03.04.2008 - OLG Hamburg, Az: 3 W 64/07
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03.04.2008 - OLG Hamburg, Az: 3 W 64/07 - Impressum nach neuem TMG, insbesondere das Merkmal "gegen Entgelt angebotene Telemedien"
Leitsätze und Landeswappen
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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
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gegen
...
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 3.
April 2007 durch … :
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts
Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von
€ 2.000.-.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus
§§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG zu.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin - unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel - zu verbieten, sich im Internet zu präsentieren,
ohne die nach § 6 TDG, jetzt § 5 TMG, vorgeschriebene vollständige
Anbieterkennzeichnung, hier HRB Nr. und Ausweisung der zuständigen
Aufsichtsbehörde, anzubringen.
Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass das am 15. Februar 2007
abrufbare Impressum der Antragsgegnerin (Anlage A 1) gegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3
und 4 TMG verstoßen hat. Seit dem 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG)
in Kraft. Nunmehr sind die bisher in § 6 TDG aufgeführten Impressumspflichten
in § 5 Abs. 1 TMG geregelt.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen
geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das
Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre.
Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG
jedoch nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste.
Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem
Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von
Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der
Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen
Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren,
unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S. 15, 20 und
BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend auszulegen, dass
sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des § 5 TMG
unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1 TMG,
wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter … unabhängig davon gelten,
ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
bb) Gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO bedarf die von der Antragsgegnerin
ausgeübte Tätigkeit - Vermittlung und Nachweis von Immobilien - der
behördlichen Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige
Behörde, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das
betreffende Gewerbe besitzt. Die Benennung dieser Behörde ermöglicht es dem
Verbraucher, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für
die von ihm angebotenen Leistungen erhalten, und ob er sich nachträglich als
unzuverlässig erwiesen hat. Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis
zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.
3 TMG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige
Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob
ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung
erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen
Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist.
Mithin hätte im Impressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die für die
Antragsgegnerin zuständige Behörde, d.h. das Verbraucherschutzamt des
Bezirksamtes Altona, angegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist,
liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Mit dem Landgericht ist
davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt
auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.
cc) Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle
des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch
die Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit
gestärkt hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen
Beeinträchtigung nach § 3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder
Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht berücksichtigt werden soll, auch wenn die
Verletzung eines den Verbraucher schützenden Gesetzes vorliegt.
Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbliche Relevanz des Verstoßes. Diese ist
zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter gezielt in die Anonymität des
Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu
entziehen.
Diese Situation ist indessen nicht bereits deshalb gegeben, weil der Anbieter
die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlässt. Durch die ansonsten
nahezu vollständigen Impressumsangaben (Anlage A 1) besteht für die Nutzer des
Teledienstes der Antragsgegnerin ohne weiteres die Möglichkeit, sich über
ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei Verstößen gegen
Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es ist nicht
glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder Mitbewerber
durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten werden, sich
bei Verstößen gegen Berufspflichten über die Antragsgegnerin zu beschweren.
Weiter ist nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur unerheblicher Weise
ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern
herbeigeführt werden.
Mithin ist der hinsichtlich der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet.
b) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, das Handelsregister…, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
aa) Der Antragsteller macht mit dem gestellten Unterlassungsantrag ausdrücklich
nur die Angabe der Handelsregisternummer, nicht jedoch die Angabe des
zuständigen Handelsregisters geltend. Der Wortlaut und die Begründung des
Verfügungsantrages sowie die Beschwerdebegründung sind insoweit unzweideutig,
so dass für eine erweiternde Auslegung des Unterlassungsantrages kein Raum
bleibt.
bb) Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verpflichtet ist, ihre Handelsregisternummer anzugeben.
Mit dem Antragsteller ist davon weiter auszugehen, dass die Vorschrift des § 5
Abs. 1 TMG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Somit liegt auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG
vor.
cc) Auch im Hinblick auf die fehlende Angabe der Handelsregisternummer ist
jedoch die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten worden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, und auch nicht erkennbar, dass
Verbraucher oder Mitbewerber der Antragsgegnerin gerade durch die fehlende
Angabe der Handelsregisternummer wettbewerbliche Nachteile erleiden müssten.
Maßgeblich für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die
Antragsgegnerin wäre vielmehr die Angabe des zuständigen Handelsregisters.
Einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch hat der Antragsteller jedoch nicht
geltend gemacht.
Mithin ist der hinsichtlich der Angabe der Handelsregisternummer geltend
gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls unbegründet.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
(Unterschriften)
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