03.07.2008 - OLG Köln, Az: 15 U 43/08
Platzhalter11 - Oben
|
P11 |
03.07.2008 - OLG Köln, Az: 15 U 43/08 - Lehrerbenotung auf "spickmich.de" ist zulässig
Leitsätze und Landeswappen
...(mehr Info)
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit ...
gegen
...
hat die 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom ... durch die Richter ... für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
30.01.2008 – 28 O 319/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der
Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die
Klägerin ist Lehrerin am K-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer
Deutsch und Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und
Gesellschafter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www. T.
de.
Bei der Homepage www. T .de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes - auch - durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 – nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 - angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u. ä. die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern. So werden die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" bewertet. Auf dieser Schulseite existiert auch ein "Lehrerzimmer", in dem die Namen einzelner Lehrer, die an der Schule unterrichten, verzeichnet sind. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur möglich ist, wenn der Eintragende als Schüler der betreffenden Schule bei www. T .de registriert ist. Um als Schüler eine Registrierung zu der Homepage www. T. de zu erhalten, muss der exakte Name der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. An die E-Mail Adresse wird ein Passwort versandt, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. Ferner ist es möglich, sich als "Interessierter" anzumelden, worunter die Beklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Dies erfordert ebenfalls die Angabe eines Benutzernamens und einer E-Mail-Adresse. Bewertungen der Lehrer kann nur eine bei T als Schüler registrierte Person und auch nur für die Lehrer der angegebenen eigenen Schule vornehmen. Einsehbar ist die Bewertungsseite für alle als Schüler oder Interessierte registrierten Benutzer.
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. Darüber hinaus wurden auch die mit Schulnoten von 1 – 6 zu bewertenden Kriterien "sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy", "gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien "fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und "vorbildliches Auftreten" ersetzt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Bewertungsseite eine Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst angezeigt, wenn mindestens vier – nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten nunmehr zehn - Schüler einen Lehrer bewertet haben. Bewertungen, die ausschließlich aus dem Wert "1" oder dem Wert "6" bestehen, fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. Das Bewertungsergebnis kann auch als "Zeugnis" ausgedruckt werden. Auch hier werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die Gesamtnote ausgedruckt. Ferner können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer in einer Zitatsektion angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der Homepage abgerufen werden können.
Nachdem die Klägerin Anfang
Mai 2007 davon erfahren hat, dass sie mit Namen, Schule, an der sie
unterrichtet, und dem Fach Deutsch auf der Domain www. T. de genannt worden ist
und mit vier Schülerbewertungen in den oben genannten Einzelkategorien mit
einer – damaligen - Gesamtnote von 4,3 bewertet worden ist, hat sie vor dem
Landgericht Köln den Erlass einer Unterlassungsverfügung beantragt. Mit
Beschluss vom 15.05.2007 hat das Landgericht den Beklagten zu 1) bis 3) unter
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel entsprechend dem damaligen Antrag der
Klägerin verboten, auf der Internetseite "www. T. de" Daten
betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zunamen, Schule, an der die
Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen. Auf
den Widerspruch der Beklagten zu 1) bis 3) hat das Landgericht Köln mit Urteil
vom 11.07.2007 – 28 O 263/07 – die einstweilige Verfügung vom 15.05.2007
aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Diese
Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 27.11.2007 - 15 U 142/07
– bestätigt.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf
Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und
der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung
durch Notengebung von 1 bis 6 in den auf der Internetseite "T.de"
genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion weiter. Sie macht
einen Verstoß gegen das BDSG sowie die Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts geltend. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge
wird auf das landgerichtliche Urteil, Bl. 238 bis 255 d.A., verwiesen.
Mit Urteil vom 30.01.08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die auf Löschung der Daten gerichteten Anträge zu 1) - 3) hat es mangels Rechtsschutzbedürfnisses neben den zugleich gestellten Unterlassungsanträgen als unzulässig angesehen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de falle in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsäußerung. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen falle zugunsten der Meinungsfreiheit aus, da die Bewertung des Verhaltens und Auftretens der Klägerin weder als Diffamierung oder Beleidigung noch als Schmähkritik aufgefasst werden könne. Der Eingriff in das dem allgemeinen Persönlichkeit unterfallende Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiege nicht so schwer, da die Klägerin in erster Linie in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, denn es gehe um unterrichtbezogene Kriterien bzw. um Eigenschaften, die sich im schulischen Bereich spiegelten. Die anonymisierte Bewertung sei bei Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, um etwaigen Benachteiligungen des Bewertenden entgegenzuwirken. Die Beklagten hätten zudem die Internetseite so eingerichtet, dass ein gewisser Schutz des Bewerteten vor Manipulationen gewährleistet sei. Auch die Zitatfunktion verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG. Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Zwar handele es sich bei den Angaben zur Person der Klägerin um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Die Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Klägerin in ihrer konkreten Ausgestaltung sei jedoch durch § 29 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Köln, Bl. 238 bis Bl. 255 d. A., Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe die vorzunehmende Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin unzutreffend und unvollständig vorgenommen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass durch die auf der Internetseite www. T. de enthaltene Bewertungsmöglichkeit die Privatsphäre der Klägerin betroffen sei. Indem die Klägerin per Notengebung bewertet werde, ob sie "cool und witzig", "menschlich" und "beliebt" sei oder ein "vorbildliches Auftreten" habe, seien allein private Charaktereigenschaften betroffen, die keinen Bezug zur Berufsausübung aufwiesen. Bei den weiteren Kriterien sei jedenfalls die Sozialsphäre der Klägerin betroffen. Alle Bewertungen verletzten aufgrund der gleichzeitigen Nennung persönlicher Daten der Klägerin deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die auf der Website enthaltene Rubrik "Zitate" werde zudem das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG tangiert. Hierzu gehöre auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein solle, wobei es nicht darauf ankomme, ob es bei den ausgetauschten Informationen um besonders persönlichkeitssensible Kommunikationsinhalte gehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den auf der Website enthaltenen Informationen auch nicht in erster Linie um Werturteile, sondern um Tatsachen. Grundlage der Internetseite sei die Tatsachenbehauptung, dass Schüler ihre Lehrer bewertet hätten. Diese Behauptung, die einem Beweis offen stehe, sei unzutreffend, jedenfalls nicht erweislich wahr. So könne sich jedermann unter Angabe eines frei gewählten Vor- und Nachnamens und lediglich korrekter Bezeichnung der Schule auf der Internetseite der Beklagten als Schüler anmelden und Bewertungen abgeben. Daher könnten sich die Beklagten auch nicht auf Meinungsfreiheit für Schüler berufen. Auch sei es mit Sinn und Inhalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar, dass die Bewertung anonym erfolge. Zur Diskussion von Belangen im Interesse der Allgemeinheit gehöre es, dass man wisse, mit wem man es zu tun und gegen wen man sich zu wenden habe. Schutzbedürftige Belange der Schüler seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch keinerlei öffentliches Interesse an der Lehrerbewertung, erst Recht nicht an der globalen Veröffentlichung durch das Internet. Vorliegend werde zudem unzulässigerweise ein möglicherweise manipuliertes Persönlichkeitsprofil erstellt, das erhebliche Gefahren, u.a. für das berufliche Fortkommen des Lehrers, mit sich bringe und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Auch bestehe kein öffentliches Interesse daran, angebliche "Sprüche" der Klägerin auf die Seite einzustellen, allenfalls ein Unterhaltungsinteresse, das nicht schutzwürdig sei. Zudem müsse angeführt werden, wann gegenüber wem die Äußerung erfolgt sei.Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Normen verneint. Eine Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG stehe der Klägerin schon deshalb zu, weil sie in die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten nicht eingewilligt habe. Soweit an anderer Stelle, z.B. auf der Schulhomepage, persönliche Daten veröffentlicht würden, rechtfertige dies die Nennung im Zusammenhang mit der Bewertung nicht. Durch die Kombination werde vielmehr ein neuer Datensatz erstellt, der nicht allgemein zugänglichen Quellen entnommen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de"
veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an
der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der
Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie
cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten
erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank der
Internetseite "T.de" zu löschen.
2.
Die Beklagten zu verurteilen, die auf der Internetseite "T.de"
veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an
der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der
Rubrik Zitate: "Alles, was Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat
(Lustiges, Fieses...)" aus der Datenbank der Internetseite "T.de"
zu löschen.
3.
Die Beklagten zu verurteilen, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend
aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im
Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem
Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1
bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich
kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen
und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, aus der Datenbank
der Internetseite "T.de" zu löschen.
4.
Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten der
Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der
Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt,
motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten
Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile und ein vorbildliches
Auftreten habe, auf der Internetseite www. T. de zu veröffentlichen.
5.
Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen Daten
der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles, was
Frau Dr. D schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses...)" auf der
Internetseite www. T. de zu veröffentlichen.
6.
Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin bestehend
aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im
Zusammenhang mit einem mit T.de unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem
Einzelbenotungen und eine Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1
bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich
kompetent, gut vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen
und faire Noten erteile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der
Internetseite www. T. de zu veröffentlichen
7.
Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die persönlichen
Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer persönlichen
Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler oder sonstige Dritte
im Internet zu veröffentlichen
8.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden
Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten angedroht.
9.
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltkosten gegenüber
den Rechtsanwälten T1, Dr. S und Partner GbR, L-Str. 52, xxxxx E in Höhe von
1.561,88 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe die auf
Löschung gerichteten Anträge zutreffend mangels Rechtsschutzbedürfnisses
abgewiesen. Soweit die Klägerin in der Berufung die auf Löschung gerichteten
Anträge umformuliert habe –"Löschung aus der Datenbank der
Internetseite …"- liege darin eine unzulässige Klageänderung. Der
Antrag zu 7 sei nicht ausreichend bestimmt, der gegen die Beklagte zu 4
gerichtete Zahlungsanspruch unschlüssig.
Zutreffend habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
verneint, weil die im Internetdienst T.de enthaltenen Äußerungen aufgrund der
Meinungsfreiheit zulässig seien. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass
eine zulässige Meinungsäußerung nur bei Vorliegen eines
"berechtigten" oder "öffentlichen" Interesses an der
Äußerung dem Schutz des Artikels 5 GG unterfalle. Die vorliegend in Rede
stehenden Informationen beträfen zudem aber eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Frage (Transparenz/Bestandsaufnahme zur Qualitätsverbesserung der
voruniversitären Bildung). Dass auch Schüler, die in Bezug auf das
Unterrichtsverhalten von Lehrern im Übrigen die einzige tatsächliche Quelle
darstellten, von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen
dürften, stehe außer Frage. Die Artikulation der eigenen Meinung über das
Internetangebot eines Dritten erleichtere den Schülern die Ausübung der
Meinungsfreiheit, da keine technischen Kenntnisse erforderlich seien und – so
zumindest beim Angebot der Beklagten – keine Kosten für die Ausübung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit anfielen. Der Umstand, dass nur Schüler über
das dienstliche Verhalten von Lehrern Auskunft geben könnten, mache das
dienstliche Verhalten der Lehrer auch nicht zu deren Privatsache. Vorkommnisse
im Klassenzimmer fielen nicht in einen besonders geschützten Bereich. Für
einen Schutz durch Artikel 5 GG komme es auch nicht darauf an, ob die Äußerung
wertvoll oder wertlos, rational oder emotional, begründet oder grundlos sei und
ob sie für nützlich oder schädlich gehalten werde. Gerade in der Möglichkeit
einer kollektiven Meinungsäußerung, die erst durch das Erreichen einer
gewissen kritischen Masse ihre Durchschlagskraft erhalte, bestehe der Mehrwert
für den Meinungsbildungsprozess, den der Dienst T.de gegenüber den Schülern
und der Gesellschaft erbringe. Sämtliche Bewertungskriterien seien auch allein
dem beruflichen Verhalten der jeweiligen Pädagogen zugeordnet. Zudem habe die
Klägerin auf der Schulhomepage der Veröffentlichung weitergehender privater
Daten nicht widersprochen.
Entgegen der Behauptung der
Klägerin gebe es auch keinen Anlass zu der Annahme, dass es sich bei den ca.
800.000 angemeldeten Schülern nicht – jedenfalls nicht ganz überwiegend - um
solche handele. Zudem verhinderten die Beklagten durch verschiedene technische
Sicherheitsmechanismen und Kontrollen einen Missbrauch durch Dritte, z.B.
Warnmeldungen bzw. Nachgehen von Anzeichen für Mehrfachanmeldungen , Button
"hier stimmt was nicht", Ausschließen von Bewertungen mit
ausschließlich den Noten 1 oder 6, Löschung Einzelbenotung nach einem Jahr,
Mindestbewertung durch 10 Schüler, Bewertung der Lehrer nur der eigenen Schule
möglich, soziale Kontrolle der Schüler untereinander, keine Suchfunktion;
Schüler muss Namen des Lehrers und der Schule selbst orthografisch korrekt
eingeben.
Die anonyme Meinungskundgabe sei zulässig, weil die Schüler ansonsten mit
Repreressalien zu rechnen hätten, was auch die Reaktionen einzelner Schulleiter
zeigten.
Die grundrechtlich geschützte Meinungskundgabe könne auch nicht über das BDSG
verboten werden; sie stehe nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Jedenfalls seien aber
keine schutzwürdigen Belange der Klägerin erkennbar. Es gälten dieselben
Abgrenzungskriterien wie bei dem Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung hinsichtlich der
Klageanträge zu 1 bis 3 ein Rechtsschutzinteresse verneint. Soweit die
Löschung der Daten der Klägerin begehrt wird, tritt ein Interesse daran hinter
dem Interesse an der Unterlassung der Veröffentlichung dieser Daten zurück.
Denn der Unterlassungsanspruch erfasst auch ein aktives Tun, wenn die Störung
gerade nur durch Bewirken einer Veränderung beseitigt werden kann. Er legt dem
Schuldner zudem im Falle der Verurteilung eine dauerhafte und
ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung auf. Insofern ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Klägerin durch die Löschung der Daten, auch nachdem sie den
Antrag auf Löschung der Daten "aus der Datenbank der Beklagten"
umformuliert hat, ein Mehr erreichen könnte. Die Klägerin führt selbst aus,
dass die Ansprüche auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet seien (Bl. 146
d.A.).
2. Auch im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Das Landgericht hat die durch Grundrechte geschützten Sphären der Parteien zutreffend aufgezeigt und bei der Abwägung der beiderseitigen Positionen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats vom 27.11.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren gewichtet. Mit der Berufung werden keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine Abweichung von der bisherigen Linie rechtfertigen würden. Im Einzelnen gilt folgendes:
a)In der Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www. T. de liegt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 823, 1004 BGB analog. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei der Nennung des Namens der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer um – wahre – Tatsachenbehauptungen handelt, während die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin Meinungsäußerungen bzw. Werturteile darstellen. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, liegt eine Meinungsäußerung vor (BVerfG NJW 1985, 3303; OLG Hamburg, AfP 1992, 165; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdn. 48). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1992, 1439, 1440; BGH NJW-RR 2001, 411).
Nach diesen Grundsätzen
stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und auch der Zeugnisfunktion im
Zusammenhang mit der Nennung der personenbezogenen Daten der Klägerin, die
insoweit lediglich den Bezugspunkt bilden, Werturteile dar. Keines der Kriterien
wäre – auch soweit es sich um ein unterrichtsbezogenes Kriterium handelt –
einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt.
Das Bewertungsforum des Schülerportals T.de fällt daher in den Schutzbereich
des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Es
findet gem. Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den allgemeinen
Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser Grundlage in
Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004 BGB mit dem
Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG, ist
tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen
im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen
vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG
NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits,
wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323, BVerfG NJW 1999, 2358,
2359). So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es
sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich
die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999,
2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192, 1193).
Unter Abwägung dieser
Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im Schülerportal der Beklagten
keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin dar. Soweit die Bewertung unter den Kriterien "guter
Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert",
"faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut
vorbereitet" sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis stattfindet,
sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der
Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
und damit ihre Sozialsphäre. Auch die Erklärungen und Kommentare, die auf der
Homepage als Orientierung zu den einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls
vorgegeben werden, stellen rein sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So
werden "fairen Prüfungen", "fairen Noten" und "gut
vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1" zu bewerten sind,
die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und
" schlecht vorbereitet" entgegengesetzt. Das Gegenteil von "gutem
Unterricht" wird als "schlechter Unterricht" und das Gegenteil
von "motiviert" als "unmotiviert" definiert. Eine
Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Klägerin ist durch die
Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand, dass ihr Name im
Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht gegeben. Im Rahmen
einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre ist anerkannt, dass der
Einzelne sich in diesem Bereich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine
breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere
hat, einstellen muss (BGH, VersR 1981, 384, 385; 2007, 511, 512).
Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit
und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen, dass eine
Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus für eine Orientierung von
Schülern und Eltern dienlich und zu einer wünschenswerten Kommunikation,
Interaktion und erhöhter Transparenz führen kann. Gerade der schulische
Bereich und die konkrete berufliche Tätigkeit von Lehrern sind durch
Bewertungen gekennzeichnet, so dass es – auch vor dem Hintergrund eines
Feedbacks – nahe liegt, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben. Diese
Bewertungen sind mit Zeugnisnoten von Schülern, denen kontinuierliche
mündliche und schriftliche Leistungskontrollen zugrunde liegen und die unter
bestimmten Vorrausetzungen auch rechtlich nachprüfbar sind, nicht vergleichbar,
auch wenn die Nutzer sie über die Funktion "Zeugnis drucken" in einer
an das Schülerzeugnis angelehnten äußeren Form erstellen lassen können. Sie
stellen vielmehr, obwohl in Notenstufen angegeben, subjektive Einschätzungen
widerspiegelnde Wertungen dar. Die Notenskala dient dazu, Schülern und Eltern
eine gewisse Orientierung in der Einschätzung der bewerteten Kriterien zu
ermöglichen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in
Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt
werden.
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die Bewertung nicht erscheint, wenn der Name der Klägerin in Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, sondern lediglich nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www. T. de. Auch auf dem Schülerportal www. T. de ist es nicht möglich, nach dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule und erst dann kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Insoweit ist gerade kein uneingeschränkt "öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer und kein uneingeschränkter Zugang im Internet zu diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Ferner werden die Bewertungen nach 12 Monaten gelöscht, wenn zwischenzeitlich keine neuen Bewertungen erfolgt sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dass möglicherweise einzelne Benutzer sich lediglich als Schüler gerieren, führt nicht zur Unzulässigkeit des Verbreitens der Meinungen in einem "Schülerportal". Eine sichere Identifizierung des einzelnen Nutzers wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erzielen. Es ist ausreichend, wenn die Beklagten durch Gestaltung des Portals, das in erster Linie Schüler anspricht, und die vorstehend genannten, zwischen den Parteien unstreitigen Zugangskriterien gewährleisten, dass die Bewertungen jedenfalls überwiegend von betroffenen Schülern in das Portal eingestellt werden und die Bewertungen im Wesentlichen von den interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertung nicht. Dies gilt auch für die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten". Diese Bewertungsmöglichkeiten knüpfen zwar an ein Auftreten innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der bewertete Lehrer wird jedoch auch in seiner allgemeinen Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. Dies hat auch das Landgericht - entgegen der Behauptung der Klägerin in der Berufungsschrift – herausgestellt (Seite 14 des Urteils). Werden nicht nur ein berufliches Wirken, sondern auch private Attribute, die im Rahmen dieses beruflichen Wirkens eine Rolle spielen, herangezogen, ist zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Duldung der Äußerung besteht (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). Gemessen an diesen Maßstäben begegnen diejenigen Bewertungen der Klägerin, die – jedenfalls auch – auf die Bewertung ihrer allgemeinen Persönlichkeit abzielen, ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob auch die Bewertung der Klägerin unter dem Kriterium "sexy", dem auf der Homepage www. T. de als Negativkriterium "hässlich" gegenüber gestellt wird, zulässig wäre. Dieses Bewertungskriterium ist inzwischen von den Beklagten aus dem Bewertungsmodul entfernt worden und von den jetzigen Anträgen der Klägerin ausdrücklich nicht erfasst. Alle noch genannten Kriterien sind auch im Zusammenhang mit der namentlichen Nennung der Klägerin weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund steht nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch Begriffe wie "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, eine Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreiten und eine Prangerwirkung, hinter der die Meinungsfreiheit zurückzutreten hätte, von ihnen nicht auszugehen vermag. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. Dass im Medium des Internets User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Nach § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz hat ein Diensteanbieter dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2007, VI ZR 101/06, AfP 2007, 350). Darüber hinaus erfolgen Evaluationen im Hochschul- oder Schulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten oder Schüler, wodurch auch einer Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung getragen werden kann. Es ist aufgrund des Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler nahe liegend, dass letztere bei Veröffentlichung ihres Klarnamens aus Furcht vor negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung verzichten würden. Im Interesse der Freiheit des durchaus wünschenswerten breiteren Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit muss das Interesse zu erfahren, von wem genau die Meinung aus einem begrenzten Personenkreis geäußert wird, zurücktreten, solange dem Betroffenen die Möglichkeit zur Seite steht, gegen den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen vorzugehen.
Eine Unzulässigkeit der Meinungskundgabe ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im Forum der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich Dritte oder auch Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen einloggen, um eine Bewertung zu manipulieren. Auch dies kann von einem Betreiber eines Meinungsforums nicht ausgeschlossen werden, da die tatsächliche Identität der Personen, die Beiträge in dieses Forum einstellen, nicht überprüfbar ist. Andererseits ist gerade dies auch für die Teilnehmer eines Meinungsforums wie dem Forum T.de erkennbar. Ferner wird auf der Bewertungsseite des Schülerportals T.de die Zahl der Bewertenden exakt genannt, so dass sich der Leser auch insoweit ein Bild machen kann. Bewertungen werden erst ab einer bestimmten Zahl in die Seite eingestellt und Bewertungen, die vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein Korrektiv möglicher Manipulationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen und sich mit Rückmeldungen an die Beklagten wenden, sofern sie durch eine größere Zahl unbekannter Bewertender, die offensichtlich nicht zu ihrem Jahrgang oder zu ihrer Stufe gehören, eine Manipulation vermuten. Hierfür ist auf der Lehrerseite eine Schaltfläche " Hier stimmt was nicht" vorgesehen, welche jeder Nutzer anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung aufmerksam machen kann.
b)
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m.
Art. 1 Abs. 1 GG. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch
davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht
getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen
Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches
Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass
ein Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden
sei, wird jedoch von der Klägerin nicht behauptet. Eine Wiederholungsgefahr ist
daher für ein falsches Zitat nicht gegeben. Eine Erstbegehungsgefahr ergibt
sich auch nicht unter dem von der Klägerin genannten Gesichtspunkt, dass die
einzustellenden Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder
Kursverband getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer
werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten
gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem
Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der
Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in
seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser Äußerungen
erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von Lehrern in
Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem großen
Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist. Auch insoweit
erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen Angaben der Beklagten eine
Löschung der Zitate, wenn in einem Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung
erfolgt ist.
c)
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Zunamens, der
Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer verstößt auch
nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das in Art. 2 Abs. 1
GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht
umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner
persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW
1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat
keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, denn
er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In
dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen
Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen
allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen
Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und
-gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne
grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen
rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG
NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533, BGH VersR 2007, 511, 512). Der Name
der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer
sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer Schule bereits ins
Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus einer allgemein
zugänglichen Quelle zu entnehmen und im Schülerportal www. T. de unstreitig
korrekt wiedergegeben worden. Zudem handelt es sich um keine
"sensiblen" Informationen. Werden jedoch personenbezogene Daten wie
der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben,
liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine
unangemessene Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Auch ohne diese
Einwilligung kann sich ein Beamter der Nennung seines Namens und der
Dienstbezeichnung und seines Dienstortes in der Regel nicht widersetzen, denn es
werden keine schützenswerten sensiblen Daten preisgegeben (BVerwG, Beschl. vom
12.03.2008 – 2 B 131.07). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht
unter Heranziehung des Umstandes, dass zusätzlich zur Nennung der
personenbezogenen Daten der Klägerin eine Bewertung im Schülerportal www. T.
de erfolgt. Bei den Bewertungskriterien handelt es sich – wie bereits
ausgeführt – nicht um Tatsachen, sondern um reine Wertungen, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, weil weder von der Form noch vom
Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur
Schmähkritik überschreitet. Die Meinungskundgabe wäre ohne die
Individualisierung des jeweiligen Lehrers nicht möglich.
d)
Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 BDSG. Zwar
handelt es sich bei den veröffentlichten Daten der Klägerin um Daten i. S. d.
§ 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gem. § 4 Abs. 1 BDSG
zugestimmt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verbreitung und
Nutzung personenbezogener Daten jedoch unabhängig von einer Einwilligung des
Betroffenen zulässig, wenn diese durch das BDSG oder eine andere Vorschrift
erlaubt ist. Als solche Rechtsvorschrift greift vorliegend § 28 Abs. 1 Nr. 3
BDSG ein, die eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG darstellt
(vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 Rdn. 14). Danach ist die
Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes
aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, dass ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung
überwiegt. Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein
geschäftliches Interesse, nämlich das durch Werbung u. ä. wirtschaftliche
Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie Daten der Klägerin, die
der sich im Internet befindenden Homepage ihres Gymnasiums, einer allgemein
zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG, entnommen sind. Ein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder
der Nutzung besteht nicht. Hier ist - auch unter Berücksichtigung der
Bewertungen der Klägerin, die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene
Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen mögen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb,
Datenschutzrecht, 2007, § 3 Rdn. 31) - eine Interessenabwägung vorzunehmen. So
ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen den Interessen der die
Daten nutzenden Stelle gegenüberzustellen (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rdn.
36). Da die Beklagten die personenbezogenen Daten zum Betrieb eines
Meinungsforums für Schüler verwenden, führt dies zu einer erneuten Abwägung
zwischen dem allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht
auf Meinungsfreiheit. Bei § 28 BDSG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz
i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar findet das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden, sie sind ihrerseits aus der
Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des Grundrechts auszulegen und in ihrer
das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfG NJW
1976, 1680, 1681). Die Abwägung fällt gleichlaufend zu den vorstehend unter 2
a-c) genannten Gründen aus, nach denen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1
GG der Vorrang zu geben ist.
Diesem Ergebnis steht auch die "Lindquist"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 – Rs C 101/101, abgedruckt in AfP 2004, 248ff., nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46 EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46 als solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise auszulegen (EuGH, AfP, 2004, 248, 252).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens: 63.000,00 €.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Streitswerts wird auf Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 12.11.07, Bl. 168 d.A., verwiesen.
(Unterschriften)
Platzhalter12 - Unten
|
P12 |
Ende Website - Anwaltskanzlei Peters | Rabeneick | Treseler






