03.12.2008 - LG Düsseldorf, Az: 12 O 552/07
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03.12.2008 - LG Düsseldorf, Az: 12 O 552/07 - Der Äußernde muss rufschädigende Behauptungen beweisen
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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
03.12.2008
12 O 552/07
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten
oder über seinen Rechtsanwalt behaupten zu lassen, die Bronzeskulptur mit dem
Titelxxxin der Größe 126 x 22 x 39 cm nach Gestalt und Ansehen gleich der
folgenden Abbildung:
wie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen
Aktenzeichen xxx aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts
Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist, sei ein nicht durch den
Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 dem Beklagten
auferlegt.
V.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00
€ und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Der Beklagte ist ein international angesehener Künstler. Der Kläger behauptet,
Eigentümer der im Urteilsausspruch zu I. bezeichneten streitgegenständlichen
Skulptur zu sein, die er als Original des Beklagten auf dem freien Kunstmarkt
erworben hat.
Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Guss der Bronzeskulptur xxx mit
der Bezeichnung "xx" von dem Galeristen xxx in Bad Honnef; als
Kaufpreis waren 40.000,00 € vereinbart. Nach der Schilderung des Klägers
erwarb der Galerist xxx die Skulptur von Herrn xxx inKöln, der sie wiederum von
dem Kunstgießer xxx erworben hat. Herr xxx betreibt ein Kunstgussatelier.
Im April 2007 gab der Kläger über einen Bekannten die Skulptur der Firma xx
GmbH & Co. KG in Kommission. Die Preisgrenze sollte 50.000,00 € betragen,
die an den Kläger als Kommitenten abzuführen waren; als Provision war der Teil
des darüber erzielten Kaufpreises vereinbart. Mit Schreiben vom 30.04.2007
meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Galerie Schultz
in Berlin und teilte dieser unter anderem mit:
"Sie haben derzeit eine Bronze "xxx" meines Mandanten angeboten,
bei der es sich um einen durch meinen Mandanten nicht autorisierten Raubguss
handelt. Mein Mann hat sieben Güsse der genannten Bronze autorisiert, die mit
der Nummerierung 0/6 bis 6/6 versehen sind. Der von Ihnen angebotene Guss ist
mit a.a./I gekennzeichnet.
Es ist wegen der Raubgüsse ein Ermittlungsverfahren bei der Kripo in Düren
anhängig.
...
Namens und im Auftrag meiner Mandantschaft habe ich Sie daher aufzufordern,
unverzüglich, spätestens aber bis zum 06.05.2007, die in Ihrem Besitz
befindliche Bronze an meinen Mandanten zum Zwecke der Vernichtung
herauszugeben."
Die Skulptur befindet sich zur Zeit in einer Pfandkammer und wird dort verwahrt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit der Behauptung, es handele
sich bei der streitgegenständlichen Skulptur um ein Raubguss, rechtswidrig in
sein Eigentums- und Besitzrecht eingegriffen. Es handele sich bei der Skulptur
um ein Original und nicht um einen Raubguss. Der Galerist Herr xxx sei durch den
Beklagten selbst autorisiert worden, die Fertigung von sieben Bronzeskulpturen
bei dem Kunstgießer xxx in Auftrag zu geben und die Arbeiten abzunehmen. Diese
Autorisierung umfasse auch die Skulptur des Klägers, weil diese Skulptur aus
diesem Auftrag und diesem Guss stamme. Konkret sei Herr xxx vom Beklagten
autorisiert worden, von der Skulptur die Auflage 1/6 bis 6/6 und ein
Künstlerexemplar mit der Bezeichnung "e./a." gießen zu lassen. Bei
dem Künstlerexemplar handele es sich um die von ihm, dem Kläger, gekaufte
Skulptur.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber dem Kläger oder
Dritten zu behaupten oder über seinen Rechtsanwalt xx behaupten zu lassen, die
Bronzeskulptur mit dem Titel "xxx" in der Größe 126 x 22 x 39 cm
nach Gestalt und Ansehen gleich der folgenden Abbildung:
wie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen
Aktenzeichenxxxx aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts
Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist, sei ein nicht durch den
Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung;
2.
festzustellen, dass der Beklagte für jeden Schaden einzustehen hat, wie er
infolge des Herausgabeverlangens gemäß Schreiben vom 30.04.2007 (Anlage K 5)
gegenüber der Galerie xxx GmbH & Co. KG und dem darauf folgenden
Besitzübergang an den Beklagten entstanden ist;
3.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
(26.01.2008) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer der
streitgegenständlichen Skulptur sei. Es werde auch bestritten, dass der
Beklagte Herrn xxx autorisiert habe, einen mit "e.a.I" bezeichneten
Abguss der Skulptur "der xxx" herzustellen. Der Beklagte habe Herrn
xxlediglich autorisiert, sieben Güsse der Skulptur – und zwar alle ohne
Jahreszahl – herstellen zu lassen. Die Güsse hätten mit 0/6, 1/6, 2/6, 3/6,
4/6, 5/6 und 6/6 bezeichnet und mit dem Künstlersignet des Beklagten versehen
werden sollen. Der Zeuge xxx habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er bei dem
Kunstgießer xxx einen Guss mit der Bezeichnung "e.a.I" und einer
eingeprägten Jahreszahl bestellt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2008 Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet; im Übrigen war sie
abzuweisen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum überwiegenden
Teil zu. Der Feststellungsantrag ist nicht sachlich gerechtfertigt. Dagegen kann
der Kläger die Kosten seiner Abmahnung von dem Beklagten erstattet verlangen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.)
Der Kläger kann von dem Beklagten verlangen, dass dieser es unterlässt,
gegenüber Dritten zu behaupten, die streitgegenständliche Bronzeskulptur sei
ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht
eine Fälschung (§§ 823 Abs. 2 BGB; 186 StGB; 1004 BGB analog).
Allerdings ist der Kläger nicht berechtigt, von dem Beklagten zu verlangen,
dass dieser die beanstandete Äußerung dem Kläger gegenüber unterlässt. Eine
solche Äußerung findet sich in der E-Mail des Prozessbevollmächtigten des
Beklagten, die dieser unter dem 03.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten des
Klägers gerichtet hat. Eine solche Äußerung, wenn sie gegenüber dem Kläger
selbst gemacht wird, ist, weil sie vom Beklagten im Rahmen einer rechtlichen
Auseinandersetzung gegenüber dem Kläger selbst erfolgt, nicht rechtswidrig, da
sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.
Der Beklagte hat indessen durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom
30.04.2007 gegenüber der Galeriexxxx GmbH & Co. KG – also
"gegenüber Dritten" – davon gesprochen, dass es sich bei der
streitgegenständlichen Bronzeskulptur um einen "nicht autorisierten
Raubguss" handele. Aufgrund dieser Äußerung besteht auch eine
Begehungsgefahr dafür, dass der Beklagte gegenüber Dritten von einem nicht
autorisierten Nachguss oder auch von einer Fälschung spricht.
Die beanstandete Äußerung ist geeignet, den Kläger als denjenigen, der die
Bronzeskulptur zu Eigentum erworben haben will und diese besitzt, in der
Vorstellung der Adressaten der Äußerung herabzuwürdigen, da mit ihr –
insbesondere wenn die Äußerung wie geschehen gegenüber einer Galerie erfolgt
– die Vorstellung vermittelt wird, der Kläger besitze nicht nur, sondern
vertreibe Fälschungen von Skulpturen.
Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die von ihm in der Öffentlichkeit
geäußerte Behauptung wahr ist.
Das Gericht ist aufgrund der Bekundung des Zeugen Herrn xxxnicht mit letzter
Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte Herrn xx nicht autorisiert hat,
bei dem Kunstgussatelier xx einen Abguss der Skulptur "xxx als
Künstlerexemplar mit der Bezeichnung "e.a." herstellen zu lassen. Der
Zeuge hat allerdings bekundet, nie Güsse in Auftrag gegeben zu haben, die nicht
autorisiert gewesen seien. Ein Abguss "e.a." sei nicht autorisiert
gewesen. Es habe keinen entsprechenden Abguss gegeben. Die Stückzahl sei mit
dem Beklagten schriftlich vereinbart worden; sie sei vertraglich vereinbart
worden. Der Zeuge hat bekundet, er könne heute nicht mehr sagen, ob ihm ein
entsprechender Vertrag vorliege; vereinbart gewesen sei jedenfalls eine
Stückzahl 1 bis 6 plus 0. Diese Aussage des Zeugen xx steht im Gegensatz zu
seiner schriftlichen "Zeugenerklärung" die er unter dem 19.12.2006
vor der Polizei gemacht hat und mit der der Zeuge eine Anzeige erstattet hat,
welche zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen geführt hat. Der Zeuge hat
ausdrücklich gegenüber der Polizei bekundet, dass das Künstlerexemplar mit
der Kennzeichnung "e.a." vom Künstler selbst, also dem Beklagten,
autorisiert war. Der Zeuge legte in seiner Erklärung vom 19.12.2006 unter
anderem dar:
"Ein dritter Auftrag zu einer Edition mit dem Titel "xxx"
erfolgte Mitte der neunziger Jahre. Auflage 0/6 bis 6/6 + 1 Künstlerexemplar
bezeichnet mit e./a. Er erfolgte durch mich, im Auftrag der xxx Paris. Ich war
in diesem Fall der Vermittler zwischen der Galerie xxx und dem Künstler. Die
Güsse wurden von Herrn xxxgefertigt, von mir begutachtet und im Auftrag der
Galerie xxx bezahlt und geliefert. Als Honorar blieb 0/6 und das e.a. Exemplar
für mich. Alle anderen sechs Exemplare gingen an die Galerie de xxx Paris. Alle
Güsse, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Künstlers, in meinem
Auftrag von Herrn xxx gefertigt wurden, waren ohne eingeprägte Jahreszahl,
...".
Diese Äußerungen sind eindeutig. Auf sie bei seiner Zeugenvernehmung
angesprochen, bekundete Herr xxx, er habe zum Zeitpunkt seiner schriftlichen
Erklärung die schriftlichen Unterlagen über die Abgüsse nicht zur Hand
gehabt. Nachdem er später die Dinge überprüft habe und in die Unterlagen
geguckt habe, habe er gesehen, dass kein sogenannter e.A.-Abguss in Auftrag
gegeben worden sei, sondern nur ein entsprechend gekennzeichnetes Nullexemplar.
Daraufhin habe er gegenüber dem Beklagten auch klargestellt, dass ihm ein
Irrtum unterlaufen sei. Die Kammer hält diese Aussage nicht für überzeugend.
Immerhin hat sich Herr xxx seinerzeit zur Polizei begeben und eine
"schriftliche Zeugenerklärung" – "nach Belehrung",
vergleiche die erste Seite der Anlage K 2 – niedergelegt und wird dies nach
reiflicher Überlegung und nicht leichtfertig gemacht haben, weil ihm sicher
bewusst war, dass mit dieser Erklärung ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn xxx
in Gang gesetzt würde, wie er schon einmal eine Anzeige gegen unbekannt bei der
Polizeidienststelle Meißen erstattet hat. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung
weiter bekundet, zum Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Erklärung "die
schriftlichen Unterlagen über die Abgüsse" nicht zur Hand gehabt zu
haben; nachdem er später die Dinge überprüft habe und in die Unterlagen
geguckt habe, habe er gesehen, dass es lediglich ein entsprechend
gekennzeichnetes Nullexemplar gegeben habe. Dem Gericht ist nicht einsichtig,
aus welchen Gründen er zum Zeitpunkt der schriftlichen Zeugenerklärung die
schriftlichen Unterlagen über die Abgüsse nicht zur Hand gehabt hat, und warum
er ohne diese "schriftlichen Unterlagen" sich in der Lage gesehen hat,
bei der Polizei eine Aussage schriftlich niederzulegen, die staatsanwaltliche
Ermittlungen zur Folge gehabt hat. Der Zeuge hat auch bekundet, nach seiner
Erinnerung habe es keinen schriftlichen Auftrag vom Beklagten gegeben. Dem
Gericht ist bei dieser Sachlage auch nicht erklärlich, welche schriftlichen
Unterlagen "über die Abgüsse" es überhaupt gegeben haben kann. Die
Kammer ist nach allem unter Abwägung der angeführten Umstände nicht mit
letzter Sicherheit davon überzeugt, dass die Aussage des Zeugen xxx, die dieser
bei seiner Vernehmung gemacht hat, der Wahrheit entspricht.
Dies geht zu Lasten des Beklagten, der für die Wahrheit seiner in der
Öffentlichkeit gemachten Äußerung beweispflichtig ist. Grundsätzlich trägt
in einem solchen Fall einer öffentlichen herabwürdigenden Äußerung aufgrund
der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht herüberwirkenden Beweisregel des
§ 186 StGB der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit der von ihm
verbreiteten Behauptung. Die "Nichterweislichkeit" einer
rufschädigenden Behauptung, der Umstand, dass es sich nicht klären lässt, ob
eine ehrkränkende Behauptung wahr oder unwahr ist, führt im Ansatz dazu, dass
grundsätzlich eine Wiederholung dieser Äußerung entsprechend der
Beweislastverteilung in § 186 StGB für die Zukunft untersagt werden muss. So
liegt es hier.
2.)
Der Kläger ist dagegen nicht berechtigt, feststellen zu lassen, dass der
Beklagte für jeden Schaden einzustehen hat, wie er in Folge seines
Herausgabeverlangens gemäß Schreiben vom 30.04.2007 gegenüber der Galerie xxx
GmbH & Co. KG entstanden ist. Eine Anspruchsgrundlage für ein
Schadenersatzbegehren des Klägers ist nicht ersichtlich. § 823 Abs. 1 BGB
schützt nicht das Vermögen. Der Beklagte hat dem Kläger auch nicht mit seinem
vorgerichtlichen Schreiben vom 30.04.2007 den Besitz entzogen. Die xxx hat die
Skulptur freiwillig herausgegeben. Der Kläger selbst hat die Skulptur mittels
einer einstweiligen Verfügung der Kammer aus den Räumen der Kunstgießerei xxx
herausholen lassen und in der Pfandkammer einlagern lassen. Der Beklagte ist
damit für eine Besitzentziehung nicht verantwortlich.
3.)
Der Kläger ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag
berechtigt, von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die von ihm
vorgenommene Abmahnung zu verlangen. Der Gegenstandswert für diese Abmahnung
ist mit 11.000,00 € zutreffend bewertet. Dem Kläger steht auch eine 1,3
Geschäftsgebühr zu.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 3 und 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 709
und 711 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €, wobei auf den Antrag zu 2. 5.000,00 € entfallen.
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