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Beratung Abmahnung !
Stand: 02.05.2012 
*Ansprechpartner Rechtsanwalt Stefan Rabeneick

News:
Neue Gegner: Diese Abmahnungen UWG weisen besondere Auffälligkeiten auf. Wir beraten Sie sofort !
- Thomas Russer, Jahnstr. 86, 73037 Göppingen, vertr. d. RÄe Spiske pp., 73079 Süßen (2. Abmahnung).

Gegnerliste (Auszug):


26 Abmahner UWG; davon 18 Abmahner UWG * erfolgreich abgewehrt | *Quote 69,23 %
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Wir sind fokussiert auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (UWG)  | Nr. 84: Günter Schmidt e. K., Am Dornbusch 29, 36119 Neuhof, vertr. d.  Rechtsanwalt Michael Balser, Emil-Nolde-Allee 17, 36041 Fulda > erfolgreich abgewehrt | im Zuge dieser Sache konnten wir für unseren Mandanten ggü. dem Abmahner auch erfolgreich eine Vertragsstrafe i. H. v. 2.000,00 € geltend machen, die bereits ausbezahlt wurde (Sachinformation)

46 Abmahner Filesharing; davon 46 Abmahner Filesharing * keine Zahlung | *Quote 100 % 
Abmahnung Filesharing erhalten ? In 46 Filesharing-Sachen wurde bis dato. keine Zahlung Anwaltsgebühr und/oder Schadensersatz (Lizenzgebühr) geleistet (Sachinformation)


*von der Quote ist "nicht" auf die Qualität und/oder Qualifikation anwaltlicher Tätigkeit zu schließen 
*Gegnerliste komplett

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02.10.2008 - AG München, Az. 154 C 22954/08

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P11

02.10.2008 - AG München, Az. 154 C 22954/08 - Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung bei Ehrverletzungen

Leitsätze und Landeswappen


Anmerkung:

Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO ist eine Streitschlichtung allerdings nicht verbindlich, wenn die Parteien nicht im selben Bundesland wohnen oder dort ihren Sitz oder bzw. eine Niederlassung haben. Durch Landesrecht - beispielsweise in Bayern und NRW - wurde dieser Ausschluss nach § 15 a Abs. 5 EGZPO weiter auf Landgerichtsbezirke beschränkt (siehe § 11 GüSchlG NRW oder Art. 2 BaySchlG).

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Im Namen des Volkes
URTEIL

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.10.2008
am 2.10.2008 folgendes

Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen.Am 13.06.2008 machte der Klägervertreter die Klage vor dem Landgericht München I anhängig und begehrte die gesamtschuldnerische Verurteilung der beiden Beklagten, dass diese es zu unterlassen haben wörtlich, schriftlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) genötigt oder sogar tätig angegriffen hätte. Die den Beklagten am 25./26.06.2008 durch das Landgericht zugestellte Klage stützt sich auf Äußerungen, die gegenüber der Klägerin in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.04.2008 getätigt wurden.

Mit Beschluss vom 21.08.2008 erklärte sich das Landgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München. Ein Schlichtungsverfahren nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz wurde nicht durchgeführt.

Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eine Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anhängigen Strafverfahrens.

Die Klägerin beantragt in der Sache zuletzt
1. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden jeweils bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000 € oder für den Fall der Nichtbeibringung ersatzweise Ordnungshaft, dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich, schriftlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) genötigt und
sogar tätig angegriffen hätte.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 837, 52 € nichtanrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung, das das gem. § 15a Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 EGZPO i.V.m. Art. 1 Ziffer 3 des Bay. Schlichtungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage nicht durchgeführt wurde.

1. Vorliegend begehrt die Klägerin Unterlassung ehrverletzender Behauptungen, beruhend auf Äußerungen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.4.2008. Sie macht Ansprüche wegen der Verletzung ihrer persönlichen Ehre (§ 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 BGB), die nicht in Rundfunk oder Presse begangen worden ist, geltend. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 2005, S. 437). Hierauf wies das Gericht mehrmals hin (§ 139 Abs. 3 ZPO). Unabhängig davon wurde auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein [Schlichtungsverfahren] durchgeführt.

2. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird auch nicht entbehrlich, wenn die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben wird. Art. 1 des Bay. Schlichtungsgesetz bestimmt, dass in den dort genannten Fällen vor den Amtsgerichten eine Klage erst erhoben werden kann, wenn die Parteien einen Einigungsversuch unternommen haben. Nach Sinn und Zweck des Bay. Schlichtungsgesetzes und § 15a EGZPO wird ein Schlichtungsverfahren nicht dadurch entbehrlich, dass der Kläger beim sachlich un[zu]ständigen Landgericht Klage erhebt und der Rechtsstreit dann auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht verwiesen wird. Denn andernfalls könnte der Normbefehl des Gesetzgebers, für bestimmte Streitigkeiten zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, S. 437, 438f. zu § 15a EGZPO), stets umgangen werden, in dem immer zunächst Klage beim Landgericht erhoben wird, und dann ggf. nach Hinweis des Landgerichts – sollte sich der Beklagte nicht rügelos (§ 39 ZPO) einlassen – Verweisungsantrag an das Amtsgericht gestellt wird. Der vom Landgericht am 21.8.2008 erlassene Beschluss [ist] bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, entgegen der Rechtsansicht des Klägervertreters, auch nur bzgl. der sachlichen Zuständigkeit, hierzu zählt das obligatorische Schlichtungsverfahren als besondere Prozessvoraussetzung nicht. Die Klage ist infolge des Beschlusses nicht insgesamt zulässig, worauf das Gericht mehrmals hinwies (§ 139 Abs. 3 ZPO). Ob in dieser Konstellation für die Durchführung des Schlich tungsverfahrens auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht oder auf den Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht abzustellen ist (vgl. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO) – und damit ob das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung vor dem Landgericht, aber vor Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht nachgeholt werden kann – muss nicht entschieden werden, da bis zu letzt kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde.

Die rechtsuchende klägerische Partei ist auch nicht rechtlos gestellt, da sie zum einen die Möglichkeit hat, die Klage zurückzunehmen, zum anderen, sollte wie hier Endurteil ergehen, der Streitgegenstand in der Sache nicht verbraucht ist (Prozessurteil). In beiden Fällen ist eine erneute Klageerhebung und Herbeiführung eines Sachurteils, nachdem der Einigungsversuch nachgeholt wurde, möglich (vgl. auch BGH NJW 2005, S. 438, 439).

3. Die vom Kläger begehrte Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens war gem. § 149 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Die Ermittlungen bezüglich des Verdachts einer Straftat hätten auf die Entscheidung keinerlei Einfluss gehabt, schon aus diesem Grund kam tatbestandlich eine Aussetzung gem. § 149 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Denn die Klage würde nie zulässig werden, weil die fehlende Prozessvoraussetzung des Einigungsversuchs nicht nachgeholt werden kann (BGH NJW 2005, S. 437), sodass die Klage, selbst wenn der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung infolge der Aussetzung hinausgeschoben worden wäre, weiterhin unzulässig bleiben würde. Zusätzlich liegt die Aussetzung gem. § 149 ZPO im Ermessen des Gerichts, wobei die Interessen der Prozessbeteiligten und die Notwendigkeit der Prozessökonomie zu beachten sind. Vorliegend wäre eine Aussetzung, nach eben Gesagtem, schon im Hinblick auf die Prozessökonomie sinnfrei. Ebenso wenig kam eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO in Betracht.

4. Die Klage ist auch hinsichtlich der mit Ziffer 2 des Antrags geltend gemachten anwaltlichen Gebühren unzulässig. Der damit geltend gemachte Zahlungsanspruch stützt sich im Ergebnis auf eine Verletzung der persönlichen Ehre der Klägerin.

II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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