03.04.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 73/07
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03.04.2007 - KG Berlin, Az: 5 W 73/07 - Die Formulierung "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach Zahlungseingang" ist wettbewerbswidrig
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KAMMERGERICHT
Beschluss
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Antragstellerin
und Beschwerdeführerin,
g e g e n
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am
Kammergericht Haase und den Richtern am Kammergericht Dr. Lehmbruck und Dr. Pahl
am 03. April 2007
b e s c h l o s s e n :
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 - 16 O 1008/06 -
teilweise abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, weiterhin untersagt, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs über die Online-Plattform des Internethauses
eBay im Zusammenhang mit dem Angebot von Hochzeitsartikeln an Letztverbraucher
zum Kauf wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen:
„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 - 2 Tage nach
Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage - 10 Tagen nach
Zahlungseingang" im Zusammenhang mit folgenden Angaben: „Bitte beachten
sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen
dauern kann. Bei H ca. 4 - 6 Tage."
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen:
I. Instanz:
die Antragstellerin 1/10,
die Antragsgegnerin 9/10,
II. Instanz:
die Antragstellerin 4/5,
die Antragsgegnerin 1/5.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.000,00 EUR.
Gründe:
A.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde
der Antragstellerin ist teilweise begründet.
I.
Hinsichtlich der Klausel zu Lieferfristen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin (wie oben in der Beschlussformel
genannt) folgt der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin - im zugesprochenen
Umfang - aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §
308 Nr. 1, 2. Alternative BGB.
1.
Mit der sofortigen Beschwerde wird insoweit allein noch geltend gemacht, aus den
Formulierungen „in der Regel ..." und „... Lieferzeiten der Post meist
bis zu 10 Tagen dauern kann" folge eine Unwirksamkeit der Klausel. Dies
beschränkt den Streitgegenstand und damit die Befugnis des Senats zur Prüfung
der beanstandeten AGB-Regelung.
2.
Der Verfügungsantrag ist hinsichtlich der Wendung „in der Regel ..."
begründet. Denn insoweit ist die von der Antragsgegnerin bestimmte Lieferfrist
nicht hinreichend bestimmt, § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB.
a.
Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in
der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen
Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH, NJW 1985, 855, juris Rdn.
14; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 308 Rdn. 8). Nicht hinreichend
bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder
weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB
verhindern (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2006, § 308 Nr. 1 Rdn. 17).
b.
Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 -
2 Tage nach Zahlungseingang", gibt der Kunden nicht nur sein
Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles. Ihm könnte zudem
vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen" auch einer späteren Übergabe
zugestimmt zu haben. Die Antragsgegnerin vermeidet gerade eine Festlegung der
Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Fälle und sie will sich
offensichtlich in besonderen Fällen eine spätere Übergabe vorbehalten. Ein
Ende des vereinbarten Lieferzeitraums ist dann aber für den Kunden nicht zu
erkennen, zumal er nicht absehen kann, wann ein „Regelfall" und wann ein
„Ausnahmefall" vorliegt.
c.
Dem steht auch nicht entgegen, dass Leistungszeitangaben im Rahmen
kalendermäßiger Begriffe nach verbreiteter Auffassung nur ungefähr angegeben
werden müssen, etwa „ca. 4 Wochen" zulässig sein soll (Staudinger/
Coester-Waltjen, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
Es ist schon fraglich, weshalb die Unschärfe von „ca."-Angaben
überhaupt toleriert werden soll. Selbst wenn der Kunde die Größenordnung
insgesamt noch annähernd ermitteln könnte, so verblieben doch immer
Unklarheiten für eine taggenaue Bestimmung des Endes der Lieferzeit. Ist eine
(annähernd) taggenaue Fristberechnung möglich, dann besteht schon für den
Klauselverwender kein hinreichender Grund, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die Lieferzeit mit einer „ca."-Angabe zu relativieren.
Vorliegend kann dies aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man eine „ca."-Angabe
als der Größenordnung nach hinreichend bestimmbar ansähe, gilt dies für eine
Angabe „in der Regel" - wie vorliegend - gerade nicht, weil für den
Ausnahmefall - wie erörtert - jeder Anhaltspunkt für ein Fristende fehlt.
d.
§ 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthält - jedenfalls soweit er nicht hinreichend
bestimmte Fristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt - eine
Regelung, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln.
aa)
Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann es sich um
Vorschriften zum Schutz der Verbraucher handeln, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
UWG zu den vom UWG geschützten Marktteilnehmern gehören.
bb)
§ 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist (hinsichtlich der hinreichenden Bekanntheit der
Fristen) auch dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln (vgl. allgemein zu
AGB-Regelungen: Senat, KGR 2005, 284, juris Rdn. 11; zustimmend wohl Köhler in:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.56,
11.17, § 1 UKlaG Rdn. 14).
(1)
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob Regelungen schon dann eine auf die
Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben, wenn sie „als
Verbraucherschutzvorschrift" zu qualifizieren sind (vgl. BGH, GRUR 2007,
159, Tz./-Anbieterkennzeichnung im Internet; dahingehend Senat, a. a. O.;
ablehnend in dieser Allgemeinheit: OLG Hamburg, OLGR 2007, 149, juris Rdn. 23).
Immerhin sollen Verbraucherschutzvorschriften die Privatperson bei der
Markteilnahme typisierend schützen, so dass sie in der Regel einen
Marktverhaltensbezug haben können.
(2)
Richtig ist, dass der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG (grundsätzlich)
nicht eröffnet ist, wenn die Verbotsnorm nur den Schutz von
Individualinteressen eines anderen Wettbewerbsteilnehmers bezweckt
(einschränkungslos OLG Hamburg a. a. O.).
Dies kommt zum einen für alle zivilrechtlichen Normen in Betracht, die - wie
etwa §§ 138, 242 BGB - darauf gerichtet sind, das individuelle
Rechtsverhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln (OLG Hamburg,
a. a. O.). Die Regelung in § 308 Nr. 1 BGB bezieht sich aber (wie § 308 BGB
insgesamt) gerade nicht auf einen individual vertraglich ausgehandelten Inhalt,
sondern erfasst übergreifend Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind (§ 305 Abs. 1 BGB). Damit soll eben nicht nur ein
individualvertraglicher Schutz gewährleistet werden, sondern auch ein
weitergehender, typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite.
Auch der Hinweis auf den individualschützenden Charakter von Marken- und
Urheberrechten (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.) führt deshalb nicht weiter. Denn
die Verfolgung von Verletzungen dieser Rechtsgüter soll - nach ihrem
Schutzzweck - gerade dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben (BGH, GRUR
1999, 325, 326 - elektronische Pressearchive; Köhler, a. a.O., § 4 UWG Rdn.
11.40); dann kann schon deshalb über § 4 Nr. 11 UWG eine allgemeine
Klagebefugnis aller Mitbewerber nicht eingeräumt werden. Dass aber auch § 308
Nr. 1 BGB nur dem jeweils verletzten Verbraucher die Verfolgung eines
Rechtsverstosses einräumen wollte, ist fernliegend.
(3)
Die Verbandsklagebefugnis nach § 1 UKlaG für die Verfolgung von unwirksamen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht abschließend (Senat, a. a. O., m.
w. N.; OLG Jena OLGR 2006, 497, juris Rdn. 27; a. A. OLG Hamburg, a. a. O.,
juris Rdn. 25). Es ist nicht ersichtlich, warum gerade bei unwirksamen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das wirksamste Instrument ihrer Verfolgung
- die Unterlassungsklage des Mitbewerbers - verzichtet werden sollte (vgl. auch
zur Verfolgung von Verstössen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nach
§ 23 AGG, §§ 1, 2 UKlaG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG: BT-Drucks 16/1780 vom
08.06.2006; Köhler, a. a. O., § 4 UWG Rdn. 11.17 a). Die neben dem UKlaG auch
nach dem UWG gegebene Klagebefugnis der Verbände ist nicht überflüssig, weil
sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anspruchsverfolgung nach beiden
gesetzlichen Regelungen erheblich unterscheiden können (etwa bei der
Verjährung, einer Gewinnabschöpfung, der Rechtskraft einer Entscheidung auch
zugunsten von Verbrauchern usw.).
(4)
Eine Differenzierung dahin, wann sich die beanstandete AGB-Regelung auswirkt (so
OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdn. 26: § 4 Nr. 11 UWG soll nur in Betracht
kommen, wenn die Kundenakquise zu Lasten der Marktteilnehmer gefördert werde,
nicht aber, wenn die AGB-Regelung sich erst bei der Vertragsabwicklung zu Lasten
der Verbraucher auswirke), erscheint wenig sachgerecht. Auch das OLG Hamburg
will über § 4 Nr. 11 UWG etwa unzulässige Beschränkungen von
Widerrufsrechten in Allgemeine Geschäftsbedingungen erfassen (OLG Hamburg, a.
a. O., juris Rdn. 26), obwohl sich diese AGB-Regelungen ebenfalls erst nach dem
Vertragsabschluss zu Lasten der Verbraucher auswirken. Denn die Einschränkung
des Widerrufsrechts ist für den Vertragsabschluss jedenfalls nicht förderlich.
Ob eine Norm eine (bloße) Informationspflicht (ein Verhaltensgebot)
aufstellt oder (sogar) zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolgen ausspricht, ist für
die Bestimmung
des Anwendungsbereichs des § 4 Nr. 11 UWG wenig aussagekräftig.
Jedenfalls enthält schon die BGB-InfoV eine Vielzahl von Informationspflichten
bei Verbraucherverträgen, die der Unternehmer vor Vertragsschluss zu erfüllen
hat und die häufig zugleich Gegenstand einer Regelung in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind. So sind etwa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV „Einzelheiten
hinsichtlich ... der Lieferung" mitzuteilen. Zwar verbleibt dem Unternehmer
bei der Regelung dieser Angelegenheiten in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht selten ein gewisser Gestaltungsspielraum zu seinen
Gunsten (anders etwa bei Widerrufsbelehrungen nach § 312 f. BGB). Führt aber
eine Überschreitung der insbesondere nach §§ 307 ff. BGB gesetzten Grenzen
zur Unwirksamkeit der AGB -Regelung,
dann liegt die Annahme nahe, auch die entsprechende Information nach § 1
BGB-InfoV sei unzureichend. Der Information über eine unwirksame Regelung kann
der Verbraucher ebensowenig entnehmen, in wie weit er sich mit Vertragsschluss
wirksam bindet.
(5)
Letztlich kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, inwieweit Regelungen des
BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Allgemeinen einen hinreichenden
Marktverhaltensbezug haben. Denn jedenfalls vorliegend geht es um die
Transparenz einer AGB-Klausel. Verschleierungen wirken sich aber grundsätzlich
schon bei Vertragsabschluss zu Lasten des Verbrauchers aus, weil er die
mögliche Tragweite der Rechtseinschränkungen nicht ohne weiteres erkennen
kann. Die vorliegende Klausel suggeriert eine Lieferung innerhalb weniger Tage.
Tatsächlich will sich die Antragsgegnerin aber - wenn auch nur in
Ausnahmefällen - die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offen halten.
Hätte der Verbraucher diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter
Umständen gänzlich von einem Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin
abgesehen. Damit ist er - jedenfalls vorliegend - an einer informierten und
rationalen Entscheidung über die Angebote der Wettbewerber gehindert worden
(vgl. hierzu Köhler, a. a. O., § 1 UWG Rdn. 14 ff.). § 1 Abs. 1 Nr. 9
BGB-InfoV sieht insoweit auch - wie erörtert - eine vorvertragliche
Informationspflicht des Unternehmers vor.
e.
Der Unterlassungsantrag bezüglich der Wendung „in der Regel ..." ist
aber nur begründet, soweit sich das Verbot auf Geschäfte der Antragsgegnerin
mit Hochzeitsartikeln bezieht. Nur insoweit stehen die Parteien miteinander im
Wettbewerb (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und nur insoweit ist auch eine
Begehungsgefahr gegeben.
3.
Der Unterlassungsantrag greift auch nicht durch, soweit die Antragstellerin
beanstandet, mit dem Hinweis auf Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen verschaffe
sich die Antragsgegnerin „ein Zeitfenster für das Vorbereiten der Ware für
den Versand".
Selbst wenn die regelmäßige Postlaufzeit nur 1 - 2 Werktage dauern sollte, so
bezieht sich die streitige AGB-Regelung doch schon nicht auf Werktage, sondern
ganz allgemein auf alle Wochentage, also auch das Wochenende und Feiertage.
Darüber hinaus kann bei Lieferfristen von 10 Tagen (oder etwa 12 Tagen unter
Hinzurechnung von 1 - 2 Tagen bis zur Übergabe an die Post) noch nicht von
einer „unangemessen langen" Lieferzeit im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB
ausgegangen werden. Denn der Klauselverwender (das Versandunternehmen) darf bei
der Bemessung der Lieferzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur
einen tatsächlichen Regelzeitraum von Postauslieferungen zugrunde legen,
sondern es kann angemessen
Risiken einer ausnahmsweise verlängerten Postlaufzeit einbeziehen. So wird
selbst für die Frist zur Annahme eines Vertragsangebotes bei Alltagsgeschäften
ein Zeitraum von 14 Tagen noch nicht als unangemessen lange erachtet (OLG
Naumburg, MDR 1998, 854; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 308 Rdn. 4).
II.
Ebenso wenig besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Klausel zur
Rechnungsausstellung, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
i.V.m. §§ 14, 14a UStG.
1.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Rechnungsausstellungsvorschriften der
§§ 14, 14 a UStG den Zweck haben, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG.
a.
Steuervorschriften, die die Erhebung von Steuern gebieten und sichern sollen,
haben grundsätzlich keine auch nur sekundäre, auf die Lauterkeit des
Marktverhaltens bezogene Schutzfunktion (OLG München, GRUR 2004, 169, juris Rdn.
30; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4 Rdn. 11.39;
Link in: Ullmann, juris PK-UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 79). Ein Unternehmer, der
Steuern hinterzieht und sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen
ehrlichen Mitbewerbern verschafft, handelt daher nicht zugleich unlauter
(Köhler, a.a.O.).
b.
§§ 14, 14 a UStG schreiben aus Kontroll-, Beweis- und Sicherungszwecken eine
Rechnungsausstellung in bestimmten Fällen vor. Dienen diese Vorschriften damit
nur im Vorfeld der Abwehr einer Steuerhinterziehung oder der Abwehr von
unberechtigt geltend gemachten Steuererstattungsansprüchen, dann fehlt es -
ebenso wie der Steuerhinterziehung selbst - an einem Lauterkeitsbezug im Sinne
des UWG.
c.
Aus § 14 Abs. 1 UStG kann sich auch - als ausdrückliche Normierung einer aus
Treu und Glauben folgenden vertraglichen Nebenpflicht - ein vertraglicher
Anspruch auf eine Rechnungsausstellung ergeben (BGH, NJW-RR 2002, 141, juris Rdn.
7; NJW 1988, 2042, juris Rdn. 9). Dies setzt aber voraus, dass die Rechnung
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zur Durchsetzung eines - berechtigten -
Vorsteuererstattungsanspruchs notwendig ist (BGH, NJW-RR 2002, 141, juris Rdn.
7). Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Antragsgegnerin als
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt,
mithin auch ein Vorsteuerabzug ihrer Kunden nicht in Betracht kommt (vgl. BGH,
NJW 1988, 2042, juris Rdn. 12).
d.
Ebenso fehlt ein hinreichender Lauterkeitsbezug unter Berücksichtigung des
Kauselverbotes gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn dieses
Klauselverbot greift vorliegend nicht ein. Wesentliche Grundgedanken der
Rechnungsausstellungsvorschriften der § 14, 14 a UStG zu gunsten eines Käufers
werden nicht verletzt, wenn - wie hier - eine Vorsteuererstattung nicht in
Betracht kommt. Auch weitergehende Rechnungsausstellungsansprüche nach Treu und
Glauben aus einer nebenvertraglichen Pflicht werden vorliegend nicht wesentlich
beeinträchtigt. Zur Berechnung des Zahlungsbetrages ist die Rechnung vorliegend
nicht notwendig, da hier Vorkasse vereinbart ist und die Antragstellerin auch
nicht vorgetragen hat, Kaufpreise und Nebenkosten seien nicht hinreichend
erkennbar. Soweit ein Kunde die Rechnung für eigene Abrechnungszwecke (etwa
gegenüber Dritten) verwenden will, werden ebenfalls keine wesentlichen Rechte
beeinträchtigt. Denn den Auftragsumfang und die Zahlung kann er auch
anderweitig belegen (Ausdruck des Angebots der Antragsgegnerin,
Bankkontounterlagen) und diese Belege sollte er - zudem bei Vorkasse - auch im
eigenen Interesse sichergestellt haben.
2.
Darüber hinaus bedeutet die Klausel „eine Rechnung liegt meist der Lieferung
bei" auch keinen Ausschluss eines Rechnungsausstellungsanspruchs des
Kunden. Die Klausel besagt nur etwas zu Weg und Zeitpunkt einer
Rechnungszusendung, und sie lässt offen, in Ausnahmefällen die Rechnung auch
gesondert per Post oder auf Nachfrage gesondert zu übersenden.
B.
Die Nebenentscheidung zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 92
Abs. 1, § 3 ZPO.
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