02.10.2008 - AG München, Az. 154 C 22954/08
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02.10.2008 - AG München, Az. 154 C 22954/08 - Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung bei Ehrverletzungen
Leitsätze und Landeswappen
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Anmerkung:
Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 EGZPO ist eine Streitschlichtung allerdings nicht
verbindlich, wenn die Parteien nicht im selben Bundesland wohnen oder dort ihren
Sitz oder bzw. eine Niederlassung haben. Durch Landesrecht - beispielsweise in
Bayern und NRW - wurde dieser Ausschluss nach § 15 a Abs. 5 EGZPO weiter auf
Landgerichtsbezirke beschränkt (siehe § 11 GüSchlG NRW oder Art. 2 BaySchlG).
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Im Namen des Volkes
URTEIL
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.10.2008
am 2.10.2008 folgendes
Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in
Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite
vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender
Äußerungen.Am 13.06.2008 machte der Klägervertreter die Klage vor dem
Landgericht München I anhängig und begehrte die gesamtschuldnerische
Verurteilung der beiden Beklagten, dass diese es zu unterlassen haben wörtlich,
schriftlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten,
dass die Klägerin die Beklagte zu 1) genötigt oder sogar tätig angegriffen
hätte. Die den Beklagten am 25./26.06.2008 durch das Landgericht zugestellte
Klage stützt sich auf Äußerungen, die gegenüber der Klägerin in der
Wohnungseigentümerversammlung vom 23.04.2008 getätigt wurden.
Mit Beschluss vom 21.08.2008 erklärte sich das Landgericht für sachlich
unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht
München. Ein Schlichtungsverfahren nach dem Bayer. Schlichtungsgesetz wurde
nicht durchgeführt.
Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eine
Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anhängigen Strafverfahrens.
Die Klägerin beantragt in der Sache zuletzt
1. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden jeweils bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 50.000 € oder für den Fall der Nichtbeibringung
ersatzweise Ordnungshaft, dazu verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich,
schriftlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten,
dass die Klägerin die Beklagte zu 1) genötigt und
sogar tätig angegriffen hätte.
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 837, 52 €
nichtanrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Ergänzend wird auf den gesamten
Akteninhalt, insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien
nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2008
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung, das das
gem. § 15a Abs. 1 S. 1 Ziffer 3 EGZPO i.V.m. Art. 1 Ziffer 3 des Bay.
Schlichtungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage
nicht durchgeführt wurde.
1. Vorliegend begehrt die Klägerin Unterlassung ehrverletzender Behauptungen,
beruhend auf Äußerungen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.4.2008.
Sie macht Ansprüche wegen der Verletzung ihrer persönlichen Ehre (§ 823 Abs.
1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 BGB), die nicht in
Rundfunk oder Presse begangen worden ist, geltend. Die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung kann nach Klageerhebung nicht
nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als
unzulässig abzuweisen (BGH NJW 2005, S. 437). Hierauf wies das Gericht mehrmals
hin (§ 139 Abs. 3 ZPO). Unabhängig davon wurde auch bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung kein [Schlichtungsverfahren] durchgeführt.
2. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird auch nicht entbehrlich,
wenn die Klage zunächst vor dem sachlich unzuständigen Landgericht erhoben
wird. Art. 1 des Bay. Schlichtungsgesetz bestimmt, dass in den dort genannten
Fällen vor den Amtsgerichten eine Klage erst erhoben werden kann, wenn die
Parteien einen Einigungsversuch unternommen haben. Nach Sinn und Zweck des Bay.
Schlichtungsgesetzes und § 15a EGZPO wird ein Schlichtungsverfahren nicht
dadurch entbehrlich, dass der Kläger beim sachlich un[zu]ständigen
Landgericht Klage erhebt und der Rechtsstreit dann auf Antrag des Klägers an
das Amtsgericht verwiesen wird. Denn andernfalls könnte der Normbefehl des
Gesetzgebers, für bestimmte Streitigkeiten zunächst eine außergerichtliche
Streitbeilegung zu versuchen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, S. 437, 438f. zu § 15a
EGZPO), stets umgangen werden, in dem immer zunächst Klage beim Landgericht
erhoben wird, und dann ggf. nach Hinweis des Landgerichts – sollte sich der
Beklagte nicht rügelos (§ 39 ZPO) einlassen – Verweisungsantrag an das
Amtsgericht gestellt wird. Der vom Landgericht am 21.8.2008 erlassene Beschluss [ist]
bindend gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, entgegen der Rechtsansicht des
Klägervertreters, auch nur bzgl. der sachlichen Zuständigkeit, hierzu zählt
das obligatorische Schlichtungsverfahren als besondere Prozessvoraussetzung
nicht. Die Klage ist infolge des Beschlusses nicht insgesamt zulässig, worauf
das Gericht mehrmals hinwies (§ 139 Abs. 3 ZPO). Ob in dieser Konstellation
für die Durchführung des Schlich tungsverfahrens auf den Zeitpunkt der
Klageerhebung vor dem Landgericht oder auf den Zeitpunkt der Abgabe des
Verfahrens an das Amtsgericht abzustellen ist (vgl. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO) –
und damit ob das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung vor dem Landgericht,
aber vor Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht nachgeholt werden kann
– muss nicht entschieden werden, da bis zu letzt kein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wurde.
Die rechtsuchende klägerische Partei ist auch nicht rechtlos gestellt, da sie
zum einen die Möglichkeit hat, die Klage zurückzunehmen, zum anderen, sollte
wie hier Endurteil ergehen, der Streitgegenstand in der Sache nicht verbraucht
ist (Prozessurteil). In beiden Fällen ist eine erneute Klageerhebung und
Herbeiführung eines Sachurteils, nachdem der Einigungsversuch nachgeholt wurde,
möglich (vgl. auch BGH NJW 2005, S. 438, 439).
3. Die vom Kläger begehrte Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des
strafrechtlichen Verfahrens war gem. § 149 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Die
Ermittlungen bezüglich des Verdachts einer Straftat hätten auf die
Entscheidung keinerlei Einfluss gehabt, schon aus diesem Grund kam
tatbestandlich eine Aussetzung gem. § 149 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Denn die Klage würde nie zulässig werden, weil die fehlende
Prozessvoraussetzung des Einigungsversuchs nicht nachgeholt werden kann (BGH NJW
2005, S. 437), sodass die Klage, selbst wenn der Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung infolge der Aussetzung hinausgeschoben worden wäre,
weiterhin unzulässig bleiben würde. Zusätzlich liegt die Aussetzung gem. §
149 ZPO im Ermessen des Gerichts, wobei die Interessen der Prozessbeteiligten
und die Notwendigkeit der Prozessökonomie zu beachten sind. Vorliegend wäre
eine Aussetzung, nach eben Gesagtem, schon im Hinblick auf die Prozessökonomie
sinnfrei. Ebenso wenig kam eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO in Betracht.
4. Die Klage ist auch hinsichtlich der mit Ziffer 2 des Antrags geltend
gemachten anwaltlichen Gebühren unzulässig. Der damit geltend gemachte
Zahlungsanspruch stützt sich im Ergebnis auf eine Verletzung der persönlichen
Ehre der Klägerin.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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