04.02.2009 - BGH, Az: VIII ZR 32/08
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04.02.2009 - BGH, Az: VIII ZR 32/08 - "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" sind keine Vertragsbedingungen in Sachen des BGB
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 32/08
4. Februar 2009
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter ..., die Richter ... und Dr.
... sowie die Richterinnen Dr. ... und Dr. ...
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
(UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter
Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubehör und
Mobilfunkdienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie für ihre
Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enthält auf Seite 39 unterhalb
der auf dieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit unterschiedlichen
Tarifoptionen einen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fußnoten und der
ebenfalls kleingedruckten Schlusszeile:
"Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und
Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."
Entsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalogseiten.
Ein Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf Seite 39 des
Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption "Data 30"
aufmerksam, für die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu
einem monatlichen Servicepreis von 10,00 € ausgewiesen war; für die
gleichfalls angebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das
Inklusivvolumen mit "150 MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00
€ angegeben. Vor Vertragsabschluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten
dem Kunden auf dessen Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "Data
30" tatsächlich bei 100 Megabyte liege; dies ließ sich der Kunde durch
entsprechende Nachfragen unter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal
telefonisch bestätigen. Der Kunde bestellte sodann die Netzkarte "Data
30" sowie ein Mobilfunkgerät. Das Endgerät und die notwendige SIM-Karte
wurden ihm übersandt; in der Rechnung über das Endgerät wurde der Tarif
"Data 30" mit der Erläuterung "Inklusive Volumen 30
Megabyte" bestätigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des Kunden, ihm ein
Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verfügung zu stellen, nicht nach und
teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem mit:
"Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in
unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolumen beträgt
– wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht-lich – 30 MB. Wir
bitten Sie, die Ausweisung im September-Katalog zu entschuldigen.
Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass
Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind. Die Übersichten in unseren
Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von Änderungen; leider ist es
daher trotz einer gewissenhaften Prüfung nie auszuschließen, dass die Kataloge
auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen für den Hinweis; im
aktuellen Katalog wurde die Ausweisung des Inklusivvolumens bereits
korrigiert."
Die Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entließ ihn aus dem
Vertrag. Der Kläger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des Kunden zum
Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" zu beanstanden und die
Beklagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
abzugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten dahingehend,
dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern
die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und
"Abbildungen ähnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im
Zusammenhang mit Angeboten für Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39
des Katalogs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf
diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen, die auf der Grundlage des
Katalogs geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begründung seiner
Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1
UKlaG zu, weil es sich bei den gerügten Katalogtextpassagen nicht um Allgemeine
Geschäftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden
Angebote, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und
aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich
aus der Sicht eines verständigen Kunden bei den beanstandeten Erklärungen
nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um Hinweise, die den Werbe-
und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstrichen. Ob das
Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss noch gelte, entscheide sich
bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Vertragsschluss. Ein Haftungs- und
Gewährleistungsausschluss lasse sich den Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso
gehe es nicht um den Vorbehalt von Änderungen nach Vertragsschluss.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dem Kläger steht bezüglich der Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" ein Anspruch aus § 1
UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich
hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB
handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der
Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des
Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 133, 184, 187).
Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und
(unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie bloßen Hinweisen ohne
eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine
Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven
Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt
eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ
aaO, 188). Das ist hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei
den Kataloghinweisen "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und
"Abbildungen ähnlich" nicht der Fall, weil diese Hinweise lediglich
den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen
verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags über die im Katalog
angebotenen Waren und Dienstleistungen regeln.
a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten stellt in
vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch kein
verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf
Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklärung -
aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung gemacht
wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben,
wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich
der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. RGZ 133, 388,
391; Staudinger/Bork, BGB (2003), § 145 Rdnr. 4 f.). Danach handelt es sich bei
Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsannoncen - noch nicht um
rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur
Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll (Staudinger/Bork, aaO,
Rdnr. 5; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil
vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum
Warenangebot auf einer Internetseite). Ein Unternehmer will sich mit der
Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich der darin angebotenen Produkte erkennbar
noch nicht binden. Denn es liegt auf der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss
mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot
für die Nachfrage nicht ausreichen könnte. Für den Katalog der Beklagten gilt
nichts anderes, wie unter anderem aus dem - vom Kläger nicht beanstandeten -
Hinweis "Solange der Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag über
die im Katalog der Beklagten angebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben
und -abbildungen entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und
erst dann zustande, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot
zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte
ein solches Angebot annimmt, ohne auf Irrtümer oder Änderungen gegenüber den
Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen.
aa) Der Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besagt, dass
Irrtümer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende
Falschangaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach
Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der
Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt
bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu
den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres
Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als
sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert
werden können. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss
abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den
Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend
sind. Katalogangaben über Eigenschaften der Produkte können zwar unter den
Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB für die Sachmängelhaftung des
Verkäufers von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts am Vorrang der
vertraglichen Willenserklärungen, wie sich auch aus der Verweisung in § 434
Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur
irrtümlicher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei
Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen, insbesondere durch vom Katalog
abweichende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist möglich und zulässig. Dies
kommt in dem Irrtums- und Änderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck.Ein
darüber hinausgehender, eigenständiger Regelungsgehalt hinsichtlich des
Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Vertrags kommt dem
Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners - etwa
in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht - zu entnehmen.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kataloghinweis "Irrtümer
sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung auch bereits in
wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7.
November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2).
bb) Für den weiteren Hinweis "Abbildungen ähnlich" gilt nichts
anderes. Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeinträchtigung nicht zu
entnehmen. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der
bildlichen Darstellung im Katalog vom tatsächlichen Aussehen der angebotenen
Waren möglich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und
Änderungsvorbehalt - lediglich die Vorläufigkeit und Unverbindlichkeit des
Katalogs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der
Hinweis, soweit er vom Kläger beanstandet wird, befindet sich - deutlich
abgesetzt von den Vertragsbedingungen für den Erwerb der angebotenen Produkte -
in einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Solange der Vorrat
reicht!". Er ergänzt den Irrtums- und Änderungsvorbehalt dahingehend,
dass nicht nur die Angaben im Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen
unverbindlich sind; maßgebend für das vertragsgemäße Aussehen eines vom
Kunden erworbenen Gegenstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt.
b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" stellten
Vertragsbedingungen dar, weil sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte
mit ihnen das Recht einräumen wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits
vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu ändern und dadurch die für die
Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen von Änderungen oder Irrtümern abzuwenden.
Diese Auslegung der Hinweise geht fehl. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im
Sinne des § 308 Nr. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter
II 1) liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den
Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines später zustande kommenden
Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrtümern dazu berechtigen,
zum Nachteil des Kunden vom ursprünglichen Vertragsinhalt abzuweichen und
diesen einseitig abzuändern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO, unter
II 2 b, zum Hinweis "Irrtümer sind vorbehalten"). Ein solches
Verständnis der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven
Empfängerhorizont, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt, fern
liegend. Ein durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der
Revision behaupteten Sinn beilegen.
aa) Die Revision räumt selbst ein, dass es zu Änderungen des Waren- und
Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs kommen
kann und dass sich auch Irrtümer bei der Katalogherstellung nicht ausschließen
lassen. Sie hält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht generell für
unzulässig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so weitgehenden
Änderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt
jedoch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des Irrtums- und
Änderungsvorbehalts, die von der üblichen Formulierung derartiger Hinweise
nicht abweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu ändern
wäre, dass dem auch von der Revision anerkannten Bedürfnis nach einem
Änderungs- und Irrtumsvorbehalt Genüge getan wäre.
bb) Die Unzulässigkeit des Irrtums- und Änderungsvorbehalts lässt sich auch
nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem
Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt
hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom Kläger erhobenen
Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbräuchlich dazu benutzt, die Rechte
dieses Kunden auszuschließen und zu verkürzen. Ein solcher Vorwurf ist aus den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wenig herzuleiten wie
aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kunden
U. . Davon abgesehen kommt es für die Frage, ob der Hinweis eine Allgemeine
Geschäftsbedingung darstellt, nicht auf das etwaige Verhalten der Beklagten in
einem Einzelfall, sondern darauf an, welche Bedeutung der Hinweis aus der Sicht
des durchschnittlichen Kunden hat. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei
der von ihm vorgenommenen Auslegung des Hinweises nach dem Empfängerhorizont
der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Kunden U. keine
entscheidende Bedeutung beigemessen.
cc) Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem Verstoß gegen das
Umgehungsverbot (§ 306a BGB) gerechtfertigt. Nach § 306a BGB finden die
Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn
sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des § 305
BGB läge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als
Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet hätte, um einer Anwendung der
Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere der
Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Weise
- ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen -
etwa einen AGB-rechtlich unzulässigen Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
einzuräumen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.). Ein Verstoß gegen das
Umgehungsverbot könnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf die
Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstel-len,
gegenüber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen
würde, um - ohne Rücksicht auf die von ihr eingegangenen vertraglichen
Verpflichtungen - eine nachträgliche Änderung oder Abweichung von der
versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall wären die
Hinweise gemäß § 306a BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln
und damit die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB eröffnet (BGHZ aaO,
301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden Vorgehen der
Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vorliegenden
Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "Änderungen
und Irrtümer vorbehalten" in einem Einzelfall würde dafür jedenfalls
nicht ausreichen.
dd) Im Übrigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im September
2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs "Data
30" enthält, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt bei
der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von § 5 UWG darstellt, dem
wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot. Unrichtige Angaben im Katalog sind
unzulässig (§§ 5, 3 UWG); sie können sogar strafbare Werbung darstellen (§
16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irreführungsverbot zuwider, kann sie auf
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die
Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog abgemahnt worden und hat
insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer entsprechenden
Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinweise
"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen
ähnlich" Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung,
ob nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist
die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach §
305c Abs. 2 BGB gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des § 305c Abs. 2
BGB setzt danach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt, gibt aber zur Klärung der Frage, ob eine solche
vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR
300/02, WM 2003, 1535, unter II 1 a).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass § 305c Abs.
2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht
kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens
zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 15. November
2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, Tz. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie
ausgeführt, nicht der Fall. Auch deshalb ist für die Anwendung von § 305c
Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB keine andere
Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen -
ebenfalls zutreffend angenommen.
2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht schließlich auch nicht
dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu
unterlassen hätte, sich auf die Hinweise "Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" bei der Abwicklung von
Verträgen zu berufen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden
sind. Teil des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG ist zwar, dass der
Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu
unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine
Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstandende
Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt es sich
jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG
insgesamt nicht besteht.
(Unterschriften)
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