04.10.2007 - BGH, Az: I ZR 143/04
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04.10.2007 - BGH, Az: I ZR 143/04 - Preisangaben im Internetversandhandel
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/04
Verkündet am: 4. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2
Amtlicher Leitsatz:
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des
Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis
darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer-
und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er
ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf
die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Amtlicher Leitsatz:
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht
bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer
Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite
darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und
zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern
ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und
Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass
die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen,
wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie
leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht
werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden
muss.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die Beklagte nach dem
Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil)
sowie nach den hierauf rückbezogenen Klageanträgen zu II
(Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft) verurteilt worden ist. Über
die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus wird die Klage insoweit als
unzulässig abgewiesen.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai 2003 im
Rahmen ihres Internetauftritts u.a. für Computer und Geräte der
Unterhaltungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis,
ohne dass angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne
Hinweis darauf, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine
Informationen dazu konnten unter den Menüpunkten „Allgemeine
Geschäftsbedingungen" und „Service" auf nachgeordneten Seiten
abgerufen werden. Im Zuge des Bestell-vorgangs wurden nach Auswahl eines
Artikels die Preise der Waren, die anfallenden Versandkosten und der „Gesamtpreis
inkl. MwSt" im Einzelnen ausgewiesen.
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die
Beklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung
ver-stoßen und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im
Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
I. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter
Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und
leicht er-kennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe
zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb.
wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten
Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat,
aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige
Internetseite.
Die Beklagte hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage sei
auch unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den
Versandkosten seien ausreichend und könnten von der Startseite aus mit zwei
Klicks unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Service"
abgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem
rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen könne.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr
streitgegenständlichen Zinsantrags stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die
Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht
(OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 27).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als hinreichend bestimmt
angesehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte mit der
angegriffenen Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und
dadurch wettbewerbswidrig handele.
Die Beklagte habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die
Versandkosten entgegen den Vorschriften in § 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in
unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel
gemacht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu
diesen Angaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass
allgemeine Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken
„Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Service", auf die am
oberen Bildschirmrand hingewiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen
Informationen würden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies
genüge aber nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Der
Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch nicht unerheblich.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des
Unterlassungsantrags sowie der darauf rückbezogenen Auskunfts- und
Schadensersatzanträge, zur Zurückverweisung, im Übrigen zur Abweisung der
Klage als unzulässig.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des
Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageanträge,
soweit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags rückbezogen sind, nicht
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur
Abweisung der Klage als unzulässig.
a) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen
Klageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge
als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu
überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP
2000, 1394 – ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005,
1359, 1360 jeweils m.w.N.).
Der Unterlassungsantrag ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts
– in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte
Verlet-zungsform zugeschnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem
Insbesondere-Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine
konkrete Verletzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags
bezeichnet sein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne
diesen selbst hinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise
näher zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung lässt sich auch nicht dem
Klagevorbringen der Klägerin entnehmen. Die Klägerin hat lediglich allgemein
gefordert, die Beklagte müsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot
oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar
oder sonst gut wahrnehmbar machen.
b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich
gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts
(§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb
nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar-über,
was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe
(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP
2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR
127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt"-Preis). Aus
diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die
Formulierungen wie „eindeutig" und „unübersehbar" enthielten,
für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR
2005, 692, 693 f. – „statt"-Preis, m.w.N.).
c) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Klägerin soll der Beklagten
untersagt werden, Artikel des Sortiments „ohne den eindeutig zuzuordnenden und
leicht erkennbaren Hinweis" darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die
Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten.
Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben werden
sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und – wie dargelegt – ohne
irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des § 1
Abs. 6 PAngV Bezug. Damit genügt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene
Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht nur
jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B.
auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog.
Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein
un-zweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf
die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an
sich möglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier
gestellte Unterlassungsantrag bezieht sich somit auf eine unübersehbare Zahl
unterschiedlicher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 –
„statt"-Preis). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich
auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, ändert daran nichts (vgl. dazu
auch BGH, Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478
– Faltenglätter). Durch die unbestimmte Wendung „ohne den eindeutig
zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis" wird so der gesamte Streit,
ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des
Unterlassungsantrags begehrte Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren
verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.
Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die
Senatsentscheidung „Orient-Teppichmuster" (Urt. v. 20.10.1999 – I ZR
167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall „Orient-Teppichmuster"
betraf ein Verbot, „mit der Abbildung von Teppichen im
Orient-Teppich-Muster" für Teppiche zu werben, „ohne unmissverständlich
und deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass es sich um Webteppiche
handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In diesem Fall hatte es der Kläger bereits
als irreführend beanstandet, dass bei der Werbung mit der Abbildung eines
Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufklärender Hinweis darauf gegeben
worden war, dass der Teppich nicht handgeknüpft war. Unter diesen Umständen
enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags mit seinen unbestimmten
Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die
(selbstverständliche) Klarstellung, dass die behauptete Irreführung durch
hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. Im
vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedoch einschränkungslos, der
Beklag-ten zu verbieten, die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht
in einer § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen.
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des
Unterlassungsantrags und den darauf rückbezogenen weiteren Anträgen hat
ebenfalls keinen Bestand. Die Revision führt jedoch insoweit zur
Zurückverweisung.
a) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils genügt der von der Klägerin
gestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Mit dem Insbesondere-Teil hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum
Gegenstand ihres Antrags gemacht („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003
geschehen"). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klageantrag noch
in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist lediglich zu
entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 2
PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich öffnenden Seite
befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen Preis beworben
werden; außerdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten, dass die
Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus § 1 Abs. 6
PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren gestellten
Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinreichend
bestimmt.
b) Das Begehren, das die Klägerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags
verfolgt, lässt sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschließlich um
das Ver-bot gegangen wäre, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die
Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht auf
derselben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu
finden sind.
Der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des
beanstandeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens
den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten
Angaben hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten
müssten im Falle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar
bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, führt
nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens. Dass sich die
Klägerin auf den ihr günstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer
früheren Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 – 5 W 43/03)
geteilten Rechtsstandpunkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung müssten
die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei
den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet
vernünftigerweise keine gegenständliche Beschränkung ihres Begehrens. Wäre
es der Klägerin ausschließlich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das
immer dann eingreift, wenn die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht
bereits auf der ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder
Beschreibung der angebotenen Ware gemacht werden, hätte es nahegelegen, dies
auch im Hauptantrag zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig davon deutet ein
Insbesondere-Antrag stets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung auch
für den Fall anstrebt, dass er sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht
nicht wird durchsetzen können. Ein solcher Antrag dient zum einen der
Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen
kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass er – falls er mit
seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt – jedenfalls die
Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v.
8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v.
8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskos-ten I; Urt. v.
16.11.2000 – I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 –
1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 – Dresdner Christstollen).
c) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung der Klage
als unzulässig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des
Unterlassungsantrags mit den darauf rückbezogenen Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der
Beklagten zwar die Unbestimmtheit des Hauptantrags gerügt worden. Der
Insbesondere-Teil des Antrags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht
angesprochen worden. Hinzu kommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des
Parteivorbringens unstreitig war, wie der Internetauftritt der Beklagten
hinsichtlich der Angaben zu den Versandkosten und zur Umsatzsteuer zur
fraglichen Zeit („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen")
gestaltet war. Danach stand fest – und so lässt es sich auch dem Tatbestand
des landgerichtlichen Urteils entnehmen –, dass in dem Internetauftritt der
Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie dazu, dass die angegebenen
Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf der ersten sich öffnenden Seite
mit der Abbildung und Beschreibung der bewor-benen Produkte noch auf einer
anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren,
sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und
„Service" sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs, also nach Auswahl
der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer sich vor
Einleitung des Bestellvorgangs über die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden
Angaben informieren, musste er – ohne Hinweis, dass dort die fraglichen
Angaben zu finden seien – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
Angaben unter „Service" von sich aus durchsuchen.
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf
die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und insbesondere klären müssen,
ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die lückenhafte Darstellung
in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete
Verletzungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der
vom Landgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des
Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires
Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der
Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger im wiedereröffneten
Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine
angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR
69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag
III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000,
389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 8 und
9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vorschriften der
Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine
sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und
Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale
Preisvergleichsmöglichkei-ten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel
und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. noch zum UWG a.F.
BGHZ 155, 301, 305 – Telefonischer Auskunftsdienst, m.w.N.).
2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren zum
Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei
einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der
Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten
Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die
Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Entgegen
der Ansicht der Revision ist § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels einer
Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift beruht auf
§ 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestim-mung
verwendete Begriff „Preis" umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die
Um-satzsteuer, sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses
Verständ-nis liegt (stillschweigend) auch der Änderung der
Preisangabenverordnung durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die §
1 Abs. 2 PAngV in seinen Sätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen
Bundesgesetzes neu gefasst wor-den ist (vgl. dazu auch § 21 UWG).
3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu ge-ben
sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der
Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV
verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
leicht erkenn-bar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Diese Voraussetzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten,
wie er dem unstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht
festgestellt worden ist, nicht erfüllt.
a) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren
oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend
gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies auch
nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf
Bildschirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise
unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden.
Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus,
weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen
zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben
von Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; Köhler in Hefermehl/Köh-ler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382).
Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil
die Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist.
b) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1
Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl.
Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. II, §
1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der
allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie
hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei
maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. zu
§ 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP
2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den
Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu
angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander
durch elektronische Verweise („Links") verbunden sind.
c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem
Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v.
14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 –
Münzange-bot; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die
Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im
Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten
anfallen, die zu-meist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung
(bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr
ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis
gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die
Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises
anzusehen wären (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche
Käufer im Versandhan-del mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet,
genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und
gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c
BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G §
1 PAngV Rdn. 37).
d) Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick
auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen,
über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemeine
Geschäftsbedingungen" oder „Service" gegeben worden sind, genügen
nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er
zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links
oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum
Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR
2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er
auf diese Weise die Angaben, die er für erforderlich hält, hat er keinen
Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (vgl.
BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 –
Epson-Tinte). ie Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der
Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit
dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen
Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb
entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den
virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
PAngV nicht erfüllt.
e) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die
Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen
Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die
angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1
PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb genügt es, darauf leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen (a.A.
MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hinweis jedoch
nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden.
Bornkamm Pokrant
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist in Urlaub und kann deswegen nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Büscher Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -
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