04.07.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 54/08
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04.07.2008 - OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 54/08 - Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen kann grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden
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OLG Frankfurt a.M.
6 W 54/08 (Beschluss)
04.07.2008
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT a.M.
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
Hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige
Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.04.2008 am 04.07.2008
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das die
Parteien nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung des
Antragsgegners in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
zu Recht dem Antragsgegner auferlegt, da der Antragsteller bei Weiterführung
des Verfahrens voraussichtlich – zumindest im Wesentlichen – obsiegt hätte
(§§ 91a, 92 II Nr. 1 ZPO). Soweit es um die Erfolgsausicht der
Unterlassungsanträge zu Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. a) bis j) geht, nimmt der
Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er in vollem
Umfang folgt. Die hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erwägungen
des Antragsgegners führen zu keinem abweichenden
Ergebnis.
Die mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage „24 Monate Garantie auf dieses
Produkt!" verstieß gegen § 477 I BGB, da sie die nach dieser Vorschrift
notwendigen Angaben nicht enthielt, insbesondere nicht den Hinweis auf die schon
nach dem Gesetz bestehenden Verbraucherrechte und darauf, dass diese Rechte
durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die genannte Vorschrift ist eine
Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Verstoß stellt auch keine
bloße Bagatelle im Sinne von § 3 UWG dar. Insoweit recht es aus, dass die
Zuwiderhandlung geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des
Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b
UGP-Richtlinie). Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt,
weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn
dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist
für das als „neu" bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (§§
438 I Nr. 3, 475 II BGB).
Die Verwendung unzulässiger AGB-Bestimmungen – hier Antrag zu 3) – kann
grundsätzlich von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet
werden. Der Senat hält insoweit an seiner, den Parteien bekannten Entscheidung
vom 09.05.2007 – 6 W 61/07 (OLGR 2007, 585 f.) fest. Im Übrigen ist seit dem
12.12.2007 die UGP-Richtlinie anzuwenden und das UWG dementsprechend
richtlinienkonform auszulegen. Da nach der Richtlinie auch Geschäftspraktiken
nach dem Vertragsschluss erfasst werden (vgl. Art. 2d) und 3 l), erscheint es
nicht mehr zweifelhaft, dass das (richtlinienkonform auszulegenden) UWG eine
wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB ermöglicht (vgl.
hierzu näher Hefermehl/
Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rdn. 11.156c ff).
Die von dem Antragssteller im Einzelnen beanstandeten AGB-Klauseln sind aus den
vom Landgericht genannten Gründen unwirksam; dies gilt auch für die mit den
Anträgen zu 3b) und d) erfassten Klauseln, auf die die Antragsgegnervertreterin
in der Beschwerdebegründung nochmals eingegangen ist. Zu Ziff. 2 der AGB
(Antrag 3b) hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Satz „Unsere
Angebote sind unverbindlich" vom Durchschnittsverbraucher so und nicht
anders verstanden wird. Der nachfolgende Satz „Kleine Abweichungen und
technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind
möglich", ändert daran nichts, weil hierin eine eigenständige Aussage
und keine Erläuterung des ersten Satzes zu sehen ist. Im Übrigen wäre die
Klausel auch dann unwirksam, wenn eine anderweitige Auslegungsmöglichkeit
in Betracht gezogen werden könnte; denn über die Wirksamkeit einer AGB-Klausel
entscheidet die kundenfeindlichste Auslegungsvariante.
Auch die in Ziff. 4 der AGB getroffene Regelung (Antrag 3d) hat das Landgericht
zutreffend als unwirksam bewertet, weil sie gegen § 308 Nr. 1 BGB verstößt.
Es geht insofern nicht um das Aushebeln einer vereinbarten Lieferzeit, sondern
darum, dass das Recht des Käufers, im Fall der Nichtleistung nach dem Ablauf
einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zurückzutreten oder einen
Schadenersatzanspruch statt der Leistung geltend zu machen, ausgehöhlt wird,
wenn die Lieferzeit von intransparenten Voraussetzungen und unbestimmten
Kriterien abhängig gemacht wird.
Der Antrag zu 1) betraf die Frage, ob ein (erheblicher) Wettbewerbsverstoß
vorliegt, wenn der Verbraucher im Fernabsatz – bei Verwendung des Musters
gemäß Anlage 2 der BGB-InfoV (a.F.) oder eines inhaltlich ähnlichen Textes im
Rahmen der Vorab-Unterrichtung nach § 312c I 1 BGB – nicht darüber
informiert wird, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung
in Textform beginnt. Zu diesem Problembereich gibt es divergierende
OLG-Entscheidungen (vgl. einerseits OLG Hamm, OLGR 2007, 387; KG, KGR 2007, 148;
OLG Naumburg, OLGR 2008, 300; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377 und andererseits OLG
Köln, OLGR 2007, 695; OLG Hamburg, OLGR 2008, 129). Der Ausgang des
vorliegenden Eilverfahrens konnte insoweit ungewisse erscheinen, so dass
hinsichtlich des Antrags zu 1) nach billigem Ermessen eine Kostenaufhebung in
Betracht kam.
An der insgesamt zu treffenden Kostenentscheidung ändert dies jedoch nichts,
weil der Antrag zu 1) neben den anderen Anträgen nur ein relativ geringes
Gewicht hat. Der Antragssteller, der mit dem Antrag zu 3) zehn einzelne
AGB-Klauseln angegriffen hat, hat insgesamt zwölf Beanstandungen geltend
gemacht. Die wirtschaftliche Bedeutung der mit dem Antrag zu 1) gerügten
Verhaltensweise erscheint – ungeachtet der komplexen rechtlichen
Überlegungen, die hierzu angestellt werden können – nicht derart gewichtig,
dass der Anteil des Antrags zu 1) an dem Gesamtstreitwert von 15.000 EUR mit
einem höheren Betrag als 2.000 EUR zu veranschlagen wäre. Auf dieser Basis
führt die Annahme einer beim Antrag zu 1) ungewissen Entscheidungssituation
nicht zu einem Teilunterliegen des Antragsstellers, dass nach der Maßgabe des
§ 92 II Nr. 1 ZPO eine Kostenquotelung als angemessen erscheinen lässt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen
für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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