04.10.2007 - LG München, Az: 7 O 2827/07
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
04.10.2007 - LG München, Az: 7 O 2827/07 Zur Frage der Haftung Anschlussinhaber (Arbeitgeber)
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
wegen Feststellung (UrhG)
erlässt das Landgericht München 1, 7. Zivilkammer, durch ... aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 28.6.2007 folgendes
ENDURTEIL
I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1 bis 6 gegen die Klägerin aus
dem behaupteten Angebot von Dateien, die angeblich, Musiktitel enthalten, von
denen die Beklagten zu 1 bis 6 behaupten, das ausschließliche Nutzungsrecht
für deren Angebot im Internet (auch in Filesharing-Systemen) innezuhaben, im
Filesharing-System „Limewire" im Zeitraum von Dezember 2004 bis März
2005 durch einen Mitarbeiter der Klägerin, der nicht Organ der Klägerin war;
über einen von der Klägerin eröffneten Internetzugang und mittels eines durch
die Klägerin zur Verfügung gestellten Computer - wie in der Abmahnung der
Beklagten zu 7 vom 29.12.2006 (Anlage K 2) geltend gemacht - keine Ansprüche
auf Schadensersatz, Wertersatz und/oder Ersatz von Anwaltskosten zustehen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 22% und die Beklagten zu 1-6
78%-zu tragen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7 zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 6
91%, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 6 trägt die
Klägerin 9%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
IV. Das Urteil ist in der Ziffer III. vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die
Beklagten gegen. Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
V. Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit einer auf Urheberrecht
gestützten Abmahnung.
Die Klägerin betreibt mit 33 Mitarbeitern einen Radiosender in München. Die
Beklagten zu 1 bis 6 zählen zu den größten Plattenlabels Deutschlands.
Aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die von der Fa. Gesellschaft zum
Schutz geistigen Eigentums mbH, deren Geschäftsführer der namensgebende
Partner der Beklagten zu 7 ist, iniziiert worden waren, wurde den Beklagten Ende
2004/Anfang 2005 bekannt, dass von Dezember 2004 bis März 2005 auf dem von der
Klägerin bereitgestellten Computer, der über keine Firewall verfügte, und
mittels des von der Klägerin bereitgestellten Internetzugangs zuletzt insgesamt
1394 Audio-Dateien (vgl. Anlage B 1) mit Hilfe des Filesharing-Programms „Limewire"
zum Download durch andere Internetnutzer bereit gehalten wurden.
Aufgrund dieses Sachverhalts mahnte die Beklagte zu 7, eine Anwaltssozietät, die die deutsche Musikindustrie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte ebenfalls vertritt, im Namen der Beklagten zu 1 bis 6 die Klägerin unter dem 29.12.2006 (Anlage K 2) ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von EUR 6.000,- zur Abgeltung der behaupteten Ansprüche der Beklagten zu 1 bis 6 auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten „wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet gemäß §§ 100, 97, 77, 78 Nr. 1, 85, 16, 19a UrhG". In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Klägerin gem. § 100 UhrG für die von ihrem Mitarbeiter begangene Urheberrechtsverletzung einzustehen habe. Zudem ergebe sich eine Verantwortlichkeit aus den Grundsätzen der urheberrechtlichen Störerhaftung. Denn als Inhaberin des Internetanschlusses sei die Klägerin Störerin und daher auch ohne eigenes Verschulden zur Unterlassung verpflichtet, da sie adäquat kausal zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen habe. Der adäquat kausale Tatbeitrag liege vorliegend in der Einrichtung und Überlassung des Internetarbeitsplatzes mit welchem die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen worden seien.
Die Klägerin gab am 8.1.2007 (Anlage K 3) lediglich die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weshalb sie unter dem 19.1.2007 (Anlage K 4) von der Beklagten zu 7 erneut zur Zahlung aufgefordert wurde (Anlage K 4). Dies nahmen die anwaltlichen Vertreter der Klägerin ihrerseits zum Anlass, unter dem 25.1.2007 die Beklagten zu 1 bis 7 im Namen der Klägerin - erfolglos - abzumahnen (Anlage K .5).
Auf die gewechselten Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Die Klägerin bestreitet, dass
die Beklagten zu 1 bis 6 Inhaber der geltend gemachten Rechte an den
streitgegenständlichen Musikstücken sind. Die Klägerin hafte nicht auf
Schadensersatz, da ihr weder ein Verschulden ihrer Organe, noch das Verschulden
des ehemaligen Mitarbeiters zuzurechnen sei. Insoweit trägt sie vor, dass ihr
ehemaliger Mitarbeiter, ... , der als Volontär in der Online-Redaktion mit der
Betreuung der Internet-Präsenz der Klägerin betraut gewesen sei und dem hierzu
die Befugnisse eines Computer-Administrators eingeräumt worden seien,
alleiniger Nutzer des passwortgeschützten Computers gewesen sei. Neben ihm habe
lediglich sein Vertreter auf den Computer zugreifen können. Die Klägerin habe
sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt. Während
seiner Tätigkeit hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser
Musikdateien über Filesharing-Programme austausche. Als die Klägerin hiervon
erfahren habe, sei dessen Volontariat bereits beendet gewesen. Eine
schadensersatzrechtliche Zurechnung könne insbesondere nicht auf § 100 UrhG
gestützt werden, was sich bereits aus dessen Wortlaut ergebe. Die Klägerin
habe auch nicht - verschuldensunabhängig - auf Unterlassung gehaftet, da ihr
die Störereigenschaft des ehemaligen Mitarbeiters nicht gem. § 100 UrhG
zugerechnet werden könne, da dieser nicht im Rahmen dienstlicher
Obliegenheiten, sondern nur bei Gelegenheit derselben rein privat und unter
Verstoß gegen arbeitsvertragliche Anweisungen und Pflichten gehandelt habe. Die
Klägerin habe keinerlei Interesse an der Verwertung dieser rechtswidrig
erlangten Musikdateien, da sie aufgrund der mit der GEMA und der GVL
geschlossenen Verträge ohnehin unbeschränkten legalen Zugriff auf deren
Repertoire habe. Sie sei auch nicht selbst wegen der Bereitstellung des
Computers und des Internetzugangs Störerin, da sie insoweit keine
Überwachungspflicht treffe. Da der ehemalige Mitarbeiter damit betraut gewesen
sei, die Internetpräsenz der Klägerin zu gestaltet und täglich zu pflegen,
habe auch kein Filterprogramm installiert werden können. Denn dadurch wären
auch der erwünschte Download sowie die Installation legaler Inhalte unmöglich.
Eine manuelle Überwachung der Tätigkeit des Mitarbeiters sei ihr ohne konkrete
Anhaltspunkte nicht zuzumuten gewesen. Die Auferlegung einer derartigen
Überwachungspflicht würde sie erheblich in ihrer Rundfunk- und
Meinungsfreiheit beeinträchtigen.
Im Übrigen sei die technische Unterbindung der Installation von
Filesharing-Systemen technisch unmöglich, was sich aus dem vorgelegten
Gutachten von Prof. ... (Anlage K 9) ergebe. Der negative Feststellungsantrag
(Ziffer I.) sei daher begründet.
Aufgrund der abwegig falschen
Begründung des Abmahnschreibens vom 29.12.2006 (Anlage K 2) sowie der Forderung
nach einer nicht weiter erläuterten Pauschalzahlung für Schadensersatz und
Abmahnkosten sei davon auszugehen, dass es der Beklagten zu 7 allein um das
Generieren von Gebühren durch die vorsätzliche Geltendmachung nicht
bestehender Ansprüche gegenüber einem juristischen Laien gehe. Dies stelle
sich als wenigstens fahrlässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Geschäftsbetrieb der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass die
Gegenabmahnung vom 25.1.2007 berechtigt gewesen sei und die Beklagten insoweit
die Abmahnkosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils (Antrag II.) zu tragen
hätten.
Die Klägerin beantragt (nach Neufassung des Klageantrags I. vom 27.4.2007 und
8.5.2007):
I. Es wird festgestellt, dass den Beklagten zu 1 bis 6 gegen die Klägerin aus
dem behaupteten Angebot von Dateien, die angeblich Musiktitel enthalten, von
denen die Beklagten zu 1 bis 6 behaupten, das ausschließliche Nutzungsrecht
für deren Angebot im Internet (auch in Filesharing-Systemen) innezuhaben, im
Filesharing-System „Limewire" im Zeitraum von Dezember 2004 bis März
2005 durch einen Mitarbeiter der Klägerin, der nicht Organ der Klägerin war,
über einen von der Klägerin eröffneten Internetzugang und mittels eines durch
die Klägerin zur Verfügung gestellten Computer - wie in der Abmahnung der
Beklagten zu 7 vom 29.12.2006 (Anlage K. 2) geltend gemacht - keine Ansprüche
auf Schadensersatz, Wertersatz und/oder Ersatz von Anwaltskosten zustehen.
II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen
Betrag i.H.v. 559,50 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 9.2.2007
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihre bereits in der Abmahnung
geäußerte Rechtsauffassung.
Hilfsweise hafte die Klägerin als Eigentümerin des PC aufgrund
ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB in Höhe einer angemessenen
Lizenzgebühr. Die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten ergebe sich aus
Geschäftsführung ohne Auftrag. Soweit die Klägerin die „Aktivlegitimation"
der Beklagten zu 1 bis 6 bestreite, sei dieses Bestreiten widersprüchlich und
unzulässig. Die Klägerin könne sich aus leicht und allgemein zugänglichen
Quellen über die Rechteinhaberschaft der Beklagten zu 1 bis 6 vergewissern. Es
sei zu bestreiten, dass allein der ehemalige Volontär Zugriff auf den Computer
gehabt habe. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hätten vielmehr ergeben,
dass die Musiktitel in den Verzeichnissen „C\Engery\Musik Download\E..."
und „C\Engery\Musik Download\K..." abgelegt gewesen seien, weswegen das
Verfahren gegen den Volontär am 30.8.2006 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt
worden sei.Unabhängig hiervon sei die Klägerin auch selbst Störerin, da sie
die Rechtsverletzungen, die mit Hilfe des Programms „Limewire" begangen
worden seien, hätte verhindern können, wenn sie ihren Mitarbeiter keine
Administrätorenrechte-, also nicht das Recht zum Installieren von Programmen,
eingeräumt hätte. Im Übrigen seien bislang keine Schadenersatzansprüche
geltend gemacht worden. Die Beklagte zu 7 habe der Klägerin lediglich ein
Vergleichangebot dergestalt unterbreitet, dass mit Zahlung des Betrages in Höhe
von EUR 6.000,- sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen
Sachverhalt abgegolten sein sollten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes
wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf
die Sitzungsniederschrift vom 28.6.2007 (B1. 47/52) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur mit Antrag I. Erfolg.
A.
Antrag I.
negative Feststellung
Den Beklagten zu 1 bis 6 stehen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der
streitgegenständlichen Dateien keine Ansprüche auf Schadensersatz, Wertersatz
und/oder Ersatz von Anwaltskosten gegen die Klägerin zu.
I. kein Schadensersatzanspruch
Die dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine Tatsache
vorgetragen, aus denen sich eine verschuldensabhängige Haftung der Klägerin
nach § 97 Abs. 1 UrhG ableiten ließe.
1. Soweit die Beklagten die von der Klägerin behauptete Alleintäterschaft des
ehemaligen Volontärs abstreiten, ist dies unbehelflich. Denn insoweit sind sie
darlegungsund beweispflichtig.
Jedenfalls ist unstreitig, dass der oder die unmittelbaren Täter jedenfalls
keine Organstellung bei der Klägerin innegehabt haben. Eine Zurechnung des
Verschuldens des Täters über § 31 BGB scheidet daher aus.
Wie beide Parteien mittlerweile zu Recht einräumen, scheidet auch eine
Zurechnung über § 100 UrhG aus, wie dies dessen Satz 1 explizit anordnet.
Auf eine Zurechnung über § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sich die Beklagten
nicht berufen. Unabhängig hiervon setzt eine Zurechnung nach dieser Norm
voraus, dass der Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung und nicht nur
gelegentlich gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 -
Gefälligkeit, zur Zurechnung gem. § 8 Abs. 2 UWG). Diese Voraussetzung liegt
nicht vor. Denn dem Vortrag der Klägerin, dass der Volontär rein privat und
entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gehandelt habe, haben die
Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden
anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist auch unstreitig, dass die
streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm der Klägerin
gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der Klägerin abrufbar
waren. Darüber hinaus haben die Beklagten den Vortrag der Klägerin, dass sie
sich bei der Einstellung des von dessen Zuverlässigkeit überzeugt habe und
während seiner Tätigkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden hätten,
dass dieser Musikdateien über Filesharing-Programme austauschte, nicht
bestritten. Dieser Vortrag gilt demnach ebenfalls als zugestanden (§ 138 Abs. 3
ZPO), so dass jedenfalls der Entlastungsbeweis. gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ,
gelingt.
2. Aus der Tatsache, dass auf dem bereitgestellten Computer keine Firewall
installiert gewesen war, lässt sich auch kein fahrlässiges
Organisationsverschulden der Organe der Klägerin ableiten, da im Zeitraum bis
zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unstreitig - vgl. oben - keine
Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Volontär Musikdateien über
Filesharing-Programme austauschte.
Ein vorsätzliches Handeln der Organe der Klägerin machen auch die Beklagten
nicht geltend:
Für einen Fahrlässigkeitsvorwurf wäre erforderlich, dass die Organe der
Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§
276 Abs. 2 BGB) . Hierzu wäre insbesondere erforderlich, dass die
Urheberrechtsverletzungen durch den Volontär für die Organe der Klägerin
vorhersehbar waren (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auf 1. , § 276 Rdn. 20.
mwN) . Hierzu tragen die Beklagten nichts vor. Im Gegenteil ist unstreitig, dass
dafür gerade keine Anhaltspunkte vorlagen. Es existiert auch keine
Lebenserfahrung dahingehend, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für
Urheberrechtsverletzungen benutzen werden.
3. Eine Störerhaftung - siehe hierzu nachfolgend, - begründet nach der
Rechtsprechung des BGH keine Haftung auf Schadensersatz (BGH GRUR 2002, 618 -
Meißner Dekor I; GRUR 2003,624 - Kleidersack).
4. Auch wenn man in die Forderung nach Schadensersatz als „Minus" die
hilfsweise Geltendmachung von Bereicherungsausgleich hineinlesen wollte,
bestünde ein solcher Anspruch ebenfalls nicht (vgl. unten Ziffer III.).
II. kein Anspruch auf Ersatz
der Anwaltskosten
1. Soweit in den Schreiben die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für die
Schreiben vom 29.12.2006 und 19.1.2007 im Rahmen des geltend gemachten
Schadensersatzes gefordert wurde, erfolgte dies zu Unrecht (vgl. oben).
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten nach den
Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch der Unterlassungsanspruch wurde zu Unrecht geltend gemacht, denn die
Klägerin ist weder Täterin (vgl. oben) noch Störerin.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Klägerin
liegen nicht vor.
a. Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH im Fall „Internetversteigerung/Rolex"
(BGH GRUR 2004, 860, 864) folgendes ausgeführt:
„Mit Recht ist das BerGer. davon ausgegangen, dass derjenige, der - ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine
Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl.
BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 - ambiente.de; BGH, GRUR
2002, 618 [619] = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w. Nachw. ). Soweit in der
neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der
Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für
den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der
Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189 [194f.] = GRUR
2003, 807 = NJW 2003, 2525 - Buchpreisbindung; BGH, GRUR 2003, 969 [970], =
NJW-RR 2003, 1685 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen,
m.w. Nachw.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine
Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von
Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 1, 1004 BGB
Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt
anzuwenden.
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden
darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus.
Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 1997,
313 [315f.]. _ NJW 1997, 2188 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; GRUR
1994, 841 [842f.1 = NJW 1994, 2827 = WRP 1994, 739 - Suchwort; GRUR 1999, 418
[419f.] = NJW 1999, 418 = WRP 1999; 211.- Möbelklassiker; BGHZ 148, 13 [17f.] =
GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 - ambiente.de, jew. m.w. Nachw.)."
b. Diese Rechsprechung hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung (Urt. v.
12.7.2007, Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = WRP 20.07,
1173) wie folgt weiter ausdifferenziert:
„Wer durch sein'Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr
begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von
Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbs-, rechtlichen
Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren zu begrenzen. grenzen. Wer in dieser Weise gegen eine
wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren
Wettbewerbshandlung.
a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer
Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte
konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten
Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten
Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses
konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare
Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen
Rechtsverletzüngen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer
Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des
konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten
hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche
jugendgefährdende Angebot eingestellt hat."
c. Vorliegend war es der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zuzumuten,
ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des
Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten
des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte nach dem unbestritten
gebliebenen Vortrag der Klägerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) dazu geführt, dass auch
erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der
Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert worden wären. Ferner liegt
auf der Hand, dass der Klägerin eine ständige manuelle Kontrolle der
Tätigkeit des Volontärs, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin
alleinverantwortlich anvertraut war, nicht zuzumuten war. Stellte man eine
derartige Verpflichtung auf, würden kleine Rundfunkunternehmen wie das der
Klägerin vom Markt verschwinden, da sie sich diesen Aufwand nicht leisten
könnten. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und
Meinungsfreiheit erscheint keinesfalls als verhältnismäßig.
Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage
K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung
eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer
drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine
Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem
Umfang an.
4. Der Klägerin kann auch nicht das Verhalten ihres ehemaligen Volontärs nach
§ 100 S. 1 UrhG zugerechnet werden.
a. Die Zurechnung gem. § 100 UrhG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder
Beauftragte im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens die
Rechtsverletzung begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen,
sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen, scheidet eine Zurechnung nach
dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007, Az. I ZR 92/04 -
Gefälligkeit; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 100 Rdn. 4 mwN).
b. Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, dass der ehemalige Volontär nicht
im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten, sondern nur bei Gelegenheit derselben
rein privat und unter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Anweisungen und
Pflichten gehandelt habe und die streitgegenständlichen Musikdateien weder im
Radioprogramm der Klägerin gesendet, noch auf der Internetpräsenz der
Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die Beklagten habe diese
Behauptung schlicht bestritten. Da sie jedoch dafür beweispflichtig sind, dass
die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens
erfolgte, bleibt sie insoweit beweisfällig.
III. kein Wertersatz
Durch die Urheberrechtsverletzungen ist die Klägerin nicht auf Kosten der
Beklagten zu 1 bis 6 bereichert.
Denn sie hat sich nicht die ansonst fällige Lizenzgebühr für die öffentliche
Zugänglichmachung der Musikdateien erspart. Ein Ausgleichsanspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB besteht daher nicht (vgl. BGH GRUR 1979, 732, 734 -
Fußballtor).
Zwar ist anerkannt, dass der Täter einer- Urheberrechtsverletzung in Höhe
einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
bereichert ist.
Die Klägerin ist aber weder Täterin noch Störerin (vgl. oben.)
Wie sie anderweitig bereichert sein könnte, tragen die hierfür darlegungs- und
beweisbelasteten Beklagten nicht vor. Dem Vortrag der Klägerin, dass der
Volontär rein privat und entgegen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen
gehandelt habe, haben die Beklagten nichts entgegengesetzt. Dieser Vortrag ist
daher als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist auch
unstreitig, dass die streitgegenständlichen Musikdateien nicht im Radioprogramm
der Klägerin gesendet wurden und auch nicht über die Internetpräsenz der,
Klägerin abrufbar waren (vgl. oben).
Auf die Frage der bestrittenen Aktivlegitimation der Beklagten zu 1 bis 6 kam es
daher nicht mehr an.
B.
Antrag II.
Kostenerstattung für Gegenabmahnung
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Schreiben vom 25.1.2007 (Anlage K 5)
als Reaktion auf die Schreiben der Beklagten vom 29.12.2006 (Anlage K 2) und
19.111.2007 (Anlage K 4) besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1. Die Geltendmachung einer unberechtigten Geldforderung stellt keinen
unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im
Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, da es an der Zielgerichtetheit des Eingriffs
fehlt. Ziel der Beklagten war nicht ein Angriff auf den Betrieb der Klägerin
als solches, sondern lediglich die (unberechtigte) Geltendmachung einer
behaupteten Forderung.
Soweit in den Schreiben der Beklagten daneben die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung gefordert wurde, ist die Klägerin diesem Ansinnen
bereits am 8.1.2007 nachgekommen. Eine Anfechtung dieser Erklärung gem. §§
119 ff. BGB ist bislang nicht erfolgt. Die von der Klägerin herangezogenen
Grundsätze der BGH Rechtsprechung zur unberechtigten Schutzrechtsabmahnung
greifen daher insoweit nicht.
2. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB
fehlt es am durch die Klägerin zu führen, den Nachweis des Vorsatzes der für
die Beklagten handelnden Personen. Die Klägerin beschränkt sich darauf, aus
der - ihrer Ansicht nach geringen - Güte der Rechtsausführungen der Beklagten
zu 7 in den beiden Schreiben zu schlussfolgern, dass eigentlich eine bessere
juristische Kenntnis und damit eine vorsätzliche Vorgehensweise vorliege.
Dieser Schluss ist nicht zulässig, da es keine allgemeine Lebenserfahrung
dahingehend gibt, dass Rechtsanwälte, deren Schriftsätze bedenkliche oder gar
falsche juristische Ausführungen enthalten, zu besseren oder richtigeren
Ausführungen in der Lage wären; im Gegenteil. Hinsichtlich der Beklagten zu 1
bis 6 bleibt die Klägerin ohnehin eine schlüssige Erklärung dafür schuldig,
warum diese über bessere juristische Kenntnisse verfügten, als ihre
anwaltlichen Vertreter.
3. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670
BGB besteht nicht, da nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2004, 1032 -
Gegenabmahnung mwN; WRP 2006, 106, 107 - unberechtigte Abmahnung) der Abgemahnte
die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen
kann, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf
offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit
einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden
kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und
der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte
eingeleitet hat. Denn nur in solchen Fällen entspricht die Gegenabmahnung dem
mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte
daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.
Diese Grundsätze finden auf den vorliegenden Fall ebenso Anwendung. Keine der
beiden Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.
Zwischen den Forderungsschreiben und dem Antwortschreiben liegen nur wenige Tage
und es liegt auch kein aufklärungsfähiger Irrtum über tatsächliche oder
rechtliche Verhältnisse vor. Denn ein solcher Irrtum kann, sich nur auf solche
Tatsachen beziehen, auf die der Abgemahnte, hier die Klägerin, einen besseren
Zugriff hat als der Abmahnende, hier die Beklagten. Nur in diesem Fall ist eine
erfolgreiche Aufklärung eines Irrtums Über Tatsachen denkbar. Diese
Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn die Beklagten gingen bereits im
Abmahnschreiben davon aus, dass Mitarbeiter oder Beauftragte der Klägerin die
Urheberrechtsverletzung begangen haben, was zutrifft. Ein
aufklärungsbedürftiger Rechtsirrtum kommt aufgrund der beidseitigen
Beteiligung von Rechtsanwälten ohnehin nicht in Betracht. Aufgrund der
Gesamtumstände war auch nicht damit zu rechnen, dass die Beklagten aufgrund des
Schreibens vom 25.1.2007 von ihrer Forderung Abstand nehmen.
C.
Nebenentscheidungen
Streitwert: §§-3, 4, 5 ZPO, §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG
Kosten: §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
Die Klägerin hat den Feststellungsantrag in Richtung gegen die Beklagte zu 7
zurückgenommen. Ferner unterliegt sie mit Antrag II.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Soweit die Klage im Antrag II abgewiesen wurde, war die Berufung nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht vorliegen.
Unterschriften
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






