04.06.2009 - EuGH, Az: C-243/08
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04.06.2009 - EuGH, Az: C-243/08 - Zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und zur Frage, ob nationale Gerichte die Mißbräuchlichkeit von Amts wegen prüfen müssen
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EuGH
C-243/08
04.06.2009
URTEIL DES GERICHTSHOFS
(Vierte Kammer)
4. Juni 2009
In der Rechtssache C?243/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Ar t. 234 EG, eingereicht vom Budaörsi Városi Bíróság
(Ungarn) mit Entscheidung vom 22. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2008, in dem
Verfahren
Pannon GSM Zrt.
gegen
Erzsébet Sustikné Gyrfi
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung …
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen …
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschluss es, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden, folgendes
Urteil
[1] Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April
1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).
[2] D ieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Unternehmens Pannon GSM Zrt. (im
Folgenden: Pannon) gegen Frau Sustikné Gyrfi wegen Erfüllung eines zwischen ihnen geschlossenen
Telefonabonnementvertrags.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
[3] Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist Zweck der Richtlinie die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und
Verbrauchern.
[4] Art. 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich
anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein
erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie
im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines
vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
…
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für
missbräuchlich erklärt werden können.“
[5] In Nr. 1 Buchst. q dieses Anhangs sind Klauseln aufgeführt, die darauf abzielen oder zur Folge haben,
dass
„dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige
Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird …“
[6] Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:
„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den
Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder
eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
beurteilt.“
[7] Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein
Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen
die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass
der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die
missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
[8] Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden
Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung
missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern
schließt, ein Ende gesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach
Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz
der Verbraucher haben, im Eink lang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder
die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob
Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich
sind, und angemessene und wirksame Mittel anwe nden, um der Verwendung solcher Klauseln ein
Ende zu setzen.“
Nationales Recht
[9] Zum im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt galten das Zivilgesetzbuch in der Fassung des
Gesetzes Nr. CXLIX von 1997 (Magyar Közlöny 1997/115, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) und die
Regierungsverordnung Nr. 18/1999 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Magyar Közlöny 1998/ 8) in
ihrer für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung.
[10] Nach § 209 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs kann eine Partei allgemeine Vertragsbedingungen, die als
missbräuchlich angesehen werden, anfechte n. Nach § 209/B Abs. 4 des Zivilgeset zbuchs wird in einer
besonderen Rechtsnorm festgelegt, welche Klauseln in Verbraucherverträgen als missbräuchlich angesehen
werden. Nach § 235 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs wird der fragliche Vertrag infolge der Anfechtung zum
Zeitpunkt seines Abschlusses ungültig. Nach § 236 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs muss die Anfechtung der
anderen Partei innerhalb eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
[11] Die Regierungsverordnung Nr. 18/1999 in ihrer für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung
teilt die Vertragsklauseln in zwei Kategorien ein. In die erste Kategorie fallen Vertragsklauseln, deren
Verwendung in Verbraucherverträgen verboten ist und die folglich von Rechts wegen nichtig sind. Die zweite
Kategorie erfasst Klauseln, die bis zum Nachweis des Gegenteils als missbräuchlich gelten, wobei der
Verwender einer solchen Klausel diese Vermutung widerlegen kann.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[12] Am 12. Dezember 2004 schloss Frau Sustikné Gyrfi mit Pannon einen Abonnementvertrag über die
Erbringung von Mobiltelefondiensten. Für den Abschluss des Vertrags wurde ein von Pannon vorbereitetes
Formular verwendet, das vorsah, dass Frau Sustikné Gyrfi mit Unterzeichnung des Vertrags die Geschäftsbedingungen, die die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten und untrennbarer Teil des Vertrags sind,
zur Kenntnis nimmt und deren Inhalt akzeptiert.
[13] Nach diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten die beiden Parteien des Ausgangsverfahrens für aus
dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz von Pan non befindet. Diese Gerichtsstandsklausel wurde
zwischen den beiden Parteien nicht ausgehandelt.
[14] Pannon war der Auffassung, dass Frau Sustikné G yrfi ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht
nachgekommen sei, und b eantragte deshalb beim Budaörsi Városi Bíróság, in dessen Bezirk sich der
Firmensitz von Pannon befindet, den Erlass eines Mahnbescheids.
[15] Das angerufene Gericht erließ den von Pannon beantragten Mahnbescheid. Dagegen legte Frau
Sustikné Gyrfi fristgerecht Einspruch ein, womit das Verfahren in ein streitiges Verfahren überging.
[16] Das genannte Gericht stellte fest, dass Frau Sustikné Gyrfi nicht in seinem Gerichtsbezirk wohnt, dass
der ständige Wohnort von Frau Sustikné Gyrfi, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház, Komitat Békés,
also 275 km von Budaörs entfernt liegt, und dass die Verkehrsverbindungen zwischen Budaörs und
Dombegyház wegen des Fehlens einer direkten Zug- oder Buslinie sehr beschränkt sind.
[17] Das Budaörsi Városi Bíróság führt aus, dass nach den anwendbaren verfahrensrechtlichen
Bestimmungen das Gericht am Wohnort von Frau Sustikné Gyrfi, d. h. das Battonyai Városi Bíróság (Stadtgericht
Battonya), örtlich zuständig sei.
[18] Nach der Zivilprozessordnung habe das Gericht in dem fraglichen Bereich seine örtliche Zuständigkeit
von Amts wegen zu prüfen. Da jedoch die Zuständigkeit keine ausschließliche sei, könne sie nach der ersten
Sacheinlassung des Beklagten in einem Verteidigungsschriftsatz nicht mehr in Frage gestellt werden. Das
angerufene Gericht prüfe die Richtigkeit des Sachvortrags zur Feststellung seiner örtlichen Zuständigkeit nur
dann, wenn er den allgemein oder dem Gericht offiziell bekannten Tatsachen widerspreche oder wenn er
unwahrscheinlich sei oder von der Gegenseite bestritten werde.
[19] Unter diesen Umständen hat das Budaörsi Városi Bíróság, das Zweifel hat, ob die in den Geschäftsbedingungen des streitigen Vertrags enthaltene Gerichtsstandsklausel etwa missbräuchlich ist, das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/ EWG, nach dem die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche
Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den
Verbraucher unverbindlich sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen,
dahin auszulegen, dass eine von einem Gewerbetreibenden verwendete missbräuchliche Klausel nicht ipso
iure, sondern nur im Fall erfolgreicher Anfechtung der missbräuchlichen Klausel durch einen darauf
gerichteten Antrag des Verbrauchers für diesen unverbindlich ist?
2. Erfordert der in der Richtlinie 93/13 gewährleistete Verbraucherschutz, dass das nationale Gericht von
Amts wegen, auch ohne darauf gerichteten Antrag, d. h. ohne die auf die Missbräuchlichkeit der Klausel
gestützte Anfechtung, – unabhängig von der Natur des Verfahrens, sei es streitig oder nicht streitig – die
Missbräuchlichkeit einer ihm vorgelegten Vertragsklausel beurteilt und so auch während der Prüfung seiner
eigenen örtlichen Zuständigkeit die vom Gewerbetreibenden verwendete Klausel von Amts wegen prüft?
3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Welche Gesichtspunkte sind bei dieser Prüfung vom
nationalen Richter zu berücksichtigen und abzuwägen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[20] Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach
missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibend en und einem Verbraucher für
diesen nicht verbindlich sind, dahin auszulegen ist, dass eine solche Klausel für den Verbraucher nur dann
nicht verbindlich ist, wenn er sie erfolgreich angefochten hat.
[21] Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass die den Mitgliedstaaten gemäß Art.
6 Abs. 1 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung bezweckt, dem Bürger in seiner Rolle als Verbraucher einen
Anspruch zu verleihen, und das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis definiert (vgl. Urteile vom 10. Mai
2001, Kommission/Niederlande, C?144/99, Slg. 2001, I?3541, Randnr. 18, und vom 7. Mai 2002,
Kommission/Schweden, C?478/99, Slg. 2002, I?4147, Randnrn. 16 und 18).
[22] Das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem geht somit davon aus, dass der Verbraucher sich
gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen
geringeren Informationsstand besitzt, was dazu f ührt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten
Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 27. Juni 2000 in den
Rechtssachen C?240/98 bis C?244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I?4941,
Randnr. 25).
[23] Der Gerichtshof hat in Randnr. 26 des letztgenannten Urteils ferner entschieden, dass das Ziel des Art.
6 der Richtlinie nicht erreicht werden könnte, wenn die V erbraucher die Missbräuchlichkeit einer
Vertragsklausel selbst geltend machen müssten, und dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers nur gewährleistet
werden kann, wenn dem nationalen Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine solche Klausel von Amts
wegen zu prüfen.
[24] In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es, wenn dem nationalen Gericht diese Möglichkeit
garantiert werden muss, ausgeschlossen ist, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie so aus zulegen, dass eine
missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nur dann nicht verbindlich ist, wenn er einen
entsprechenden ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Bei einer solchen Auslegung hätte nämlich das nationale Gericht
nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des bei ihm anhängigen Antrags von Amts
wegen ohne ausdrücklichen darauf gerichteten Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer
Vertragsklausel zu prüfen.
[25] Was die einer missbräuchlichen Vertragsklausel zuzuerkennenden Rechtswirkungen angeht, hat der
Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C?168/05, Slg. 2006, I?10421, Randnr. 36),
ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber wegen der Bedeutung des Verbraucherschutzes in Art. 6
Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen hat, dass m issbräuchliche Klauseln in Verträge n, die ein
Gewerbetreiben -der mit einem Verbraucher geschlossen hat, „für den Verbraucher unverbindlich sind“. Es handelt sich um
eine zwingende Vorschrift, die wegen der Unterlegenheit einer der Vertragsparteien darauf zielt, die form ale
Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu
ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen.
[26] Der Gerichtshof hat in Randnr. 37 des genannten Urteils hinzugefügt, dass die Richtlinie, die den
Verbraucherschutz verbessern soll, eine Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. t EG darstellt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung
und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist.
[27] Folglich darf die Wendung „und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften fest“ in Art. 6 Abs.1 der Richtlinie nicht so verstanden werden, als würde den Mitgliedstaaten damit
gestattet, die Unverbindlichkeit einer missbräuchlichen Klausel von einer Voraussetzung wie der in der ersten
Vorlagefrage genannten abhängig zu machen.
[28] Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierfür nicht
erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.
Zur zweiten Frage
[29] Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Verpflichtungen nach den
Bestimmungen der Richtlinie dem nationalen Gericht obliegen und ob dieses im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit unabhängig von der Natur des Verfahrens gegebenenfalls von Amts wegen über die Missbräuchlichkeit
einer Vertragsklausel zu entscheiden hat.
[30] Zur Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. November
2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I?10875, Randnr. 34), festgestellt hat, dass sich der den Verbrauchern
durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem
Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die
Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten,
die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird.
[31] Zudem hat der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils Mostaza Claro entschieden, dass die Art und die
Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz
beruht, es rechtfertigen, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer
Vertragsklausel prüfen und dam it dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden
abhelfen muss.
[32] Das angerufene Gericht hat daher die praktische Wirksamkeit des mit den Bestimmungen der Richtlinie
angestrebten Schutzes zu gewährleisten. Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht damit in dem
fraglichen Bereich vom Gemeinschaftsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über
die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die
Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und
tatsächlichen Grundlagen verfügt, und zwar auch dann, wenn es seine eigene örtliche Zuständigkeit prüft.
[33] Wenn es dieser Verpflichtung nachkommt, muss das nationale Gericht nach der Richtlinie die fragliche
Klausel jedoch dann nicht unangewendet lassen, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses
Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte.
[34] Die spezifischen Merkmale des nach nationalem Recht zwischen dem Gewerbetreibenden und dem
Verbraucher geführten gerichtlichen Verfahrens sind daher kein Faktor, der den dem Verbraucher nach der
Richtlinie zu gewährenden Rechtsschutz beeinträchtigen könnte.
[35] Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen
und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so
lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem
nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.
Zur dritten Frage
[36] Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise, welche Gesichtspunkte der nationale
Richter bei der Beurteilung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, in Betracht zu ziehen hat.
[37] Zur Beantwortung dieser Frage ist festzustellen, dass Art. 3 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die
Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den
Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen
ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 1. April 2004, Freiburger
Kommunalbauten, C?237/02, Slg. 2004, I?3403, Randnr. 19).
[38] In diesem Kontext enthält der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, lediglich eine als
Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können
(Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 20).
[39] Zudem sieht Art. 4 der Richtlinie vor, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den
Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist.
[40] Bezüglich der Klausel, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, ist jedoch daran zu erinnern, dass
der Gerichtshof in den Randnrn. 21 bis 24 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores
entschieden hat, dass eine von einem Gewerbetreibenden vorformulierte Klausel, die in einen Vertrag zwischen
einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden im Sinne der Richtlinie aufgenommen worden ist, ohne im
Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die Zuständigkeit für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag
dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, alle Kriterien erfüllt, um als
missbräuchlich im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden zu können.
[41] Wie der Gerichtshof in Ran dnr. 22 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores
hervorgehoben hat, zwingt nämlich eine solche Klausel den Verbraucher, die ausschließliche Zuständigkeit eines
Gerichts anzuerkennen, das von seinem Wohnsitz möglicherweise weit entfernt ist, was sein Erscheinen vor
Gericht erschweren kann. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten sich die Aufwendungen
des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht als abschreckend erweisen und ihn davon abhalten, den
Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen. D er Gerichtshof hat daher in der genannten
Randnr. 22 festgestellt, dass eine solche Klausel zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q
genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die
Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen.
[42] Der Gerichtshof hat zwar in Ausübung der ihm in Artikel 234 EG übertragenen Zuständigkeit in Randnr.
22 des Urteils Océano Grupo Editorial und Salvat Editores die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition
des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien ausgelegt, doch kann er sich
nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der
Umstände des konkreten Falles zu prüfen ist (vgl. Urteil Freiburger Kommunalbauten, Randnr. 22).
[43] Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob eine
Vertragsklausel als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert werden kann.
[44] Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es Sache des nationalen Gerichts
ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien
erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden. Dabei hat das
nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und
einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und
die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz
hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.
Kosten
[45] Für die Part eien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die
Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln
in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den
Verbraucher nicht verbindlich ist, und d ass es hier zu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie
vorher erfolgreich angefochten hat.
2. Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts
wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen
verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie
unangewendet, sofern der Verbraucher d em nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen
Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.
3. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die
Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 93/ 13/EWG qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten,
dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden
aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche
Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als
missbräuchlich angesehen werden kann.
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