04.05.2004 - OLG Frankfurt a. M., Az: 11 U 6/02 un
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04.05.2004 - OLG Frankfurt a. M., Az: 11 U 6/02 und 11 U 11/03 - Wer ohne Erlaubnis Beiträge eines Rechtsanwalts auf seiner Website veröffentlicht, schuldet dafür eine einfache fiktive Lizenzgebühr
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM
MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11 U 6/02 und 11 U 11/03
4. Mai 2004
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts R[…]
gegen
1. die Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät […],
2. Herr Rechtsanwalt […].
3. Herrn […]
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach Verbindung
der Berufungsverfahren 11 U 6/02 und 11 U 11/03 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hucke sowie die
Richter am Oberlandesgericht Dr. Weber und Falk aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 10.02.2004 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. werden das
Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
19.12.2001 und das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6.
Zivilkammer (Az.: 2/6 0 110/01) - abgeändert und teilweise wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagten zu 1. bis 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger
5.100,-- EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem
07.03.2001 zu zahlen, allerdings mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3.
Zinsen erst ab dem 12.07.2001 zu zahlen hat.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1. bis 3. gesamtschuldnerisch
verurteilt, an den Kläger 5.100 EUR nebst
Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.02.2001 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen des Klägers sowie
der Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 3/5, die Beklagten zu 1. bis 3.
gesamtschuldnerisch 2/5 zu tragen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagten zu 1.
und 2. gesamtschuldnerisch zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1. und 2. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen aus seiner Sicht unrechtmäßig
übernommener, von ihm verfasster juristischer Beiträge und damit gegen sie
bestehender urheberrechtlicher Ansprüche.
Er bietet auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwalts-Suchservice eine
Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten und Informationen zum Online-Recht unter
den Domains „recht[…].de" und „r[…].de" an. Unter der
Internet-Adresse „[…].de", überschrieben mit „Willkommen bei […]
& Kollegen", waren mindestens 17 vom Kläger verfasste juristische
Beiträge bzw. Aufsätze zum Abruf für Interessenten für die Beklagte zu 1.
eingestellt. Dabei wurde nicht nur der Inhalt, sondern auch das Layout der
Beiträge durch Kopieren der gesamten Seite übernommen (vgl. Bl. 35-38 d. A.).
Außerdem wurde hinsichtlich eines vom Kläger gefertigten Beitrages für die
Zeitschrift „Computerwoche" die
Urheberbenennung durch den Namen des Beklagten zu 2. ersetzt (vgl. Bl. 163 d.
A.). Ansprechpartner der Seite „[…].de" ist ausweislich der
Denic-Auskunft der Beklagte zu 2. gewesen. Der Domaininhaber ist dabei nur mit
„Rechtsanwalt" bezeichnet. Daneben konnten die Beiträge des Klägers auf
einer anderen Seite, nämlich „radio-bayern.de/[…]", ebenfalls unter
Hinweis auf „[…] & Kollegen", abgerufen werden. Inhaber dieser
Domain
war der Beklagte zu 3. Auch auf diesem Server wurden sämtliche Inhalte der von
dem Kläger gefertigten Veröffentlichungen übernommen und die Urheberangaben
teilweise beseitigt bzw. durch Hinweise auf die Beklagte zu 1. bzw. den
Beklagten zu 2. ersetzt.
Mit Teil- und Teilversäumnisurteil vom 19. Dezember 2001 verurteilte das
Landgericht die Beklagten zu 1. bis 3. zur
Zahlung eines Betrages von 3.324,86 DM nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 3.
darüber hinaus, an den Kläger 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen
wurde die Klage gegen den Beklagten zu 3. abgewiesen. Mit Schlussurteil vom
22.01.2003 wurden die Beklagten zu 1. und 2. weiter verurteilt, an den Kläger
als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3. einen Betrag von 6.135 EUR nebst
5% Zinsen seit dem 17.02.2001 zu zahlen. Der Kläger wendet sich mit seiner
Berufung gegen beide Urteile, die Beklagten zu 1. und 2. gehen nur gegen das
Schlussurteil vor. Der Beklagte zu 3. hat keine Berufung eingelegt und war auch
im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, der ihm im Teil- und
Teilversäumnisurteil zugesprochene Betrag zum Ausgleich seiner Forderung wegen
unberechtigter Übernahme und Einstellung seiner juristischen Beiträge in das
Internet sei erheblich zu niedrig, so dass er weiterhin einen Betrag von
18.968,93 EUR geltend mache. Dabei seien die Kosten der Herstellung der
einzelnen Veröffentlichungen mit heranzuziehen und es sei von einer
ausschließlichen Lizenz auszugehen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu
Unrecht den Umstand übergangen, dass die fraglichen Beiträge als eigene von
den Beklagten in ihre Homepage eingestellt worden seien. Damit sei aber die
Wertigkeit zur Eigenwerbung besonders maßgeblich. Da außerdem jedenfalls ein
Jahr und nicht lediglich ein Monat als
Zeitrahmen zugrunde zu legen sei, der werbliche Vorteil insbesondere durch die
thematische Breite, den Umfang und die Qualität der Texte bestimmt werde und
eine entsprechende Kompetenz des anbietenden Rechtsanwalts belege, sei die vom
Landgericht vorgenommene Berechnung zwar grundsätzlich zutreffend, die Beträge
müssten jedoch entsprechend der Klageforderung erhöht werden. Letztlich ergebe
sich der geforderte Betrag auch aus einer alternativen Berechnung über eine
Analogie zur Kollektivlizenz oder nach den Tarifen des Deutschen
Journalistenverbandes, wie er dies im Einzelnen dargestellt habe. Letztlich
könne es nicht angehen, geistiges
Eigentum Raubkopierern preiszugeben, indem die Berechnung einer fiktiven Lizenz
von dem Zeitraum der tatsächlichen
Nutzung abhängig gemacht werde. Dann nämlich würde sich der Umweg über
Vertragsverhandlungen für potentielle Verletzer nicht mehr lohnen, vielmehr
werde nach Bedarf kopiert und dem geringfügigen Risiko einer nur für den
Zeitraum bis zur Entdeckung zu berechnenden Dauer gelassen entgegengesehen. Ein
solches Ergebnis laufe aber sowohl dem urheberrechtlichen als auch dem
grundgesetzlichen Wertesystem zuwider.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 19.12.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main, Az. 2/6 0 110/01, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.968,93 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem
17.02.2000 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen gegen den Beklagten
zu 3. ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden.
Mit seiner Berufung gegen das Schlussurteil beantragt der Kläger, die
Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen haben. Hinsichtlich seiner Berufung gegen das
Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 3. findet sich weder eine
Begründung
noch ein über die Verurteilung hinausgehender Antrag.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, das Schlussurteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom
22.01.2003, zugestellt am 07.02.2003, Az. 2/6 0 110/01, wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen beantragen die Parteien wechselseitig, die jeweiligen Berufungen
zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem Berufungsvorbringen des Klägers mit
gleichlautenden Schriftsätzen entgegengetreten und haben dabei im Wesentlichen
auf die Gründe des angefochtenen Teil- und Teilversäumnisurteils verwiesen.
Nach ihrer Auffassung sind auch die alternativen Berechnungsmethoden, wie sie
der Kläger zugrundelegen möchte, nicht geeignet, einen höheren Betrag zu
rechtfertigen. In ihrer Berufung gegen das Schlussurteil (nur Schmerzensgeld
bezüglich der Beklagten zu 1. und 2. und Kostenverteilung zu Lasten dieser
Beklagten) machen sie ebenfalls übereinstimmend zunächst einen Verstoß gegen
§ 308 ZPO geltend, weil dem Kläger ein Betrag von mehr als 10.000 DM
Schmerzensgeld zugesprochen sei, obwohl er selbst nur 7.500 bis 10.000 DM
angegeben habe. Darüber hinaus könnten die Kosten der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht zu ihren Lasten gehen, zumal der Beklagte zu 2. in dem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren zwischenzeitlich freigesprochen worden sei.
Außerdem sei nicht erkennbar, worin überhaupt eine Verletzungshandlung der
Beklagten zu 1. und 2. gelegen haben solle. Vielmehr habe der Beklagte zu 3.
immer nur eigenmächtig gehandelt. Letztlich sei die Höhe des Schmerzensgeldes
nicht akzeptabel, zumal eine besondere Haftung im Hinblick auf die Tätigkeit
als Rechtsanwalt nicht in Betracht komme. Auch eine Erstreckung auf eine
BGB-Gesellschaft sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Da
somit eine Verletzungshandlung und ein Verschulden der Beklagten zu 1. und 2.
nicht vorliege, müsse die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen
werden.
Der Kläger sieht demgegenüber die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. als
unbegründet an. Da das Landgericht eine
Verantwortlichkeit aller Beklagter festgestellt habe, und auch in der Berufung
der Beklagten zu 1. und 2. nichts
Gegenteiliges enthalten sei, sei mit Recht ein Schmerzensgeldanspruch in der
ausgeurteilten Höhe zuerkannt
worden, so dass letztlich die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. keinen
Erfolg haben könnten.
II.
Nachdem die Berufungsverfahren einerseits gegen das
Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts und andererseits gegen das
Schlussurteil in Übereinstimmung mit
den Parteivertretern zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden
worden sind, konnte der Senat über
beide Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1. und 2. in einer
einheitlichen Entscheidung befinden.
Die eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt,
in der Sache haben sie jedoch jeweils
nur teilweise Erfolg.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Erhöhung des ausgeurteilten
Betrages von 3.324,86 DM auf einen Betrag von nunmehr 18.968,93 EUR, wie er
diesen bereits in der Klageschrift berechnet hatte. Soweit er dabei zunächst
der Auffassung ist, auch die Kosten für die Herstellung der eingestellten
Beiträge seien mit heranzuziehen, kann der Senat dem nicht folgen. Vielmehr
treffen insoweit die Erwägungen des Landgerichts zu, wonach lediglich fiktive
Lizenzgebühren zugrunde zu legen sind, bei denen aber – wie üblich – die
Herstellungskosten nicht mit einfließen. Auch der Kläger hat nicht ausreichend
vorgetragen, aus welchen Gründen und vor allem auch in welcher konkreten
Höhe Herstellungskosten mit herangezogen werden könnten.
Gerade deshalb fehlt es auch an einer ausreichenden Grundlage für eine etwaige
Schätzung durch den Senat.
Darüber hinaus kann auch für den dem Kläger mit Recht zuerkannten
Schadensersatzbetrag und dessen Höhe nicht auf eine – fiktive –
ausschließliche Lizenz abgestellt werden. Denn die fraglichen Beiträge sind
auch auf seiner eigenen
Homepage veröffentlicht worden, er benutzt diese Beiträge selbst für die
Weitergabe an Interessierte, vervielfältigt sie
und erteilt möglicherweise daneben weitere Lizenzen. Jedenfalls hat er
Gegenteiliges nicht vorgebracht. Bei dieser
Sachlage kann aber zutreffend nur von einer einfachen Lizenz ausgegangen werden,
die potentiellen Lizenznehmern eingeräumt worden wäre. Auch der Kläger hat
selbst nicht dargetan, dass er eine ausschließliche Lizenz an seinen Beiträgen
verteilt hätte oder in der Vergangenheit bereits erteilt hat. Deshalb können
die von den Beklagten zu zahlenden Beträge nur auf der Grundlage einer fiktiven
einfachen Lizenz geschätzt werden. Sowohl unter Berücksichtigung eines
Anspruches aus urheberrechtlichen Vorschriften als auch aus ungerechtfertigter
Bereicherung, wie dies das Landgericht zu Recht angenommen hat, schulden die
Beklagten dem Kläger den Betrag der üblichen Lizenz. Denn die Bereicherung
besteht gerade in der Nutzung des fremden Rechtsgutes. Herauszugeben
ist deshalb gemäß § 818 Abs. 2 BGB der Wertersatz für das Erlangte, also die
entsprechende Nutzung. Diese bemisst sich aber nach dem Betrag der üblichen
Lizenz. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger eine entsprechende Lizenz
überhaupt erteilt hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der Verkehrsübung
objektiv ein Entgelt hätte verlangt werden
können, weil der Bereicherungsausgleich sich am Zuweisungsgehalt eines fremden
Rechts orientiert.
Urheberrechte weisen ihren Inhabern ausschließlich ihre Verwertungsbefugnisse
zu, so dass zuweisungsfremde Vorteile
kondiziert werden können. Der Senat hat deshalb die zu zahlende Lizenz fiktiv
gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen und zu
bemessen. Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich in erster
Linie danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber
gefordert und ein vernünftiger
Lizenzgeber gewährt hätte, wenn beide Vertragspartner die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Möhring/Nicolini,
Urheberrecht, 2. Aufl., 2000, § 97 Rn. 185 m. w. N.). Zunächst ist bei der
Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der
Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher
Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Beklagte zu 3. sogar die
Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener
Beiträge der Beklagten zu 1. zu erwecken.
Damit ergibt sich aber gerade unter diesem Gesichtspunkt ein maßgeblicher
Angriffsfaktor. Hinsichtlich der vorzunehmenden fiktiven Berechnung erscheint
die vom Landgericht zugrunde gelegte Methode, wonach ein
Vergleich mit den GEMA-Lizenzen vorgenommen wird, auch dem Senat als
sachgerechter Ansatzpunkt. Die Beklagten zu 1. und 2. sind dem im
Berufungsverfahren nicht nachhaltig entgegengetreten. Soweit der Kläger im
Berufungsverfahren eine Analogie zur Kollektivlizenz oder eine Berechnung nach
der Methode des Deutschen Journalistenverbandes (Zeilenhonorar) vorgenommen hat,
erscheint dies ein weniger gangbarer Weg, zumal diese
Ansätze im Hinblick auf die Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und
die anderweit berechneten Lizenzsätze unterschiedlich zu betrachten sind.
Gleichwohl käme man auch auf der Grundlage dieser Berechnungsmöglichkeiten im
Wesentlichen zu dem vom Landgericht jedenfalls für einen Monat errechneten
Betrag. Auf der – sachgerechten – Grundlage der einschlägigen
Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im
Internet mit Elektronic-Commerce kann der Kläger eine Lizenzzahlung von
monatlich – geschätzt – 1.700 EUR verlangen. Nach Ziffer III. der
entsprechenden Vergütungssätze, die für Waren und Dienstleistungen aller Art
gelten, beträgt die Vergütung je Werk aus dem GEMA-Repertoire 50 EUR pro
Monat. Dieser Betrag ist für die Nutzung der streitgegenständlichen Beiträge
um 100% auf 100 EUR zu erhöhen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des
Landgerichts auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Außerdem ist hierbei zu
berücksichtigen, dass die vom Kläger verfassten und von den Beklagten schlicht
übernommenen sowie auf ihrer Internetseite eingestellten Beiträge ohne
weiteres geeignet waren, eine erhebliche Aufmerksamkeit der interessierten
Betrachter zu erwecken, so dass eine Verdoppelung des grundsätzlichen Betrages
von 50 EUR angemessen erscheint. Dagegen kommt entgegen der Auffassung des
Klägers ein weiterer zusätzlicher „Verletzeraufschlag" nicht in
Betracht, weil es insoweit an der Kausalität bzw. der Bereicherung fehlt. Ein
in der Rechtsprechung der GEMA zugesprochener nochmaliger
100%iger Aufschlag zum Normaltarif hat seinen Grund in der Unterhaltung einer
entsprechenden Kontrollorganisation und den damit anfallenden Kosten. Auf andere
Fälle, insbesondere den vorliegenden, ist dies jedoch nicht ohne weiteres
übertragbar. Auch der Kläger hat nicht ausreichend deutlich gemacht, aus
welchen Gründen er eine Vergleichbarkeit mit der GEMA annehmen möchte. Da es
sich unstreitig um 17 vom Kläger verfasste und von den
Beklagten übernommene Beiträge gehandelt hat, wie das Landgericht in seinem
Urteil ebenfalls festgestellt und die
Parteien nicht in Abrede gestellt haben, steht dem Kläger danach im Wege einer
Schätzung nach § 287 ZPO ein monatlicher Betrag von 1.700 EUR zu. Soweit das
Landgericht den Zeitraum der Nutzung auf einen Monat beschränkt hat, kann dem
allerdings nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Annahme gerechtfertigt, dass
die Beklagten als potentielle Lizenznehmer daran interessiert waren, diese
Beiträge des Klägers über einen längeren Zeitraum
zu nutzen, um damit ihre Kompetenz den interessierten Lesern entsprechend
deutlich machen zu können. Der Senat hält es deshalb für sachgerecht,
zumindest einen Zeitraum von etwa 3 Monaten zugrunde zu legen. Denn die
Beklagten haben selbst nicht vorgetragen, dass sie die Beiträge von vorneherein
bereits nur für einen ganz kurzen Zeitraum hätten verwenden wollen. Zwar kann
nicht konkret festgelegt werden, welchen Zeitraum eine derartige Nutzung
voraussichtlich eingenommen hätte, es ist jedoch davon auszugehen, dass eine
nur einmonatige Nutzung den Zwecken eines potentiellen Lizenznehmers und damit
auch den Intentionen der Beklagten nicht ausreichend gerecht wird. Damit ergibt
sich insgesamt eine fiktive Lizenzzahlung für die Beklagten in einer Höhe von
5.100 EUR.
Da die Beklagten weder in erster Instanz noch die Beklagten zu 1. und 2. im
Berufungsverfahren maßgebliche Einwendungen gegen diese Berechnungs- und
Schätzungsart erhoben haben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit etwaigen
anderen von ihnen ansatzweise (Buchstabenhonorar) vorgebrachten
Berechnungsweisen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. bis 3. auch ein
Schmerzensgeldanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Dies betrifft alle Beklagten, so dass die Berufung der Beklagten zu 1. und 2.
nur insoweit durchgreift, als sie zu
einem höheren Schmerzensgeld verurteilt worden sind als der Beklagte zu 3. in
dem gegen ihn ergangenen
Teilversäumnisurteil. Zunächst war die Verletzungshandlung ohne weiteres
geeignet, Schmerzensgeldansprüche nach sich zu ziehen, auch wenn solche
grundsätzlich nur bei schwerwiegenden Eingriffen anzunehmen sind. Sie sollen
insoweit Ausgleich schaffen, als Genugtuung durch Unterlassung,
Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere
Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise erreicht werden kann. Bei der
eigenmächtigen und unberechtigten Einstellung der Beiträge des Klägers in der
Internetseite der Beklagten zu 1. und 2. und der Veränderung der Autoren ist
ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Klägers anzunehmen, der nicht
nachträglich auf die beschriebene Art und Weise ausgeglichen werden kann. Die
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge
und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige
Vorgehensweisen dar, die
der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden
Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine
gewisse Genugtuung verbunden sein. Dies umso mehr, als die Texte, die der
Kläger aufgrund seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig
übernommen wurden und gerade in dem Sachgebiet, in dem sich der Kläger
vornehmlich betätigt, eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als
Rechtsanwalt
enthielten. Hinsichtlich des Beklagten zu 3. ist der Schmerzensgeldanspruch ohne
weiteres nach dem Vorbringen des
Klägers begründet gewesen, der Beklagte zu 3. hat die fraglichen Beiträge in
Kenntnis der unrechtmäßigen Übernahme
in das Internet eingestellt und auch die Nennung der Autoren ausgetauscht. Der
Beklagte zu 3. hat sich weder im
erstinstanzlichen Verfahren hiergegen gewehrt noch hat er sich im
Berufungsverfahren vertreten lassen, so dass das Vorbringen des Klägers
insoweit zugrunde zu legen war. Aber auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. und
2. ist ein
Schmerzensgeldanspruch zu Recht angenommen worden. Nach dem Ergebnis der vor der
Kammer durchgeführten
Beweisaufnahme ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu
2. von der Einstellung der Texte des Klägers Kenntnis hatte und die
Rechtswidrigkeit einer derartigen Vorgehensweise, zumal als Rechtsanwalt,
kannte.
Dies ergibt sich auch aus den Umständen der Auftragserteilung und aus der
Abwicklung, wie sie der Beklagte zu 3. in seiner Vernehmung geschildert hat.
Nach dieser Darstellung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte
zu 3. etwa völlig unabhängig von dem Beklagten zu 2. und ausschließlich
eigenmächtig gehandelt habe und der Beklagte zu 2. nicht im Einzelnen
informiert war. Darüber hinaus standen der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu
3. während der Auftragsabwicklung hinsichtlich der Einrichtung einer Homepage
und deren Inhalt regelmäßig in Kontakt und vor allem der Beklagte zu 2. als
Rechtsanwalt konnte über den rechtlichen Rahmen im Einzelnen befinden und
diesen abschließend beurteilen. Aus den Angaben des Beklagten zu 3. ist weiter
zu entnehmen, dass der Beklagte
zu 2. per E-Mail oder per Fax regelmäßig darüber informiert worden ist, wenn
der Inhalt der Homepage verändert werden sollte und dieser dann darüber
entschieden hat, ob der geänderte Inhalt auf die Homepage übernommen werden
sollte.
Mit Recht hat deshalb das erstinstanzliche Gericht die Beklagten zu 1. und 2.
auf der Grundlage der Angaben des
Beklagten zu 3. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Abgesehen davon,
dass die Beklagten zu 1. und 2. auch im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung
nicht angegriffen haben, sind ihre Ausführungen, nicht verantwortlich gewesen
zu sein für das Handeln des Beklagten zu 3., danach weder ausreichend
nachvollziehbar noch stichhaltig. Selbst wenn das Strafverfahren gegen den
Beklagten zu 3. zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben mag, kann
dieser Umstand nichts zur Entlastung der Beklagten zu 1. und 2. beitragen.
Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beklagten zu 3. in der Beweisaufnahme
ohne weiteres nachvollziehbar eine entsprechende Kenntnis und insbesondere eine
entsprechende Billigung durch die Beklagten zu 1. und 2. Wie das Landgericht im
Übrigen weiter zutreffend ausgeführt hat, steht dieser Würdigung auch weder
die Aussage des Zeugen […] noch die Aussage der Zeugin […] entgegen. Der
Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Schlussurteil auf
den
Seiten 5 und 6. Die Höhe des danach zu Recht angenommenen
Schmerzensgeldanspruches richtet sich nach
Billigkeitserwägungen, wobei der Grad des Verschuldens und das Ausmaß der
Rechtsverletzung in die Bewertung mit einfließen. Dabei erscheint es allerdings
sachgerecht, die Beklagten zu 1. bis 3. gleich zu behandeln und den
Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. nicht höher zu bewerten als den des
Beklagten zu 3., der teilweise zunächst auch auf eigene Initiative hin die
fraglichen Beiträge eingestellt und die Autorenkennung geändert hat. Der
Beklagte zu 2. hätte als Rechtsanwalt die Tragweite dieser Verhaltensweise ohne
weiteres verhindern können, zumal er selbst nicht vorgetragen hat, etwa Zweifel
an der Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Vorgehens gehabt zu haben. Sein
Beitrag wiegt dabei aber nicht schwerer als der des Beklagten zu 3., so dass
letztlich kein begründeter Anlass besteht, die Beklagten zu 1. und 2. zur
Zahlung eines auch vom Kläger selbst nicht angenommenen Schmerzensgeldbetrages
zu
verurteilen. Der Senat hält deshalb nach Würdigung aller Umstände ein
Schmerzensgeld von 5.100 EUR –, wie gegen den Beklagten zu 3. ausgeurteilt –
für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit das Landgericht eine Zurechnung
der Kenntnis und des Verhaltens des Beklagten zu 3. bzw. des Beklagten zu 2.
über § 31 BGB auch bezüglich der Beklagten zu 1. vorgenommen hat, ist dies
ebenfalls gerechtfertigt (vgl. für die Anwendung auf die GbR: BGH NJW 2003,
1445; Palandt-Sprau, BGB, 63. Auflage, § 714 Rdnr. 6, 13). Insgesamt ergibt
sich damit ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1.–3. in
Höhe von 5.100 EUR und ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls gegen die Beklagten
zu 1. bis 3. in Höhe von ebenfalls 5.100 EUR. Die weitergehende Berufung des
Klägers, vor allem auch gegen die Höhe des Schmerzensgeldes bezüglich des
Beklagten zu 3. – insoweit liegt eine nachvollziehbare Begründung nicht vor
-, und die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. waren danach zurückzuweisen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 Abs. 3, 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 3 und 4 ZPO, die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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