03.11.2004 - BGH, Az: VIII ZR 375/03
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03.11.2004 - BGH, Az: VIII ZR 375/03 - Verbraucher hat Widerrufsrecht bei Internet-Auktion
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BGH
Urteil vom 03.11.2004
VIII ZR 375/03
Amtlicher Leitsatz:
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher,
die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§
145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
ausgeschlossen.
Tatbestand:
Der Kläger handelt gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken. Er
stellte am 7. September 2002 auf der Website der eBay International AG (im
folgenden: eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur
Versteigerung ein und bestimmte eine Laufzeit für die Internet-Auktion von
einer Woche. Der Beklagte gab am 14. September 2002 mit 252,51 € das höchste
Gebot ab, verweigert jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 252,51 € zuzüglich 11
€ Versandkosten, insgesamt 263,51 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag in der Form eines Fernabsatzvertrages
im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB zustande gekommen. Dem Kläger stehe jedoch ein
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, weil der Beklagte seine auf den
Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 312 d Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen habe. Das Widerrufsrecht
des Beklagten sei nicht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen, da es
sich bei der durchgeführten Internet-Auktion nicht um eine Versteigerung im
Sinne des § 156 BGB gehandelt habe. Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer
Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern
dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das
an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.
II. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf
Zahlung des Kaufpreises für das Armband zu, da der Beklagte seine auf den
Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat
(§§ 312 d Abs. 1, 355 BGB).
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien am 14.
September 2002 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag
über das Armband geschlossen haben. Darüber besteht zwischen den Parteien kein
Streit. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312 d
Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der
zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als
Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene Vertrag stellt einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Dies wird von der
Revision ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die weitere Annahme des
Berufungsgerichts, daß der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages
gerichtete Willenserklärung rechtzeitig (§ 312 d Abs. 2 BGB) widerrufen habe.
Die Revision meint jedoch, dem Beklagten habe nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ein
Widerrufsrecht nicht zugestanden, weil der Vertrag im Rahmen einer Versteigerung
geschlossen worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluß
des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB verneint. Nach dieser
Vorschrift besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)
geschlossen werden. Um einen solchen Vertrag handelt es sich im vorliegenden
Fall nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über
das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt
bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der
Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot
eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339, 342). An einem solchen Zuschlag fehlte es
bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit
keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte.
aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht
nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch
Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gemäß §§ 145 ff.
BGB (vgl. BGHZ 149, 129, 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von eBay
ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung anbot
und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab,
das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste
Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem
Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der
Willenserklärungen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) stand im Einklang mit den
Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der
Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in
diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht
erteilt.
bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion
von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag
sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf' zustande gekommen, indem der
Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden
sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des
Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine
Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines
rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129,
134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist
keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der
Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß §
148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.
Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist,
sondern auf ihren - innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen -
Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam
mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar
durch Zeitablauf' zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem
der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an
den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer
als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die
Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135).
b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt
sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag - anders
als bei der vorliegenden Internet-Auktion - nach § 156 BGB durch einen Zuschlag
des Auktionators zustande kommt. Andere - von der dispositiven Vorschrift des §
156 BGB abweichende - Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung
werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut
(aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien
erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc).
aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei
Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156
BGB)" geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende
Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande
kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung
ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach
ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der
Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies
folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art
des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der
Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB
geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der
Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht
herzuleiten.
bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls
gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält - neben
anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 bis 4)
- eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem
Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das
Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen
Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit
gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen
der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der
Ausnahmeregelung erfaßt würden.
cc) Auch die Gesetzesmaterialien und der aus ihnen erkennbare Zweck der
gesetzlichen Regelung sprechen nicht für, sondern gegen eine erweiternde
Auslegung des Ausnahmetatbestandes für den Ausschluß des Widerrufsrechts.
(1) Die gesetzliche Regelung des Widerrufsrechts in § 312 d BGB geht auf eine
Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Fernabsatzrichtlinie zurück, die in Art. 6
ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht. Diese Vorgabe hat der deutsche
Gesetzgeber zunächst in § 3 FernAbsG umgesetzt, dessen Regelungen sodann -
inhaltlich im wesentlichen unverändert - in § 312 d BGB übernommen wurden.
Der Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen besteht nach der
Fernabsatzrichtlinie und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für das
Fernabsatzgesetz darin, den Verbraucher vor der Gefahr einer Fehlentscheidung
beim Kauf zu schützen, die daraus entsteht, daß der Verbraucher im
Fernabsatzgeschäft regelmäßig nicht die Möglichkeit hat, die Ware vor
Vertragsschluß zu besichtigen oder sich ihre Eigenschaften im persönlichen
Gespräch erläutern zu lassen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ABl. EG Nr. L 144 vom
4. Juni 1997, S. 19; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes
über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur
Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15).
(2) Die Fernabsatzrichtlinie
selbst gilt allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 insgesamt nicht für
"Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden". Daraus
ist jedoch nicht herzuleiten, daß das Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei
Internet-Auktionen der vorliegenden Art nicht bestehen sollte.
Die Fernabsatzrichtlinie enthält keine Bestimmung des Begriffs der
Versteigerung. Weder der Wortlaut der Richtlinie noch die ihrem Entwurf
zugrundeliegenden Materialien geben Aufschluß darüber, ob solche
Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag auf anderem Weg als durch den Zuschlag
des Versteigerers zustande kommt, vom Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie
ausgenommen sein sollten. In der Begründung des Rates zu dem am 29. Juni 1995
festgelegten Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 19/95 (ABl. EG Nr. C 288/1 vom 30.
Oktober 1995), in dem die Ausnahmebestimmung für Versteigerungen erstmals
enthalten ist, wird lediglich ausgeführt, daß die "praktischen
Einzelheiten einer Versteigerung" deren Ausschluß aus dem
Anwendungsbereich der Richtlinie rechtfertigten (aaO, S. 10). Daraus ergibt sich
jedoch nicht, ob über die herkömmlichen Versteigerungen hinaus auch
Internet-Auktionen der vorliegenden Art vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgeschlossen sein sollten. Der Umstand, daß das Internet trotz der im Jahr
1997 bereits verbreiteten Internetnutzung im Anhang I der Fernabsatzrichtlinie,
in dem Beispiele für Fernkommunikationstechniken angegeben sind, nicht
aufgeführt ist, spricht eher dagegen.
Davon abgesehen könnte aus der Fernabsatzrichtlinie für eine erweiternde
Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB selbst dann nichts hergeleitet werden,
wenn die vorliegende Internet-Auktion als Versteigerung im Sinne von Art. 3 Abs.
1 der Richtlinie anzusehen wäre. Die Richtlinie enthält im Hinblick auf die
Verwirklichung des bezweckten Verbraucherschutzes nur Mindestvorgaben für die
Mitgliedstaaten. Soweit die Richtlinie ihren eigenen Anwendungsbereich
einschränkt, ist es den Mitgliedstaaten, wenn Rechtsnormen des
Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehen, nicht verwehrt, weitergehende
Regelungen zum Verbraucherschutz zu erlassen, mithin auch solche Regelungen, die
den Ausnahmetatbestand für Versteigerungen enger fassen und die das
Widerrufsrecht des Verbrauchers somit auch in Fällen zur Anwendung bringen,
für welche die Richtlinie keine verbindliche Vorgabe enthält. Dementsprechend
erlaubt Art. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie ausdrücklich, daß die
Mitgliedstaaten in dem unter die Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag
in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten
können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.
(3) Der Regierungsentwurf zum Fernabsatzgesetz sah in § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst.
c ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie zunächst vor, daß das
Gesetz insgesamt keine Anwendung finden sollte auf Fernabsatzverträge, die
"im Wege einer Versteigerung" geschlossen werden. Der Wortlaut des
Entwurfs enthielt noch keine Bezugnahme auf § 156 BGB. Aus der
Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 33) ist zu entnehmen, daß dabei
zunächst an Versteigerungen gedacht war, bei denen der Vertrag durch den
Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Es wird dort ausdrücklich auf
gerichtliche Versteigerungen und die öffentliche Privatversteigerung Bezug
genommen, bei denen für den Eintritt der rechtlichen Bindung jeweils der
Zuschlag maßgeblich ist (§ 90 ZVG; vgl. auch § 7 der Verordnung über
gewerbsmäßige Versteigerungen, BGBl. I 2003, S. 547). In der
Entwurfsbegründung heißt es weiter, daß Versteigerungen im Wege des
Fernabsatzes (z.B. im Internet) unangemessen behindert würden, wenn der
Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht hätte (aaO). Jedoch gelte dies nur
"für Verträge, bei welchen der Abschluß im unmittelbaren Anschluß an
die Abgabe der Gebote durch virtuellen Zuschlag" erfolge (aaO). Ob die
Verfasser der Entwurfsbegründung dabei einen online erteilten Zuschlag im
Rechtssinne (§ 156 BGB) im Blick hatten oder den Zuschlagsbegriff in einem
untechnischen Sinn verstanden haben, wird nicht deutlich, kann aber auch
dahingestellt bleiben.
Aufgrund der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wurde nämlich der
Verbraucherschutz bei den im Rahmen von Versteigerungen geschlossenen
Kaufverträgen gegenüber dem Regierungsentwurf und der Fernabsatzrichtlinie in
zweifacher Hinsicht verstärkt. Der Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes (§
1 FernAbsG) wurde in der Beschlußempfehlung entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst.
c des Regierungsentwurfs und entgegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie auf
Versteigerungen ausgedehnt, um dem Verbraucher auch bei Versteigerungen die vom
Unternehmer nach § 2 FernAbsG zu erbringenden Informationen zuteil werden zu
lassen (BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Bei Versteigerungen sollte lediglich das in
§ 3 des Regierungsentwurfs geregelte Widerrufsrecht nicht zur Anwendung kommen.
Der dafür nach der Beschlußempfehlung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG
vorgesehene Ausnahmetatbestand erhielt gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. c
des Regierungsentwurfs eine im Wortlaut engere Fassung, indem zur
Konkretisierung des Versteigerungsbegriffs ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug
genommen und der Ausschluß des Widerrufsrechts auf solche Fernabsatzverträge
beschränkt wurde, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden".
Der Gesetzgeber ist diesen Beschlußempfehlungen des Rechtsausschusses gefolgt
und hat sie unverändert in das Fernabsatzgesetz und nachfolgend lediglich mit
einer unwesentlichen Fassungsänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch
übernommen. Daraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber dem
Verbraucherschutz bei Versteigerungen eine stärkere Stellung einräumen wollte,
als es im Regierungsentwurf und in der Fernabsatzrichtlinie vorgesehen war, und
daß er es dafür - entsprechend der Begründung des Rechtsausschusses zu § 1
FernAbsG (aaO, S. 30) - als notwendig erachtete, den Ausschluß des
Widerrufsrechts auf Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB zu beschränken und
damit das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen der
vorliegenden Art bestehen zu lassen. Demgemäß heißt es in der Begründung des
Rechtsausschusses, die meisten "sog. Internetversteigerungen" seien
keine Versteigerung "im Rechtssinne", die in § 156 BGB als ein
Vertragsschluß definiert werde, "bei dem das Angebot durch ein Gebot des
einen Teils und die Annahme desselben durch den Zuschlag" erfolge; die
Endgültigkeit "des Zuschlags" sei das Wesensmerkmal einer
Versteigerung, das auch bei einer Versteigerung im Fernabsatz erhalten bleiben
müsse (aaO). Auf diesen Erwägungen beruhte die Formulierung für die vom
Rechtsausschuß vorgeschlagene Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG, nach
der das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von
Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden",
nicht bestehen sollte. Da der Gesetzgeber der Empfehlung des Rechtsausschusses,
nur - im vorgenannten Sinn - "echte Versteigerungen im Fernabsatz" (aaO,
S. 30, 32) vom Widerrufsrecht auszunehmen, gefolgt ist, verbietet sich eine
Ausdehnung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB auf Internet-Auktionen, bei denen der
Fernabsatzvertrag - wie im vorliegenden Fall - nicht gemäß § 156 BGB durch
Gebot und Zuschlag zustande kommt.
(4) Der Schutzzweck des in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Widerrufsrechts und
die Interessenlage sprechen ebenfalls nicht für, sondern gegen eine erweiternde
Auslegung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll,
wie oben ausgeführt, den Verbraucher vor den Risiken von Fernabsatzgeschäften
schützen, bei denen er die Ware vor Vertragsschluß in der Regel nicht hat in
Augenschein nehmen können. Ein solches Schutzbedürfnis besteht auch bei
Internet-Auktionen der vorliegenden Art. Der Bieter kann sich regelmäßig nur
mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen über die
angebotene Ware unterrichten. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer
Internet-Auktion von einem Unternehmer erwirbt, ist somit den gleichen Risiken
ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen
Vertriebsformen des Fernabsatzgeschäfts. Mithin erfordert es auch der Zweck des
gesetzlichen Widerrufsrechts, den Ausnahmetatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5
BGB, wie es seinem Wortlaut entspricht, auf Verträge zu beschränken, die in
der Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB, das heißt durch Gebot und
Zuschlag, geschlossen werden.
Schutzwürdige Interessen des Unternehmers oder von eBay stehen dem nicht
entgegen. Dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
liegt die Erwägung zugrunde, daß die Durchführung einer Versteigerung durch
das Widerrufsrecht erschwert werden könnte (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 33 und
BT-Drucks. 14/3195, S. 30). Daß diese Befürchtung für die Internet-Auktionen
von eBay nicht begründet ist, ergibt sich bereits aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, die in ihrer für die vorliegende
Internet-Auktion maßgeblichen Fassung selbst davon ausgehen, daß ein
gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer
bestehe. In § 6 Abs. 5 dieser Geschäftsbedingungen werden Unternehmer
ausdrücklich verpflichtet, Verbraucher "über das gesetzliche
Widerrufsrecht zu belehren". Unternehmer können und müssen sich bei ihrer
Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und
ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf
einstellen.
c) § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist schließlich auch nicht entsprechend auf
Internet-Versteigerungen der vorliegenden Art anzuwenden. Voraussetzung für die
analoge Anwendung einer Rechtsnorm ist, daß das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke enthält (BGHZ 155, 380, 389). Eine solche Lücke, die sich aus
einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten
Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben muß (BGHZ aaO,
390), liegt hier nicht vor.
Der Gesetzgeber hat, wie aus den Materialien zum Fernabsatzgesetz ersichtlich ist, den Abschluß von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen gesehen und dafür bewußt eine Regelung getroffen, die lediglich solche Verträge von dem gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnimmt, die durch Gebot und Zuschlag gemäß § 156 BGB zustande kommen. Für alle hiervon abweichenden Formen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen bei Internet-Auktionen steht dem Verbraucher, wie im vorliegenden Fall, gegenüber dem Unternehmer das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu.
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