03.07.2008 - AG Hannover, Az.: 506 C 235/08
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03.07.2008 - AG Hannover, Az.: 506 C 235/08 - "Ich bin von der Originalität überzeugt" ist bei Plagiaten bei ebay keine Beschaffenheitsvereinbarung
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AMTSGERICHT HANNOVER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
506 C 235/08
3. Juli 2008
In dem Rechtsstreit
...
Klägerin
gegen
...
Beklagte
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 506 auf die mündliche Verhandlung vom
12.06.2008
durch die Richterin ...
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 04.09.2007 über die Internetplatttorm
Ebay per Sofortkauf eine lediglich einmal bei einem Fotoshooting getragene
Handtasche zu einem Kaufpreis von 315 € zzgl. Versandkosten. In dem Angebot
der Beklagten wurde die Tasche „Fendi Spy Bagg" eingehend beschrieben.
Abschließend stellte die Beklagte dort fest: „Ich bin von der Originalität
überzeugt". Der Neupreis für eine solche Tasche von der Firma Fendi
beträgt mindestens 1.470 €.
Die Klägerin behauptet, die Ihr auf den Vertragsschluss hin übersandte Tasche
sei ein Plagiat. Auf Nachfrage habe die Firma Fendi ihr mitgeteilt, dass die
angegebene ID-Nummer dort nicht bekannt sei, weshalb es sich um eine Fälschung
handeln müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb die
Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine
Originaltasche der Firma Fendi zu. Durch den Hinweis der Beklagten, von der
Originalität überzeugt zu sein, habe diese einen Vertrauenstatbestand
geschaffen, zumal die Beklagte, was insoweit unstreitig ist, bereits mehrfach
Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft habe. Da die Beklagte ihrer
Aufforderung, ihr entweder eine Originaltasche zu übersenden oder die Differenz
zwischen Kaufpreis und Neupreis einer Originaltasche zu erstatten, nicht
nachgekommen ist, habe sie ferner einen Anspruch auf Erstattung der ihr
entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.155 € nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere 155,30 € als
Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen
Tasche um die von ihr übersandte Tasche handelt. Sie habe den Kaufvertrag durch
Lieferung der geschuldeten Tasche erfüllt. Hilfsweise ist die Beklagte der
Auffassung, sie habe keine Originaltasche der Firma Wendi geschuldet. Durch den
Hinweis: „Ich bin von der Originalität überzeugt!" habe sie, da ihr die
ursprüngliche Herkunft der Tasche unbekannt gewesen sei, ihre Aussage zu deren
Originalität eingeschränkt. Dass die Beklagte sich hinsichtlich der
Originalität der Tasche nicht ganz sicher war, sei zudem an dem geringen
Kaufpreis erkennbar. Schon aufgrund des geringen Kaufpreises habe bei der
Klägerin nie die Vorstellung einer garantierten Originalität entstehen
können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus gem. §§ 433, 437 Nr.
3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nunmehr
streitgegenständlichen Tasche um die Tasche handelt, die die Beklagte der
Klägerin zur Erfüllung des Kaufvertrages zugeschickt hat und ob es sich bei
der nunmehr streitgegenständlichen Tasche tatsächlich um ein Plagiat handelt.
Denn die Beklagte hätte die kauf vertraglich geschuldete Leistung auch durch
Übersendung der streitgegenständlichen Tasche erbracht, da diese weder einen
Mangel aufweist noch der Tasche eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots der
Beklagten bei der Internetplattform Ebay zustande gekommen. Die Beklagte
schuldete dementsprechend zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg"
durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, hat sie
jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei
der Tasche um ein Original handelt. Im Gegenteil hat sie durch diesen Satz erst
Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der
Firma Fendi handelt. Ohne einen solchen Zusatz darf ein potentieller Kunde davon
ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch
tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weist der Verkäufer
jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führt dies dazu
dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein
Plagiat zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, darauf
hingewiesen wird, dass die Tasche aus einem Fotoshooting stammt (und demnach
gerade nicht in einem Fachgeschäft erworben wurde) und zudem ein Preis verlangt
wird, der den Käufer angesichts des Neupreises einer Originaltasche zumindest
aufmerksam werden lassen muss. Denn auch wenn die Internetplattform Ebay die
Möglichkeit bietet, Waren weit unter dem Ladenpreis zu erstehen, unterliegen
die dort getätigten Geschäfte doch den allgemeinen wirtschaftlichen
Grundsätzen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Gegenstände dort
grundlos weit unter dem erzielbaren Marktwert angeboten werden.
Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen der Klägerin auch die
beanspruchten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708, 711 Nr. 11 ZPO.
(Unterschrift)
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