese will
der Zeuge Q. lediglich vergeblich gefordert haben. Dies ist deshalb von
erheblicher Bedeutung, weil ohne weiteres denkbar ist, eine – gewerbliche –
Anzeige auch zur Förderung eines unterstützenswerten Projektes zu schalten und
– umgangssprachlich – ein derartiges Verhalten als Spende zu bezeichnen,
selbst wenn es für einen Gewerbetreibenden auf der Hand liegt, dass er nicht
über den gleichen Betrag eine als Betriebsausgabe bestätigende Rechnung und
Spendenquittung erhalten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das
Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.
Streitwert: 25.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen
erstinstanzlichen Festsetzung: für den Antrag zu 1) 5.000,00 € und die
Anträge zu 2) und 3) jeweils 10.000,00 €)
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