03.08.2007 - OLG Köln, Aktenzeichen: 6 U 60/07
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03.08.2007 - OLG Köln, Aktenzeichen: 6 U 60/07 - Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
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OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
....
hat der 6. Senat des Oberlandesgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom
... durch ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Köln –
84 O 131/06 – vom 08. Februar 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu Nr. I a und c der Antragsschrift
– verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten auch für den Fall, dass eine von der
Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 5 W 156/06) und des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 3 U 103/06) abweichende
obergerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Widerrufsfrist bei
eBay-Geschäften ergeht,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der
Internet-Handelsplattform eBay Heizungsartikel anzubieten und dabei den Kunden
im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von zwei Wochen
hinzuweisen, wenn nicht spätestens bei Vertragsschluss dem Verbraucher die
Belehrung über das ihm zustehende Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden
ist,
wie nachfolgend wiedergegeben:
...
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 5/6 und
der Antragsgegner 1/6 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahren haben zu 4/5
die Antragstellerin und zu 1/5 der Antragsgegner zu tragen.
Gründe:
I.
Beide Parteien vertreiben gewerblich – unter anderem über das Internet –Heizungsartikel.
Am 09.10.2006 bot der Antragsgegner über die Internet-Handelsplattform eBay ein
Heizwandgerät zum "Sofort-Kaufen" an. Sein Angebot enthielt die
vorstehend wiedergegebene Widerrufsbelehrung.
Nachdem die Antragstellerin den
Antragsgegner wegen mehrerer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt
hatte, gab dieser zu drei Beanstandungen (betreffend die Länge der
Widerrufsfrist, den Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und den
für die erbrachte Leistung zu zahlenden Betrag) ein strafbewehrtes
Unterlassungsversprechen ab, allerdings unter der auflösenden Bedingung einer
von der Rechtsprechung des Kammergerichts (Az.: 5 W 156/06) und des OLG Hamburg
(Az.: 3 U 103/06) abweichenden obergerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf
die Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften oder einer entsprechenden Klarstellung
durch den Gesetzgeber. Die Antragstellerin nahm dies als
Teilunterlassungserklärung an und behielt sich wegen des nicht anerkannten
Teils die gerichtliche Klärung vor. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung hat sie die Widerrufsbelehrung zunächst unter vier
Gesichtspunkten (betreffend die drei im Unterlassungsversprechen angesprochenen
Aspekte und den Aspekt des Fristbeginns) beanstandet, die Beanstandung der
fehlenden Betragsangabe für die erbrachte Leistung (zu Nr. I d der
Antragsschrift) nach einer Klarstellung des Antragsgegners in der mündlichen
Verhandlung erster Instanz jedoch zurückgenommen.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung gemäß dem verbliebenen Antrag
mit einer redaktionellen Änderung durch Urteil erlassen. Dagegen richtet sich
die Berufung des Antragsgegners, mit der er fehlerhafte Feststellungen zur
Reichweite des Unterlassungsvertrages und die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht zu Nr. I b der Antragsschrift einen
Verfügungsanspruch der Antragstellerin aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG
in Verbindung mit §§ 312c Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB bejaht. Dagegen fehlt es zu
Nr. I a und c der Antragsschrift an einem das Unterlassungsbegehren
rechtfertigenden Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), da sie gleiche oder austauschbare Waren deutschlandweit im Internet anbieten. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung (§ 8 Abs. 4 UWG) ist nicht dargetan. Insbesondere lassen die räumliche Entfernung der Ladengeschäfte der Parteien und der Verlauf ihrer vorgerichtlichen Auseinandersetzung, die – soweit ersichtlich – drei unterschiedlich begründete, teils erfolgreiche und teils nicht weiterverfolgte Abmahnungen der Antragstellerin umfasste, nicht auf ein vorwiegendes Gebühreninteresse (vgl. zur Abgrenzung OLG Frankfurt/M., MMR 2007, 322) oder eine unsachliche Behinderungsabsicht schließen; dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag umstrittene Rechtsfragen aufgegriffen hat und ein beträchtliches Prozess- und Kostenrisiko eingegangen ist, spricht eher dagegen (vgl. Woitkewitsch, MDR 2007, 630 [634]).
2. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Unterlassungsvertrag ließ die Verfolgung der von der Antragstellerin zuletzt noch geltend gemachten gesetzlichen Unterlassungsansprüche im Wege einstweiligen Rechtsschutzes unberührt.
a) Der Behauptung der Berufung, dass die Antragstellerin sich nur wegen der vier von dem Unterlassungsversprechen überhaupt nicht erfassten Beanstandungen und nicht wegen Einschränkung des Versprechens, die in der in der auflösenden Bedingung liegt, eine gerichtliche Klärung vorbehalten habe, steht der Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen (§ 514 ZPO); konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsfeststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zeigt die Berufung im Übrigen nicht auf, weil das Landgericht die Annahmeerklärung der Antragstellerin entsprechend ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang verstanden hat.
b) Soweit dem Antragsgegner ein Wettbewerbsverstoß zur Last fällt, ist die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr durch die auflösend bedingte vertragliche Unterwerfung nicht entfallen, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Da der Antragsgegner sich nicht nur unter der auflösenden Bedingung einer Änderung oder endgültigen Klärung der Rechtslage (BGH, GRUR 1993, 677 [679] – Bedingte Unterwerfung), sondern gerade auch für den Fall divergierender obergerichtlicher Entscheidungen nicht mehr an seine Erklärung gebunden wissen will, fehlt dieser die notwendige Ernstlichkeit.
c) Der Unterlassungsvertrag war – wie vom Landgericht richtig erkannt – auch nicht dringlichkeitsschädlich. Ebenso wenig ist die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) durch andere Umstände widerlegt. Der Verfügungsantrag vom 08.11.2006 bezieht sich auf das Angebot vom 09.10.2006 und wahrte insoweit die Dringlichkeitsfrist. Der auf ein nicht vorgelegtes Abmahnschreiben vom 12.09.2006 gestützten Behauptung, der Antragstellerin sei einer der gerügten Wettbewerbsverstöße schon länger bekannt gewesen, fehlt es an sachlicher Substanz; wäre es anders, stünde ihrer Berücksichtigung überdies § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.
3. Der Verfügungsantrag zu Nr.
I b der Antragsschrift ist begründet, denn mit dem Hinweis in seinem auf der
eBay-Webseite veröffentlichten Angebot, dass Verbraucher ihre
Vertragserklärung
"innerhalb von zwei Wochen"
widerrufen könnten, handelte der Antragsgegner einer gesetzlichen Vorschrift
zuwider, die im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das
Marktverhalten regelt (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB).
a) Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen ihres Widerrufsrechts (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB) sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355, 357 BGB) zuverlässig – nämlich klar, verständlich, mediengerecht und selbstverständlich auch inhaltlich zutreffend – zu unterrichten; diese Informationspflicht stellt eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung dar (OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 285 = MMR 2005, 540; OLG Jena, GRUR 2006, 283; BeckRS 2007, 10379; KG – 5 W 156/06, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg – 3 U 103/06, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4, Rn. 11.170; Föhlisch, MMR 2007, 139 [141]).
b) Den gesetzlichen
Anforderungen an eine zuverlässige (Vorab-) Information der Verbraucher über
ihr Widerrufsrecht genügt die beanstandete Belehrung des Antragsgegners nicht,
soweit darin die Frist zur Ausübung des Widerrufs abweichend von der wahren
Rechtslage mit zwei Wochen angegeben worden ist. Nach den für Vertragsschlüsse
über "eBay" typischen Umständen endet die Frist nämlich erst nach
einem Monat.
Die Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2
BGB), verlängert sich jedoch auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die
Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB).
aa) Unter Mitteilung ist dabei
die den Fristbeginn auslösende Übermittlung der Belehrung in Textform (§ 355
Abs. 2 S. 1 BGB) zu verstehen.
Entgegen dem Berufungsvorbringen reicht es für die kürzere Fristdauer – wie
für den Fristbeginn – nicht aus, dass der Verbraucher bis zum Vertragsschluss
formlos belehrt wurde. § 355 Abs. 2 BGB bildet eine zusammengehörige Regelung,
woraus sich von selbst ergibt, dass es auch im zweiten, die Verlängerung der
Widerrufsfrist betreffenden Satz um die Belehrung in Textform geht (vgl. KG, MMR
2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, MMR 2007, 320). Im Gesetzgebungsverfahren
(die geltende Fassung des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beruht auf der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum OLGVertrÄndG, BT-Drucks.
14/9633, S. 2; vgl. Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB § 355, Rn. 10) war
unstrittig, dass die nachgeholte Widerrufsbelehrung trotz des vom Bundesrat
durchgesetzten Verzichts auf eine Unterschrift des Verbrauchers der Textform
bedarf (BT-Drucks. 14/9531, S. 3). Dem entspricht das in § 312c Abs. 1 und 2
BGB (gemäß Art. 4 und 5 der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 [ABl.
Nr. L 144 S. 19]) angelegte "zweigleisige" System von Vorabinformation
und Mitteilung in Textform, die der Unternehmer regelmäßig bis zur
vollständigen Erfüllung des Vertrages nachholen kann (BT-Drucks. 15/2946, S.
15; vgl. KG, MMR 2006, 678), wobei Art. 240, 245 EGBGB i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S.
2, 14 Abs. 1 BGB-InfoV es nahelegen, sie mit der Widerrufsbelehrung nach § 355
Abs. 2 BGB zu verbinden (vgl. Bamberger / Roth / Schmidt-Räntsch, BeckOK
BGB-INFOV § 1, Rn. 36, 56). Vor diesem Hintergrund hat § 355 Abs. 2 S. 2 BGB
zwei Zielrichtungen: Der Unternehmer soll einerseits durch Nachholen der
Belehrung in Textform verhindern können, dass dem Verbraucher ein unbefristetes
Widerrufsrecht verbleibt, andererseits aber durch die Sanktion der
Fristverlängerung angehalten werden, die formgerechte Belehrung möglichst
schon bei Vertragsschluss zu erteilen (MünchKomm / Masuch, § 355, Rn. 54;
Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]). bb) Diese formgerechte Belehrung erfolgt bei der
hier in Rede stehenden Fallgestaltung jedoch typischerweise erst nach dem durch
Erklärung des Verbrauchers bewirkten Vertragsschluss.
(1) Verträge über die
Internet-Handelsplattform eBay kommen abweichend vom übrigen Online-Handel, wo
eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder
Dienstleistung im Zweifel nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt (invitatio
ad offerendum, vgl. BGH, NJW 2005, 976; Palandt / Grüneberg, § 312b, Rn. 4;
Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [63]), grundsätzlich ohne besondere
Annahmeerklärung des Unternehmers zu Stande. Das ergibt sich aus den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers, die zur Auslegung der
Erklärungen der Teilnehmer herangezogen werden können (vgl. BGHZ 149, 129 =
NJW 2002, 363 [364 f.]; BGH, NJW 2005, 53 [54]). Für die im Streitfall
maßgebliche Angebotsform "Sofort-Kaufen" stellt § 11 Nr. 1 der bis
01.01.2007 gültigen Fassung dieser Geschäftsbedingungen (Zitat bei AG Moers,
NJW 2004, 1330) klar, dass der Teilnehmer mit dem Einstellen des Artikels auf
die Webseite ein verbindliches Angebot zum Verkauf dieses Artikels zu einem
Festpreis an den Interessenten abgibt und der Vertrag unmittelbar – ohne
weitere Mitwirkungshandlung des Verkäufers – zustande kommt, sobald der Kunde
das Angebot durch Anklicken einer Schaltfläche und Bestätigung des Vorgangs
mit seinem Passwort annimmt (vgl. OLG Jena – 2 W 124/07, BeckRS 2007, 10379;
Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3171]; Woitkewitsch / Pfitzer, a.a.O.;
Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [195]).< /FONT >
(2) Bis zu seiner den Vertragsschluss bewirkenden Annahmeerklärung wird dem
eBay-Kunden die Widerrufsbelehrung des Anbieters regelmäßig nicht in Textform
mitgeteilt, wozu sie ihm in der vorgeschriebenen Form wenigstens zugehen müsste
(§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. MünchKomm / Wendehorst, § 312c, Rn. 113;
Bamberger / Roth / Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 31; Staudinger / Kaiser, BGB,
Neubearb. 2004, § 355, Rn. 43; Palandt / Grüneberg, § 312c, Rn. 7 sowie §
355, Rn. 23; zum Erfordernis des formgerechten Zugangs vgl. nur BGH, NJW 2006,
681 [682] m.w.N.; die von Palandt / Grüneberg, a.a.O., Rn. 20, zitierte
Entscheidung BGH, NJW 1998, 540 [542], wonach ein Exemplar beim Verbraucher
verbleiben muss, betraf die nach § 7 VerbrKrG erforderliche Aushändigung der
Belehrung). Daran fehlt es insbesondere bei der (ihm schon vor Vertragsschluss
zugänglichen) Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite.
Textform (§ 126b BGB) setzt eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise der Erklärung voraus. Hiermit sollte eine den Bedürfnissen des
modernen Rechtsverkehrs entsprechende Form für Fälle geschaffen werden, in
denen eine Information für den Empfänger nicht nur flüchtig wahrnehmbar,
sondern auf Dauer verfügbar zu sein hat, es aber seiner Entscheidung
überlassen bleiben kann, ob und wie er von der Vorhaltemöglichkeit Gebrauch
machen will (BT-Drucks. 14/4987 S. 19). Die im Vermittlungsausschuss erzielte
Endfassung (BT-Drucks. 14/6353 S. 2) ersetzt außerdem den Begriff des
"dauerhaften Datenträgers" aus der Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG und
dem früheren § 3 Abs. 4 FernabsG (BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Nach der
Vorstellung des Gesetzgebers gehören hierzu neben Schriftstücken und
Speichermedien wie Diskette und CD-Rom auch E-Mails oder ähnliche Arten der
Datenfernübertragung, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen dem
Verbraucher in dauerhafter Form zugehen und vom Unternehmer nachträglich nicht
mehr verändert werden können – bei E-Mails also nach Eingang auf dem Server
eines Online-Providers, auf den der Empfänger zugreifen kann. Allein das
Bereithalten der Informationen über eine Homepage im Internet genügt nach der
Gesetzesbegründung dagegen nicht, solange der Kunde den Text nicht
"herunterlädt" und ausdruckt oder in einer den Erfordernissen des
jeweiligen Rechtsgeschäfts entsprechenden dauerhaften Weise (z.B. auf der
Festplatte seines Computers) speichert (BT-Drucks. 14/2658 S. 40; 14/7052 S.
195). Internet-Webseiten werden auch von der Richtlinie 2002/65/EG über den
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vom 23.09.2002 [ABl. Nr. L 271, S. 16] –
dort Erwägungsgrund 20 und Art. 2 lit. f – nicht als dauerhafte Datenträger
angesehen, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Verbraucher gestatten, an ihn
persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der
Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen
kann, und die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen
ermöglichen.
Angaben auf einer eBay-Angebotsseite wahren die Textform nicht. Nach Auffassung einzelner Gerichte (LG Flensburg, MMR 2006, 686; LG Paderborn, MMR 2007, 191) und Stimmen im Schrifttum (Roggenkamp, jurisPR-ITR 9/2006, Anm. 4; 1/2007 Anm. 4; Spindler / Nink, DRiZ 2007, 193 [197]) soll dies zwar der Fall sein, weil die Angebote auf dem Server des Plattformbetreibers bis zu 90 Tage gespeichert würden und von Käufer und Bietern jederzeit abgerufen und ohne besonderen Aufwand ausgedruckt oder abgespeichert, vom Verkäufer dagegen nach Abgabe des Angebots nur noch partiell und ab Vertragsschluss gar nicht mehr verändert werden könnten. Dieser Auffassung ist jedoch mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678; MMR 2007, 185; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 174 = MMR 2006, 675; MMR 2007, 320; Beschl. v. 19.06.2007 – 5 W 92/07; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379; LG Kleve, MMR 2007, 332; die durch BGH, NJW-RR 2004, 841 insoweit nicht bestätigte Entscheidung des OLG München, NJW 2001, 2263, wonach für die nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilenden Vertragsinformationen ihre Lesbarkeit auf einer Internetseite bis zum Vertragsschluss ausreiche, betraf einen anderen, jetzt in § 312c Abs. 1 BGB geregelten Sachverhalt, vgl. KG, NJW 2006, 3215) und Schrifttum (jurisPK-BGB / Junker, 3. Aufl., § 126b, Rn. 13; Bamberger / Roth / Grothe, BeckOK BGB, § 355, Rn. 9; Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [1370]; Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006, Anm. 3; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [62; 64]; Buchmann, MMR 2007, 347 [349 f.]) entgegenzutreten.
Sowohl nach der ausführlichen
und unwiderlegten Darstellung in der Berufungserwiderung als auch nach eigener,
im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Verfahren gewonnenen Kenntnis der
Senatsmitglieder erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die in
eine Angebotsseite bei eBay integrierten Angaben von Seiten des Anbieters ab
einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt weder verändert noch – was auf
dasselbe hinausliefe –entfernt oder vom Netz genommen werden können; ist
somit nicht sichergestellt, dass der Verbraucher nach Belieben auf die
inhaltlich unveränderte Erklärung zugreifen kann, fehlt dieser die
Dauerhaftigkeit.
Bei dieser Sachlage kann es wegen der Dokumentationsfunktion der Textform (MünchKomm
/ Einsele, § 126b, Rn. 7) und des Zugangserfordernisses nicht ausreichen, wenn
dem Verbraucher ein "Herunterladen" der für ihn bestimmten
Information aus dem Internet möglich ist; vielmehr muss er von dieser
Möglichkeit auch Gebrauch machen (Palandt / Heinrichs, § 126b, Rn. 3; Palandt
/ Grüneberg, § 355, Rn. 20; Staudinger / Kaiser, § 355, Rn. 42; Bamberger /
Roth / Grothe, § 355, Rn. 9 m.w.N.; anders MünchKomm / Einsele, a.a.O., Rn. 9
f.; Staudinger / Hertel, § 126b, Rn. 28, 33 f.; Bamberger / Roth / Wendtland,
§ 126b, Rn. 5, die eine Abrufmöglichkeit ausreichen lassen, dies jedoch nur
auf bereits heruntergeladene oder im elektronischen Postfach des Empfängers
gespeicherte Daten zu beziehen scheinen). Dass dies bei den zum Vertragsschluss
entschlossenen Verbrauchern ohnehin der Fall sein wird, kann indes nicht
angenommen werden.
Die Speicherung der
Angebotsseite auf dem Server des Plattformbetreibers reicht dagegen nicht aus;
denn anders als bei E-Mails, die mit ihrer Speicherung auf dem (als virtueller
Briefkasten fungierenden) Server des Providers gezielt in den Machtbereich des
Verbrauchers gelangt sind, liegt in der (von Woitkewitsch / Pfitzer, a.a.O.,
bildhaft mit einem ins Schaufenster geklebten Plakat verglichenen) Speicherung
des Angebots durch den Plattformbetreiber gerade keine gezielte Mitteilung an
den jeweils belehrungsbedürftigen Verbraucher.
(3) Ob dem die "Sofort-Kaufen"-Option ausübenden Käufer eine
formgerechte Widerrufsbelehrung zugeht, sobald ihm die vom Plattformbetreiber
zur Bestätigung des Vertragsschlusses in einem automatisierten Verfahren
erstellte E-Mail mit einem Link zur Angebotsseite des Verkäufers übermittelt
wird, mag zweifelhaft sein (vgl. OLG Frankfurt/M., GRUR 2007, 56 = MMR 2007, 322
zur notwendigen Kennzeichnung von Links, unter denen eine Widerrufsbelehrung
aufgerufen werden kann). Jedenfalls würde diese – wie auch die in einer
später versandten E-Mail oder schriftlichen Nachricht des Verkäufers
enthaltene – Belehrung dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss
mitgeteilt.< /FONT >
cc) Soweit vorgeschlagen worden ist, die Formulierung "nach
Vertragsschluss" in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne einer teleologischen
Reduktion dahin auszulegen, dass es zu keiner Unterbrechung eines bei
natürlicher Betrachtung einheitlichen Geschehensablaufs gekommen sein dürfe
und daher bei einem Vertragsschluss über das Internet noch keine nachträgliche
Belehrung vorliege, wenn dem Verbraucher "alsbald" oder
"unmittelbar" nach Vertragsschluss eine E-Mail mit einer
Widerrufsbelehrung übermittelt werde (MünchKomm / Masuch, § 355, Rn. 54;
Kaestner / Tews, WRP 2004, 509 [513]; Becker / Föhlisch, NJW 2005, 3377 [3378];
Hoffmann, MMR 2006, 676 [677]; ähnlich Palandt / Grüneberg, § 355, Rn. 19;
Staudinger / Kaiser, § 355, Rn. 47), vermag der Senat dem nicht beizutreten.
Gegen den Vorschlag spricht, dass jedenfalls im Internet-Handel die zeitliche Abfolge der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen und des Zugangs der Widerrufsbelehrung vergleichsweise einfach festzustellen ist, während eine neue Kategorie der Belehrung "alsbald" nach Vertragsschluss nur neue Auslegungsschwierigkeiten mit sich bringen würde (wie hier: Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, S. 5 zu Nr. 16; Bonke / Gellmann, NJW 2006, 3169 [3173]). Zu einer teleologischen Reduktion des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB besteht auch im Übrigen kein Anlass. Es ist technisch nicht unmöglich, eine Internet-Handelsplattform so zu gestalten, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner den Vertragsschluss bewirkenden Erklärung eine formgerechte Widerrufsbelehrung mitgeteilt wird (Antwort der Bundesregierung, a.a.O., S. 4 zu Nr. 11; OLG Jena, BeckRS 2007, 10379 [sub II 2 e]; Bonke / Gellmann, a.a.O. [3172]). Der Umstand allein, dass der Betreiber der eBay-Plattform davon – nach dem unstreitigen Vorbringen in der Berufungserwiderung offenbar bewusst – keinen Gebrauch macht, rechtfertigt keine dem Gesetzeswortlaut zuwiderlaufende Interpretation einer für sich genommen klaren und eindeutigen Regelung; (so zu Recht auch Bonke / Gellmann, a.a.O. [3171 ff.]; Woitkewitsch / Pfitzer, MDR 2007, 61 [62]).
c) Aus Art. 240, 245 EGBGB
i.V.m. §§ 1 Abs. 4 S. 2, 14 Abs. 1 und Anlage 2 BGB-InfoV folgt in Bezug auf
den Verfügungsantrag zu Nr. 1 b keine für den Antragsgegner günstigere
Beurteilung. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Herstellung größerer
Rechtssicherheit für die Unternehmen eingeführte Musterbelehrung ihrer
Funktion gerecht zu werden vermag (vgl. dazu neben der Antwort der
Bundesregierung zur Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/3595, nur Föhlisch,
MMR 2007, 139 ff.; Buchmann, MMR 2007, 347 ff.; Woitkewitsch, MDR 2007, 630 ff.
m.w.N.) und ob die vorgesehene Privilegierung allein bei einer Verwendung des
Musters in Textform eingreift (so KG, MMR 2007, 185 [186]; OLG Jena, BeckRS
2007, 10379 [sub II 2 e]). Denn jedenfalls kann sich der Antragsgegner schon
wegen des ausdrücklichen Gestaltungshinweises zu (1), wonach über eine
Widerrufsfrist von einem Monat zu belehren ist, wenn die Belehrung erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt wird, nicht auf die Verwendung des Musters berufen
– hat er im Rahmen seines Angebots doch über eine zweiwöchige Frist belehrt,
ohne sicherstellen zu können, dass die angesprochenen Verbraucher die
Mitteilung der Belehrung in Textform nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bis zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses erreicht.
4. Soweit dem Antragsgegner gemäß dem Verfügungsantrag zu Nr. I a untersagt
worden ist, bei Geschäften über die Internet-Handelsplattform eBay in der
Vorabinformation der Kunden über ihr Widerrufsrecht den Satz
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser
Belehrung"
oder eine im Kern gleiche Formulierung zu verwenden, hat die Berufung dagegen
Erfolg. Eine wegen Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht aus § 312c
Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in Verbindung mit
§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
ist ebenso wenig festzustellen wie eine irreführende Werbung nach §§ 3, 5
UWG.
a) Nach Auffassung des Senats
ist der beanstandete Satz hinreichend klar und verständlich; nach den an
Informationen dieser Art anzulegenden Maßstäben ist der Hinweis weder falsch
noch in erheblichem Umfang unvollständig. Den Anforderungen an eine
Widerrufsbelehrung und entsprechende Vorabinformation bei Fernabsatzverträgen,
die dem Verbraucher – unter anderem durch den Hinweis auf den Fristbeginn –
"seine Rechte deutlich macht" (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB), genügt eine
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte Belehrung; denn ein
Hinweisformular, das umfassend jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung
berücksichtigt, wird den Verbraucher letztlich weniger informieren als
verwirren (so auch die auf die Musterbelehrung bezogene Einschätzung der
Bundesregierung in ihrer Antwort zur Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks.
16/3595, S. 2 zu Nr. 3; ähnlich Buchmann, MMR 2007, 347 [351] zur Verwendung
verschiedener Widerrufsbelehrungen, je nachdem ob sie formlos oder in Textform
erteilt werden). Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung
gerecht.
Der Beginn der Widerrufsfrist wird im Streitfall nicht (wie in der
Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV) ausschließlich an
den "Erhalt dieser Belehrung" geknüpft. Vielmehr wird für den
Fristbeginn zu Gunsten des Verbrauchers zusätzlich ein "Erhalt der
Ware" vorausgesetzt, (was im Hinblick auf § 312d Abs. 2 BGB auch
zutreffender sein dürfte, vgl. Buchmann, a.a.O.; Woitkewitsch, MDR 2007, 630
[631]).
Damit unterscheidet sich die verwendete Formulierung von obergerichtlich bereits beurteilten Fallgestaltungen, wo der Eindruck entstehen konnte, als ob der Fristlauf entweder nur vom Warenerhalt oder nur vom Erhalt der im Internet veröffentlichten Belehrung abhinge (KG, NJW 2006, 3215 = MMR 2006, 678: "frühestens mit Erhalt der Ware"; KG, MMR 2007, 185 und OLG Hamm, MMR 2007, 377: "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"; andere veröffentlichte Entscheidungen hatten sich – soweit ersichtlich – nicht mit Belehrungen über den Fristbeginn zu befassen).
Hier wird der Verbraucher dagegen deutlich darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor er Ware und Belehrung erhalten hat. Damit ist zum einen hinreichend klargestellt, dass es für den Fristbeginn keinesfalls auf den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet ankommt. Zum anderen wird dem Verbraucher zutreffend mitgeteilt, dass er neben der Ware eine Belehrung erhalten muss, damit die Frist in Gang gesetzt wird; dabei verdeutlicht ihm bereits der durch die Formulierung hergestellte Zusammenhang mit dem Warenerhalt, dass für den "Erhalt" dieser Belehrung mehr erforderlich ist als das Lesen der Angebotsseite im Internet. Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt – die Antragstellerin hat nie bestritten, dass der Antragsgegner seinen Kunden bis zur Lieferung stets noch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilt – ist ferner davon auszugehen, dass spätestens bis zu dem nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt allen Käufern eine auch § 355 Abs. 2 S. 1 BGB genügende Belehrung übermittelt wird; sollte daher ein Verbraucher die Formulierung, dass es für den Fristbeginn unter anderem auf den Erhalt "dieser Belehrung" ankomme, fälschlich auf die im Internet veröffentlichte Belehrung und nicht auf "diese" (gleichlautende) Belehrung in Textform beziehen, so würde sich dieses Missverständnis nicht auswirken, weil er noch rechtzeitig bis zum Erhalt der Ware die formgerechte Belehrung erhält.
Letztlich wäre mit einer Ergänzung der auf der Angebotsseite im Internet veröffentlichten Belehrung um das Textformerfordernis (etwa entsprechend dem Vorschlag von Buchmann, a.a.O.: "Die Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Ware und dieser Widerrufsbelehrung in Textform") keine wesentlich bessere Aufklärung des Verbrauchers verbunden, weil er den zuvor nur beispielhaft ("z.B. Brief, Fax, E-Mail") erläuterten Begriff der "Textform" nicht kennt und nicht hinreichend sicher von der Rezeption des Textes über das Internet (durch Herunterladen, Ausdrucken, Speichern oder bloßes Lesen) abzugrenzen vermag, so dass er mit einem solchen Hinweis über den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns nicht weniger im Ungewissen gelassen würde als ohne ihn.
b) Sind die Angaben nach
alledem unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Informationspflicht über das
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zu beanstanden, so sind sie –
soweit sie zugleich als Teil der Werbung des Antragsgegners anzusehen sein
mögen – auch nicht irreführend (§ 5 UWG). Was dem für derartige Angaben
geltenden besonderen gesetzlichen Transparenzgebot genügt, kann aus der Sicht
eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat
aufmerksamen Verbrauchers (vgl. die amtliche Begründung zu § 5 UWG, BT-Drucks.
15/1487 S. 19) nicht in relevanter Weise falsch oder missverständlich sein.
5. Die Berufung ist darüber hinaus begründet, soweit der Antragsgegner gemäß
dem Verfügungsantrag zu Nr. I c verurteilt worden ist, auf seinen
Angebotsseiten eine Belehrung über die Folgen eines Widerrufs zu unterlassen,
nach der die Verbraucher Wertersatz für eine Verschlechterung der empfangenen
Leistung schulden, die auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht,
obwohl sie einen entsprechenden Hinweis in Textform bei Geschäften über die
eBay-Handelsplattform (aus den im Einzelnen oben zu 3 b bb erörterten Gründen)
allenfalls nach Vertragsschluss erhalten.
a) Ob die Widerrufsbelehrung
unter Berücksichtigung des Transparenzgebots überhaupt in dem von der
Antragstellerin beanstandeten Sinn zu verstehen ist, erscheint zweifelhaft. Denn
so wie die Belehrung formuliert ist ("Können Sie uns die empfangene
Leistung ... nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns
ggf. Wertersatz leisten"), lässt sie offen, ob "im gegebenen
Fall" tatsächlich Wertersatz zu leisten ist.
Die Formulierung schließt einerseits die Fälle ein, in denen die Ware beim
Verbraucher unter Missachtung eigenüblicher Sorgfalt, etwa grobfahrlässig (§
277 BGB) beschädigt wurde und dieser damit ohne Weiteres Wertersatz zu leisten
hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 1. Halbs., Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB); es kann
nämlich keine Rede davon sein, dass der Verbraucher ohne rechtzeitigen Hinweis
des Unternehmers im Rahmen der Rückgewähr niemals für den durch eine
Verschlechterung der Ware eingetretenen Wertverlust aufzukommen hätte
(Buchmann, MMR 2007, 347 [352]).
Die Formulierung lässt es andererseits zu, eine Verschlechterung, die nur auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache beruht (wie z.B. bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen, vgl. die Begründung zu § 357 BGB, BT-Drucks. 14/6040 S. 199), nicht mehr als einen die Wertersatzpflicht auslösenden Fall anzusehen und führt insoweit zu keiner erheblichen Fehlvorstellung der angesprochenen Verbraucher, zumal aus den (oben zu 4 a) erörterten Gründen eine möglichst vollständige und umfassende Unterrichtung der Verbraucher über jede Einzelheit der Widerrufsfolgen einschließlich aller Ausnahmen und Rückausnahmen vom Zweck der vorvertraglichen Informationspflicht aus § 312c Abs. 1 BGB nicht gefordert wird, ja diesem Zweck sogar eher zuwiderliefe.
b) Wäre der Belehrung zu entnehmen, dass der Verbraucher auch im Fall einer durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretenen Verschlechterung der Sache Wertersatz zu leisten hat, träfe dies allerdings nicht zu, denn im Regelfall besteht eine solche Ersatzpflicht gerade nicht (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2. Halbs. BGB). Ein ausnahmsweise zur Wertersatzpflicht auch in diesem Fall führender Hinweis des Unternehmers müsste – entgegen den technischen und vertragsrechtlichen Gegebenheiten bei Geschäften der hier in Rede stehenden Art – spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB).
Der Auffassung, dass § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende Spezialregelung enthalte und der Unternehmen sich seinen weitergehenden Wertersatzanspruch bei diesen Verträgen noch durch eine bis zur Lieferung der Ware erfolgte Information der Verbraucher in Textform erhalten könne (so LG Flensburg, MMR 2006, 686 [687] und – ihm folgend – OLG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2007 – 5 W 92/07), folgt der Senat nicht. Ein Spezialitätsverhältnis zwischen den Vorschriften dürfte eher umgekehrt bestehen, da sich § 312c Abs. 2 S. 1 BGB auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 S. 1 BGB eine keineswegs verpflichtende Abbedingung von §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 2. Halbs. BGB betrifft (wie hier: Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006 Anm. 3; Roggenkamp, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 3).
c) Unabhängig davon ist hier
aber schon deshalb kein Verstoß des Antragsgegners gegen seine gesetzliche
Pflicht zur klaren und verständlichen vorvertraglichen Information der
Verbraucher über die Widerrufsfolgen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs.
1 BGB) festzustellen, weil ihm gemäß Art. 245 EGBGB in Verbindung mit § 1
Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV zu Gute zu halten ist, dass er sich für die Erfüllung
seiner Informationspflicht wörtlich an die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu §
14 BGB-InfoV gehalten hat.
Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum Zweifel an
der Wirksamkeit der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geäußert worden sind (LG
Halle, MMR 2006, 772; LG Koblenz, MMR 2007, 190; Föhlisch, MMR 2007, 139 ff.;
Woitkewitsch, MDR 2007, 630 ff.; anders LG Münster, MMR 2006, 762; vgl. die
Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006 auf eine Anfrage der FDP-Fraktion,
BT-Drucks. 16/3595; zum Ganzen auch Buchmann, MMR 2007, 347 ff. m.w.N.; BGH, WRP
2007, 794 = NJW 2007, 1946 verhält sich zu der Frage nicht, weil dort kein dem
Muster entsprechendes Formular zu beurteilen war), betreffen diese nicht die
vorliegende Fallgestaltung. Auch der Normcharakter der inzwischen durch
förmliches Gesetz (zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei
Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004, BGBl I, 3102) teilweise geänderten
BGB-InfoV kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass der Antragsgegner als Unternehmer seiner gesetzlichen Informationspflicht, deren (in Bezug auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nur für Finanzdienstleistungen durch Art. 1, 3 und 12 der Richtlinie 2002/65/EG harmonisierter) Inhalt auf der Grundlage von § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB erst durch den Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV näher definiert worden ist, nicht zuwiderhandelt, wenn er zur Erfüllung dieser Verpflichtung das mit derselben Verordnung eingeführte Muster verwendet. Dies muss auch dann gelten, wenn die Verwendung des Musters (im Rahmen der vorvertraglichen Information) noch nicht in Textform erfolgt. Denn die Musterbelehrung sieht insoweit – anders als bei den Angaben zur Widerrufsfrist – gerade keine nach dem Zeitpunkt der formgerechten Belehrung differenzierenden Gestaltungsmöglichkeiten vor, was unter systematischen Gesichtspunkten, nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV, der Intention des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/2946 S. 26) und dem objektiven Ziel der Verordnung im Ergebnis nur so verstanden werden kann, dass die Musterbelehrung eine – unabhängig von Form und Zeitpunkt ihrer Verwendung – hinreichende Vorgabe für die Erfüllung der Informationspflicht nach dem neuen § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV enthält, um eine unbillige Belastung der Unternehmer durch die Ausweitung des Katalogs der Vorabinformationen zu vermeiden (vgl. Föhlisch, MMR 2007, 139 f.).
d) Soweit daneben fraglich sein
mag, ob der Verordnungsgeber dem Rechtsverkehr mit Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
eine auch den Anforderungen des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB genügende
Musterbelehrung zur Verfügung gestellt hat (bejahend: MünchKomm / Masuch, §
357, Rn. 40; bejahend trotz Bedenken: Staudinger / Kaiser, § 357, Rn. 23;
Palandt / Grüneberg, § 357, Rn. 10), kann der Verfügungsantrag hierauf nicht
gestützt werden.
Denn § 357 Abs. 3 S. 1 BGB betrifft allein die individuelle vertragsrechtliche
Beziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht aber ein
Wettbewerbsverhalten im Sinne eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln nach
§ 4 Nr. 11 UWG. Wie der Senat an anderer Stelle in Bezug auf die im Internet
mitgeteilten Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens näher
ausgeführt hat (Urteil vom 30.03.2007 – 6 U 249/06), ist nicht jede
verbraucherschützende zivilrechtliche Norm zugleich dazu bestimmt, das
Marktverhalten zu regeln; vielmehr kommt es auf den Schutz des Verbrauchers als
am Markt agierende Person an. Darauf beziehen sich zwar die gesetzlichen
Informationspflichten, nicht aber die auf die Abwicklung konkreter
Schuldverhältnisse abzielenden Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechts.
Eine solche ausschließlich vertragsrechtliche Regelung stellt aber auch § 357
Abs. 3 S. 1 BGB dar, der lediglich die Einbeziehung einer bestimmten, als Option
für den Unternehmer ausgestalteten Rechtsfolgenregelung in den konkreten
Vertrag betrifft (vgl. Mankowski, jurisPR-ITR 10/2006 Anm. 3, der in der
Vorschrift ein Pendant zu § 305 Abs. 2 BGB sieht).
e) Eine wettbewerblich
relevante Irreführung (§ 5 UWG) der angesprochenen Verbraucher über die wahre
Rechtslage ist ebenfalls nicht festzustellen. Entsprechend den Erwägungen zur
Belehrung über den Fristbeginn (oben zu 4 b) gilt auch insoweit, dass eine dem
vorgegebenen Muster des Verordnungsgebers folgende und deshalb als hinreichend
klar und verständlich im Sinne von § 312c Abs. 1 BGB geltende Belehrung über
die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht zugleich als irreführend angesehen werden
kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Unterschriften
Platzhalter12 - Unten
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P12 |
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