04.02.2009 - OLG Hamburg, Az: 5 U 167/07
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04.02.2009 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az: 5 U 167/07 - Zur Haftung eines Foren-Betreibers
Leitsätze und Landeswappen
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Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg
Urteil vom 04.02.09
5 U 167/07
Gründe
I.
Der Kläger erstellt Speisefotografien von Gerichten zu denen seine Ehefrau
Rezepte geschaffen bzw. zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der
Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der
zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL www………………...de.
Die Beklagte zu 1 - der Beklagten zu 2. ist der "director" ihrer
Komplementärin - betreibt unter der URL www…………..de ebenfalls eine
kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Diese ist unter anderen in die Bereiche
"Rezepte", "Kochkurs" sowie "Gemeinschaft"
unterteilt (Anlage K 2). Letzterer Bereich enthält als Unter-Rubrik ein
Benutzer-Forum, in dem sich u. a. die Nutzer des Angebots austauschen und in der
Vergangenheit unter einem Pseudonym auch Lichtbilder hochladen konnten.
Am 01.04.2006 hatte ein Nutzer mit dem Namen "W……_" im Rahmen
eines Dialogs mit anderen Nutzern ein Lichtbild mit "M........"
hochgeladen bzw. im Dienst der Beklagten über einen Inline-Link öffentlich
zugänglich gemacht, bei dem es sich - wie zwischen den Parteien im Laufe der
ersten Instanz unstreitig geworden ist - um ein Lichtbild des Klägers handelt.
Der entsprechende Foren-Beitrag war unter der URL http://www..............de............v..................?t=5530)
abrufbar (Anlage K 2).
Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangt
von den Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
sowie Schadensersatzleistung.
Auf die vorgerichtlichen Abmahnungen des Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K 3)
reagierten die Beklagten mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten
vom 26.1. und 06.02.2007 (Anlage K 4). Die geforderte Unterlassungserklärung
gaben sie nicht ab. Sie waren auch nicht zur Zahlung bereit.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und (nach teilweiser Klagerücknahme
sowie Klageerweiterung) in erster Instanz beantragt,
1.die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen
an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
das von dem Kläger erstellte Foto: "Mettenden" ohne Erlaubnis
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu
lassen.
2.die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von € 459,40 als Gesamtschuldner durch Zahlung an die
Kanzlei R... freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen,
sie hätten von der Veröffentlichung des rechtsverletzenden Fotos keine
Kenntnis gehabt. Sie seien hierfür auch nicht verantwortlich. Insbesondere
hätten sie das Lichtbild weder selbst in das Internet eingestellt noch es sich
zu eigen gemacht. Vielmehr sei die Veröffentlichung in dem Foren-Bereich ihres
Internet-Angebots erfolgt, in dem Mitglieder Beiträge austauschten.
Sie hätten unverzüglich nach der Abmahnung nicht nur das
streitgegenständliche Lichtbild (bzw. den eingeblendeten) Link entfernt,
sondern darüber hinaus durch technische Maßnahmen verhindert, dass fortan
überhaupt noch Bilder durch Dritte in die öffentlichen Meinungsforen
hochgeladen werden können. Weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zuzumuten
gewesen.
Der Kläger hat in erster Instanz seinen zunächst ebenfalls verfolgten Antrag
auf Zahlung von € 240.- als Schadenersatz sowie den Unterlassungsantrag
insoweit zurückgenommen, als den Beklagten untersagt werden sollte, auch Teile
des streitgegenständlichen Lichtbilds öffentlich zugänglich zumachen.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom
24.08.2007 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in
zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.08.2007 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits
erstinstanzlich gestellten Anträge.
Der Kläger beantragt weiter im Wege der Anschlussberufung
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 240.- nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger in zweiter Instanz erneut seinen
in erster Instanz zunächst fallen gelassenen Anspruch auf Schadenersatz in
Höhe von € 240.- für die Nutzung des Bildes.
Die Beklagten beantragen
die Anschlussberufung zurückzuweisen
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Anspruch weder aus §§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG noch aus §§ 823 Abs. 1,
1004 BGB i. V.m. 97 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die gegenteilige Auffassung
Landgerichts teilt der Senat nicht. Die zulässige Anschlussberufung erweist
sich demgegenüber als unbegründet.
1. Die Beklagten sind nicht Täter einer zum Nachteil des Klägers begangenen
Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen des
klägerischen Lichtbilds ohne dessen Einwilligung. Zwischen den Parteien ist in
zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger das Lichtbild
"Mettenden" geschaffen hat. Es steht ebenfalls außer Streit, dass die
Veröffentlichung auf der Homepage www………..de der Beklagten ohne
Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Dieser Umstand begründet jedoch nicht
bereits eine Unterlassungspflicht der Beklagten.
a. Die Beklagten haben das Lichtbild nicht selbst auf ihrer Homepage
veröffentlicht. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von
dem Kläger vorgetragen worden. Allein die dahingehende Behauptung des Klägers
reicht insoweit nicht aus. Auch der Umstand, dass die Beklagten dem Kläger
trotz Aufforderung nicht die Person genannt haben, die das Lichtbild hoch
geladen hat, rechtfertigt keine Vermutung zu ihren Lasten. Eine derartige
Annahme wäre ersichtlich auch erfahrungswidrig. Das Lichtbild ist unstreitig im
Rahmen eines Nutzerforums hochgeladen worden. Dies ergibt sich unter anderem aus
der aus dem Anlage K 2 ersichtlichen URL (http://www...............de/......................php?t=5530).
Veranlasser des Ladevorgang ist ein Nutzer unter dem Pseudonym "W…….._".
Da die Veröffentlichung des Lichtbilds nach dem Äußerungszusammenhang der
Anlage K 2 im Rahmen eines "Chat"-Vorgangs als Antwort auf die Anfrage
eines anderen Nutzers erfolgt ist, liegt eine eigene Veranlassung durch die
Beklagten ausgesprochen fern. Die dahingehenden Spekulationen des Klägers
entbehren jeder Substanz. Auch die erst in zweiter Instanz - verspätet -
vorgelegte Anlage K 17 belegt dies nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass der
Beklagte zu 2. in erheblichem Umfang selbst Forenbeiträge geschrieben sowie
Rezepte eingestellt hat. Sie verhält sich indessen nicht zu dem vorliegend
streitigen Lichtbild bzw. dem dort verwendeten Pseudonym.
b. Die Beklagten haben sich ein von dritter Seite hochgeladenes Lichtbild auch
nicht zu eigen gemacht, so dass sie dafür entsprechend § 7 Abs. 1 TMG wie für
eigene Inhalte unmittelbar verantwortlich sind.
aa. Eine derartige Situation war Gegenstand der Senatsentscheidung
"Chefkoch" (Senat GRUR-RR 08, 230 - Chefkoch), die im Verhältnis des
Klägers zu einem anderen Internet-Koch-Dienst ergangen ist. In diesem
Zusammenhang hatte der Senat unter anderem ausgeführt:
"aa) Die Seite www.c..de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das
eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich
etwa Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z. B. B……),
"Shoppingtipps" mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter
Angebote, übergreifende Magazinthemen (z. B. "Tipps rund um die
Käseplatte"), Rezeptsammlungen sowie themenfremde Werbung (z. B. zu
DSL-Angeboten des Anbieters C…….). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl,
die ersichtlich umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen
zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen
veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte
ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von
anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese
Kochrezepte den "redaktionellen Kerngehalt" des gesamten
Seitenauftritts dar, für den die Bekl. als Anbieter stehen und für den sie im
Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.c..de
unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder
Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und
Beiinformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht.
Letztlich lassen sich die Bekl. die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich
(freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den
kommerziellen Nutzen ziehen. […]
c) Zu Recht weist der Kl. darauf hin, dass sich die Bekl. die ihr durch
fremde Personen überlassenen Rezepte und Abbildungen aber auch durch weitere
Maßnahmen ausdrücklich zu eigen machen.
aa) So findet sich etwa auf einer
Abbildung das Emblem der Bekl. zu 1, eine Kochmütze mit dem Namen der
Internetseite. Bereits hierdurch übernimmt die Bekl. zu 1 aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise dieses Bild in ihre Verantwortung und versieht es
mit einer Art "digitalem Eigentumshinweis". Es ist damit ersichtlich
nicht mehr irgendein Fremdprodukt, das beliebig verwendet werden kann, sondern
ein "geschützter" Gegenstand, der dem Internet-Angebot www.c..de
zugewiesen ist. Eine derartige Kennzeichnung macht nur Sinn, wenn der Anbieter
eine anonyme Übernahme durch Dritte verhindern will. Ein derartiges
Markierungsinteresse hat er hingegen nicht an beziehungslosen
Fremdinformationen, sondern nur an solchen, an denen er eigene Rechte geltend
macht.
bb) Auch die von den Bekl. als Anlagen eingereichten Rezepte mit Abbildungen
werden "unter" der am oberen Seitenrand prominent herausgestellten
Bezeichnung "Chefkoch" mit Kochmütze und Internetadresse
präsentiert. Damit stellt die Bekl. zu 1 dem interessierten Nutzer dieses
Rezept als ihr Produkt vor. In diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche
Bedeutung, dass bei den Rezepten bzw. Abbildungen auch auf den Verfasser bzw.
Einsender hingewiesen wird. Dies hindert die Bekl. zu 1 nicht, sich diese
Informationen durch andere Umstände zu eigen zu machen. Im Übrigen ist die
Angabe des eigentlichen Verfassers, der zudem unter einem nicht
identifizierbaren Pseudonym erscheint, so in den Hintergrund gerückt, dass
hierdurch dem Eindruck, es handele sich um ein Rezept, das "Chefkoch"
in eigener Verantwortung präsentiert, nicht entgegengewirkt werden kann."
bb. Um eine vergleichbare Situation geht es hier indes nicht. Zwar mag es sein,
dass es geboten sein kann, auch die Homepage der Beklagten - zumindest im
redaktionell gestalteten Teil - im Endeffekt nach diesen Kriterien zu
beurteilen. Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit erstinstanzlich jedoch nicht vorgetragen, so dass die Annahme, die
Beklagten machten sich die in einem Nutzerforum hochgeladene Abbildung
"Mettenden" zu eigen, durch nichts gerechtfertigt wäre. Für die
konkrete Verletzungshandlung hat der Kläger in erster Instanz ausschließlich
den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Bildschirmausdruck vorgelegt. Dieser vermag
eine derartige Aneignung nicht zu rechtfertigen.
aaa. Aus den Blättern 2 und 3 der Anlage K 2 ist die Menüstruktur der Homepage
der Beklagten erkennbar. Danach untergliedert sich das Angebot unter anderem mit
den elektronischen Karteikarten/Reitern "Rezepte" und
"Gemeinschaft" sowie "Kochkurs" oder "Magazin".
Die von dem Kläger angegriffene Abbildung ist unstreitig - dies ergibt sich
auch aus der Darstellung in Anlage K 2 - in einem Nutzer-Forum unter dem
Menüpunkt "Gemeinschaft" hochgeladen worden. Bereits die aus dieser
Anlage ersichtliche interaktive "Chat-Struktur" belegt ohne Weiteres,
dass dort zunächst nur bzw. in erster Linie Nutzerbeiträge abgelegt sind. Der
Senat teilt die Auffassung der 7. Zivilsenat des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 22. August 2006 (7 U 50/06), dass es bei
der Veröffentlichung von Foren-Beiträgen ersichtlich nicht um die Wiedergabe
der Meinung des Betreibers geht und ihm deshalb derartige Äußerungen nicht als
eigene mit der Folge zuzurechnen sind, dass er sich hiervon gegebenenfalls zu
distanzieren hätte. Die Ansicht des Klägers, der Inhalt auch dieser
Foren-Beiträge sei schon von vornherein stets als Inhalt des
Webseiten-Betreibers selbst anzusehen, teilt der Senat nicht. Eine derartige
Auffassung ist erkennbar erfahrungswidrig. Der 7. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts (OLG Hamburg AfP 06, 565) hatte hierzu zutreffend
ausgeführt:
"Die Besonderheit der Teilnahme an einem Internetforum besteht darin,
dass die Verbreitung der eingestellten Beiträge, im Unterschied etwa zur
Übernahme von Leserbriefen in ein Printmedium, nicht Folge einer
ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber ist. Die
Veröffentlichung erfolgt vielmehr allein aufgrund eines Eingabeaktes durch den
jeweiligen Nutzer ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers. Der
Vorgang des Einstellens in das Forum ist insofern vergleichbar mit einer
Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in Rundfunk oder Fernsehen,
unterscheidet sich allerdings insofern von jener, als im Rahmen einer Sendung
seitens des Medienvertreters unverzüglich eine Relativierung, Kommentierung
bzw. Distanzierung geäußert werden kann. Auf der anderen Seite liegt es für
jeden Leser des Forums auf der Hand, dass es sich bei den Forumsbeiträgen nicht
um die Wiedergabe der Meinung des Betreibers handelt, so dass es schon deshalb
einer Distanzierung nicht bedarf."
bbb. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen
worden, dass die Beklagten auf die in diesem Forum veröffentlichten Beiträge
und/oder Lichtbilder in irgendeiner Weise dergestalt Einfluss nehmen, dass sie
diese zum Inhalt ihrer eigenen Rezeptveröffentlichung machen. Es scheint so zu
sein - Näheres hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen und dargelegt -, dass
die von den Beklagten selbst veranlassten Kochrezepte unter dem Reiter
"Rezepte" abgelegt sind. Es mag sein, dass die Beklagten hierbei auch
solche Lichtbilder nutzen, die von ihren Nutzern - möglicherweise auch in einem
Chat-Forum - in urheberrechtswidriger Weise eingestellt worden sind. Hierfür
gibt es indes keinerlei ausreichende Anhaltspunkte. Die Beklagten haben dies
auch nachdrücklich in Abrede genommen. Der Kläger hat das Geschäftsmodell der
Beklagten nicht im Einzelnen dargestellt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen
und veranschaulicht, wie sich die Beklagten ihren Nutzern konkret mit ihrem
Rezeptangebot darstellen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen ist
jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagten die von ihren
Nutzern hochgeladenen Lichtbilder zu eigen machen. Diese Darstellungsdefizite
gehen zu Lasten des Klägers.
ccc. Den von dem Kläger als Anlagen K 12 bis K 17 erst in zweiter Instanz
vorgelegten weiteren Bildschirmausdrucken ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr.
3 ZPO die Berücksichtigung versagt. Die insoweit dargelegten Tatsachen hätte
der Kläger bereits erstinstanzlich vortragen können und müssen, selbst wenn
es zutreffen sollte, dass einzelne Veränderungen erst nach dem Urteil erster
Instanz vorgenommen worden sind. Demgegenüber hatte der Kläger in erster
Instanz keinerlei (ausreichende) Umstände zu der Struktur des Gesamtangebots
der Beklagten dargelegt. Dies beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit.
Entsprechende Informationen waren ihm nicht nur jederzeit zugänglich. Ihre
Darlegung war nach Sachlage zur erfolgversprechenden Rechtsverfolgung auch ohne
ausdrücklichen Hinweis ohne Weiteres veranlasst. Unabhängig hiervon wären
jedoch auch diese Unterlagen nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt des Klägers
zu stützen. Allein der Umstand, dass auf der Anlage K 12 oberhalb der
Auflistung der Foren-Beiträge der Name der Homepage bzw. des Internetangebots
"Webkoch" erscheint, besagt nichts dazu, ob bzw. dass sich die
Beklagten damit auch die darunter aufgeführten Beiträge zu eigen machen.
Hieraus lässt sich im Sinne einer "Lokalisierung" allein entnehmen,
dass diese Beiträge auf dieser Homepage erscheinen. Die Anlage K 13 betrifft
nicht die Rubrik "Gemeinschaft", sondern diejenige "Rezepte"
und ist schon deshalb für den hier vorliegenden Rechtsstreit (wie bereits
ausgeführt) ohne Aussagekraft. Gleiches gilt für die Anlage K 14, die die
Rubrik "Magazin" betrifft.
ddd. Entsprechende Indizien ergeben sich auch nicht aus den von dem Kläger als
Anlage K 1 vorgelegten Nutzungsbedingungen. Zwar findet sich dort der Satz: "Der
Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie
für persönliche Zwecke anzufertigen." Nach dem
Äußerungszusammenhang dieser Impressum-Angaben ist aber nichts dafür
ersichtlich, dass sich diese Nutzungseinräumung auch gerade auf Lichtbilder
beziehen soll, die ein beliebiger, unbekannter Nutzer spontan im Rahmen eines
Chat-Forums hoch geladen hat. Denn diese Äußerung steht im Zusammenhang mit
der vorangegangenen Erklärung: "Neben dem redaktionell betreuten Inhalt
haben Benutzer dieses Internetangebotes die Möglichkeit selbst Inhalte
beizusteuern. Diese Inhalte werden stichprobenartig kontrolliert und ggf.
entfernt." Hiermit sind offenbar Beiträge in Chat-Foren gemeint. Es
kann nach dem Gesamtzusammenhang nicht angenommen werden, dass die Beklagten
jedem Nutzer auch insoweit "ganz konkret" ein Nutzungsrecht einräumen
bzw. vermitteln wollen. Dies schon deshalb nicht, weil hierzu ersichtlich eine
entsprechende Verpflichtung des hochladenden Nutzers bzw. eine entsprechende
Übertragung an die Beklagten eine notwendige Voraussetzung wäre. Der Kläger
hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. in welcher
Weise eine solche auf der Homepage der Beklagten konkret erfolgt ist. Deshalb
können auch diese Nutzungsbedingungen kein Argument dafür hergeben, die
Beklagten wollten sich jedwede Chat-Beiträge zu eigen machen. Etwas anderes mag
dann anzunehmen sein, wenn sie diese ganz oder zum Teil konkret in ihr sonstiges
Angebot - insbesondere unter dem Reiter "Rezepte" - übernehmen.
Hierfür hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.
eee. Deshalb vermag auch der Hinweis des Kläger-Vertreters in der Senatssitzung
am 21.01.2009 auf den Wortlaut der in Anlage K 5 vorgelegten Nutzungsbedingungen
nicht zu überzeugen. Zwar heißt es dort unter anderem "Der Nutzer
stellt sicher, dass er alle Rechte an den durch ihn veröffentlichten Inhalten
besitzt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Nutzer erklärt sich damit
einverstanden, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten Inhalte durch
webkoch.de und Dritte in beliebiger Form weitergegeben und verändert werden
dürfen." Der Kläger hat nicht vorgetragen und erläutert, in welchem
Zusammenhang diese Nutzungsbedingungen erscheinen und worauf sie sich konkret
beziehen. Auf der Anlage K 5 ist im Hintergrund zum Beispiel der Reiter
"Kochkurs" fett unterlegt. Eine derartige Regelung mag sinnvoll sein
in den Fällen, in denen dritte Nutzer Rezepte und Abbildungen zum Beispiel zur
Aufnahme unter dem Reiter "Rezepte" zur Nutzung durch alle Besucher
der Webseite www………..de zur Verfügung stellen. Demgegenüber kann aber
nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart pauschale Regelung
uneingeschränkt auch für jedwede Foren-Beiträge Geltung unter dem Reiter
"Gemeinschaft" beanspruchen kann. Dieser Bereich ist - wie die von dem
Kläger eingereichte Anlage K 2 belegt - offenbar gerade dazu gedacht, dass die
Nutzer untereinander kommunizieren, ohne ihre Beiträge in den redaktionell
gestalteten Bereich der Beklagten einzustellen. Insbesondere kann nicht
angenommen werden, dass ein Nutzer z.B. bei dem Einstellen eines für ihn selbst
geschützten Lichtbilds im Rahmen eines konkreten Chat-Beitrags zugleich den
Beklagten vorbehaltlos das Recht einräumen will, das Werk nach ihrem Belieben
zu verändern, wie dies in den Nutzungsbedingungen beschrieben ist. Hierfür
bestünde keine sachlich begründete Veranlassung. Es kann auf der Grundlage der
spärlichen Beschreibung des Geschäftsmodells der Beklagten nach Auffassung des
Senats deshalb nicht ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, dass die von dem
Kläger in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen unterschiedslos auch derartige
Kommunikationsvorgänge regeln sollen.Gegenteiliges darzulegen hätte dem
Kläger oblegen. Dies ist nicht geschehen. Abs. 43
fff. Auch der Umstand, dass die Beklagten - wie alle Betreiber von Foren - die
Themengruppen und Struktur der Diskussionsmöglichkeiten vorgegeben, besagt
nichts dazu, dass sie sich hiermit auch die Inhalte konkret zu eigen machen
wollen. Eine derartige Vereinheitlichung ist vielmehr der Eröffnung eines
Diskussionsmediums immanent, um dem Entstehen einer unstrukturierten und damit
letztlich wertlosen Gestaltung entgegenzuwirken. Sie ist ohne Aussagekraft für
die Frage einer inhaltlichen Übernahme bzw. Identifikation mit den
veröffentlichten Beiträgen, selbst wenn diese - wie hier - nicht (in erster
Linie) meinungsbildender, sondern sonstiger Natur sind.
ggg. Der Umstand, dass die Homepage der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang
werbefinanziert ist, trägt ebenfalls nicht die Annahme, die Beklagten machten
sich alle dort veröffentlichten Inhalte automatisch zu eigen, weil diese ihnen
nutzen, um Einkünfte zu erzielen. Auch insoweit bedarf es einer deutlichen
rechtlichen Differenzierung zwischen dem eigenen - redaktionellen - Angebot und
dem im Rahmen derselben Homepage eröffneten Chat-Forum. Der Kläger hat - wie
bereits mehrfach dargelegt - nichts dafür vorgetragen, ob bzw. in welcher Weise
die Beklagten auf derartige Foren-Beiträge Einfluss bzw. diese in ihr Angebot
übernehmen. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit
grundlegend von der Senatsentscheidung "Chefkoch", bei der der
Anbieter die von Nutzern hochgeladenen Lichtbilder unter anderem mit einem
eigenen "digitalen Wasserzeichen" in Form einer "Kochmütze"
versehen und sich diese damit für jeden sichtbar "angeeignet" hatte.
Nichts dergleichen ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei dem vorliegenden
Rechtsstreit handelt es sich vielmehr schlicht um die Verantwortlichkeit eines
Foren-Betreibers für die von seinen Nutzern im Rahmen dieses Forums begangenen
Rechtsverletzungen.
hhh. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Argumentation
der Beklagten, sie hätten von dem öffentlich zugänglich gemachten Lichtbild
schon deshalb keine Kenntnis haben können, weil dies in der Form eines sog.
Inline-Links ohne Speicherung auf ihrem Server geschehen sei, im Ergebnis zu
folgen ist.
2. Im vorliegenden Fall kommt deshalb allein eine Verantwortlichkeit als Störer
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 97 Abs. 1, 19 a UrhG in Betracht. Auch
diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
a. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch
genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten
Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH
GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 -
Internet-Versteigerung I; GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 02,
618, 619 - Meißner Dekor). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung
oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten
genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hatte (………………………………………..de).
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die
Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist ((BGH GRUR 08,
702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 -
Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I;
BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort;
BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de),
und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 -
Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).
b. Ob den Beklagten insoweit (weitere) Prüfungspflichten auferlegt werden
müssen bzw. können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden
Entscheidung. Ebenso wenig muss der Senat aus Anlass des vorliegenden
Rechtsstreits zu der Frage Stellung nehmen, wie weit konkret die
Prüfungspflichten des Betreibers eines Internet-Forums gehen, welches nicht nur
den Meinungsaustausch, sondern darüber hinaus auch dem (möglicherweise auch
kommerziell genutzten) Austausch von Rezepten dient. Denn es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle - und um
ein solches handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten ohne Weiteres - der
Betreiber jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass sein Angebot "proaktiv"
auf jedwede Art möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese zu
verhindern hat, bevor er überhaupt davon Kenntnis erlangt hat, dass derartige
Rechtsverletzungen begangen worden sind oder drohen.
aa. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung Internet-Versteigerung
I (BGH GRUR 04, 860, 864 - Internet-Versteigerung I) u.a. ausgeführt:
"Einem Unternehmen, das - wie die Bekl. - im Internet eine Plattform
für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in
Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen,
nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf
einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer
Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu
bedenken, dass die Bekl. durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der
Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der
Bekl. an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres
Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse
der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und
preiswerten Domainvergabe (vgl. GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH, GRUR 2004,
619, 621 - kurt-biedenkopf.de)."
bb. Entsprechend verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wobei allerdings
die Beklagten - soweit ersichtlich - von dem von ihnen zur Verfügung gestellten
Nutzerforum zumindest nicht unmittelbar finanziell profitieren. Eine
vorgelagerte Überprüfung auf jedwede Art von Rechtsverletzungen ist den
Beklagten ersichtlich nicht zuzumuten und von ihnen auch nicht zu erfüllen.
Eine derartige Forderung würde letztlich dazu führen, dass die Beklagten ihren
Geschäftsbetrieb einstellen müssten, um sich nicht unkalkulierbaren Risiken
auszusetzen.
aaa. Selbst bei einem Nutzer-Forum hat der Betreiber jedenfalls im Bereich von
Kochrezepten nicht von vornherein Veranlassung, in einem derartigen Umfang
konkret mit bestimmten Rechtsverletzungen zu rechnen, dass eine derartige
vorgelagerte Prüfungspflicht vertretbar wären. Ob bei Nutzer-Foren zu anderen
Themen abweichende Grundsätze zu gelten haben, muss der Senat aus Anlass dieses
Rechtsstreits nicht entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt,
dass auch Foren-Betreibern nicht zuzumuten ist, jeden Beitrag von vornherein
anlasslos auf etwaige (noch nicht einmal konkretisierte oder konkretisierbare)
Rechtsverletzungen zu überprüfen. Entsprechend umfassende und lückenlose
Prüfungspflichten setzen - im Gegensatz zu Stichproben - stets konkrete
Anhaltspunkte voraus, für die der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht
einmal in Ansatzpunkten etwas dargelegt hat.
bbb. Die Erwägung des Landgerichts, "die Ermöglichung der
öffentlichen Zugänglichmachung von Fotographien über ein Internetforum durch
Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den
Dritten solche Rechtsverletzung begangen werden" hätte die
uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Betreibers zur vollständigen (und
faktisch unerfüllbaren) Verhinderung eines unerwünschten "Erfolges"
zur Folge, die nach der differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht besteht und gerade aus Zumutbarkeitsgrundsätzen vermieden werden soll.
Denn ein derartiges Verhalten schuldet der Betreiber - wie hier die Beklagten -
auf der Grundlage des Rechtsverständnisses des Landgerichts dann zwangsläufig
nicht nur dem Kläger, sondern ohne vorherige Kenntniserlangung auch jedem
anderen Inhaber irgendeines geschützten Rechtsgutes, sei es ein Urheberrecht,
eine Marke, ein Geschmacksmuster oder ein sonstiges absolutes Recht, der sich
häufig erst nachträglich hierauf beruft. Es bedarf keiner weiteren
Ausführung, dass ein derartiges Verlangen ersichtlich kaum erfüllbar ist.
Allein der Umstand, dass die Beklagten in diesem Sinne willentlich eine
"Gefahrenquelle" eröffnen und aufrechterhalten, aus der
Rechtsverletzungen fließen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats
nicht, sie einschränkungslos und ohne vorherige Kenntnis hierfür zur
Verantwortung zu ziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Veröffentlichungen in den Foren-Bereich der Beklagten unter einem
Pseudonymen und damit letztlich anonym erfolgen. Dieser Umstand wird erst dann
relevant, wenn sich ein Foren-Betreiber als Rechtsverletzer im Hinblick auf ihm
nach Kenntnisnahme auferlegten Prüfungspflichten darauf beruft, er könne die
Rechtsverletzung gerade im Hinblick auf die Anonymität nicht abstellen, weil er
den Rechtsverletzer nicht identifizieren könne. Darum geht es hier nicht.
cc. Dementsprechend entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Verhaltenspflichten der Störers grundsätzlich erst mit Wirkung für die
Zukunft.
aaa. Prüfungspflichten greifen erst dann ein, wenn der als Störer in Anspruch
Genommene darauf hingewiesen wird, dass die beanstandete Maßnahme Rechte
Dritter verletzt (GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de). Dies bedeutet, dass
der Rechtsverletzer immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren
(vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (BGH GRUR 08, 702,
706 - Internet-Versteigerung III; BGH WRP 04, 1287, 1292 -
Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 07, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).
Dieser Grundsatz entspricht zudem auch seit langem der Rechtsprechung der Senate
der für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts (siehe
bereits: OLG Hamburg AfP 00, 285 - Golden Jackpot). Abs. 56
bbb. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten mit Schriftsatz des
Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K 3) konkret und - soweit ersichtlich -
erstmalig auf eine Rechtsverletzung durch Verwendung des urheberrechtlich
geschützten Bildes "Mettenden" hingewiesen worden. Als Folge hiervon
waren die Beklagten verpflichtet, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen
sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um künftige
Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch
nicht vorgetragen, dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die
Beklagten haben nicht nur das beanstandete Bild gelöscht, sondern - unstreitig
- auch Maßnahmen getroffen, die es verhindern, dass zukünftig im Foren-Bereich
überhaupt noch Lichtbilder hochgeladen werden können. Hiermit haben die
Beklagten in jedem Fall die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, sofern man
denn die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten seien nach der
Erstinformation durch dem Kläger rechtlich verpflichtet gewesen, gegenüber dem
Kläger offen zulegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung weiterer
Rechtsverletzungen ergriffen haben. Eine derartige Verpflichtung wird indes im
Regelfall jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Rechteinhaber noch nicht
einmal einen konkreten Folgeverstoß dargelegt hat. Denn Gradmesser für die
Wirksamkeit der übernommenen Prüfungsmaßnahmen ist vor allem die Frage, ob
der Rechteinhaber nach dem Hinweis erneut gleichartige Rechtsverletzungen
feststellt. Vermag er dies nicht, so gibt es noch nicht mal einen ersten
Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten ihren durch die Erstinformationen
erwachsenen, eine mögliche Störerverantwortlichkeit begründenden
Verpflichtungen zur Kontrolle und Verhinderung künftiger Rechtsverstöße nicht
gerecht geworden sind. Derartiges hat der Kläger nicht vorgetragen.
Dementsprechend liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Beklagten
auf Unterlassung nicht vor, weil nicht dargelegt ist, dass diese ihren
Rechtspflichten nicht gerecht geworden sind.
ccc. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Hamburg, welches sich auf den
Standpunkt gestellt hatte, "Die vorherige Kenntniserlangung von einer
Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus",
teilt der Senat aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht. Sie steht
jedenfalls für den Bereich der Störerhaftung im Widerspruch zu der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt.
Im Übrigen hat das Landgericht seinen von der obergerichtlichen Rechtsmeinung
abweichenden Standpunkt auch nicht nachvollziehbar begründet, so dass eine
Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der hierfür maßgeblichen
Erwägungen verschlossen bleiben muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des Senats, dass das Entstehen von Prüfungspflichten (abseits besonders
gelagerter Ausnahmefälle) stets eine Kenntnis eines konkreten Rechtsverstoßes
voraussetzt. Fraglich kann hierbei allein sein, ob sich die Prüfungspflichten
nachfolgend nur auf identische Verstöße (Verletzung desselben Rechtsguts durch
denselben Nutzer) oder auch auf ähnliche Verstöße (Verletzung
desselben/anderer Rechtsgüter desselben Rechtsinhabers durch denselben bzw.
andere Verletzer) beziehen. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner
Beantwortung, da ein Folgeverstoß welcher Art auch immer noch nicht einmal
behauptet worden ist.
ddd. Auch der Umstand, dass die Beklagten ihren Nutzern die Möglichkeit
einräumen, Lichtbilder unter einem Pseudonym bzw. anonym einzustellen,
rechtfertigt im Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundsätze keine abweichende
Beurteilung. Selbst ein anonymes Handeln Dritter stellt im Rahmen einer
Störerverantwortlichkeit der Beklagten kein die Verantwortlichkeit
begründendes Merkmal dar. Denn zwischen der Anonymität als solcher und einer
konkreten Urheberrechtsverletzung fehlt es im Regelfall an dem erforderlichen
Zurechnungszusammenhang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht bereits - auch im
Hinblick auf die Anonymität - das gesamte Geschäftsmodell des Anbieters keinen
Schutz der Rechtsordnung verdient, wie es der Senat in seiner Entscheidung
"Rapidshare" (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare) ausgesprochen
hatte. Eine vergleichbare Situation liegt hier noch nicht einmal in
Ansatzpunkten vor. Allerdings kann die Eröffnung der Möglichkeit anonymen
Handelns durch Dritte für den Störer in der Regel auch kein die
Verantwortlichkeit begrenzendes Merkmal darstellen, wenn sich der in Anspruch
genommene Störer darauf beruft, es sei ihm nicht möglich, konkret beanstandete
Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, weil er nicht nachvollziehen
könne, von welchem Nutzer diese begangen worden sind. In diesem Zusammenhang
ist es dem Störer grundsätzlich verwehrt, sich im Hinblick auf die Anonymität
der Nutzung auf eine Einschränkung der Prüfungspflichten zu berufen. Auch
hierum geht es aber vorliegend schon deshalb nicht, weil es - trotz der
Anonymität - unstreitig nicht zu weiteren Verletzungsfällen gekommen ist.
dd. Der abweichende Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dem die allgemeinen
Grundsätze der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zugrunde liegen, ist
allerdings zutreffend für eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer.
In diesem Fall begeht die in Anspruch genommene Personen selbst die
Urheberrechtsverletzung bzw. wirkt an ihr mit. Ein derartiges unmittelbares
eigenverantwortliches Verletzerverhalten kann nach allgemeinen Grundsätzen
nicht nur Wiederholungsgefahr, sondern auch Erstbegehungsgefahr begründen.
Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze können indes auf den Störer -
insbesondere, wenn es sich um den Betreiber eines Teledienstes handelt - nicht
in jeder Hinsicht unmittelbar übertragen werden. Während der Täter bzw. der
Teilnehmer die konkrete Art der Rechtsverletzung - insbesondere das verletzte
Rechtsgut - kennt, fehlt dem Störer, der z.B. nur durch die Bereitstellung
technischer Rahmenbedingungen (unwissentlich) an der Handlung eines Dritten
mitwirkt, zunächst jede Kenntnis hierzu. Er weiß nicht - und kann nicht wissen
-, welches konkrete Rechtsgut in seinem Einflussbereich von dritter Seite unter
Zuhilfenahme der von ihm geschaffenen "Infrastruktur" verletzt wird.
Hierfür sind die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung zum Beispiel bei
Internet-Marktplätzen, im Usenet, in Diskussionsforen und so weiter bei weitem
zu vielfältig. Es kann zum Beispiel zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zu
Namensanmaßungen, zu Markenrechtsverletzungen, zu Urheberrechtsverletzungen
usw. zum Nachteil einer unüberschaubar großen Zahl von Schutzgütern kommen.
Derartigen Rechtsverletzungen kann der Störer nicht von vornherein
entgegenwirken und sie verhindern, weil ihm - anders als dem Täter bzw.
Teilnehmer - zunächst jede Kenntnis von dem im Einzelfall verletzten Rechtsgut
fehlt. Insoweit wirkt die erste Information durch den Rechteinhaber - hierauf
wird im Folgenden noch einzugehen sein - zunächst nur "haftungsbegründend".
Erst hierdurch erlangt der Störer überhaupt das nötige Wissen von einer über
seinen Dienst begangenen Rechtsverletzung, um konkrete Maßnahmen zur Vermeidung
künftiger weiterer Verletzungen ergreifen zu können. Deshalb kann die
Erstverletzung und die daran anknüpfende Information durch den Rechteinhaber
nicht Grundlage einer Wiederholungsgefahr bilden. Denn eine solche setzt eine
bereits begangene Rechtsverletzung voraus. Diese liegt bei dem Störer vor der
Informationen aber aus den genannten Gründen noch nicht vor. Insoweit
unterscheidet sich die Störerhaftung in Bezug auf die Rechtsinstitute der
Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits strukturell von der
Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. Diese Rechtslage hat nach dem
Verständnis des Senat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof in den
genannten Entscheidungen die Störerverantwortlichkeit immer erst dann hat
eingreifen lassen, wenn der Verletzer von dem Rechteinhaber auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
ee. Allerdings besteht daneben weiterhin die Möglichkeit eine Verantwortung des
Störers nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr. Hierauf hat der BGH in
einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Auch diese Grundsätze
sind indes im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
aaa. Der Störer kann möglicherweise auch dann vorbeugend auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des
geschützten Rechtsgut gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber
aufgrund der Umstände zu befürchten ist, also der Störer eine potentielle
Erstbegehungsgefahr gesetzt hat (BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung
II).
bbb. Auch insoweit verbietet sich indes eine pauschale Übertragung der für den
Täter bzw. Teilnehmer entwickelten Grundsätze auf den Störer. Wollte man
diese Grundsätze - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch auf
den Störer zur Anwendung bringen, wäre bereits jede erste Verletzung ohne die
Möglichkeit, diese überhaupt zu erkennen bzw. zu vermeiden, für den
Diensteanbieter als Störer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr
haftungsbegründend. Ein derartiges Verständnis der Verantwortlichkeit unter
dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr würde nach Auffassung des Senats den
differenzierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs jede Grundlage entziehen.
Denn ein Telediensteanbieter als Störer wäre damit bereits durch ein
beliebiges Verhalten eines Dritten, das er mangels Kenntnis nicht verhindern
kann, stets zwangsläufig in einer Verantwortung, die ihn dazu nötigt, eine
Gefahr auszuräumen, die er gar nicht gesetzt hat. Die Frage, ob ein
abweichendes Verständnis dann geboten ist, wenn eine Täterhaftung unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach Eröffnung
einer Gefahrenquelle zur Diskussion steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn
der Bundesgerichtshof hat - anders als für den Bereich des Wettbewerbsrechts -
für den Bereich der absoluten Schutzrechte ausdrücklich an der
Störerverantwortlichkeit festgehalten (BGH GRUR 08, 702, 706 -
Internet-Versteigerung III). Dieser Rechtsprechung folgt auch der Senat. Abs. 63
ccc. Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung
"Internet-Versteigerung II" zur Anwendung der Rechtsgrundsätze einer
Erstbegehungsgefahr auf den Störer betreffen eine spezielle
Sachverhaltsgestaltung, die nicht verallgemeinerbar ist. In dem dort
entschiedenen Verfahren war die Klägerin Inhaberin nationaler sowie IR-Marken,
in Bezug auf welche es bereits zu einer Rechtsverletzung über den Teledienst
der Beklagten gekommen war. Die dortige Klägerin war darüber hinaus Inhaberin
einer identischen Gemeinschaftsmarke, hinsichtlich derer es hingegen noch nicht
zu einer Verletzung gekommen war. In dieser Situation hat der Bundesgerichtshof
zu Recht eine Erstbegehungsgefahr auch in Bezug auf die noch nicht verletzte
Gemeinschaftsmarke angenommen, weil die Verletzung der identischen nationalen
und IR-Marken in der Tat die drohende Gefahr einer Verletzung auch der anderen
identischen Marken in sich birgt. Diese Situation war aber dadurch
gekennzeichnet, dass der Störer zuvor bereits Kenntnis von einer konkreten
Markenverletzung hatte (und deshalb auch Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte) und
es nur darum ging, ob der Anspruch nur in Bezug auf ein konkretes Schutzgut oder
auch auf andere, inhaltsgleiche begründet war. Hieraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass bereits jeder irgendwie von dem Rechteinhaber entdeckte
Rechtsverstoß schon vor einer Kenntnismöglichkeit des Störers bei diesem
Erstbegehungsgefahr begründet. Denn die Annahme der Gefahr, der Störer werde
zukünftig eine solche Rechtsverletzung begehen, ist jedenfalls dann nicht
begründet, wenn der Störer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Kenntnis
davon hatte, dass diese konkrete Rechtsverletzung über seinen Dienst begangen
worden ist. Die allgemeine Kenntnis, dass sein Dienst auch zu Rechtsverletzungen
ge- bzw. missbraucht werden kann, reicht für den Störer im Regelfall zur
Annahme einer Verantwortlichkeit ersichtlich nicht aus. Insbesondere würde ein
derart weitgehender Rechtsgrundsatz dem Postulat des Bundesgerichtshofs
widersprechen, dass eine Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf.
ddd. Die hier streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung eines
Lichtbilds des Klägers ohne dessen Einwilligung von einem Nutzer im Rahmen
eines Benutzer-Forums über die Website der Beklagten setzt deshalb auch keine
konkrete Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagten Lichtbilder des Klägers
künftig ohne dessen Einwilligung in dem von ihnen verantworteten redaktionellen
Bereich ihres Internet-Angebots einsetzen könnten. Hierfür fehlt es an
tragfähigen Anhaltspunkt. Der Kläger hat noch nicht einmal vorgetragen, dass
es - abgesehen von dem hier streitgegenständlichen einzelnen Lichtbild - im
Bereich des Internet-Angebots der Beklagten zu (weiteren) Rechtsverletzungen
gekommen ist.
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger - entgegen
den Ausführungen des Landgerichts - auch ein Anspruch auf Erstattung der bzw.
Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Insbesondere ergibt sich
ein derartiger Anspruch weder unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 97 Abs.
1 UrhG noch als Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§
683, 677, 670 BGB.
a. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG fehlt vor dem
Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bereits an dem erforderlichen
Verschulden der Beklagten. Vor dem Inkrafttreten des § 97 a billigte die ganz
herrschende Ansicht (BGH GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; BGH GRUR
1991, 550 - Zaunlasur; BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; LG München I MMR
2006, 339, 340; Hefermehl/ Köhler/Bornkamm/Bornkamm § 12 UWG Rn. 1.8 f.) dem
Rechtsinhaber, wenn die Abmahnung berechtigt war, einen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) zu (Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG,
3. Aufl., § 97 a Rdn. 30). Zwar sind die genannten BGH-Entscheidungen allesamt
zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ergangen, während zum Teil die Auffassung
vertreten wird, die insoweit geltenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne
Auftrag ließen sich nicht auf absolute Schutzrechte übertragen. Indes hat der
Gesetzgeber den nunmehr seit dem 01.09.2008 ausdrücklich für Abmahnungen und
Abmahnkosten im Urheberrecht geltenden Anspruch aus § 97 a Abs. 1 UrhG
ersichtlich der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift aus § 12 Abs. 1 UWG
nachgebildet. Der Gesetzgeber wollte offenbar die dort geltenden
Rechtsgrundsätze - die ihrerseits auf dem Gedanken einer Geschäftsführung
ohne Auftrag beruhen - auch in das Urheberrecht übertragen. Vor diesem
Hintergrund erscheint es dem Senat nicht zweckdienlich, für Altfälle vor dem
Inkrafttreten des § 97 a UrhG die Frage der zutreffenden dogmatischen
Einordnung derartiger Erstattungsansprüche weiter zu vertiefen.
b. In der Sache ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber unbegründet.
Denn bis zu dem Schreiben vom 18.01.2007 lag eine - gar schuldhafte -
Rechtsverletzung noch nicht vor. Dementsprechend waren die Beklagten weder unter
Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet noch
entsprach die Übernahme einer derartigen "Abmahnung" ihrem
mutmaßlichen Willen und Interesse. Die Kosten für die erste Information über
eine Rechtsverletzung hat vielmehr der Rechteinhaber zu tragen, weil diese
Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen
zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in
Anspruch nehmen zu können. Entsprechend hatte der 3. Zivilsenat des
Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in der oben zitierten Entscheidung
"Golden Jackpot" (OLG Hamburg AfP 00, 285 - Golden Jackpot)
ausgeführt:
"(2) Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verantwortlichkeit des
Antragsgegners für Verstöße der vorliegenden Art zu einer unabsehbaren
Belastung mit hohen Kosten für Abmahnschreiben führt. Denn es ergibt sich -
wie dargelegt - die Besonderheit, dass ein Wettbewerbsverstoß in diesen Fällen
überhaupt erst ab Kenntnis vorliegt. Soweit der Verletzer diese Kenntnis z.B.
erst durch die Abmahnung eines Wettbewerbers des Programmanbieters erhält,
kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Abmahnkosten nach
GoA-Grundsätzen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abmahnende insoweit
kein Geschäft im Interesse des Abgemahnten führt."
4. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO zulässig. Sie ist
insbesondere fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt
worden. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist eine Beschwer nicht
erforderlich (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 524 Rdn. 31). Deshalb
kommt es nicht darauf an, dass mit der angefochtenen landgerichtliche
Entscheidung nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist. Dem Kläger
stand es frei, seine Klage im Wege der Anschlussberufung um denjenigen
Zahlungsbetrag wieder zu erweitern, den er in erster Instanz zunächst
zurückgenommen hatte (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. Rdn. 33).
Die Anschlussberufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Schadensersatzbetrag nicht zu. Die Beklagten sind - wie bereits
dargelegt - weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und auch
nicht als Störer verantwortlich. Die Beklagten haben darüber hinaus aber auch
insbesondere nicht schuldhaft in sein Urheberrecht angegriffen. Zu ihren Gunsten
gilt in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass ein
derartiger Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen gegen einen Störer ohnehin
nicht eröffnet wäre - das Privileg aus § 10 TMG. Die Beklagten haben i.S.v.
Nr. 2 der Vorschrift nach Kenntniserlangung unstreitig die Rechtsverletzung
beendet, indem sie das beanstandete Bild von ihrer Homepage entfernt haben. Sie
hatten auch nicht - wie bereits ausgeführt - im Sinne von Nr. 1 Kenntnis von
der rechtswidrigen Handlung. Hierfür reicht eine allgemeine Kenntnis, dass es
im Rahmen ihres Internet-Angebots zu Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer in
Form des unberechtigten Hochladens geschützter Bilder kommen kann, nicht aus.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die obigen
Ausführungen. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung
dazu, ob die von dem Kläger vorgenommene Schadensberechnung zutreffend erfolgt
ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr.
8 EGZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die
Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung,
sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf
den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung.
Platzhalter12 - Unten
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