04.03.2008 - BGH, Az: VI ZR 176/07
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04.03.2008 - BGH, Az: VI ZR 176/07 - Zur Erforderlichkeit und Kosten des Abschlussschreibens
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07
Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1004; RVG §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz:
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf
Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der
Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und
auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten,
gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und
nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der
Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller
grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom
18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von
Rechtsanwaltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer
Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind.
Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der
Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung
hinsicht-lich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6.
März 2006 publizierten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J.
Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die
Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen
nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit
anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer
Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des
Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die
geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.
Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 € die
Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300
und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach
RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf
die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008)
geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der
Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verur-teilung zur Zahlung der Kosten
für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin
die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das
Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten
beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren, wohingegen
das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen
und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei. Zwar stehe
zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der
Nichtabgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtung ein Eilverfahren oder das
Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung
des Antrags auf eine einstweilige Verfügung ordne er aber die Abmahnung dem
Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das
Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, stehe dem nicht entgegen. Es
gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs
zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. ZPO und sodann das
Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 RVG seien auch "das
Mahnverfahren und das streitige Verfahren" gebühren-rechtlich als
verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien in
gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das
Berufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen
Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der
Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte
erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer
unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350;
Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.).
Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass
die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen
Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen
Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis
zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige
Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und
Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden
sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der
Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere
Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden
darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b RVG aus,
wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich verschiedene
Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision, dass die
Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht jedoch
für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b RVG
auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.
2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum
Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die
Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl.
Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil
vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene
Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120;
Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens,
Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer,
Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das
Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder
der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940
ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden
Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des
Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 928, 890 ZPO).
Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Regelung. Wird sie
wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937
Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen wer-den und ist aufgrund
mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht
oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie
aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines
Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt
sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem
Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des An-tragsgegners
(Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden kann, wenn
die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der Hauptprozess
zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des
Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus diesem Grund ist das
Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu
verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden, formell
rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.
Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der
Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss
erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf
Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach § 926 ZPO zu
verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsverfahrens tätig wird. Denn
er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein
Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess erreicht werden kann. Damit
gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie
stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der
Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines
sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach
Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom
12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72
- jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe
liegenden Gründen an die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die
Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die
einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt
ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird
wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus
ersichtlich, was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die
Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten.
Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch den
Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem
Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsverfahren
hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag nur auf
die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im
Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine
Angelegenheit, denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich
die anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag
richtet.
3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit
der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in
den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet,
auch nicht nahe.
Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann
auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine
Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung,
dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen
Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die
einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen
Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im
Haupt-sacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen
der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage
verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt
unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen
Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte
(§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die
Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden, zumal
die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens
grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner
nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR
Köln 2003, 192, 193).
4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebene Höhe des
Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dagegen auch keine
rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -
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