02.08.2006 - OLG Hamburg, Aktenzeichen: 1 U 75/06
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02.08.2006 - OLG Hamburg, Aktenzeichen: 1 U 75/06 -Zur Frage zivilrechtlicher Ansprüche gegen Geldkurier bei Phishing
Leitsätze und Landeswappen
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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
In der Sache
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluss für Recht
erkannt:
Die Berufung wird nach §§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen (1.) und der Widerklage
stattgegeben (2.).
1.
Die Beklagte war gemäß Ziffer 8. Abs. 1 der dem Girovertragsverhältnis der
Parteien zugrunde liegenden AGB Postbank (Anlage B 1) berechtigt, die im Streit
befindlichen Rückbuchungen vorzunehmen, so dass der Klägerin der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch auf erneute Gutschrift gegen die Beklagte nicht
zusteht.
Der Beklagten stand ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der ihrem
Girokonto aufgrund von Überweisungen in der Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 6.
Oktober 2005 gutgeschriebenen Beträge (nach richtiger Berechnung: insgesamt €
33.092.48) unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Nimmt
eine Bank eine Überweisung vor, ohne dass ein wirksamer Überweisungsauftrag
vorliegt, so erwirbt sie einen Bereicherungsanspruch unmittelbar gegen den
Zahlungsempfänger, ohne dass es dessen Kenntnis vom Fehlen des
Überweisungsauftrags ankommt (Schimansky in Schimansy/Bunte/Lwowski,
Bankrecht-Handbuch, 1997, § 50 Rdn. 3 f.). Dass das Landgericht eine solche
Konstellation angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der
Klageerwiderung vorgetragen, dass die den Gutschriften zugrunde liegenden
Überweisungen nicht von den zeichnungsberechtigten Inhabern der Konten
stammten, zu deren Lasten die Zahlungen erfolgten, sonder dass die betreffenden
Beträge im Wege des sog. Phishing (illegale Beschaffung von Zugangsdaten zum
Online-Banking) durch Unbefugte transferiert worden seien. Dem ist die Klägerin
jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz
vom 2. Mai 2006 nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit ihrer Klage ein
vorprozessuales Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 5. Dezember 2005 (Anlage K 6)
zur Akte gereicht, in dem es heißt: „Ihr Hinweis, dass die Überweisungen mit
einem so genannten „Phishing-Mail" abgefischt wurden, wird nicht zu
bestreiten sein". In ihrer Replik (dort S. 1 Bl. 24 d.A.) ist von den „sich
später ergebenden illegalen Transaktionen" die Rede. Erstmals in ihrem
Schriftsatz vom 11. Mai 2006 (Bl. 28 d.A.) hat sie die Möglichkeit in den Raum
gestellt, dass die Kontoinhaber mit den „Computerbetrügern" zu ihren
Lasten zusammengearbeitet haben könnten. Diesen Vortrag hat das Landgericht
schon deshalb zu Recht nicht berücksichtigt, weil nach Schluss der mündlichen
Verhandlung erfolgt ist, § 296 a ZPO. Ausweislicht des Verhandlungsprotokolls
vom 2. Mai 2006 ist dem Kläger entgegen seiner Darstellung in der
Berufungsbegründung (dort S. 2, Bl. 52 d.A.) kein Schriftsatznachlass gewährt
worden. Als in der Berufungsinstanz neues Vorbringen, ist das Nestreiten des
Vorliegens von illegalen Transaktionen gemäß § 531 Bs. 2 ZPO verspätet. Im
Übrigen ist das Bestreiten auch nicht konkret genug, weil die Klägerin nicht
darlegt, von welchem Ablauf der Zahlungsvorgänge sie ausgeht. Es ist in diesem
Zusammenhang nicht geboten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München
I, Geschäftsnummer 463m Ia 315665/05 beizuziehen. Aus dieser Strafakte soll
sich ergeben, dass sich die Beklagte geweigert habe, die Personendaten der
Kontoinhaber an die Polizei zu übermitteln (S. 1 des Schriftsatzes vom 11. Mai
2006, Bl. 28 d.A.; S. 2 der Berufungsbegründung Bl. 52 d.A.). Darauf kommt es
im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht an, weil die Beklagte hier
angeboten hat, die betreffenden Personen im Bestreitensfall namhaft zu machen
(S.3 der Klageerwiderung, Bl. 13 d.A.), wozu sie mangels eines erheblichen
Bestreitens allerdings bislang keine Veranlassung gehabt hat.
Der Rückzahlungsanspruch durfte die Beklagte im Wege der Selbstausführung
durch Rückbuchung geltend machen, solange – wie hier – ein
Rechungsabschluss nicht vorlag.
Gemäß Ziffer 8. Abs. 1. der AGB Postbank kann der Kunde gegen eine solche
Belastung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt
habe. Diese vertragliche Regelung stellt keine unangemessene Benachteiligung des
Kunden dar. Das Stornorecht kann auch ausgeübt werden, wenn dies zu einem
Debetsaldo führt (Wolf/Horn/Lindacher, AGBGesetz, 4. Auf. 1999, § 9 Rdn. G
185).
Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe unsorgfältig gehandelt, indem sie
nicht bereits die vom 4. bis 6. Oktober 2005 vorgenommenen Barabhebungen
verhindert, sondern erst am 7. Oktober 2005 die Rückbuchungen vorgenommen habe
(S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 53 d.A.), entbehrt einer Grundlage. Aus dem
Schreiben der Beklagten vom 22. November 2005 (Anlage K 5) ist zu entnehmen,
dass sie auf Grund einer Mitteilung eines geschädigten Kunden unverzüglich das
Konto der Klägerin überprüft habe und sodann die Stornierungen vorgenommen
habe. Dafür, dass die Überprüfungen zu einer früheren Feststellung der
Unregelmäßigkeiten hätten führen können und müssen, ist nicht vorgetragen.
2.
Der Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf
Ausgleich des nach Kündigung der Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 25.
Oktober 2005 verbliebenen Debetsaldos nebst Verzugszinsen gegen die Klägerin
zu. Ein wichtiger Grund zur Kündigung lag schon deshalb vor, weil die Klägerin
in ihrem Kontoeröffnungsantrag falsche Angaben gemacht hatte. Nach dem in
erster Instanz unwidersprochenem Vortrag der Beklagten (S. 2 der
Klageerwiderung, Bl. 12 d.A.) hatte die Klägerin in ihrem
Kontoeröffnungsantrag vom 7. September 2005 erklärt, für eigene Rechnung zu
handeln. Der in der Berufungsbegründung (dort S. 2, Bl. 52 d.A.) erhobene
Einwand, die Richtigkeit dieses Vortrags entziehe sich der Kenntnis des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ist nicht erheblich. Auf die Kenntnis
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es nicht an.
Die Klägerin kann den Inhalt ihres Kontoeröffnungsantrags nicht mit
Nichtwissen bestreiten, weil es sich um einen Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung handelt, § 138 Abs. 4 ZPO, indem die Klägerin sich nach ihrem
eigenen Vortrag verpflichtete, ihr Konto zur Einzahlung von Beträgen zur
Verfügung zu stellen, auf die sie keinen eigenen Anspruch hatte, sondern die
sie an Dritte weiterzuleiten hatte, handelte sie – ebenso wie ein
Rechtsanwalt, der Ein- und Ausgänge von Mandantengeldern über ein Anderkonto
abwickelt (vgl. Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski), a. a .O., § 42 Rdn. 84
ff.) – auf fremde Rechnung.
Unter Berücksichtigung der unter 1. erwähnten Rückbuchungen ergab sich per
25. Oktober 2005 ein Sollsaldo in Höhe von € 32.647,82, der von der Klägerin
auszugleichen und mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Verzugs ab 10. November
2005 in gesetzlicher Höhe zu verzinsen ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine
Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Unterschriften
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